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Beschluss

4 L 741/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0826.4L741.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wird den Beteiligten vorab per Fax bekannt geben. 1 Gründe: 2 Der gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe im Kreis V. , hilfsweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 in der Gesamtschule L. , äußerst hilfsweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des I. Berufskollegs V. , Wirtschaftsgymnasium teilnehmen zu lassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag war gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und insoweit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung gegebenenfalls in der Form einer vorläufigen Berechtigung begehrt. Allein diese Auslegung des gestellten Antrags erscheint interessengerecht, da die Antragsgegnerin für das wörtlich verstandene Begehren schon nicht passivlegitimiert ist, da sie nicht befugt ist, über die Aufnahme des Antragstellers in die gymnasiale Oberstufe an anderen Schulen des Kreises V. zu entscheiden. Über die Schulaufnahme entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung des Schülers der jeweilige Schulleiter. 6 Der sachgemäß ausgelegte Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und -anspruches sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. 7 Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Derzeit besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in einer eventuellen Hauptsache bzw. im noch anhängigen Widerspruchsverfahren mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe obsiegen wird. Dabei kann es dahinstehen, ob hier aufgrund der Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I -APO-S I- vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007, noch § 32 Abs. 1 Ausbildungsordnung Sekundarstufe I -AO-S I- vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005, oder bereits § 41 APO-S I anzuwenden ist. Beide Normen regeln übereinstimmend, dass eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Der Antragsteller erhielt auf dem Abschlusszeugnis befriedigende Leistungsbewertungen in den Fächern Deutsch und Mathematik, im Fach Englisch wurde die Note "ausreichen" erteilt. Er erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Norm. Die gegen die Bewertung im Fach Englisch vorgebrachten Einwendungen greifen bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt für eine Notenverbesserung nicht durch. Zwar sind Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Gemessen an den vorgenannten Kriterien greifen die Einwendungen des Antragstellers gegen die Abschlussnote im Fach Englisch insgesamt nicht durch. 8 Der Einwand, die Fachlehrerin im Fach Englisch sei bei der Bewertung der Leistungen gegenüber dem Antragsteller voreingenommen gewesen, ist bereits für das verfolgte Begehren der Notenverbesserung unerheblich. Ein solcher prüfungsrechtlicher Mangel kann im Grunde nur durch die Wiederholung der Leistungen bei einer anderen Lehrkraft geheilt werden, da eine unbefangene Neubewertung durch dieselbe Lehrkraft in der Regel ausgeschlossen erscheint und die Leistungen des Antragstellers, insbesondere die mündlichen, durch eine andere unbefangene Lehrkraft nicht mehr beurteilt werden können. Im Übrigen ist der Vortrag zur Voreingenommenheit aber auch nicht glaubhaft. So hat die Fachlehrerin entgegen den pauschalen Behauptungen des Antragstellers ausführlich und überzeugend die intensive Beziehung zu der Klasse und ihre Sympathie für die Schülerinnen und Schüler dargelegt (Blatt 45 und 46 der Verwaltungsakte -VV-). Angesichts dessen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Fachlehrerin mittels der Vergabe von schlechten Noten die erneute Zusammenlegung von Klassen habe verhindern wollen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist angesichts der Stellungnahme der Fachlehrerin (Blatt 46 VV) die Behauptung, dass die Fachlehrerin aufgrund der Erfahrung mit einigen Schülern in den Vorjahren bei der Notenvergabe unsachgemäß eine Gesamtbetrachtung angestellt habe. Dieser Einwand des Antragstellers, der sowohl auf die Voreingenommenheit als auch auf einen Fehler bei der Notenvergabe abzielt, greift nicht. Nach § 30 Abs. 1 APO-S I beruht die von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzte Note auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres. Die Fachlehrerin im Fach Englisch hat dementsprechend die Leistungen des gesamten 10. Schuljahres einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Einzelleistungen sowie die Bildung der Vornote und letztlich die Bildung der Abschlussnote fehlerhaft waren. Der Einwand des Antragstellers, er habe sich stets mündlich rege beteiligt und habe auch stets seine Hausaufgaben erledigt, greift ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Fachlehrerin diesen pauschalen Darlegungen entgegengetreten ist, hat sie recht ausführlich und maßgeblich die Qualität der sonstigen Leistungen (u.a. Mitarbeit im Unterricht und Hausaufgaben) gewürdigt (Blatt 38 bis 41 VV). Dem hat der Antragsteller nichts substantiiert entgegengesetzt. