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Urteil

21 A 2454/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.21A2454.06.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge, die der Kläger vom Beklagten erhält. Der am 28. August 19 geborene Kläger stand vom 1. April 1983 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2000 als Universitätsprofessor im Dienst des beklagten Landes. Vor seiner Ernennung zum Professor war er seit 1955 als Wissenschaftler bei verschiedenen öffentlichen und privaten Arbeitgebern in Südafrika und den USA beschäftigt. Mit Bescheid vom 25. Januar 1984 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG die Zeit des Studiums im Zeitraum vom 1. September 1952 bis zum 30. Juni 1962 gemäß § 12 BeamtVG im Umfang von 4 Jahren und 181 Tagen, Zeiten nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG im Zeitraum vom 18. Juli 1962 bis zum 31. August 1963 sowie vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. August 1965 gemäß § 67 BeamtVG im Umfang von 3 Jahren und Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst im Zeitraum vom 1. September 1965 bis zum 31. März 1983 gemäß § 11 BeamtVG im Umfang von 17 Jahren und 212 Tagen als ruhegehaltfähig an. Diesem Bescheid war folgender Vorbehalt beigefügt: „Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, stehen die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu." Mit Bescheid vom 1. März 2000 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert fest. Es berücksichtigte dabei die im o.g. Bescheid aufgeführten Vordienstzeiten mit dem Unterschied, dass die Studienzeiten nur mit 3 Jahren berücksichtigt wurden und die Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nach § 67 BeamtVG mit insgesamt 3 Jahren und 15 Tagen. Dem Bescheid war folgender Vorbehalt beigefügt: „Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Kürzung und Rückforderung aufgrund von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 57 BeamtVG). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann insoweit nicht geltend gemacht werden. Insbesondere ist ggf. eine Neufestsetzung oder Regelung der Versorgungsbezüge erforderlich, wenn neben einer beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zusteht. Auf Ihre Anzeigepflichten weise ich hin." In der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid heißt es: „Diese Rechtsbehelfsbelehrung erstreckt sich nicht auf Zeiten, über die als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 - 12, 67 BeamtVG bereits durch den Bescheid vom 25.01.1984 rechtsverbindlich entschieden worden ist." In der Folgezeit teilte der Kläger mit, er erhalte von der us-amerikanischen Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) seit September 2000 eine monatliche Rente von 606,00 USD, die sich für das Jahr 2001 auf 627,00 USD erhöht habe. Außerdem beziehe er Leistungen der X. E. of F. U. G. (X1. ) in Höhe von monatlich 1.722,68 USD seit Mai 2000 und von 1.618,33 USD seit Mai 2001. Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 überreichte der Kläger die Originale und amtliche Übersetzungen von Rentenversicherungsbescheiden der T. T1. B. , von einer Bescheinigung der X1. sowie einer Stellungnahme des amerikanischen Generalkonsulats. Das LBV teilte unter dem 16. August 2001 mit, dass es die Unterlagen am 23. Juli 2001 erhalten habe. Mit Bescheid vom 30. Juli 2002, dem Kläger zugegangen am 6. August 2002, hob das LBV den Bescheid vom 1. März 2000 rückwirkend zum 1. September 2000 auf. Aufgrund einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV, in die die us-amerikanischen Versorgungsleistungen mit Stand September 2000 eingestellt wurden, setzte das LBV den Ruhegehaltssatz neu auf 35 vom Hundert fest. Mit diesem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 BeamtVG überstiegen die Versorgungsbezüge bereits die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Höchstgrenze, so dass Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und 67 BeamtVG nicht mehr anerkannt werden könnten. Das LBV entschied außerdem, dass eine weitere Kürzung der Versorgungsbezüge über eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG im Hinblick auf die Rente der T. T1. B. nicht erfolge. Das LBV ermittelte auf dieser Grundlage eine Überzahlung von 27.574,83 EUR für die Zeit von September 2000 bis August 2002 und forderte vom Kläger diesen Betrag zurück. Der Kläger könne sich nicht auf eine etwaige Entreicherung berufen. Auch aus Billigkeitsgründen könne von der Rückforderung nicht abgesehen werden. Zur Vermeidung einer Härte könne die Erstattung in Raten erfolgen. Der Kläger wurde gebeten, bis zum 25. August 2002 einen einmaligen Betrag von 20.000,00 EUR zu zahlen, der Restbetrag werde dann in 4 Raten von den Versorgungsbezügen einbehalten. Das LBV erklärte außerdem seine Bereitschaft, mit dem Kläger einen anderen Rückzahlungsmodus zu vereinbaren, wenn der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen die Rückzahlung in der vorgesehenen Weise nicht vornehmen könne und dies belege. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 28. August 2002 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Im Rahmen der Berufungsverhandlungen sei ihm das Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert zugestanden worden, obwohl bereits seinerzeit klar gewesen sei, dass er aufgrund seiner Tätigkeit an der University of X. einen Rentenanspruch erworben haben musste. Das beklagte Land sei an die mit Bescheid vom 25. Januar 1984 erfolgte Anerkennung der Vordienstzeiten gebunden. Jedenfalls verstoße die Rückforderung angesichts der damaligen Zusagen gegen Treu und Glauben. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 mit folgender Begründung zurück: Anders als die Rente der T. T1. B. unterliege die Rente der X1. nicht einer Regelung gemäß § 55 BeamtVG. Deshalb müsse gemäß Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV geprüft werden, ob die im Ermessenswege anerkannten Vordienstzeiten weiterhin berücksichtigt werden könnten. Die Beschäftigung in Amerika könne nicht mehr als Vordienstzeit anerkannt werden, weil der Kläger für sie eine Rente beziehe. Außerdem entspreche die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes dem Zweck der Vorschrift, eine Doppelversorgung auszuschließen, denn dem Kläger verbleibe auch ohne Anerkennung von Vordienstzeiten eine Gesamtversorgung, die den höchstmöglichen Versorgungssatz mit 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteige. Der Bescheid vom 25. Januar 1984 stehe der Neufestsetzung nicht entgegen, denn er enthalte einen auch für den vorliegenden Fall geltenden Vorbehalt. Jedenfalls sei im Festsetzungsbescheid vom 1. März 2000 der Vorbehalt so konkretisiert worden, dass er auch eine Neufestsetzung umfasse. Schließlich sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht vor Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 abgelaufen. Der Zeitpunkt, zu dem der Sachbearbeiter Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umständen genommen habe, liege nach dem 23. Juli 2001. Zur Vermeidung unbilliger Härten werde die Zurückzahlung des überzahlten Betrages in Monatsraten von 800,00 EUR gestattet. Der Kläger hat am 9. Mai 2003 Klage erhoben, mit der er sein bisherigen Vorbringen wiederholt und vertieft hat. Er hat beantragt, den Bescheid des LBV vom 30. Juli 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an den Kläger für den Zeitraum 01. September 2000 bis 28. Februar 2006 140.941,90 Euro nachzuzahlen sowie monatlich ab 01. März 2006 den einbehaltenen Differenzbetrag von 2.470,82 Euro auszuzahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Rente der T. T1. B. falle unter § 55 Abs. 8 BeamtVG, so dass insoweit eine Ruhensregelung durchzuführen sei. Die Rentenzahlung durch die X1. falle nicht unter § 55 BeamtVG, sei aber bei der Frage zu berücksichtigen, ob Vordienstzeiten weiterhin anzuerkennen seien. Einer Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 1984 habe es nicht bedurft, da diese Vorabentscheidung unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erfolgt sei. Eine Änderung der Rechtslage sei durch die später einsetzende Rentengewährung eingetreten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, weil der Kläger bereits im Bescheid vom 25. Januar 1984 darauf hingewiesen worden sei, dass bei einer Rentengewährung bzw. einer Zahlung aus einer zusätzlichen Altersversorgung die beamtenrechtliche Versorgung nur bis zur Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gezahlt werde. Außerdem seien nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Hiervon ausgehend habe der Kläger die überzahlten Bezüge zurückzuzahlen. Er könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er verschärft hafte. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. März 2000 enthalte ausdrücklich den Vorbehalt nachträglicher Kürzungen und Rückforderungen auf Grund von Ruhensvorschriften, insbesondere einer Neufestsetzung im Falle der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Altersversorgung. Die vom LBV getroffene Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die auf seinen Antrag hin vom Senat zugelassene Berufung wie folgt begründet: Die Vorabentscheidung des LBV vom 25. Januar 1984 sei rechtmäßig und nicht nach § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam gewesen. Sie binde deshalb den Beklagten und könne nur nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden. Eine Rücknahme komme nicht in Betracht, da die Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Eine Rücknahme scheide außerdem aus, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen sei. Aus diesem Grund komme auch kein Widerruf in Betracht. Der Bescheid vom 25. Januar 1984 sei nicht durch den Bescheid vom 1. März 2000 aufgehoben worden, denn dieser Bescheid sei im Hinblick auf die Anerkennung von Vordienstzeiten als „wiederholende Verfügung" anzusehen. Der Bescheid vom 25. Januar 1984 enthalte auch keinen Vorbehalt im Sinne von Tz. 11.0.5 Satz 1 BeamtVGVwV. Aus ihm habe sich nicht ergeben, dass Versorgungsleistungen, die nicht unter § 55 BeamtVG fielen, zu einer Aberkennung von Vordienstzeiten