Leitsatz: Eine Ermessenspraxis ist fehlerhaft, wenn unabhängig von der Höhe einer ausländischen Rente Vordienstzeiten im Ausland pauschal nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist eine Vergleichsberechnung nach Nr. 11.0.5 BeamtVG VwV vorzunehmen. Der Bescheid des M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2003 in der Fassung vom 30. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 19** geborene Kläger steht als Hochschulprofessor im Dienst des beklagten Landes und wendet sich gegen die Aberkennung bereits anerkannter ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten. Er studierte in der Zeit vom 1. November 1974 bis 1. März 1979 in H. (Magister Anglistik/Amerikanistik und Germanistik sowie Lehramt Deutsch/Englisch) und P. (B.A. English and American Literature). Vom 1. März 1979 bis 30. April 1981 war der Kläger zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft, danach bis 30. September 1989 als Universitätsassistent und zuletzt bis 31. März 1994 als definitiver Universitätsassistent an der L. -G. -Universität H. /Österreich tätig, wo er im Jahre 1984 die Promotion und 1989 die Habilitation abschloss. Nach einigen Gastprofessuren in Deutschland erhielt er zum 5. April 1994 den Ruf auf den Lehrstuhl für amerikanische Literatur und Kultur an der Universität E. . Durch Bescheide vom 11. April und 16. Mai 1994 erkannte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen unter Ausschluss einer Doppelanrechnung folgende Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig an: - 7 Semester Studienzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, - 1. Mai 1981 bis 30. September 1989 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Universitätsassistent in H. ) unter dem Vorbehalt, dass in dieser Beschäftigung Tätigkeiten ausgeübt wurden, die herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden, - 2 Jahre Vorbereitung auf die Promotion nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, - 3 Jahre Vorbereitung auf die Habilitation nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, - 1. Oktober 1989 bis 31. März 1994 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (definitiver Universitätsassistent in H. ). Die vorläufige Anerkennung enthielt den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage (§ 49 Abs. 2 bzw. § 67 Abs. 3 BeamtVG) sowie den weiteren Hinweis, dass, falls der Kläger aus den vorstehend genannten Tätigkeiten eine Anwartschaft auf Altersversorgungsleistungen im Sinne der Textziffer 11.0.10 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz erworben hat, die Berücksichtigung dieser Tätigkeitszeiten sowie der weiteren Kann-Zeiten (zum Beispiel der Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG) unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zuzüglich der Altersversorgung aus den genannten Tätigkeiten und sonstige Versorgungsleistungen (insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze nicht überschreiten. Am 17. Januar 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Mitteilung, welche Vordienstzeiten auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden könnten. Er habe einen Ruf nach Österreich erhalten und seine Entscheidung hänge auch von der Frage ab, wie hoch sein voraussichtliches Ruhegehalt in Deutschland sei. Durch informatorische Festsetzung vom 4. Juli 2003 erkannte das M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen (M1. ) eine zweijährige Promotionszeit (24. Januar 1982 bis 23. Januar 1984) sowie insgesamt 368 Tage für verschiedene Gastprofessuren (1. Oktober 1992 bis 31. März 1993 sowie 1. Oktober 1983 bis 4. April 1994) als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten an und errechnete hieraus einen maßgeblichen vorläufigen Ruhegehaltssatz von 56,87 v.H. Weitere Vordienstzeiten wurden nicht anerkannt. Zur Begründung führte das M1. aus, dass die im Ausland zurückgelegten Dienstzeiten, deren Berücksichtigung im Ermessen liege, dann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien, wenn für sie im Ausland eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. Im Falle des Klägers sei auf Grund des Beamtenverhältnisses in Österreich hiervon auszugehen. Der Kläger bat daraufhin das M1. unter Vorlage der vorläufigen Anerkennungen aus dem Jahre 1994 um Überprüfung der Festsetzung. