Beschluss
7 L 57/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0208.7L57.10.00
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Leitsätze
tierschutzrechtlicher Veräußerungsanordnung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: tierschutzrechtlicher Veräußerungsanordnung Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 286/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der die Veräußerung der am 18. September 2009 vom Hof des Antragstellers entfernten und anderweitig untergebrachten 12 Kälber angeordnet wurde, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2009, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Antragstellers im Klage- und Antragsverfahren ist Folgendes auszuführen: Soweit der Antragsteller auch in diesem Verfahren geltend macht, nicht Eigentümer oder Halter der 12 Kälber zu sein, dürfte es ihm am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen die Veräußerung fehlen. Im Übrigen geht die Kammer - wie im Beschluss vom gleichen Tage in dem Verfahren 7 L 1294/09, in dem es um die Anordnung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber geht (Verfügung vom 30. Oktober 2009) - davon aus, dass der Antragsteller Halter der betroffenen Tiere ist, weil er nicht nur vorübergehend und im eigenen Interesse die tatsächliche Herrschaft über die Kälber ausgeübt hat. Die Kammer hat im angeführten Parallelverfahren 7 L 1294/09 ferner ausgeführt, dass die Kälberhaltung auf dem Hof des Antragstellers ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners im Wege der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber erfordert hat, um tierschutzgerechte Lebensbedingungen für die Tiere herzustellen. Auf die Ausführungen im bezeichneten Beschluss 7 L 1294/09 nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen bezug. Davon ausgehend, ist die Veräußerung der seit September vorübergehend bei einem anderen Landwirt untergebrachten Kälber nach § 16a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - gerechtfertigt. Insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Antragsgegners, dass eine tierschutzgerechte Haltung der Kälber auf dem Hof "Schwerdt" nicht gewährleistet ist. Dies folgert die Kammer insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller bis heute keine Einsicht darin zeigt, dass der Gesundheitszustand der Kälber durch eine extreme Mangelversorgung geprägt war, die bisher zum Tod von insgesamt 5 Kälbern geführt hat. Der Verweis des Antragstellers auf die - ausreichende - bauliche Ausstattung seines Kälber- und Jungviehstalles zeigt deutlich sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein für den Zustand der Tiere. Ob das gegen ihn auch ausgesprochene allgemeine Rinderhaltungsverbot (Verfügung vom 15. Oktober 2007; streitbefangen im Verfahren 7 K 2767/09) oder das vom Antragsgegner angekündigte generelle Tierhaltungsverbot ebenfalls die Rückführung der Kälber in Stallungen des Antragstellers ausschließen, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Andere Familienmitglieder des Antragstellers, insbesondere diejenigen, die er selbst als Halter der Tiere angibt (s. Verfahren 7 L 1294/09), haben bis heute keinerlei Bereitschaft gezeigt, für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Versorgung der Tiere zu sorgen. Sie sind weder gegen die Wegnahme der Tiere, noch gegen die weiteren Schritte des Antragsgegners vorgegangen. Die weitere Unterbringung der 12 Kälber auf dem Hof eines anderen Landwirtes erscheint angesichts der damit verbundenen Kosten, die schon für die Zeit vom 18. September bis 31. Dezember 2009 4.855,20 EUR betragen (s. GA Bl. 28), unverhältnismäßig. Dies hat der Antragsgegner treffend zur Begründung seiner Vollzugsanordnung ausgeführt. Die Kammer hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Veräußerung der Kälber eine besonders belastende Maßnahme für einen Landwirt ist, die im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden kann. Da der Antragsteller die Kälber als Nutztiere hält, ist aber ein geldwerter Ersatz nicht ausgeschlossen, sollte sich die Verfügung des Antragsgegners als rechtswidrig erweisen. Insoweit haben die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Tierschutz (Art. 20 a GG, Art. 29 a LVerf NRW) zurückzustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.