führen könnten. Selbst wenn man annehme, dass der Vorbehalt hinreichend konkret sei, dürfe dies nur bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge zu einer abweichenden Entscheidung führen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des beklagten Landes die Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung bestimmter Geldbeträge begehrt hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das beklagte Land dem Kläger zugesagt, es werde nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Entscheidung über die Regelung nach Teilziffer 11.0.5 BeamtVGVwV im Hinblick auf Renten in der Weise überprüfen, dass es nach Ablauf eines Jahres für jeden Monat des zurückliegenden Jahres seit dem Jahr 2001 die monatlichen Renten ermittele. Dies hänge davon ab, dass der Kläger einmal jährlich Bescheinigungen der amerikanischen Rentenversicherungsträger über die im abgelaufenen Jahr gezahlten monatlichen Renten vorlege. Der jeweilige Monatsbetrag werde entsprechend dem auf den jeweiligen Monat bezogenen durchschnittlichen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro umgerechnet. Maßgebend sei die amtliche Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank. Ändere sich im Vergleich mit der bisherigen Festsetzung des Ruhegehaltssatzes die so ermittelte Höhe der Rente, werde der Ruhegehaltssatz entsprechend angepasst; den sich daraus ergebenden Änderungen - etwa mit Blick auf die bisherige Rückforderung - werde Rechnung getragen. Diese Zusage stehe unter dem Vorbehalt eventueller künftiger Rechtsänderungen. Der Kläger hält diese Art der Um- und Anrechnung der Renten ungeachtet seiner Auffassung, dass eine Änderung der Anerkennung von Verdienstzeiten gegenüber der ursprünglichen Festsetzung unzulässig sei, für sachgerecht. Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, beantragt er nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des LBV vom 30. Juli 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der ausgesprochene Vorbehalt berechtige das LBV zu einer Änderung des Bescheides vom 25. Januar 1984, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG NRW erfüllt sein müssten. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW gegeben. Die Jahresfrist, die erst mit dem Ende der Entscheidungsfindung beginne, sei nicht abgelaufen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage im Einverständnis mit dem Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zur Klarstellung einzustellen. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des LBV vom 30. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2003 ist unter Berücksichtigung der in der heutigen mündlichen Verhandlung erteilten Zusage des Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes (I.) als auch für die Rückforderung überzahlter Beträge (II.). Der angefochtene Bescheid enthält zunächst die Regelung, dass der Ruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG neu auf 35 vom Hundert festgesetzt werde; Vordienstzeiten könnten nicht mehr anerkannt werden, da ansonsten die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze überschritten würde. Diese Entscheidung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (1.), begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken (2.) und ist schließlich der Höhe nach rechtmäßig (3.). Die Entscheidung des LBV, Vordienstzeiten des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der im Ermessen stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten durfte das LBV berücksichtigen, ob der Ruhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen bezieht, die zumindest teilweise nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen und die ein "Nur-Beamter" nicht hätte erwerben können. Nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG können bzw. sollen bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Im Rahmen des durch diese Normen eröffneten Ermessens hat das LBV eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen, die nach Tz. 12.0.2 und 67.2.4 BeamtVGVwV auch im Rahmen von §§ 12 und 67 BeamtVG vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung hat das LBV zu Recht die Versorgungsleistungen, die der Kläger von der T. T1. B. und von den X1. erhält, berücksichtigt. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG wird bei Berücksichtigung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Mit den genannten Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines „Nur-Beamten". Diesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der im Gesetz bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Es besteht keine Veranlassung, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit, aufgrund derer er eine anderweitige Versorgung erhält, zu erhöhen. Denn der „Nur-Beamte" hätte keine Möglichkeit gehabt, während der fraglichen Zeit eine Versorgungsanwartschaft zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 (zu §§ 116, 116 a BBG a.F.), Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR 1992, 84 (zu §§ 11, 12 BeamtVG); OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 