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Beschluss

7 L 1294/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig erscheint und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Halter i.S.d. § 2 TierSchG ist, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Tiere ausübt, nicht wer als Betriebsinhaber oder Eigentümer gemeldet ist. • Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren kann gem. § 16a Nr. 2 TierSchG gerechtfertigt sein, wenn der körperliche Zustand der Tiere schwere Mängel (z. B. Unterernährung, Todesfälle) zeigt und eine Gefährdung der Tiere vorliegt.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Tierwegnahme abgelehnt; Haltereigenschaft und Gefährdungstatbestand bejaht • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig erscheint und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Halter i.S.d. § 2 TierSchG ist, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Tiere ausübt, nicht wer als Betriebsinhaber oder Eigentümer gemeldet ist. • Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren kann gem. § 16a Nr. 2 TierSchG gerechtfertigt sein, wenn der körperliche Zustand der Tiere schwere Mängel (z. B. Unterernährung, Todesfälle) zeigt und eine Gefährdung der Tiere vorliegt. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners, die die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von 17 Kälbern angeordnet hatte. Die mündliche Anordnung erfolgte am 18. September 2009; die schriftliche Verfügung datiert vom 30. Oktober 2009. Der Antragsgegner hatte bei einer unangemeldeten Kontrolle tote und schwer geschwächte Kälber sowie Hinweise auf mangelhafte Versorgung festgestellt. Der Antragsteller behauptete, nicht Halter der Tiere zu sein, vielmehr seien andere Personen als Verantwortliche benannt; es bestehen widersprüchliche Angaben zur Betriebszuordnung. Die Kammer stellte nach Aktenlage fest, dass der Antragsteller faktisch die Haltereigenschaft ausübte und sich gegenüber Kontrolleuren als Verantwortlicher verhielt. Die Maßnahme diente der Abwehr einer tierschutzrelevanten Gefährdung der Tiere. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen und tierschutzrechtlichen Interessen an der sofortigen Wegnahme gegenüber dem Interesse des Antragstellers, da die Ordnungsverfügung auf erheblichen Feststellungen zum schlechten Gesundheitszustand der Kälber beruht. • Haltereigenschaft nach § 2 TierSchG: Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaftsgewalt; die Kammer stützte sich auf konkrete Verhaltensweisen des Antragstellers (Übernahme der Regie, Verwehren von Gegenständen, Verhinderung der Abfuhr), weshalb er als Halter anzusehen ist. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme (§ 16a Nr. 2 TierSchG): Die dokumentierten Befunde (tote Kälber, Sektionen mit Mangelernährung als Todesursache, Fotos des schlechten Zustands) rechtfertigen die sofortige Fortnahme und anderweitige Unterbringung als ermessensgerecht. • Entkräftung von Gegenargumenten: Die spätere positive Beurteilung der Ställe durch die Landwirtschaftskammer betrifft die bauliche Eignung, nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand der Tiere; ein solcher Zustand kann unabhängig von Stallbau Mangelversorgung begründen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Kammer erkannte den Antragsteller als Halter der Kälber an und hielt die sofortige Fortnahme sowie anderweitige Unterbringung wegen erheblicher tierschutzrelevanter Mängel für gerechtfertigt. Die Interessenabwägung führte daher zu Lasten des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.