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der Bewertung der sonstigen Leistungen im ersten Halbjahr mit "ausreichend" bis "mangelhaft" nicht um Schulnoten handele, was zur Folge habe, dass sich der Schüler nicht auf den tatsächlichen Leistungsstand einstellen und auch nicht sein Lernverhalten darauf abstimmen könne. Es ist ersichtlich, dass diese Wertung der Fachlehrerin (Blatt 48 VV) im Rahmen der Erläuterung zur Bildung der Vornote erfolgte. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 APO-S I, wonach die Beurteilungsbereiche "Schriftliche Arbeiten" und "Sonstige Leistungen im Unterricht" sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt werden müssen, kann eine solche Bewertung, die eine gewisse Tendenz der Teilleistung zum Ausdruck bringt, nicht beanstandet werden. Der Vortrag des Antragstellers, die Konferenz (gemeint ist wohl die Widerspruchskonferenz) habe sich für eine bessere Note ausgesprochen, erscheint angesichts der Ausführungen der Fachlehrerin unglaubhaft. Nach Darlegung der Fakten habe sich weder die Schulleitung noch einer der Kollegen für die Fachnote "befriedigend" eingesetzt (Blatt 48 VV). Dies erscheint angesichts der von der Fachlehrerin mitgeteilten Leistungsbewertungen für das 10. Schuljahr nachvollziehbar. 9 Die Fachlehrerin hat nicht, wie der Antragsteller meint, bei der Leistungsbewertung sachfremd sein persönliches Verhalten einbezogen. Mit den Ausführungen zum Verhalten des Antragstellers verdeutlicht die Fachlehrerin lediglich die Gründe für die schlechten Leistungen (Blatt 38 bis 41 VV). Sie hat deutlich gemacht, dass sich der Antragsteller selbst im Weg gestanden habe und sein Leistungspotenzial aufgrund seines Verhaltens nicht voll habe entfalten können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrerin die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers nicht korrekt zur Kenntnis genommen hat. Ebenso unberechtigt ist der Einwand, die Fachlehrerin habe in unzulässiger Weise die in der ZAP vom Antragsteller geäußerte Meinung hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens bewertet. Dieser Einwand ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme zu den sonstigen Leistungen das Arbeitsverhalten des Antragstellers beschrieben und dessen Selbsteinschätzung, wie er sie in der ZAP geäußert hat, wiedergegeben (Blatt 38 VV). Die Bewertung der ZAP ist nicht Gegenstand der Stellungnahme der Fachlehrerin. Im Übrigen hat die Fachlehrerin das auf einem Beschluss der Fachkonferenz beruhende Bewertungssystem für Klassenarbeiten mit geschlossenen und halboffenen Aufgabentypen sowie mit offenen Aufgabentypen dargelegt (Blatt 32 f.). Demnach bezieht sich die Inhaltsnote auf den Kompetenzbereich "Schreiben". Es ist nicht ersichtlich, dass eine im verfassten Text geäußerte Meinung als solche Bewertungsgegenstand ist. 10 Schließlich bestehen gegen die Bildung der Abschlussnote keine Bedenken. Eine rein arithmetische Ermittlung der Abschlussnote hat nicht stattgefunden. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. APO-S I beruht die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote. Aus § 32 Abs. 1 APO-S I ergibt sich, dass bei einem Abweichen der Vornote von der Prüfungsnote um eine Note, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote bestimmt. Aus diesem Normgefüge folgt auch, dass in diesen Fällen die begünstigende Rundungsregel aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I nicht einschlägig ist. Der Antragsteller erhielt die Vornote "ausreichend" und erreichte in der ZAP die Note "befriedigend", was zu der Abschlussnote "ausreichend" führte. Der Bewertungsvorgang kann nicht beanstandet werden. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme (Blatt 46 VV) ausgeführt, dass unter Einbeziehung der ZAP Prüfungsnote und nach Abwägung aller erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Kompetenzerwartungen, die an die Schüler am Ende der 10. Klasse gestellt werden, die Gesamtnote nicht befriedigend genannt werden könne (Blatt 46 VV). Diese Wertung der Fachlehrerin ist vor dem Hintergrund ihrer ausführlichen Darlegungen hinsichtlich der vom Antragsteller erbrachten Leistungen nachvollziehbar. Insgesamt wird aus der Stellungnahme deutlich, dass das Gesamtbild der Leistungen im Fach Englisch, trotz leichter Verbesserungen im zweiten Halbjahr im Schriftlichen, die Note "ausreichend" rechtfertigt. Nach allem geht die Kammer aufgrund der insgesamt glaubhaften Ausführungen der Fachlehrerin davon aus, dass die Festsetzung der Abschlussnote auch in Absprache mit dem Zweitkorrektor erfolgte. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.