Leitsatz: Ist durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rücknahme der Ernennung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt und umfasst diese gerichtliche Entscheidung auch die Berechtigung zur Führung von Dienstgeschäfte, verliert das (zuvor ausgesprochene) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seine eigenständige rechtliche Bedeutung. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 00. Januar 00 in der Fassung der Verfügung vom 0. August 00 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) nach dem Ergehen der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, "die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 834/09 gegen die Verfügung vom 00. Januar 00 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) auf der Grundlage des Schreibens der Bürgermeisterin vom 00. 00. 00 wiederherzustellen," hilfsweise eine näher bezeichnete einstweilige Anordnung zu erlassen, bedarf der Auslegung. Zunächst ist klarzustellen ist, dass der Verfügung der Antragsgegnerin vom 0. August 00 keine eigenständige Bedeutung zukommt. In dieser Verfügung hat die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin lediglich bestätigt, dass das im Bescheid vom 00. Januar 00 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weiterhin Bestand habe. Anlass dieser wiederholenden Verfügung ist offenbar, dass der Antragsteller nach dem Ergehen der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 den Dienst wiederaufnehmen wollte. In jenem Verfahren hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beigeordneten wiederhergestellt. Der Antragsteller will mit seinem Antrag erreichen, dass er nach Ergehen des genannten Beschlusses seinen Dienstgeschäften wieder nachgehen kann. Hierfür ist jedoch keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 834/09 erforderlich, weil der Antragsteller bereits nach der bestehenden Sach- und Rechts- lage zur Dienstaufnahme berechtigt ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (bereits) besteht, die Behörde sich aber gleichwohl eines Vollziehungsrechtes berühmt (sogenannte faktische Vollziehung), vom Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen ist, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Im vorliegenden Fall besteht zwar im engeren Sinne keine aufschiebende Wirkung der Klage gerade gegen die Verfügung vom 00. Januar 00 bzw. vom 00. August 00. Auf Grund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers im Beschluss des Gerichts vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 besteht aber insoweit eine vergleich- bare Situation. Das Begehren des Antragstellers ist deshalb bei verständiger Würdigung als entsprechender Feststellungsantrag zu werten. Der so verstandene Antrag ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW der hier noch anwendbaren bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (a.F.) kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten u.a. ein auf Rücknahme der Ernennung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.). Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob ursprünglich die Voraussetzungen für den Erlass eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. vorgelegen haben. Denn der Beschluss vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 hat dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 00. Januar 00 für die Zukunft die Grundlage entzogen. Der gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine Sofortmaßnahme handelt, die längstens bis zur endgültigen Entscheidung über eine der im Gesetz genannten Maßnahmen - wie etwa die Rücknahme der Ernennung - eine einstweilige Regelung hinsichtlich der Dienstausübung trifft. Davon ist im Übrigen auch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 00. Januar 00 ausgegangen, wenn dort in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Dienstverbotes auf die Dauer des Verfahrens auf Rücknahme der Ernennung abgestellt wird. Ist hinsichtlich der Rücknahme der Ernennung in einem vorläufigen Rechtsschutz-verfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes durch das Gericht wiederhergestellt worden und umfasst diese gerichtliche Entscheidung - wie hier im Beschluss vom 5. August 2009 - auch die Berechtigung zur Führung der Dienst-geschäfte, verliert das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seine eigenständige Bedeutung. Ist die gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Rücknahme der Ernennung nicht mehr anfechtbar, hat sich das gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerichtete Verfahren insgesamt erledigt, weil damit feststeht, dass der Beamte bis zum endgültigen Abschluss des gegen die Rücknahme der Ernennung gerichteten Verfahrens Dienst leisten darf. Im vorliegenden Fall liegt zwar noch keine Entscheidung des OVG NRW im Beschwerdeverfahren zum Verfahren 12 L 721/09 vor, so dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichtes noch nicht endgültig obsolet ist. Gleichwohl kann das ausgesprochene Dienstverbot auch (schon) im derzeitigen Verfahrensstand keine Rechtswirkungen entfalten, weil jedenfalls vor dem Hintergrund des gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO begrenzten Suspensiveffektes der Beschwerde bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entschei- dung des OVG NRW auf Grund der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09, die keine Einschränkung hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Ernennung enthält, derzeit nicht, auch nicht teilweise vollzogen werden darf. Diese Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft demnach auch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Beschluss vom 5. August 2009 hat daher zur Folge, dass der Antragsteller ab sofort wieder seinen Dienstgeschäften nachgehen darf. Bei dieser Sachlage sei nur angemerkt, dass einiges dafür spricht, dass auch unabhängig von den Folgewirkungen des Beschlusses des Gerichtes vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 eine dann erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Im Beschluss vom 5. August 2009 sind im Rahmen der Interessenabwägung auch Ausführungen dazu gemacht worden, das eine sofortige Vollziehung des Bescheides über die Rücknahme der Ernennung auch im Hinblick auf die Frage der Dienstleistung des Antragstellers nicht erforderlich erscheint (Seite 9 des Umdrucks). Diese Erwägungen wären auch im Rahmen einer Interessenabwägung, die sich an § 63 Abs. 1 LBG a.F. orientierte, zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).