Urteil
7 K 4778/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1210.7K4778.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in eigener Praxis in F. und führt dort auch seit 13 Jahren Schwangerschaftsabbrüche durch. Im April 2009 wurde der Beklagten durch das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) unter Beifügung eines entsprechenden Vertragsentwurfes mitgeteilt, das der Kläger sowie weitere Ärztinnen und Ärzte aus mehreren Städten seit April 2009 von Patientinnen, die eine Kostenübernahmebescheinigung für einen Schwangerschaftsabbruch haben, eine Eigenbeteiligung von 10 EUR verlangen. Das Land erstatte nach dem Gesetz zur Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Schwangerschaftshilfegesetz) Frauen in Notlagen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch. Die Kostenübernahmebescheinigung sei dem Arzt vorzulegen. Er erhalte dieselbe Vergütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch zahle, § 3 Abs. 3 Schwangerschaftshilfegesetz. Ärzte müssten sich deshalb bereit erklären, den Eingriff für den Preis vorzunehmen, den das Land gesetzlich tragen dürfe, oder sie rechneten nach § 5 GOÄ privat ab. Da dieses Vorgehen für rechtswidrig gehalten werde, werde um berufsrechtliche Prüfung gebeten. Der Vertragsentwurf hatte folgenden Wortlaut: Vertrag über eine Kostenbeteiligung bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Fristenregelung Sehr geehrte Patientin! Sie haben sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden und eine Kostenübernahme von Ihrer Krankenkasse erhalten. Die Bezahlung erfolgt in diesem Falle jedoch nicht über Ihre Krankenkasse, sondern über das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land NRW hat seit 2002 die Pauschale für den operativen Schwangerschaftsabbruch von 228,04 EUR auf 181,81 EUR reduziert. Laut Gesetz hat ein Arzt zumindest einen Anspruch auf eine Vergütung, die die gesetzlichen Krankenkassen gewähren würden. Dies würde einer Vergütung von 191,39 EUR entsprechen. Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Ministerium für Generalionen, Familie, Frauen und Integration) und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sind seit über 2 Jahren ergebnislos verlaufen. Aufgrund steigender Kosten für Personal, Räume, Energie, Anforderungen an das ambulante Operieren und gestiegene Mehrwertsteuer bin ich leider gezwungen, eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10,- EUR von Ihnen zu erheben. Ich hoffe, dass die zuständigen Ministerien reagieren und diese Gebühr möglichst bald überflüssig machen. Ich bitte um Ihr Verständnis. Erklärung: Ich bin mit der Kostenbeteiligung einverstanden! Dazu von der Beklagten mit Schreiben vom 20. April 2009 um Stellungnahme gebeten, teilte der Kläger telefonisch mit, der Vertragsentwurf solle nicht verwendet werden; von einer schriftlichen Stellungnahme sehe er nach anwaltlicher Beratung ab. Darüber informiert teilte das Ministerium mit Schreiben vom 6. Juli 2009 mit, dass von den Beratungsstellen in F. bekannt sei, dass der Kläger - wie auch ein anderer Arzt aus F. - weiterhin 10 EUR Eigenbeteiligung verlange. Damit hätten die Frauen keine Möglichkeit, einen Schwangerschaftsabbruch in F. ohne Zuzahlung vornehmen zu lassen. Die Frauen wollten sich wegen des sensiblen Eingriffs aber nicht namentlich an die Beklagte wenden. Zu diesem Sachverhalt wurde der Kläger erneut um Stellungnahme gebeten. Am 13. Juli 2009 teilte das Ministerium weiter mit, dass der Kläger wie weitere Ärzte ab Juli 2009 nunmehr 15 EUR an privat zu zahlenden Leistungen verlange. Am 14. Juli ergänzte es, dass ihm inzwischen über die Knappschaft ein Vertrag zugefaxt worden sei, den eine Patientin habe abschließen müssen. In der Folgezeit lud die Beklagte den Kläger und einen Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu einem Gespräch am 16. September 2009 ein. Bei diesem Gespräch erklärte der Kläger nach Angabe der Beklagten, die Pauschale sei gerechtfertigt. Er verabreiche Postglandin, führe eine kontinuierliche Ultraschallüberwachung durch, böte Getränke an und seine Praxis sei zertifiziert. Zudem sei die Absenkung der Kostenpauschale von 228 EUR im Jahre 2002 auf heute 178 EUR nicht rechtens. Schließlich habe die Vertragsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ihm geraten, die Pauschale zu verlangen. Mit dem hier streitigen Bescheid vom 25. September 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen von Patientinnen, die über eine Kostenübernahmebescheinigung verfügen, eine Eigenbeteiligung bzw. Zusatzpauschale zu verlangen, und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500 EUR an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid Blatt 67 ff des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Am 27. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten aufzuheben. Den außerdem gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, in dem der Kläger einen abgeänderten Vertragstext vorlegte, Vertrag über eine Servicepauschale bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Fristenregelung Sehr geehrte Patientin! Sie haben sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden und eine Kostenübernahme von Ihrer Krankenkasse erhalten. Die Bezahlung erfolgt in diesem Falle jedoch nicht über Ihre Krankenkasse, sondern über das Land Nordrhein- Westfalen. In diesem Rahmen sind alle notwendigen Maßnahmen abgedeckt. Bisher haben wir Ihnen in diesem Rahmen folgende, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Zusatzleistungen geboten: Zertifizierung der Praxis für operative Eingriffe und Sterilisation im Sinne des Medizinproduktegesetzes, kontinuierliche Ultraschallüberwachung des gesamten operativen Eingriffes, Getränkeversorgung postoperativ und Medikamente zur Lockerung des Gebärmutterhalses im Bedarfsfall. Auf Grund steigender Kosten für Personal, Räume. Energie, Anforderungen an das ambulante Operieren und gestiegene Mehrwertsteuer können wir die Gabe der Medikamente zur Auflockerung des Gebärmutterhalses und die kontinuierliche Ultraschallüberwachung während der Operation nicht mehr kostenlos erbringen. Diese Leistungen bieten zusätzliche Sicherheit und können als Eigenleistung von Ihnen zusätzlich angefordert werden. Diese Leistungen werden ihnen auf eigenen Wunsch nach § 5a GOÄ in Höhe von 15,- EUR in Rechnung gestellt (hilfsweise GOÄ Ziffer 410, 1,29-facher Satz). Erklärung: Ich möchte die Zusatzleistung in Anspruch nehmen! hat die Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 als unbegründet abgelehnt, 7 L 1150/09. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 23. März 2010 (13 B 5/10) auf Grund einer reinen Interessenabwägung zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, die Höhe der Erstattungen des Landes bei Kostenübernahmebescheinigungen nach dem Schwangerschaftshilfegesetz bei rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen sei in den letzten Jahren von ca. 230 EUR auf ca. 180 EUR abgesenkt worden. Dabei seien wie bei rechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüchen, deren Kosten von den Kassen getragen würden, nur die Leistungen gemäß § 24b Abs. 4 SGB V enthalten; dies seien nur die notwendigen, nicht aber die optimalen Leistungen. Er halte aus Gründen der Qualität und der Fürsorgepflicht für die Patientinnen die kontinuierliche Ultraschallüberwachung und ggfs. eine Medikamentengabe zur Auflockerung des Gebärmutterhalses für erforderlich. Deshalb habe er früher diese Leistungen ohne Bezahlung angeboten; dies sei wirtschaftlich nicht mehr möglich. Er habe sich als Sprecher für viele andere Ärztinnen und Ärzte bisher vergeblich bemüht, die Erstattung des Landes auf ein Niveau anzuheben, dass in anderen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg bestehe. Selbstverständlich würden diese Zusatzleistungen nicht aufgezwungen, sondern den Frauen nur angeboten. Er behandle Frauen natürlich auch dann, wenn diese die Zusatzleistungen nicht wünschten. Die Zusatzleistungen wolle er nunmehr nicht wie früher vorgesehen als vertragliche Pauschale erheben, sondern sie sollten analog Ziffer 410 GOÄ mit 20,99°EUR berechnet werden. Für diese Zusatzleistungen, die derzeit wegen des laufenden Verfahrens noch ohne Berechnung erbracht würden, sei folgender Vertragstext vorgesehen: Vertrag über zusätzliche medizinische Leistungen im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruches Sehr geehrte Patientin! Sie haben sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden und eine Kostenübernahme des Landes NRW erhalten. Diese Kostenübernahme beinhaltet die Leistungen, die eine gesetzliche Krankenkasse übernehmen würde. D.h. sie beinhalten das medizinisch