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Beschluss

11 L 1052/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0122.11L1052.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtlich gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 11 K 4240/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2009 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO voraussetzt, der hier nicht gegeben ist. Der Antragsgegner hat entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 5 Der sinngemäß gestellte Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung des Klage des Antragstellers (Az.: 11 K 4240/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2009 anzuordnen, 7 hat ebenfalls keinen Erfolg. 8 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage u.a. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 ganz oder teilweise anordnen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. September 2009 ausgesprochenen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 8 Satz 2 AG VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache ferner im Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 8 Satz 1 AG VwGO entfalten Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2009 ist eine solche Maßnahme. 9 Die insoweit erforderliche Interessenabwägung ("kann") fällt zu Lasten des Antrag-stellers aus, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen und keine Gründe ersichtlich sind, den Antragsteller ausnahmsweise vom Vollzug der Versagungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung zu verschonen. 10 Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu Recht abgelehnt. 11 Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 21 AufenthG. 12 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verlängert werden, wenn 1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. 13 Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 EUR investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. 14 Beides ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. 15 Nach Satz 3 dieser Norm richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 im Übrigen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigung- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. 16 Insoweit ist zu beachten, dass die Kriterien des Regelfalls (Investitionssumme von 250.000 EUR und fünf Arbeitsplätze) auch als Bewertungsmaßstab für den Sonderfall von Bedeutung sind, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 17 B 1636/07 -. 18 Das Regelbeispiel soll zwar nicht Mindest- bzw. Durchschnittswerte festlegen. Das dortige hohe Niveau lässt jedoch erkennen, dass nicht jedes an sich förderungsfähige oder -würdige Vorhaben die Zuwanderung von Selbständigen rechtfertigen soll. Erwünscht sind vielmehr Betriebe und Unternehmen, die durch Investitionen und zusätzliche Arbeitsplätze ein übergeordnetes Interesse befriedigen und der Wirtschaft besonders nützen. Somit kann Ausländern wegen einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig nur dann die Zuwanderung erlaubt werden, wenn ihr Vorhaben, soweit es nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt, doch in ähnlicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Umfang, den dortigen Anforderungen an Investitionen und Arbeitsplätzen genügt, 19 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -. 20 Je geringer die Investitionssumme und die Zahl der voraussichtlichen Arbeitsplätze ist, desto größer müssen das "übergeordnete wirtschaftliche Interesse" oder das "besondere regionale Bedürfnis" und die "positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft" sein, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 17 B 1636/07 -. 22 Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind hier die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG nicht erfüllt. Denn die selbständige Tätigkeit des Antragstellers ist weit davon entfernt, die Voraussetzungen des in Satz 2 bestimmten Regelfalls zu erfüllen. Statt einer Investition von 250.000 EUR hat der Antragsteller lediglich ein gebrauchtes Fahrzeug im Wert von 16.000 EUR angeschafft. Für weitere Investitionen fehlt jeglicher konkrete Anhaltspunkt. Diese gravierende Unterschreitung der Investitionssumme wird auch nicht durch die Schaffung einer erheblichen Anzahl von Arbeitsplätzen ausgeglichen. Statt der im Regelfall vorausgesetzten Zahl von fünf geschaffenen Arbeitsplätzen gibt es lediglich die Beschäftigung für eine Person. Hinzu kommt, dass es sich bei der beschäftigten Person um den Antragsteller selbst handelt. Dessen Tätigkeit muss aber bei der Ermittlung der geschaffenen Arbeitsplätze außer Betracht bleiben. Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine - hier sogar die einzige - der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt, 23 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 11 S 2353/07 -. 