Beschluss
7 L 1150/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:1214.7L1150.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4778/09 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2009 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Vollzugsinteresses andererseits fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Mit dem streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wird dem Antragsteller untersagt, bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen von Patientinnen, die über eine Kostenübernahmebescheinigung verfügen, eine Eigenbeteiligung bzw. eine Zusatzpauschale zu verlangen; für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird darüber hinaus ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht. Der Bescheid ist auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) gestützt. Der Abschluss eines Vertrages über eine Eigenbeteiligung der Patientin sei berufsrechtlich unzulässig und verstieße gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. § 2 Abs. 2 der zur Zeit gültigen Berufsordnung (BO) der Antragsgegnerin. Danach seien die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen und der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der streitige Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird. Zur Begründung kann dabei zunächst im Grundsatz auf den Bescheid der Antragsgegnerin Bezug genommen werden, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass es vorliegend nicht um "Zusatzleistungen" geht; dies ergibt sich eindeutig aus dem historischen und inhaltlichen Zusammenhang. So ist offensichtlich - und auch vom Antragsteller nicht bestritten -, dass diese "Zusatzleistungen" (postoperative Getränke mögen dabei ausgenommen sein) bis zur Einführung der Kostenbeteiligung im Frühjahr 2009 (selbstverständlich) Teil des ärztlichen Leistungsangebotes bei Schwangerschaftsabbrüchen auch unter Verwendung von Kostenübernahmebescheinigungen nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchHG) waren. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem ersten (?) offenbar vom Antragsteller verwendeten Vertragsentwurf Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin; in diesem ist von Zusatzleistungen überhaupt nicht die Rede, sondern für die bisher auch schon erbrachten Leistungen wird eine "Eigenbeteiligung" von 10 EUR erhoben. Darüber hinaus macht auch der Hinweis, dass bei einer (vom Antragsteller) erhofften höheren Vergütung durch das Land "diese Gebühr" überflüssig werden würde, deutlich, dass es nicht um ggfs. gesondert in Rechnung zu stellende "Zusatzleistungen" geht. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch relativiert, dass inzwischen der Vertragsentwurf umformuliert worden ist; vgl. den weiteren Entwurf Bl. 35/37 des Verwaltungsvorgangs und die aktuelle vom Antragsteller in diesem Verfahren überreichte Fassung Bl. 47 der Gerichtsakte mit einem Betrag von 15 EUR. Denn bei einem Vergleich der Texte wird deutlich, dass es nicht um veränderte Inhalte, sondern lediglich um Umformulierungen geht, die offenbar aus der Sicht des Antragstellers das Berechnen von "Zusatzleistungen" eher rechtfertigen würden. Insgesamt lässt sich dem Vertragsentwurf auch in der jetzt geplanten Fassung keine zusätzliche Leistung entnehmen, für die eine gesonderte Gebühr abrechnungsfähig wäre. Bei der "Zertifizierung der Praxis für operative Leistungen" handelt es sich schon nicht um eine ärztliche Leistung i.S. d. GOÄ, sondern um einen Qualitätsstandard für die Praxis. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Zertifizierung eine besondere Beziehung zu den hier in Rede stehenden Schwangerschaftsabbrüchen aufweist. Entsprechendes gilt für die Sterilisation i.S.d. Medizinproduktegesetzes, die jedenfalls Standard jeder ärztlichen Praxis ist oder sein sollte. Ein Medikament "im Bedarfsfall" ist offensichtlich auch keine zusätzliche Leistung; im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entspricht die Anwendung eines solchen Medikamentes vielmehr ohnehin ärztlichem Standard und ist damit als (notwendiger) Bestandteil des Eingriffs anzusehen. Die "postoperative Getränkeversorgung" stellt keine ärztliche Zusatzleistung dar, die als solche nach der GOÄ berechnet werden könnte. Das vom Antragsteller vorgelegte Formular weist aber nur Leistungen aus, die nach "§ 5a GOÄ, hilfsweise Ziffer 410 GOÄ" abrechenbar sein sollen. Der Antragsteller hat letztlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass die "kontinuierliche Ultraschallüberwachung" eine Leistung ist, die - regelmäßig - als zusätzliche Leistung über die in § 5a GOÄ, § 24 b Abs. 4 SGB V abgegoltenen Handlungen hinaus berechenbar wäre; ggfs. müsste er diese konkret anhand der einschlägigen gebührenrechtlichen Ziffern in Rechnung stellen. Die Anforderung von 10 bzw. 15 EUR als "Servicepauschale" genügt diesen Vorgaben nicht, zumal sie nach den Vorstellungen des Antragstellers die sonographischen Leistungen nur zu einem Bruchteil abdecken soll. Nach Aktenlage ist auch mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass für die jeweiligen Frauen keine echte Wahlmöglichkeit besteht, diese "Servicepauschale" in Anspruch zu nehmen oder abzulehnen - und dies unabhängig davon, in welcher verbindlichen oder unverbindlichen Form sie vom Antragsteller oder seinem Personal darüber informiert werden. So hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen oder gar belegt, dass eine Anzahl oder gar Vielzahl der Frauen die "Servicepauschale" nicht in Anspruch nimmt und trotzdem von ihm behandelt wird. Darüber hinaus ist zum einen die persönliche Situation der Frauen in Anbetracht des bevorstehenden Schwangerschaftsabbruchs wohl überwiegend als nicht gerade einfach einzuschätzen, zum anderen gibt es offenbar auch in einer Großstadt wie F. nur wenige Ärzte bzw. Ärztinnen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen. Dabei kommt hinzu, dass nach unwidersprochenem Akteninhalt auch andere Ärzte bzw. Ärztinnen die streitige "Servicepauschale" anbieten oder verlangen, so dass alternative Behandlungspraxen ohnehin kaum vorhanden sein dürften. Ist demnach für das vorliegende Eilverfahren davon auszugehen, dass die "Servicepauschale" nicht für "Zusatzleistungen" ordnungsgemäß berechnet werden kann, sondern neben dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse auf Grund der Kostenübernahmebescheinigung als zusätzliche Eigenbeteiligung der betroffenen Frau anzusehen ist, verstößt der Antragsteller damit nicht nur gegen seine Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 SchwHG, sondern auch gegen seine Standespflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 BO. Denn ein Arzt, der die Situation seiner Patientinnen ausnutzt, um zusätzliche, rechtlich nicht gerechtfertigte Einnahmen zu erzielen, wird dem ihm entgegen gebrachten Vertrauen nicht gerecht. Nach alledem ist der Antrag insgesamt abzulehnen, da auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht vom gesetzlichen Ersatzstreitwert aus; dabei wird dieser wegen des nur vorläufigen Charakters dieser Entscheidung auf die Hälfte reduziert.