Notwendige, nicht das Machbare (§ 12 Sozialgesetzbuch IV). Wenn Sie zusätzliche Sicherheit haben wollen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit die Operation unter kontinuierlicher Ultraschallüberwachung durchführen zu lassen und das Risiko für eine Verletzung der Gebärmutter und spätere Unfruchtbarkeit zu reduzieren. Zudem empfehlen wir Ihnen den Gebärmutterhals durch ein Medikament vor der Operation aufzulockern und so ein schonenderes Vorgehen zu ermöglichen. Das hierfür verwendete Medikament heißt Cytotec bzw. Arthotec und ist eigentlich zur Behandlung von Magengeschwüren bzw. Gelenkschmerzen. Sie dürfen dieses Medikament nur einnehmen, wenn Sie absolut sicher sind den Eingriff durchführen zu lassen, da andernfalls eine Schädigung der Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Da das Medikament außerhalb seiner Zulassung angewendet wird müssen die Kosten dafür selbst getragen werden. Die Kosten belaufen sich für die o.g. Leistungen auf 20,99 EUR (GOÄ-Ziffer 410 1,8facher Satz). Ich wünsche die o. g. Leistungen und habe zur Kenntnis genommen, dass eine Kostenübernahme durch meine Krankenkasse bzw. das Land NRW nicht möglich ist. Ich lehne ich o.g. Leistungen ab. Weiter trägt der Kläger vor, er sehe für eine Untersagung der privaten Berechnung von Zusatzleistungen keine Rechtsgrundlage. In anderen Praxen würden 40 bis 50 EUR zusätzlich berechnet, ohne dass die Beklagte einschreite. Für die umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage habe er ein Rechtsschutzbedürfnis, da er Schadensersatzansprüche geltend machen wolle und auch Anspruch auf Klärung habe, ob er seine Berufspflichten als Arzt verletzt habe. Der Kläger beantragt nunmehr festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2009 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass der Kläger die Grundsatzfrage einer angemessenen Bezahlung dieser Schwangerschaftsabbrüche auf dem Rücken der Patientinnen austragen wolle; dies sei standeswidrig und deshalb sei der Bescheid rechtmäßig, auch wenn nunmehr von Zusatzleistungen die Rede sei. Es gehe dabei nicht primär um das Wohl der Patientinnen, sondern um die wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Durch sein Verhalten werde der Eindruck vermittelt, die Frauen würden nicht optimal behandelt, wenn sie die Zusatzleistungen ablehnten; diese führe zu deren Verunsicherung und einem faktischen Annahmezwang, zumal es in F. nur wenige Alternativangebote gebe. Dabei treffe es gerade die Frauen, die auf Grund ihrer geringen Einkommenssituation eine Kostenübernahmebescheinigung erhielten und denen zusätzliche Belastungen gerade nicht zumutbar seien. Ihr sei nur ein weiterer Fall bekannt geworden; die ausgesprochene Verfügung sei bestandskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 7 L 1150/09 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zunächst als Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) erhobene Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig, da der Kläger jedenfalls im Hinblick auf eine Klärung der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat. Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2009 rechtmäßig war und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid war rechtmäßig. Maßstab für die Beurteilung ist die Sach- und Rechts-lage im Zeitpunkt seines Erlasses, so dass die in den gerichtlichen Eil- und Klagever-fahren dargestellten Änderungen - insbesondere die nunmehr beabsichtigte Privat-liquidation von über die in § 24b Abs. 4 SGB V benannten Leistungen hinaus gehenden Zusatzleistungen - nicht zu berücksichtigen sind. Sie sind nur insoweit erheblich, als damit ein neuer Sachverhalt gegeben ist, der von dem hier streitigen Bescheid nicht (mehr) erfasst wird, und sich damit die zunächst erhobene Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt hat. Denn die nunmehr beabsichtigte Privatliquidation der zusätzlichen Ultraschallüberwachung ist begrifflich wie rechtlich etwas anderes als die untersagte "Eigenbeteiligung" bzw. "Zusatzpauschale". Denn von "Eigenbeteiligung" kann nur die Rede sein, wenn die/der Betroffene zu den (festen) Kosten einer Leistung neben der Krankenkasse (bzw. dem Land NRW) anteilig herangezogen wird - wie z.B. bei Medikamenten oder der sog. "Kostendämpfungspauschale" im Beihilferecht. Auch eine "Zusatzpauschale" (für mehrere Leistungen) soll nicht mehr erhoben werden, sondern es soll eine konkrete Leistung (Ultraschallüberwachung) nach der GOÄ abgerechnet werden. Ob eine solche Privatliquidation rechtlich zulässig ist, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, so dass dazu Ausführungen nicht erforderlich sind. Der Bescheid ist zu Recht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) gestützt, da das damals beabsichtigte Verhalten des Klägers (Verlangen einer Eigenbeteiligung bzw. einer Zusatzpauschale) berufsrechtlich unzulässig war und deshalb gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. § 2 Abs. 2 der zur Zeit gültigen Berufsordnung (BO) der Beklagten verstieß. Nach dieser Vorschrift sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer zur Rechtmäßigkeit des Bescheides mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 das Folgende ausgeführt: Maßgeblich dafür ist zunächst, dass es vorliegend nicht um "Zusatzleistungen" geht; dies ergibt sich eindeutig aus dem historischen und inhaltlichen Zusammenhang. So ist offensichtlich - und auch vom Antragsteller nicht bestritten -, dass diese "Zusatzleistungen" (postoperative Getränke mögen dabei ausgenommen sein) bis zur Einführung der Kostenbeteiligung im Frühjahr 2009 (selbstverständlich) Teil des ärztlichen Leistungsangebotes bei Schwangerschaftsabbrüchen auch unter Verwendung von Kostenübernahmebescheinigungen nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchHG) waren. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem ersten (?) offenbar vom Antragsteller verwendeten Vertragsentwurf Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin; in diesem ist von Zusatzleistungen überhaupt nicht die Rede, sondern für die bisher auch schon erbrachten Leistungen wird eine "Eigenbeteiligung" von 10 EUR erhoben. Darüber hinaus macht auch der Hinweis, dass bei einer (vom Antragsteller) erhofften höheren Vergütung durch das Land "diese Gebühr" überflüssig werden würde, deutlich, dass es nicht um ggfs. gesondert in Rechnung zu stellende "Zusatzleistungen" geht. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch relativiert, dass inzwischen der Vertragsentwurf umformuliert worden ist; vgl. den weiteren Entwurf Bl. 35/37 des Verwaltungsvorgangs und die aktuelle vom Antragsteller in diesem Verfahren überreichte Fassung Bl. 47 der Gerichtsakte mit einem Betrag von 15 EUR. Denn bei einem Vergleich der Texte wird deutlich, dass es nicht um veränderte Inhalte, sondern lediglich um Umformulierungen geht, die offenbar aus der Sicht des Antragstellers das Berechnen von "Zusatzleistungen" eher rechtfertigen würden. Insgesamt lässt sich dem Vertragsentwurf auch in der jetzt geplanten Fassung keine zusätzliche Leistung entnehmen, für die eine gesonderte Gebühr abrechnungsfähig wäre. Bei der "Zertifizierung der Praxis für operative Leistungen" handelt es sich schon nicht um eine ärztliche Leistung i.S. d. GOÄ, sondern um einen Qualitätsstandard für die Praxis. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Zertifizierung eine besondere Beziehung zu den hier in Rede stehenden Schwangerschaftsabbrüchen aufweist. Entsprechendes gilt für die Sterilisation i.S.d. Medizinproduktegesetzes, die jedenfalls Standard jeder ärztlichen Praxis ist oder sein sollte. Ein Medikament "im Bedarfsfall" ist offensichtlich auch keine zusätzliche Leistung; im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entspricht die Anwendung eines solchen Medikamentes vielmehr ohnehin ärztlichem Standard und ist damit als (notwendiger) Bestandteil des Eingriffs anzusehen. Die "postoperative Getränkeversorgung" stellt keine ärztliche Zusatzleistung dar, die als solche nach der GOÄ berechnet werden könnte. Das vom Antragsteller vorgelegte Formular weist aber nur Leistungen aus, die nach "§ 5a GOÄ, hilfsweise Ziffer 410 GOÄ" abrechenbar sein sollen. Der Antragsteller hat letztlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass die "kontinuierliche Ultraschallüberwachung" eine Leistung ist, die - regelmäßig - als zusätzliche Leistung über die in § 5a GOÄ, § 24 b Abs. 4 SGB V abgegoltenen Handlungen hinaus berechenbar wäre; ggfs. müsste er diese konkret anhand der einschlägigen gebührenrechtlichen Ziffern in Rechnung stellen. Die Anforderung von 10 bzw. 15 EUR als "Servicepauschale" genügt diesen Vorgaben nicht, zumal sie nach den Vorstellungen des Antragstellers die sonographischen Leistungen nur zu einem Bruchteil abdecken soll. Nach Aktenlage ist auch mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass für die jeweiligen Frauen keine echte Wahlmöglichkeit besteht, diese "Servicepauschale" in Anspruch zu nehmen oder abzulehnen - und dies unabhängig davon, in welcher verbindlichen oder unverbindlichen Form sie vom Antragsteller oder seinem Personal darüber informiert werden. So hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen oder gar belegt, dass eine Anzahl oder gar Vielzahl der Frauen die "Servicepauschale" nicht in Anspruch nimmt und trotzdem von ihm behandelt wird. Darüber hinaus ist zum einen die persönliche Situation der Frauen in Anbetracht des bevorstehenden Schwangerschaftsabbruchs wohl überwiegend als nicht gerade einfach einzuschätzen, zum anderen gibt es offenbar auch in einer Großstadt wie F. nur wenige Ärzte bzw. Ärztinnen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen. Dabei kommt hinzu, dass nach unwidersprochenem Akteninhalt auch andere Ärzte bzw. Ärztinnen die streitige "Servicepauschale" anbieten oder verlangen, so dass alternative Behandlungspraxen ohnehin kaum vorhanden sein dürften. Ist demnach für das vorliegende Eilverfahren davon auszugehen, dass die "Servicepauschale" nicht für "Zusatzleistungen" ordnungsgemäß berechnet werden kann, sondern neben dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse auf Grund der Kostenübernahmebescheinigung als zusätzliche Eigenbeteiligung der betroffenen Frau anzusehen ist, verstößt der Antragsteller damit nicht nur gegen seine Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 SchwHG, sondern auch gegen seine Standespflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 BO. Denn ein Arzt, der die Situation seiner Patientinnen ausnutzt, um zusätzliche, rechtlich nicht gerechtfertigte Einnahmen zu erzielen, wird dem ihm entgegen gebrachten Vertrauen nicht gerecht. An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer mit folgenden Ergänzungen fest: Zunächst ist anzumerken, dass die Beklagte die Untersagung - über den Wortlaut des Bescheides "bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen" hinaus - in allen Fällen von Kostenübernahmebescheinigungen gemäß § 2 Abs. 2 Schwangerschaftshilfegesetz, also auch den rechtswidrigen der Fristenregelung gemäß § 218a Abs. 1 StGB, verstanden wissen wollte. Da der Kläger dies auch so aufgefasst hat, ist diese missverständliche Formulierung rechtlich unerheblich. Für eine solche Kostenpauschale, zusammengesetzt aus den "Zusatzleistungen", ist eine Rechtsgrundlage in der GOÄ nicht vorhanden; davon geht inzwischen offenbar auch der Kläger aus, da er diese zunächst beabsichtigte Berechnungsart in Form einer Pauschale nunmehr zu Gunsten der Privatliquidation einer Leistung aufgegeben hat. Das Verhalten des Antragstellers, die vergütungsrechtlichen Differenzen mit dem Land NRW einerseits und seine wirtschaftlichen Interessen andererseits in den Vertragsentwürfen zu verquicken, war geeignet - wie das OVG NRW in seinem Beschwerdebeschluss formuliert hat - eine weitere massive Verunsicherung der Patientinnen zu bewirken und den Eindruck zu erwecken und zu verstärken, es werde ein Konflikt zwischen einem Teil der Ärzteschaft und verschiedenen Ministerien praktisch "auf ihrem Rücken" ausgetragen. Dadurch hat er im Sinne § 2 Abs. 2 BO berufswidrig gehandelt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die derzeitige Vergütung durch das Land angemessen ist oder nicht. Denn der Kläger ist nicht verpflichtet, bei Schwangerschaftsabbrüchen eine Kostenübernahmebescheinigung zu akzeptieren, § 3 Abs. 3 Satz 1 Schwangerschaftshilfegesetz. Nicht er, sondern die Patientinnen sind diejenigen, die keine Alternative haben bzw. eine solche unter dem Druck der Situation erst suchen müssten. Deshalb geht die Kammer auch nach wie vor davon aus, dass allein das Angebot solcher Leistungen einem "Verlangen", wie es nach dem Bescheid untersagt worden ist, gleichkommt. Dies gilt deshalb unbeschadet des - glaubhaften - Vortrags des Klägers, er habe keinen Zwang gegenüber den Patientinnen ausgeübt, den Vertrag anzunehmen, und behandle auch Frauen, die nicht zustimmten. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.