24 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der erforderliche erhebliche Beschäftigungseffekt weiterhin dadurch beschränkt gewesen ist, dass der Antragsteller jedenfalls bis zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses am 27. Oktober 2009 lediglich am Wochenende eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, wohingegen er in der Woche vollschichtig unselbständig erwerbstätig gewesen ist. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass nunmehr nach der Beendigung seiner unselbständigen Beschäftigung kurzfristig mit einem massiven Beschäftigungsaufbau zu rechnen ist. 25 In Anbetracht der äußerst geringen Investitionssumme und des fehlenden hinreichenden Beschäftigungseffektes müssten das "übergeordnete wirtschaftliche Interesse" oder das "besondere regionale Bedürfnis" und die "positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft" besonders bedeutend sein, um dennoch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu können. Hierfür ist gegenwärtig nichts erkennbar. Es genügt insoweit ersichtlich nicht, dass der Antragsteller mit seinem Gewerbe Gewinne erzielt, die so gering sind, dass diese nicht einmal zur Sicherung seines Lebensunterhalts hinreichend sind. In den letzten zehn Monaten des Jahres 2008 hat der Antragsteller mit seinem gesamten Gewerbe insgesamt lediglich einen Gewinn von 2359,34 EUR und in den ersten elf Monaten des Jahres 2009 ein vorläufiges Ergebnis von 2938,83 EUR, d.h. monatlich 267,17 EUR erzielt. In diesem vorläufigen Ergebnis ist die gewinnreduzierende Abschreibung des erworbenen Fahrzeuges - in der vom Antragsteller selbst angesetzten Höhe - von 1121,38 EUR für die Zeit von Juni bis Dezember 2009 noch nicht einmal enthalten. Auch die Art des ausgeübten Gewerbes lässt kein bedeutendes übergeordnetes wirtschaftliches Interesse erkennen. Der Antragsteller betreibt nunmehr nur ein Reisegewerbe, bei dem er verschiedene Waren auf Märkten anbietet. Dieses Reisegewerbe hat er zumindest bis Oktober 2009 lediglich an Wochenenden ausgeübt. Es mag sein, dass dieses Reisegewerbe insbesondere auch im Hinblick auf die angekündigte Ausweitung auf Märkte an Tagen außerhalb des Wochenendes für den Antragsteller von wirtschaftlichem Interesse ist. Aber in Anbetracht der Dimensionen des ausgeübten Gewerbes fehlt für ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse jeglicher Anhaltspunkt. Gleiches gilt für ein besonderes regionales Bedürfnis. Gegen ein besonderes regionales Bedürfnis spricht zudem, dass weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass die vom Antragsteller für sein Reisegewerbe genutzten Märkte und Geschäftsbeziehungen sich vornehmlich auf S. und seine Umgebung erstrecken. 26 Der Antragsteller kann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. 27 Nach § 21 Abs. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. 28 Auf türkische Staatsangehörige - zu denen der Antragsteller gehört -, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragen, ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76/BGBl 1952 II S. 608) - NAK - anzuwenden. Dieses Abkommen ist aber keine derartige völkerrechtliche Vergünstigung, aufgrund derer der Antragsteller die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann. 29 Nach Art. 2 Satz 3 NAK haben die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils - hier die Türken - auf dem Gebiet des anderen Teils - hier in Deutschland - die Freiheit der Einreise und Niederlassung, jedoch nur vorbehaltlich der nationalen Einwanderungsbestimmungen. Die Ausländerbehörden sind hiernach nicht gehindert, Aufenthaltserlaubnisse nicht zu verlängern, um Einwanderungen entgegenzutreten. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen gehören nämlich zu den vorbehaltenen Einwanderungsbestimmungen. Eine Einwanderung liegt hierbei schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat, 30 vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 1970 - 1 C 55.69 -, BVerwGE 36, 45 ff., vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, DÖV 1983, 769 ff., und vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 ff. 31 Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, da er sich nicht lediglich vorübergehend, sondern bereits seit 2005 in Deutschland aufhält und weiterhin nicht nur kurzfristig hier aufhalten will, sondern eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels um zwei Jahre begehrt hat. 32 Auch Art. 4 NAK begründet keinen Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Vorschrift sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Gebiet des jeweils anderen Staates berechtigt, unter Beachtung der Landesgesetze und Verordnungen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist. Diese Regelung ist berufsrechtlicher Art und setzt voraus, dass sich der Ausländer zu der von ihm beabsichtigten Tätigkeit im Bundesgebiet aufhalten darf. Sie wirkt als Ausdruck eines der Vertragszwecke lediglich dahin, dass türkische Staatsangehörige nicht generell