Beschluss
1 L 946/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0929.1L946.09.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen freizuhalten, bis über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Passivrubrum hat die Kammer dahingehend umgestellt, dass Antragsgegner das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, dieses vertreten durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor ‑ VAPPol II Bachelor -) und der daraus folgenden Aufteilung der Zuständigkeiten. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 VAPPOL II Bachelor das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften. Die dem zugrundeliegende Auswahlentscheidung ist in Einklang mit § 3 VAPPol II Bachelor dem LAFP übertragen. 3 Das gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässige einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. In dem ursprünglich als Hauptantrag zu 2. gestellten, auf vorläufige Einstellung gerichteten und weiterhin ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrag sind als Minus der dazu hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung und der Antrag, einen Ausbildungsplatz freizuhalten, mit umfaßt. Auf eine teilweise Erledigung des Verfahrens und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten kommt es daher nicht an. Der auf Freihaltung eines Ausbildungsplatzes gerichtete Antrag, wie er vergleichbar im Schriftsatz des Antragstellers vom 24. September 2009 als Zwischenentscheidung begehrt wird, ist die geeignete Sicherungsform für den vom Antragsteller – neben dem in Konstellationen wie der vorliegenden unproblematischen Anordnungsgrund -glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008– 6 B 1520/08 - juris. 5 Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil sie unzureichend begründet ist. Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe herzuleiten, die zu der Bewertung mit einem Rangordnungswert von 101.383 geführt haben. Denn diese Bewertung führt dazu, dass dem Antragsteller der Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst und damit zu einem Beruf, der außerhalb des öffentlichen Dienstes durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, versperrt wird. Daher muss eine nachträgliche effektive Kontrolle der Bewertung durch die Gerichte gewährleistet sein. Zum danach gebotenen Grundrechtsschutz gehört, dass der Bewerber wie ein Prüfling bei einer Berufszugangsprüfung jedenfalls dann, wenn er es verlangt, diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen bei der Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums durch den Antragsgegner eingehalten sind. 6 Diesem Erfordernis ist zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht Genüge getan worden. Dem Antragsteller sind bislang lediglich die Ergebnisse des computergestützten Tests und des Assessment Centers sowie ein „gefilterter“ Blankobogen für die Rater mitgeteilt worden. Bewusst vorenthalten hat ihm der Antragsgegner die Wertungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben. Ohne die Kenntnis dieser Wertungen ist es dem Antragsteller nicht möglich festzustellen, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen bei der Bewertung eingehalten wurden. Dass der Antragsteller bislang keine substantiierten Einwände gegen einzelne Wertungsergebnisse vorgetragen hat, ist ihm vor diesem Hintergrund nicht entgegenzuhalten. Denn erst durch die Kenntnis der dem zugrundeliegenden Wertungen könnte er in den Stand gesetzt werden, Einwände gegen die Wertungsergebnisse mit Aussicht auf Erfolg vorzubringen. 7 Vgl. zur Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen BVerwG, Urteil vom 6. September 1995– 6 C 18.93 -, BVrwGE 99, 185. 8 Mit dem vom Antragsgegner geltend gemachten Interesse an einer Geheimhaltung der Fragen und Aufgaben des Auswahlverfahrens ist allenfalls eine Begrenzung der dem Antragsteller zugänglich gemachten Informationen zu den angestellten Wertungen, nicht aber eine vollständige Vorenthaltung zu rechtfertigen. Anderenfalls würde der Grundrechtsschutz des Antragstellers völlig zurücktreten. Es kommt hinzu, dass das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners schon durch die Durchführung des Auswahlverfahrens abgeschwächt ist. Denn mit der Teilnahme der beträchtlichen Zahl von mehreren tausend Bewerbern am Auswahlverfahren besteht ohnehin die Gefahr, dass – etwa durch die Anfertigung von Gedächtnisprotokollen, wie sie u. a. beim zweiten juristischen Staatsexamen üblich sind, – die dort gestellten Fragen und Antworten publik werden und sich spätere Bewerber gezielt auf das Verfahren vorbereiten können. Es ist daher auch unter Würdigung der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Bedenken des Antragsgegners nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Gefahr dadurch, dass ein abgelehnter Bewerber auf Anfrage über die in seinem Fall getroffenen Wertungen informiert wird, in einem erheblichen Maße gesteigert wird. Jedenfalls in Bezug auf das Assessmentcenter ist es nicht naheliegend, dass diese Gefahr in einem Maße gesteigert wird, dass die Funktionsfähigkeit des Auswahlverfahrens des Antragsgegners, der zur Besetzung von 1.100 Stellen ein Massenverfahren zur Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durchführen muss, unzumutbar beeinträchtigt wird. 9 Sollte der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Verfahrens – etwa nach Abschluss des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens - dem Antragsteller weitere Informationen zu den getroffenen Wertungen – z. B. durch Vorlage der im konkreten Einzelfall des Antragstellers angefertigten Bewertungsbögen der Rater im Assessment Center – zugänglich machen, hängt ein eventuell noch darüber hinaus gehender Begründungsaufwand des Antragsgegners von den weiteren Einwendungen des Antragstellers ab. Denn die Begründung von Wertungen darf sich auf dasjenige Maß beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Der Umfang einer weiteren zu leistenden Begründung hängt daher davon ab, welche konkreten Einwände der Antragsteller dann erhebt. Trägt er keine spezifischen Einwände vor, ist der Antragsgegner auch zu keiner weiteren Substantiierung verpflichtet. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185. 11 Neben dem vorstehend behandelten Aspekt der Begründung einer den Zugang zum öffentlichen Amt versperrenden Wertung bedarf es keiner abschließenden Klärung mehr, ob außerdem auch ein Dokumentationsdefizit im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – (NVwZ 2007, 1178; juris) vorliegt. 12 Soweit das einstweilige Rechtsschutzbegehren über die Freihaltung eines Ausbildungsplatzes hinausgeht, ist es unbegründet. 13 Der auf eine vorläufige Ernennung zielende Antrag ist auf eine im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet. Mit der begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst würde – entgegen dem Sinn und Zweck der grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dienenden einstweiligen Anordnung – der in der Hauptsache verfolgte Anspruch weitgehend erfüllt. Dass der Antragsteller lediglich die „vorläufige“ Einstellung beantragt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde mit der Einstellung dem in der Hauptsache zu verfolgenden Begehren – jedenfalls zeitlich begrenzt – entsprochen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008- 6 B 1763/07 -. 15 Eine solche Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird (Anordnungsanspruch). 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2002- 6 B 1828/02 - und vom 1. Juli 2008 - 6 B 726/08 -. 17 Hieran fehlt es. Der Antragsteller wird jedenfalls im Hauptsacheverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen, weil ein Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis hat, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr im Auswahlverfahren eine ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft, die sich am Grundsatz der Bestenauslese orientiert. Für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Auswahl des Antragstellers ist nichts ersichtlich, zumal auch noch die abschließende Klärung seiner gesundheitlichen Eignung aussteht. 18 Der auf Neubescheidung abzielende Antrag ist ebenfalls auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Unzumutbare Nachteile drohen dem Antragsteller ohne den Erlass einer solchen Anordnung nicht, weil seinem Sicherungsinteresse durch die mit dem Tenor ausgesprochene vorläufige Freihaltung eines Ausbildungsplatzes Genüge getan ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.