4438/04 - (zu § 12 BeamtVG); Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand. Januar 2008 Erl. 12 a zu § 11 BeamtVG. Dem entspricht es, wenn die ermessenslenkenden Richtlinien, an die sich das LBV bei seinen Entscheidungen in ständiger Verwaltungspraxis hält bestimmen, dass Zeiten nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 (jetzt: Satz 4) BeamtVG in Fällen, in denen keine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG möglich ist, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Renten in diesem Sinne sind die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen. Außerdem sind auch andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung, zu berücksichtigen (Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV). Dies gilt auch im Hinblick auf Vordienstzeiten, die unter § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG fallen, die also anerkannt werden sollen, nicht nur können. Ob es sich um eine Kann- oder um eine Soll-Vorschrift handelt, hat für den dargelegten Ausgleichszweck, der mit den in beiden Halbsätzen der Vorschrift getroffenen Regelungen in gleicher Weise verfolgt wird, keine Bedeutung. Die Behörde ist bei der Ausübung ihres im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG verbleibenden Ermessens an die dem dargelegten Regelungszweck Rechnung tragende Tz 11.0.5 BeamtVGVwV gebunden, deren Anwendbarkeit auch im Fall des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG durch die Verweisungen in Tz 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 BeamtVGVwV klargestellt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985, - 12 A 385/85 - und Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 49). Soweit in der Verwaltungsvorschrift § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genannt wird, ist damit die Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemeint. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der damaligen Fassung entspricht § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG in der heutigen Fassung. Um eine Überschreitung der Höchstgrenze zu verhindern, hat das LBV eine Vergleichsberechnung vorgenommen und ist aufgrund dieser Berechnung zum Ergebnis gekommen, dass schon dann, wenn der Kläger die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhält, die Gesamtversorgung (Mindestversorgung zuzüglich der us- amerikanischen Versorgungsleistun gen) die maßgebliche Höchstgrenze übersteigt. Eine Anerkennung von Vordienstzeiten kam danach nicht mehr in Betracht. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides steht nicht entgegen, dass die Rente, die der Kläger von der T. T1. B. erhält, möglicherweise § 55 Abs. 8 BeamtVG unterfällt, da sie - jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten - nach dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. II 1976, 1357) gewährt wird. Die Versorgungsleistung der X1. fällt hingegen nicht unter § 55 Abs. 8 BeamtVG, ist aber eine „andere Versorgungsleistung" im Sinne von Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV. In einem solchen Fall, in dem neben einer „anderen Versorgungsleistung" eine von § 55 BeamtVG erfasste Rente bezogen wird, erfordert es der bereits dargestellte Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG, die Rente im Rahmen der Ermessensausübung zusammen mit der anderen Versorgungsleistung zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 58); Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2008, O § 11 Rn. 55 a. E. und 57. 2. Die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes unter Nichtberücksichtigung früher anerkannter Vordienstzeiten ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unschädlich, dass im Bescheid des LBV vom 25. Januar 1984 die nun im Streit stehenden Vordienstzeiten bereits anerkannt worden sind und diese Anerkennung im Wesentlichen auch dem Bescheid des LBV vom 1. März 2000 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge zu Grunde lag. Eine Rücknahme oder ein Widerruf dieser Bescheide war nicht erforderlich. Denn die Änderung im Hinblick auf die Anerkennung von Vordienstzeiten beruht auf einem wirksam verfügten Vorbehalt. Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt allerdings nicht schon unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG. Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Vordienstzeiten hat sich mit der Bewilligung einer Rente nicht geändert. Es sind vielmehr nachträglich tatsächliche Umstände eingetreten, die die im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten getroffene Ermessensentscheidung nunmehr rechtswidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsänderung, auf die sich der gesetzliche Vorbehalt allein bezieht, ist damit nicht bewirkt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1972- II C 2. 71 -, BVerwGE 40, 65; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 63); Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.4; a.A. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 1 A 1668/90 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 Nr. 19. Aus § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG folgt aber nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 6. Vielmehr ist eine Änderung auch dann zulässig, wenn ein wirksamer „Rentenvorbehalt" verfügt worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Vorabentscheidung vom 25. Januar 1984 war von der Behörde mit einem Vorbehalt verknüpft worden, bei dem es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen solchen wirksamen „Rentenvorbehalt" handelt und der hier zum Tragen kommt. Auf Seite 2 dieses Bescheides heißt es: „Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, stehen die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höhe zu." Mit diesem Inhalt erschöpft sich der Vorbehalt nicht etwa darin, den Wortlaut des § 55 BeamtVG in der damals noch geltenden Fassung vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485, zu wiederholen, dem, sieht man von dem Sonderfall des § 55 Abs. 8 BeamtVG ab, neben den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes unterlagen. Der Vorbehalt bezieht generell alle Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung ohne die Beschränkung auf einen Ursprung im öffentlichen Dienst ein und greift nur auf die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG zurück, ohne die Vorschrift im einzelnen zu übernehmen. Der Kläger als Adressat der Vorabentscheidung musste sich somit auf die Möglichkeit einstellen, dass er Versorgungsbezüge neben einer zusätzlichen Versorgungsleistung welcher Art auch immer nur bis zu einer Höchstgrenze - § 55 Abs. 2 BeamtVG - erhalten werde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 64), zu einem inhaltsgleichen Vorbehalt. Ein solcher Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne die Vorabentscheidung ändern zu müssen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne des Vorbehalts verfahren darf, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG NRW) gebunden zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 65); a.A. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band I, Stand: April 2008, O Rn. 27 zu § 49 BeamtVG. Denn mit einem solchen Vorbehalt bringt die Behörde zum Ausdruck, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten nicht endgültig ist, sondern davon abhängt, dass sich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Bezug von Renten oder sonstigen Versorgungsleistungen nicht ändert. Die Regelung und die auf ihr beruhenden Zahlungen sind von vorneherein nur vorläufig. Der Vorbehalt entspricht damit einer auflösenden Bedingung mit dem Unterschied, dass die bei Eintritt dieser Bedingung zu leistenden Versorgungsbezüge erst neu berechnet und festgesetzt werden müssen. Vgl. Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.3.; VG Münster, Urteil vom 14. September 2004 - 4 K 519/01 -, juris (dort Rn. 33 ff.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Urteile vom 25. März 1982 - 2 C 4.81 -, Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9, und vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65. Dort wird lediglich ausgeführt, dass es möglich ist, eine nachträglich fehlerhaft gewordene Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 48 VwVfG zurückzunehmen oder nach § 49 VwVfG zu widerrufen. Daraus folgt aber nicht, dass von einer früheren Festsetzung ausschließlich im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs abgewichen werden kann. Die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Eingreifen eines Vorbehaltes abzuweichen, besteht nicht nur - wie der Kläger meint - bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge, sondern solange, wie der Bescheid, mit dem der Vorbehalt verbunden ist, Bestand hat. Wenn der Kläger mit seiner Erwägung recht hat, dass im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. März 2000 keine neue Regelung hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten enthalten ist, sondern der Bescheid insoweit nur eine wiederholende Verfügung darstellt, ist die Vorabentscheidung vom 25. Januar 1984 weiterhin wirksam geblieben, so dass auch der dort enthaltene Vorbehalt zum Tragen kommt. Wenn hingegen davon ausgegangen wird, dass der Bescheid vom 1. März 2000 eine neue, die ursprüngliche Entscheidung ersetzende Regelung hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten enthält, so wäre der ursprüngliche Vorbehalt gegenstandslos geworden. Entscheidend wäre dann der diesem Bescheid beigefügte Vorbehalt, der lautete: „Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Kürzung und Rückforderung aufgrund von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 57 BeamtVG). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann insoweit nicht geltend gemacht werden. Insbesondere ist ggf. eine Neufestsetzung oder Regelung der Versorgungsbezüge erforderlich, wenn neben einer beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zusteht." Auch dieser Vorbehalt käme im vorliegenden Fall zum Tragen. Er betrifft zwar in erster Linie eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, die allenfalls hinsichtlich der Rente der T. T1. B. möglich ist. Aus dem Hinweis, dass auch eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge erforderlich werden könne, ergibt sich jedoch, dass der Vorbehalt nicht auf Ruhensregelungen nach §§ 53 bis 57 BeamtVG beschränkt ist. Aus dem Vorbehalt ergibt sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedwede „zusätzliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" Auswirkungen auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge, also auch auf die Anerkennung von Vordienstzeiten haben kann. Damit war für den Kläger erkennbar, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge auch dann geändert werden konnte, wenn er Versorgungsleistungen beziehen würde, die nicht einer Ruhensregelung unterfallen. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Bescheides vom 25. Januar 1984 vorlagen, insbesondere ob bei Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bereits abgelaufen war. Davon unabhängig durfte das LBV die Vorabentscheidung vom 25. Januar 1984 aber auch nach § 48 VwVfG NRW zurücknehmen, soweit sie durch die nachträgliche Bewilligung der us-amerikanischen Renten fehlerhaft geworden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65. Bei der Vorabentscheidung handelt es sich um einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt, der zum Teil rechtswidrig geworden ist, nachdem der Kläger die Versorgungsleistungen der T. T1. B. und der X1. bezog. Denn - wie oben dargelegt wurde - würde der Kläger gegenüber einem „Nur-Beamten" bevorzugt werden, wenn die Versorgungsleistungen, die ein „Nur-Beamter" nicht hätte erwerben können, im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV unberücksichtigt blieben. Dies wäre mit dem Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG unvereinbar. Dass das LBV bei der konkludenten Rücknahme der früheren Bescheide nicht ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt und § 48 VwVfG NRW nicht einmal erwähnt hat, ist bei Fällen der vorliegenden Art letztlich unschädlich. Weil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die Ermessensentscheidung zum Nachteil des Klägers intendiert, soweit er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 70). Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der us- amerikanischen Renten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts der den Bescheiden vom 25. Januar 1984 und 1. März 2000 ausdrücklich beigefügten Vorbehalte nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Selbst wenn nämlich die Vorbehalte nicht die Eigenschaft eines Rentenvorbehalts besäßen, der das LBV unabhängig von § 48 VwVfG NRW zur Korrektur der begünstigenden Bescheide berechtigte, hätte es mit ihnen noch hinreichend deutlich gemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer abschließenden Prüfung und Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen war. OVG NRW, Urteile vom 2. September 1985 - 12 A 385/85 - und vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 72). Zudem hatte das LBV dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 2000 ausdrücklich mitgeteilt, bis zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge erfolge die Zahlung unter Vorbehalt. Ferner steht der hier vorgenommenen Kürzung auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW entgegen. Die Jahresfrist nach dieser Vorschrift beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und sie außerdem die für die Rücknahmeentscheidung einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356. Auch wenn der für die Entscheidung zuständige Amtswalter bereits am 23. Juli 2001 von den mit Schreiben vom 20. Juli 2001 übersandten Unterlagen Kenntnis genommen haben sollte, so war die Sache zu diesem Zeitpunkt gleichwohl nicht entscheidungsreif. Denn es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der zuständige Amtswalter auch alsbald eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen hat. Aber erst auf der Grundlage einer solchen Vergleichsberechnung konnte festgestellt werden, ob oder in welchem Umfang und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die ursprüngliche Anerkennung von Vordienstzeiten Bestand haben konnte. Erst nachdem die Vergleichsberechnung durchgeführt worden war, war also die Rechtswidrigkeit der Anerkennung von Vordienstzeiten erkennbar geworden. Es war seitens des LBV auch nicht ermittelt worden, wie sich der Wert der us- amerikanischen Renten insbesondere im Hinblick auf den sinkenden Dollarkurs entwickelt hatte, obwohl auch dies - wie weiter unten ausgeführt wird - entscheidungserheblich war. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erst beginnen kann, gehört zudem regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103. Das LBV hat den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 nicht im Hinblick auf die in diesem Bescheid enthaltene Rückforderung überzahlter Bezüge gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Kläger hatte deshalb erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Erst nach der Begründung des Widerspruchs konnte das LBV die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Rückforderung, die für die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, angemessen berücksichtigen. Die danach zunächst fehlende Entscheidungsreife erstreckt sich nicht nur auf die Rückforderung selbst, sondern auch auf die Rücknahmeentscheidung. Denn das LBV entscheidet regelmäßig - wie auch hier - mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Festsetzung von Versorgungsbezügen zugleich auch über die Rückforderung überzahlter Bezüge. Dies ist auch sachgerecht, so dass für die Gesamtentscheidung erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens Entscheidungsreife eingetreten ist. 3. Die Entscheidung, über die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes im angefochtenen Bescheid ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Zusage des Beklagten auch der Höhe nach nicht mehr zu beanstanden. Die Vergleichsberechnung des LBV nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV im Bescheid vom 30. Juli 2002 ist für das Jahr 2000 unstreitig. Ausgehend von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von 11.300,12 DM und einem fiktiven Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert hat das LBV die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG zutreffend auf 8.475,10 DM festgesetzt. Es hat seiner Berechnung weiter die Leistungen der X1. in Höhe von 1.722,68 USD (umgerechnet 3.784,85 DM oder 1.935,16 EUR) und die Rente der T. T1. B. in Höhe von 606,00 USD (umgerechnet 1.331,42 DM oder 680,74 EUR) zugrunde gelegt. Das sind die Beträge, die der Kläger in den Monaten September bis Dezember 2000 erhielt. Hiervon ausgehend ist das LBV zu einer Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 3.358,83 DM gelangt. Da dem Kläger mit dem Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert schon Versorgungsbezüge in Höhe von 3.955,04 DM zustanden, die Höchstgrenze also bereits um knapp 600 DM überschritten war, waren Vordienstzeiten nicht mehr zusätzlich anzuerkennen. Das LBV hat dabei indes nicht bedacht, das die Behörde bei einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse insbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung während des laufenden Verwaltungsverfahren in entscheidungserheblichem Maße geändert haben. Wenn - wie das hier der Fall ist - die Höhe der Rente deutlichen Schwankungen untrworfen ist und die Wechselkursschwankungen hinzutreten vgl. etwa Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank April 2003, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht 5, http://www.bundesbank.de, so dass mit mit dem einmal ermittelten Ruhegehaltssatz die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG verfehlt werden kann, muss das LBV den Fall unter Kontrolle halten. Das LBV hat den Bedenken, denen die angefochtenen Bescheide seit dem 1. Januar 2001 aus diesem Grunde begegnen, dadurch Rechnung getragen, dass es eine Überprüfung seiner Entscheidung nach Tz. 11.0.5. BeamtVGVwV zugesagt hat. Ein weiteres Eingehen auf Einzelheiten dieser Berechnung erübrigt sich, weil die Beteiligten insoweit Einvernehmen hergestellt haben. II. Das LBV hat dem Grunde nach zu Recht die Erstattung der in der Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2002 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge verlangt. Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dass für den Zeitraum von September 2000 bis einschließlich August 2002 Versorgungsbezüge zuviel gezahlt worden sind, folgt aus den obigen Ausführungen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die früheren Festsetzungen der Versorgungsbezüge unter dem bereits angesprochenen Vorbehalt standen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass es sich noch nicht um abschließende Entscheidungen handelte und noch Korrekturen zu seinen Lasten - mit der Folge einer Überzahlung - möglich waren. Der Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen vorliegender Art von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden kann. Da die Billigkeitsentscheidung den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung oder auch deren Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Beklagte hat dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 die Rückzahlung in monatlichen Raten von 800,00 EUR eingeräumt. Dass hiermit den Belangen der Billigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre, ist nicht ersichtlich, da der Kläger keinerlei Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die Höhe der Rückforderung steht auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung noch nicht endgültig fest, denn der Beklagte hat zugesagt, neue Vergleichsberechnungen insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen durchzuführen. Erst hieraus wird sich der letztlich zurückzuzahlende Betrag ergeben. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung eine Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid durch den Beklagten nicht möglich ist, bevor nicht die zugesagte Überprüfung stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO).