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Urteil

12 K 1971/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0219.12K1971.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 16. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 verpflichtet, über die Anerkennung ruhegehalts-fähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. September 0000 geborene Kläger begehrt die Anerkennung ausländischer Vordienstzeiten (1. Juni 1973 bis 30. November 1974: USA; 1. Januar 1975 bis 31. Oktober 1983: Bern) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. 3 Sein beruflicher Werdegang stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4 Der Kläger schloss sein Biologiestudium am 26. November 1970 in Bern ab. Danach promovierte er im Zeitraum vom 27. November 1970 bis 21. Februar 1973 (Dissertation: "Veränderungen der RNA-Synthese bei Xenopus-Larven während der indizierten Metamorphose"). Hieran schloss sich eine wissenschaftliche Forschungszeit (1. Juni 1973 bis zum 30. November 1974) an der Universität von Kalifornien in San Francisco zum Forschungsthema der Zellbiologie (RNA-Struktur) an, für die der Kläger ein Stipendium vom Schweizerischen Nationalfonds erhielt. Dort entwickelte er eine neue Methode zur Analyse der Komplexität und Verwandtschaft von verschiedenen poly (A)- haltigen RNA-Populationen. Ferner untersuchte er die Bindung von Schilddrüsenhormon-Rezeptoren an Chromatinfraktionen. In diesem Zeitraum veröffentlichte der Kläger mehrere Beiträge zur RNA-Struktur in Fachzeitschriften. Vom 1. Januar 1975 bis 31. März 1979 war der Kläger zunächst als Assistent und ab 1. April 1979 bis 31. Oktober 1983 als Oberassistent an der Abteilung für Zell- und Entwicklungsbiologie des Zoologischen Instituts der Universität Bern tätig. Seine Habilitation schloss er am 3. Januar 1977 ab, zugleich erhielt er die Venia Docendi für Molekularbiologie. In der Zeit vom 1. November 1983 bis zum 31. Mai 1989 war der Kläger Gruppenleiter am Institut für Genetik und Toxikologie des Kernforschungszentrums Karlsruhe, ab 1. Juni 1989 Universitätsprofessor am Institut für Zellbiologie (Tumorforschung) der Universität F. . 5 Am 20. Oktober 2005 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Berechnung seines voraussichtlichen Ruhegehaltes, den das LBV zugleich als Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten wertete. 6 Durch Bescheid vom 16. Januar 2006 teilte das LBV dem Kläger mit, dass bei künftigen Versorgungsfestsetzungen ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungszeiten nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen seien, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liege und für sie im Ausland eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. In der informatorischen Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (Anlage 1 zum Bescheid) wurden als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten die Promotionszeit (2 Jahre) sowie die Tätigkeit am Kernforschungsinstitut in Karlsruhe (5 Jahre und 106 Tage) anerkannt. Die Zeiten in Bern und in San Francisco wurden nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt. Das LBV ermittelte einen vorläufigen Ruhegehaltssatz von 55,54 %. 7 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 23. Januar 2006 an das LBV und wies darauf hin, dass seine ausländischen Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. 8 Das LBV wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch gegen die Nichtanerkennung von Vordienstzeiten, den es durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass die Anrechnung der in der Schweiz verbrachten Zeiten im öffentlichen Dienst sowie die Zeit des Studiums in der Schweiz im Ermessen der Behörde liege. Durch Verordnung (EG) Nr. 1606/98 seien Beamte in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 148/71 und 572/72 einbezogen worden. Die Auswirkungen dieser Einbeziehung seien mit Erlass des Finanzministeriums NRW vom 11. Oktober 2001 geregelt worden. Am 1. Juni 2002 sei das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft getreten. Danach sei der Erlass des Finanzministers entsprechend ergänzt worden und gelte seit dem auch für Zeiten in der Schweiz. Zeiten in der Schweiz dürfe nach diesem Erlass nicht als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit angerechnet werden. Die in den USA verbrachte Zeit komme ebenfalls nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Betracht, da es sich hierbei um eine erste Berufstätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung gehandelt habe, die nicht dazu geeignet gewesen sei, besondere Fachkenntnisse zu erwerben, die für die Wahrnehmung des Professorenamtes im Sinne des § 67 Abs. 2 oder § 11 Nr. 3 a BeamtVG förderlich gewesen sein könnten. 9 Hiergegen hat der Kläger am 4. Juni 2006 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die unbedingte Nichtanerkennung ausländischer Vordienstzeiten europarechtswidrig sei. Die Höhe der Rente aus der Schweiz werde überhaupt nicht berücksichtigt, vielmehr führe allein die Tatsache, dass dem Grunde nach eine Rente bezogen werden könne, zu einem vollständigen Ausschluss der entsprechenden Beschäftigungszeiten. Dies sei eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit. Wenn das Ziel der Ermessensausübung darin liege, eine "Überversorgung" zu verhindern, müsse man auch genauer prüfen, in welcher Höhe die ausländische Versorgungsanwartschaft bestehe. Ein genereller Ausschluss ausländischer Vordienstzeiten gehe über dieses Ziel hinaus. Das LBV müsse daher auch die in der Schweiz zurückgelegten Vordienstzeiten zumindest in dem Maße berücksichtigen, dass er im Ergebnis einen solchen Ruhegehaltssatz erreiche, der in Verbindung mit der Schweizer Altersversorgung dazu führe, dass das Ruhegehalt 75 % der letzten Dienstbezüge erreiche. Für die im öffentlichen Dienst der Schweiz zurückgelegte Beschäftigungszeit von knapp acht Jahren erhalte er voraussichtlich eine Rente von 284,71 CHF pro Monat. Das müsse bei einer sachgerechten Ermessensausübung berücksichtigt werden. 10 Auch die Tätigkeit in San Francisco sei zu berücksichtigen. Durch seine Tätigkeit dort habe er besondere Fachkenntnisse erworben, die für seine spätere Berufung an die Universität F. förderlich gewesen seien. In San Francisco habe er Forschungsarbeiten in einem international bekannten Labor zur Molekularbiologie durchgeführt. Damals sei die Universität in Kalifornien eines der führenden Zentren der Gentechnologie gewesen. Er habe die dort gefundenen Forschungsansätze für seine wissenschaftliche Arbeit unmittelbar nutzen können und nur so sei er in die Lage versetzt worden, im Januar 1977 die "Venia Docendi" für Molekularbiologie an der Universität Bern zu erhalten. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 16. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 zu verpflichten, über die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte trägt vor, dass die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten im Ermessen der Pensionsregelungsbehörde liege. Der Finanzminister NRW habe durch Erlass entschieden, dass bei künftigen Versorgungsfestsetzungen ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungs- und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen seien, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liege und für sie im Ausland eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. Die Verwaltung sei an diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften gebunden. Im Falle des Klägers werde davon ausgegangen, dass wegen der Berufstätigkeit in der Schweiz eine Anwartschaft auf eine Schweizer Rente bestehe. Auf die Höhe des Anspruchs komme es nicht an, allenfalls könnten solche (schweizer) Zeiten berücksichtigt werden, für die kein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. 16 Bei der Zeit den USA handele es sich um die erste berufliche Tätigkeit nach der Berufsausbildung und müsse deshalb als sogenannte Berufsanfängerzeit bewertet werden. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) zulässig. Die begehrte Anerkennung von Vordienstzeiten, die auf Kann-Vorschriften beruht, erfolgt durch einen (konstitutiven) Verwaltungsakt, der gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ergehen kann. 20 Die Klage ist auch begründet. Der angegriffenen Bescheid des LBV vom 16. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 sind rechtswidrig, soweit darin die Anerkennung der Beschäftigungszeiten des Klägers im Ausland - mit Ausnahme der Promotionszeit - als ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgelehnt worden ist. Der Kläger hat gegenüber dem LBV einen Anspruch darauf, dass es über die Anerkennung seiner Tätigkeit in den USA (1.) und in der Schweiz (2.) erneut entscheidet. 21 1. Der Neubescheidungsanspruch des Klägers ergibt sich hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Forschungstätigkeit in den USA (1. Juni 1973 bis 30. November 1974) aus § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BeamtVG. Nach dieser Vorschrift kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden und die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Eine derartige Zeit kann bis zu 5 Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. 22 Soweit das LBV davon ausgeht, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, folgt die Kammer dem nicht. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang, was die Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, lediglich darüber, ob der Kläger während seiner Tätigkeit an der Universität von Kalifornien besondere Fachkenntnisse erworben hat. 23 Die besonderen Fachkenntnisse, die bereits nach dem Wortlaut über allgemeine Fachkenntnisse hinausgehen, müssen aufgrund der Bezugnahme auf § 11 Nr. 3 a BeamtVG in VwV Tz. 67.2.2.2.1. Halbsatz auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichen Gebiet erworben worden sein. Das LBV geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in San Francisco um eine sogenannte Berufsanfängerzeit gehandelt hat. Diese Zeit der ersten Berufstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung sei nicht dazu geeignet, besondere Fachkenntnisse zu erwerben, da man in der Zeit als Berufsanfänger zunächst allgemeine berufliche Kenntnisse ansammle, der aber noch keine wesentliche Bedeutung für das spätere Amt zukomme. 24 Auch in Anerkennung des Umstandes, dass ein Berufsanfänger in der Regel zunächst lediglich allgemeine berufliche Kenntnisse sammelt, gelangt die Kammer hier gleichwohl zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger an der Universität von Kalifornien besondere Fachkenntnisse aneignete, die bereits wesentliche Bedeutung für seine spätere Tätigkeit hatten. Der Kläger trat seine Forschungstätigkeit in den USA nicht unmittelbar nach Abschluss des Studiums im Jahr 1970, sondern erst nach Abschluss seiner Promotion im Jahr 1973 an. Die Zeit während der Promotion, in der der Kläger seine Dissertation zum Thema "Veränderungen der RNA-Synthese bei Xenopus-Larven während der indizierten Metamorphose" angefertigt hat, brachte bereits eine starke Spezialisierung im Bereich der Zellbiologie mit sich. Die nachfolgende "Post-Doc"-Tätigkeit in San Francisco baute hierauf auf und ist daher mit einer erstmaligen beruflichen Tätigkeit eines Berufsanfängers nicht zu vergleichen. Vielmehr hatte der Kläger am "Department of Biochemistry and Biophysics" der Universität von Kalifornien die Möglichkeit, in einem international bekannten Labor zu einem Spezialthema der Molekularbiologie (RNA-Struktur) Forschungsarbeiten durchzuführen. Während dieser Zeit veröffentlichte er als maßgeblicher Mitautor mehrere Beiträge in Fachzeitschriften zum Themenkreis der Zellbiologie, entwickelte eine neue Methode zur Analyse der Komplexität und Verwandtschaft von verschiedenen poly (A)-haltigen RNA-Populationen und machte die Ergebnisse auch für seine weiteren Forschungen fruchtbar. Dies macht deutlich, dass der Kläger schon nach Abschluss seiner Promotion in hohem Maße spezialisiert war und der Forschungsaufenthalt der Vertiefung dieser Spezialkenntnisse diente. 25 Vor diesem Hintergrund hat das LBV unter Zugrundelegung des § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5 BeamtVG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang es die streitgegenständliche "Post-Doc"-Zeit in den USA als ruhegehaltsfähig anerkennen wird. 26 2. Die Ermessensentscheidung des LBV, auf Grund des Anspruchs des Klägers auf eine Altersrente in der Schweiz die dort verbrachten Beschäftigungszeiten insgesamt nicht als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, erweist sich ebenfalls als fehlerhaft, da die vom LBV zugrunde gelegte Ermessenspraxis rechtswidrig ist. Sie gibt eine Ausübung des Ermessens vor, die mit Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften nicht vereinbar ist. 27 Nach §§ 11, 12 und § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 können bzw. sollen bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Im Rahmen des durch diese Normen eröffneten Ermessens hat das LBV unter Bezugnahme auf die Runderlasse des Finanzministeriums NW vom 11. Oktober 2001 (B 3003-22-IV-C.3) und 24. Oktober 2002 (B 3003 - 22 IV A 1) die Anerkennung der vom Kläger im Zeitraum zwischen 1975 und 1983 als Assistent und Oberassistent an der Universität Bern geleisteten Zeiten nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt. Die Erlasse bestimmen in Abschnitt II Ziffer 3, dass ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungs- und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, wenn für sie im Ausland (Mitgliedstaat) eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht. Auf die Höhe der Rente kommt es hierbei nicht an. 28 Ausgangspunkt dieser Ermessenspraxis sind die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S. 1 ff.). Durch diese Verordnung wurden die Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherung auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), einbezogen. Maßgeblich sind insoweit die Art. 46 a und 46 b der VO (EWG) Nr. 1408/71, die gem. Art. 51 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 in der seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 geltenden Fassung auch für Personen gelten, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind. Nach Art. 46 b der VO (EWG) Nr. 1408/71 dürfen beim Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art aus verschiedenen Mitgliedstaaten Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften eines Mitgliedsstaates nur ausnahmsweise angewendet werden. Auf mitgliedstaatliche Altersrenten findet die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 8 BeamtVG daher keine Anwendung mehr. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2002 aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der EG und der Schweiz auch für entsprechende Rentenleistungen aus der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom 30. April 2002, S. 6). 29 Die durch die herangezogenen Erlasse vorgegebene Ermessenspraxis, an der sich das LBV orientiert hat, ist rechtswidrig. Die schematische Nichtanerkennung von Vordienstzeiten ist mit Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften nicht vereinbar. 30 Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensentscheidung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. 31 Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten stellt eine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz dar, dass (nur) die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ruhegehaltfähig ist. Die Entscheidung über eine solche Ausnahme nach den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 11, 12 und 67 BeamtVG wird angesichts der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. 32 BVerwG, Urteil v. 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 -; OVG Lüneburg, Urteil v. 9. Dezember 2008 - 5 LC 204/07 - m.w.N. (juris). 33 Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Beamte anderweitige Versorgungsleistungen erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung von Vordienstzeiten zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung geht es um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 4438/04 -; Urteil vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 - m.w.N. (juris). 35 Daher ist eine Ermessensausübung vom Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften gedeckt, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" zu vermeiden. Folgerichtig bietet die Ermessensausübung eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine pauschale Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt, indem sie eine andere Versorgungsleistung ohne Rücksicht auf deren Grund und Höhe zum Anlass nimmt, die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeiten ohne Berücksichtigung des Einzelfalls abzulehnen. 36 BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63/08 -; Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 -, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2008 - 4 B 18.07 - (juris). 37 So liegt der Fall hier. Die vom LBV praktizierte uneingeschränkte Nichtberücksichtigung von Auslandszeiten, sofern in Anknüpfung hieran nur irgendein ausländischer Rentenanspruch erworben wurde, ist zur Erreichung des Ziels, eine "Überversorgung" zu vermeiden, nicht erforderlich. Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Rentenanspruch erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er nach Nr. 11.0.5 BeamtVGVwV (auf die in Nr. 12.0.2 und 67.2.4 verwiesen wird) bei der Entscheidung über die Anerkennung von Kann-Zeiten nach den §§ 11, 12, 67 BeamtVG eine Vergleichsberechnung vornehmen, die sich an den Maßstäben des § 55 BeamtVG orientiert. Überschreitet der beamtenrechtliche Versorgungsbezug durch die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten zusammen mit den anderen Versorgungsleistungen die in § 55 bezeichnete Höchstgrenze, so ist die Ablehnung der Berücksichtigung dieser Zeiten in der Regel ermessensfehlerfrei. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63/08 -; Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 - (juris). 39 Ein Abweichen von dieser Praxis in der Weise, dass allein der Umstand eines irgendwie gearteten Rentenbezuges ohne jede Rücksicht auf dessen konkrete Höhe zur unbedingten Nichtberücksichtigung aller Kann-Zeiten führt, kann - etwa bei langen Vordienstzeiten und ausländischer Minimal-Rente - dazu führen, dass das mit den Ermessensvorschriften verfolgte gesetzgeberische Ziel - Ausgleichsfunktion für spät berufene Hochschullehrer und Quereinsteiger - völlig verfehlt wird und nimmt eine Schlechterstellung gegenüber einem "Nur-Beamten" bewusst in Kauf. Sie erweist sich deshalb als rechtswidrig. 40 Besonderen Bedenken begegnet es letztlich auch, dass durch die Ermessenspraxis des LBV die vom Kläger für die Habilitation benötigte Zeit versorgungsrechtlich vollständig unberücksichtigt bleibt, obwohl diese eine notwendige Voraussetzung für die Berufung des Klägers darstellt. 41 Bei der nunmehr erforderlichen erneuten Ausübung seines Ermessens kann das LBV den gesetzgeberischen Zielen gerecht werden, indem es der Anerkennung der ausländischen Vordienstzeiten einen sogenannten "Rentenvorbehalt" beifügt, der es ihm ermöglicht, bei Eintritt des Versorgungsfalles die Höhe der schweizerischen Rente zu berücksichtigen und vor diesem Hintergrund eine Vergleichsberechnung nach Nr. 11.0.5 BeamtVGVwV vorzunehmen. So würde sichergestellt, dass es nicht zu einer Überversorgung des Klägers kommt. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43