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte ihm das M1. mit, dass keine andere Entscheidung getroffen werden könne. Die Anerkennungen aus dem Jahre 1994 stünden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Der Kläger legte am 2. Februar 2005 Widerspruch gegen die Nichtanerkennung der bereits 1994 anerkannten Vordienstzeiten ein. Den Widerspruch wies das M1. durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung nach § 49 Abs. 2 bzw. § 67 Abs. 3 BeamtVG unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage stehe. Die mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 erfolgte Einbeziehung der Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 stelle eine Änderung der Rechtslage dar, die eine solche Vorabentscheidung ggf. gegenstandslos mache. Ob und ggf. in welchem Umfang diese Zeiten bei Eintritt des Versorgungsfalles doch berücksichtigt werden könnten, richte sich danach, ob aus den Beschäftigungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat Rentenansprüche entstanden seien. Die Versorgungsbezüge und diese Rentenansprüche dürften nämlich insgesamt 75 % der bei Eintritt in den Ruhestand zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Werde diese Höchstgrenze nicht erreicht, werde das Ruhegehalt durch Anrechnung von Vordienstzeiten aufgefüllt. Liege eine Überschreitung der Höchstgrenze vor, müssten Vordienstzeiten unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat am 10. Mai 2006 Klage erhoben. Er trägt vor, dass mit dem Bescheid des M1. vom 4. März 2003 die durch die Bescheide vom 11. April und 16. Mai 1994 erfolgte Anerkennung widerrufen worden sei. Er begehre keine "Überversorgung", sondern sei mit dem Vorbehalt der Änderung der Sach- und Rechtslage (bei Eintritt des Versorgungsfalles) einverstanden gewesen. Die Rechtslage habe sich durch die Einbeziehung der Beamten in den Anwendungsbereich der VO 1408/71 nicht geändert, allenfalls die Ermessenspraxis. Eine Ermessenspraxis des unbedingten Wegfalls der Vordienstzeiten wegen erworbener Versorgungsansprüche begegneten europarechtlichen Bedenken. Der Kläger beantragt, den Bescheid des M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2003 in der Fassung vom 30. November 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Entscheidung der Ruhegehaltsfähigkeit der nach §§ 10 bis 12, 67 BeamtVG anerkannten Vordienstzeiten im Ermessen der Pensionsregelungsbehörde liege. Der Finanzminister habe mit Erlass vom 11. Oktober 2003 (B 3003-22 IV - 03) bestimmt, dass bei künftigen Versorgungsfestsetzungen ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungs- und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen seien, wenn für sie im Ausland ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. Hieran sei die Verwaltung gebunden. Aus Sicht des M1. stelle die Einbeziehung der Sonderversorgungssysteme für Beamten in die VO Nr. 1408/71 eine Änderung der Rechtslage dar, wodurch die Vorabentscheidung der Vordienstzeiten aufheb bar geworden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des M1. vom 4. Juli 2003 in der Fassung vom 30. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aberkennung der bereits durch die Bescheide vom 11. April und 16. Mai 1994 anerkannten Vordienstzeiten in H. begegnet zum einen verfahrensrechtlichen Bedenken (I.), zum anderen erweist sich die pauschale Ermessenspraxis des M1. als ermessensfehlerhaft (II.). I. Die Ruhegehaltsfähigkeit der hier in Streit befindlichen Vordienstzeiten hatte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Bescheide vom 11. April und 16. Mai 1994 anerkannt. Diese Bescheide binden das M1. bei der erneuten Entscheidung über die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Zeiten, da sie weiterhin verbindlich sind. Die in den Bescheiden des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW vom 11. April und 16. Mai 1994 enthaltene Vorbehalt kommt mangels einer Änderung der Rechtslage nicht zum Tragen. Entgegen der Ansicht des M1. hat sich durch die Einbeziehung der Sonderversorgungssysteme für Beamte in die VO Nr. 1408/71 eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG nicht ergeben. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 sind die "Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen" mit Wirkung vom 25.10.1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 (ABl. EG Nr. L 149 vom 06.07.1971, S. 2) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einbezogen worden. Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 dürfen seit dem 25.10.1998 auf Grund von Art. 46 b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich keine gleichartigen mitgliedstaatlichen Leistungen auf die deutsche Beamtenversorgung mehr angerechnet werden. Gleichartige Leistungen liegen gemäß Art. 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten, also etwa dann, wenn eine Altersrente aus einem Mitgliedsstaat mit der deutschen Beamtenversorgung zusammentrifft. Die Einbeziehung der Beamten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hatte daher zur Folge, dass die Ruhensregelung des § 55 Abs. 8 BeamtVG beim Zusammentreffen gleichartiger Leistungen nicht mehr angewendet werden darf. Mit der seit dem 25. Oktober 1998 geänderten europäischen Rechtslage ging entgegen der Ansicht des M1. nicht zugleich eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von ausländischen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten einher. Nur auf eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage bezieht sich aber der in § 67 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG enthaltene gesetzliche Vorbehalt, der ausgesprochenen Vorwegentscheidungen im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG ihre rechtliche Verbindlichkeit nimmt. Von einer Änderung der Rechtslage im hier allein maßgeblichen Sinne ist nämlich ausschließlich dann auszugehen, wenn die neue Rechtslage die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in dem früher entschiedenen Umfang nicht mehr zulässt oder eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich macht. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22 September 2005 - 3 A 20/03 - (juris). Zur Berücksichtigungsfähigkeit bzw. Berücksichtigungspflicht fremdmitgliedstaatlicher Vordienstzeiten verhält sich die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in der Fassung der am 25.10.1998 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates indes nicht. Für den Kläger bleiben §§ 11, 12 und § 67 Abs. 2 des BeamtVG maßgeblich, wonach ausländische Beschäftigungs- und sonstige Zeiten, auch soweit sie zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Alterssicherung geführt haben, weiterhin im Ermessenswege als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können. Auch an dem das Ermessen nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG begrenzenden Ausgleichszweck hat sich nichts geändert. Soweit das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen in Abschnitt II Ziffer 3 seines Runderlasses vom 11. Oktober 2001 (B 3003-22-IV-C.3) angeordnet hat, bei der (Neu-)Festsetzung von Versorgungsbezügen seien ab sofort ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht (mehr) als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liege und für sie im Ausland eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe, hat sich durch diese Anordnung nicht die Rechtslage sondern - lediglich - die Verwaltungspraxis geändert. Werden Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder sonstige Hinweise, die für Vorwegentscheidungen im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG herangezogen worden sind, aufgehoben oder geändert, so hat dies keine unmittelbaren Folgen für den Bestand der Entscheidungen. Eine Rechtsänderung, auf die sich der gesetzliche Vorbehalt allein bezieht, wird durch eine Änderung der Verwaltungspraxis nicht bewirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1972 - II C 2.71 - ; VG Göttingen, Urteil vom 22 September 2005 - 3 A 20/03 - (juris); Plog/Wiedow, § 49 BeamtVG Rn. 33. Ob die - weiterhin verbindliche - Vorabentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW vom 11. April und 16. Mai 1994 nach §§ 48, 49 VwVfG NRW vom M1. rechtmäßigerweise hätte zurückgenommen oder widerrufen werden können, kann das Gericht offenlassen. Denn dafür hätte es eines entsprechenden Aufhebungswillen der Behörde und einer darauf bezogenen Ermessensentscheidung bedurft. Beides liegt erkennbar nicht vor. Das M1. ist hier auch nicht im Sinne des im Bescheid vom 11. April 1994 enthaltenen "Rentenvorbehalts" verfahren. Danach war die Anerkennung von "Kann-Zeiten" unter den Vorbehalt gestellt, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers zuzüglich der Altersversorgung aus den berücksichtigten Tätigkeitszeiten sowie sonstigen Versorgungsleistungen die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze nicht überschreiten. Eine solche Vergleichsberechnung hat das M1. jedoch gerade nicht vorgenommen, sondern die bereits anerkannten Vordienstzeiten ohne Berücksichtigung der Höhe der daraus resultierenden Altersversorgung aberkannt. II. Die pauschale Aberkennung der in H. erbrachten Vordienstzeiten ist auch inhaltlich rechtswidrig, da die zugrunde gelegte Ermessenspraxis fehlerhaft ist. Sie gibt eine Ausübung des Ermessens vor, die mit Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften nicht vereinbar ist. Nach §§ 11, 12 und § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 BeamtVG können bzw. sollen bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf die in Streit stehenden Zeiten vorliegen, hat das M1. nicht in Frage gestellt. Im Rahmen des durch diese Normen eröffneten Ermessens hat es vielmehr unter Bezugnahme auf die Runderlasse des Finanzministeriums NW vom 11. Oktober 2001 (B 3003-22-IV-C.3) und 24. Oktober 2002 (B 3003 - 22 IV A 1) die vom Kläger zwischen dem 1. Mai 1981 und dem 31. März 1994 in H. geleisteten Zeiten - mit Ausnahme einer zweijährigen Promotionszeit und 368 Tagen für verschiedene Gastprofessuren - nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt. Die Erlasse bestimmen in Abschnitt II Ziffer 3, dass ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungs- und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, wenn für sie im Ausland (Mitgliedstaat) eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht. Auf die Höhe der Rente kommt es hierbei nicht an. Ausgangspunkt dieser Ermessenspraxis sind die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S. 1 ff.), die - wie ausgeführt - letztlich zur Folge haben, dass auf mitgliedstaatliche Altersrenten die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 8 BeamtVG daher keine Anwendung mehr findet. Die durch die herangezogenen Erlasse vorgegebene Ermessenspraxis, an der sich das M1. orientiert hat, ist rechtswidrig. Die schematische Nichtanerkennung von Vordienstzeiten ist mit Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften nicht vereinbar. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensentscheidung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten stellt eine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz dar, dass (nur) die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ruhegehaltfähig ist. Die Entscheidung über eine solche Ausnahme nach den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 11, 12 und 67 BeamtVG wird angesichts der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 5 LC 204/07 - m.w.N. (juris). Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Beamte anderweitige Versorgungsleistungen erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung von Vordienstzeiten zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung geht es um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 4438/04 -; Urteil vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 - m.w.N. (juris). Daher ist eine Ermessensausübung vom Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften gedeckt, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Besserstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" zu vermeiden. Folgerichtig bietet die Ermessensausübung eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine pauschale Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt, indem sie eine andere Versorgungsleistung ohne Rücksicht auf deren Grund und Höhe zum Anlass nimmt, die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeiten ohne Berücksichtigung des Einzelfalls abzulehnen. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63/08 -; Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 -, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2008 - 4 B 18.07 - (juris). So liegt der Fall hier. Die vom M1. praktizierte uneingeschränkte Nichtberücksichtigung von Auslandsverdienstzeiten, sofern in Anknüpfung hieran nur irgendein ausländischer Rentenanspruch erworben wurde, ist zur Erreichung des Ziels, eine "Überversorung" zu vermeiden, nicht erforderlich. Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Rentenanspruch erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er nach Nr. 11.0.5 BeamtVGVwV (auf die in Nr. 12.0.2 und 67.2.4 verwiesen wird) bei der Entscheidung über die Anerkennung von Kann-Zeiten nach den §§ 11, 12, 67 BeamtVG eine Vergleichsberechnung vornehmen, die sich an den Maßstäben des § 55 BeamtVG orientiert. Überschreitet der beamtenrechtliche Versorgungsbezug durch die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten zusammen mit den anderen Versorgungsleistungen die in § 55 bezeichnete Höchstgrenze, so ist die Ablehnung der Berücksichtigung dieser Zeiten in der Regel ermessensfehlerfrei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63/08 -; Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 - (juris). Ein Abweichen von dieser Praxis in der Weise, dass allein der Umstand eines irgendwie gearteten Rentenbezugs ohne jede Rücksicht auf dessen konkrete Höhe zur unbedingten Nichtberücksichtigung aller Kann-Zeiten führt, kann - etwa bei langen Vordienstzeiten und ausländischer Minimal-Rente - dazu führen, dass das mit den Ermessensvorschriften verfolgte gesetzgeberische Ziel - Ausgleichsfunktion für spät berufene Hochschullehrer und Quereinsteiger - völlig verfehlt wird und nimmt eine Schlechterstellung gegenüber einem "Nur-Beamten" bewusst in Kauf. Sie erweist sich deshalb als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.