Beschluss
6 B 1828/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Vertretung durch einen Beamten mit Befähigung zum Richteramt gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erfolgt ist.
• Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne sie ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
• Eine bloße Angleichung der dienstlichen Belastung an den sonstigen Lehrerbestand rechtfertigt allein noch nicht die Annahme schlechthin unzumutbarer Nachteile.
• Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall nicht erfüllt; der Antrag war daher zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bei Antrag auf einstweilige Anordnung • Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Vertretung durch einen Beamten mit Befähigung zum Richteramt gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erfolgt ist. • Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne sie ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. • Eine bloße Angleichung der dienstlichen Belastung an den sonstigen Lehrerbestand rechtfertigt allein noch nicht die Annahme schlechthin unzumutbarer Nachteile. • Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall nicht erfüllt; der Antrag war daher zurückzuweisen. Die Antragstellerin ist Fachleiterin in einem Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe. Aufgrund neuer Erlasse des Kultusministeriums wurde die zusätzliche Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden für Fachleiter dieser Schulform reduziert. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Wiederherstellung der bisherigen Ermäßigung von einer Stunde (statt 0,6 Stunden) für jede von ihr betreute Lehramtsanwärterin bzw. jeden Anwärter. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und wies dem Antragsgegner auf, die höhere Entlastung vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorlägen. • Zulässigkeit: Die Beschwerdeschrift war von einem Beamten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet; damit ist die Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO gewahrt. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine einstweilige Anordnung, die bereits die Rechtsposition in der Hauptsache schafft, ist nur ausnahmsweise zulässig; dafür müssen kumulativ (a) ein sonst nicht erreichbarer wirksamer Rechtsschutz, (b) ohne Anordnung unzumutbare Nachteile und (c) die Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache glaubhaft gemacht werden. • Fehlen der unzumutbaren Nachteile: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr ohne die einstweilige Anordnung "schlechthin unzumutbare Nachteile" drohen. Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung stellt insoweit eine Angleichung an die Belastung anderer Schulstufen dar und begründet allein keine derart gravierende Unzumutbarkeit. • Beurteilung der Belastung: Für die Würdigung kommt es auf den Abstand zur bisherigen dienstlichen Belastung an; eine höhere absolute Stundenzahl ist nicht automatisch ausreichend, wenn sie nur eine Angleichung darstellt. • Weitere Argumente der Antragstellerin (dauerhafte nicht rückgängig zu machende Mehrarbeit, geschlechtsbezogene Diskriminierung, niedrigere Besoldung anderer Fachleiter) genügen nicht, die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme zu erfüllen. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachter Voraussetzungen ist die einstweilige Anordnung aufzuheben und der Antrag abzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Beschwerde war formell zulässig, die materiellen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache lagen jedoch nicht vor, weil die Antragstellerin nicht hinreichend darlegte, dass ihr ohne vorläufige Wiederherstellung der früheren Ermäßigung "schlechthin unzumutbare Nachteile" drohten und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Die angegriffene einstweilige Anordnung ist deshalb zu ändern und der Antrag abzuweisen; die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.