von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich ausgeschlossen werden dürfen, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983, a.a.O. und vom 24. Januar 1995, a.a.O. 34 Das ist hier nicht der Fall. Weder werden türkische Staatsangehörige allgemein noch der Antragsteller im Besonderen generell von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich ausgeschlossen. Dem Antragsteller wird lediglich eine selbständige Tätigkeit in dem dargelegten sehr geringem Umfang verwehrt, bei dem weder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse noch ein besonderes regionales Bedürfnis erkennbar ist. 35 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 des am 1. Januar 1973 in Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG - Türkei (BGBl II 1972 S. 387) (Zusatzprotokoll). 36 Nach Art. 41 Abs. 1 dieses Zusatzprotokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, 37 vgl. Urteile vom 11. Mai 2000 - C-37.98 -, InfAuslR 2000, 326 ff., und vom 21. Oktober 2003 - C-317/01, C-369/01 -, InfAuslR 2004, 32 ff. 38 enthält diese Regelung eine klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und damit unmittelbar geltende rechtliche Unterlassungspflicht. Denn sie untersagt es den Mitgliedstaaten, nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung als Selbständiger und damit verbunden der Aufenthalt jedenfalls eines sich zunächst hier ordnungsgemäß aufhaltenden türkischen Staatsangehörigen in dem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls galten (Stillhalteklausel). Ob eine Erschwerung der Situation eines türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften vorliegt, die für ihn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galten, ist jeweils vom nationalen Gericht festzustellen. 39 Es spricht viel dafür, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls für türkische Selbständige eine völkerrechtliche Vergünstigung im Sinne des § 21 Abs. 2 AufenthG darstellt. Mangels einer verdrängenden Sonderbestimmung für Selbständige richtete sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes 1965 (AuslG 1965). Hiernach durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Nach § 21 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit demgegenüber nur erteilt werden, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen - übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis, positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und Sicherung der Finanzierung der Umsetzung - erfüllt sind. Nach Auffassung der Kammer sind die in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Ermessensentscheidung mit der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 hierfür genannten Voraussetzung, dass die Anwesenheit des Ausländers keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, nicht gleichzusetzen. Vielmehr liegt es nahe, dass die in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen als einschränkender anzusehen sind. Denn die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 40 vgl. Urteile vom 29. April 1983, a.a.O. und vom 9. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, BVerwGE 74, 165 ff., 41 nur erfüllt gewesen, wenn so erhebliche Gründe vorgelegen haben, dass der Aufenthalt des Ausländers zu dem beabsichtigten Zweck nicht tragbar erschienen ist und deswegen für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum geblieben ist. Hierfür hat die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik von beachtlichem Gewicht sein müssen. Nicht jede Gefährdung eines noch so geringen Interesses hat bereits die Erlaubnis zwingend ausgeschlossen. Insbesondere hat das bloße Fehlen eines öffentlichen Interesses am vom Ausländer ausgeübten Gewerbe keine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik begründet. 42 Es bedarf hier letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob die Neuregelung des § 21 Abs. 1 AufenthG eine nach dem Zusatzabkommen unzulässige zusätzliche Beschränkung darstellt und ob die weitere Anwesenheit des Antragstellers Belange der Bundesrepublik tatsächlich beeinträchtigt. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 2 AufenthG - eine auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 gebotene - die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigende Ermessensentscheidung getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sein Ermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat. 43 Zutreffend hat der Antragsgegner in seinem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei das ausländerrechtliche Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht einschränkt. Zur Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu diesem Abkommen Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich diesem Abkommen ein den Vorbehalt des Art. 2 Satz 3 NAK einschränkendes Gebot, Einwanderungen wohlwollend zu fördern, nicht entnehmen lässt. Insbesondere enthält Art. 2 Satz 2 NAK keine Wohlwollensklausel oder sonstige Einengung des Ermessens in Bezug auf die Erteilung von langfristigen Aufenthaltstiteln. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983, a.a.O. 45 Die getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Aufenthalt des Antragstellers zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung nicht ermöglicht, weil deren Erträge so unzureichend sind, dass hierdurch nicht einmal dessen Lebensunterhalt gesichert werden kann, und die zudem mit einem verhältnismäßig geringen zeitlichen Aufwand verbunden ist, wohingegen dessen unselbständige Beschäftigung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zeitlich und finanziell dominiert hat. Die Erträge aus seinem Reisegewerbe betragen nach der im Gerichtsverfahren eingereichten Gewinnermittlung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung seit März 2008 im Durchschnitt monatlich lediglich ca. 250 EUR - und nicht einmal die von ihm im Verwaltungsverfahren angegebenen 600,- bis 700 EUR. Der Antragsteller hat dieses Reisegewerbe nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren bislang auch lediglich an Wochenenden ausgeübt. In der Woche ist er bis Oktober 2009 einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. In Anbetracht des geringen Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen aus dieser Vollzeitstelle gesichert (1.000,- bis 1.200 EUR monatlich). Es ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine gegenüber der abhängigen Beschäftigung lediglich sekundäre Ausübung der Selbständigkeit annimmt und eine komplette Eingliederung in das Wirtschaftsleben als Selbständiger nicht erwartet. Dem liegt zutreffend zugrunde, dass der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten seiner abhängigen Beschäftigung deutlich reduziert hat. Während er nach eigenen Angaben ursprünglich die Firma Z. -D. betrieben hat, mit der er in S. in einem Ladenlokal mit Telekommunikationsartikeln gehandelt hat und er zusammen mit seinem Reisegewerbe Erträge von 1200,- bis 1.500 EUR verdient hat, hat der Antragsteller vor schon seit ca. 2 Jahren die genannte Firma abgemeldet. Er erzielt - wie dargelegt - insoweit nunmehr nur noch sehr geringe Einkünfte aus seinem Reisegewerbe, welches zumindest bis Oktober 2009 lediglich in sehr eingeschränktem Umfang betrieben worden ist. Der Umstand, dass der Antragsteller im Juni 2009 einen Transporter für 16.000 EUR erworben hat, steht den genannten Annahmen des Antragsgegners nicht entgegen. Vielmehr begründet diese Investition in Anbetracht der äußerst geringen Erträge von ca. 250 EUR monatlich erhebliche Zweifel an der Solidität des Gewerbes des Antragstellers. Hinzu kommt, dass diese bewirkt, dass der dürftige Gewinn des Antragstellers sich noch weiter deutlich reduzieren wird. Denn die auf vier Jahre vorgesehene Abschreibung dieses Fahrzeuges ist in der vorgelegten kurzfristigen Erfolgsrechnung zum 30. November 2009 nicht enthalten. 46 Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung geendet hat und der Antragsteller seine gewerbliche Tätigkeit auch auf Wochentage erweitern will, stellt zwar einen beachtlichen Gesichtspunkt dar, der vom Antragsgegner im Rahmen seiner seinerzeitigen Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung finden konnte. Abgesehen davon, dass der Antragsteller dieses Erweiterungsbegehren bislang weder präzisiert noch glaubhaft gemacht hat, hat der Antragsgegner auf den genannten Gesichtspunkt reagiert. Nach Kenntnis von der Kündigung hat er ergänzend ausgeführt, dass auch in Anbetracht dieses Umstandes unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Kriterien an der Ablehnung festzuhalten sei. Diese ergänzenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 war es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Aspekt des übergeordneten wirtschaftlichen Interesses und des besonderen örtlichen Bedürfnisses maßgeblich zu berücksichtigen ist, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986, a.a.O. 48 Es besteht kein Grund, diese Kriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 AufenthG abweichend hiervon nicht als maßgeblich anzusehen, 49 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 11 ME 342/ 06 -, NVwZ-RR 2007, 279 f. 50 Bereits oben ist dargelegt worden, dass für die wenig ertragreiche und bislang lediglich in verhältnismäßig geringem Umfang ausgeübte selbständige Tätigkeit des Antragstellers ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis nicht ersichtlich ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die dargelegte Tätigkeit des Antragstellers positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. 51 Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 59, 58, 50 AufenthG. Der Antragsteller ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisefrist von einem Monat lässt ihm ausreichend Raum, seine Angelegenheiten im Bundesgebiet zu regeln und die Ausreise vorzubereiten. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 54