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Beschluss

5 L 74/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0302.5L74.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4691/09 der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. September 2009 zur Errichtung eines Anbaus und dem Umbau des Wohnhauses auf dem Grundstück I. Straße 199 in F. wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 4691/09 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. September 2009 zur Errichtung eines Anbaus und zu dem Umbau des Wohnhauses auf dem Grundstück I. Straße 199 in F. anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Hinsichtlich des Antrags geht die Kammer zunächst davon aus, dass er sich trotz des Wortlauts gegen die gesamte Baugenehmigung richten soll, da diese nicht teilbar und eine Beschränkung des Antrags auf den Anbau daher nicht möglich ist. Von der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sieht die Kammer ab, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner und der Beigeladene sich nach der Entscheidung der Kammer rechtstreu verhalten werden, so dass eine solche Anordnung unnötig ist. 6 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 7 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vor-zunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 8 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. 9 Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. 10 Ob das streitgegenständliche Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Allerdings ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen, den die Antragsteller rügen, nicht erkennbar. Es liegt aber ein zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führender Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Die gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erforderliche Abstandfläche ist nicht eingehalten. 11 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Das genehmigte Vorhaben vermag im Hinblick auf den grenzständigen Anbau diese Abstandfläche ohne Inanspruchnahme der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nicht einzuhalten. Der streitige Anbau erfüllt allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht und löst somit Abstandflächen aus, die - da der Anbau grenzständig ist - vollständig auf dem Grundstück der Antragsteller liegen. Der Anbau liegt nämlich nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne der genannten Vorschrift. 12 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften (a) ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder (b) ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Der streitige Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen soll an der Nachbargrenze zu den Antragstellern errichtet werden. 13 Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf vorliegend ohne Grenzabstand gebaut werden, denn in der näheren Umgebung herrscht offene Bauweise mit Hausgruppen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO vor und das auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Gebäude ist bereits jetzt zu den Nachbargrundstücken ohne Grenzabstand errichtet. Es ist auch gesichert, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies folgt schon daraus, dass das Wohnhaus der Antragsteller - deckungsgleich mit dem Wohnhaus des Beigeladenen - ebenfalls grenzständig errichtet ist. Die Voraussetzung der faktischen Anbausicherung ist auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Damit ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller für die Frage der Anbausicherung unerheblich, dass der streitige Anbau mit seiner an der Grenze stehenden Außenwand auf einer Länge von 2, 50 m keine Entsprechung auf dem Grundstück der Antragsteller finden wird. 14 Das streitgegenständliche Vorhaben hält sich aber nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Ob sich ein Vorhaben nach planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hält, bestimmt sich für den hier fraglichen, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereich nach der in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorhandenen überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO. 15 Das BVerwG hat hierzu ausgeführt: 16 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt (Beschluss vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55). Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" [...] zurückgegriffen werden. [...] 17 Berücksichtigt werden muss die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>). Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - <juris Rn. 2>). 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009, - 4 B 50/08 -, ZfBR 2009, 693 = BauR 2009, 1564. 19 Die nähere Umgebung des streitigen Vorhabens bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche erstreckt sich nach den der Kammer vorliegenden Plänen und Fotografien sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter in dem Ortstermin gewonnen und den er der Kammer vermittelt hat, entlang der Straßenrandbebauung entlang der I. Straße von Haus Nr. 195 bis zu Haus Nr. 217. Diese auch ursprünglich gemeinsam geplanten und genehmigten drei Hausgruppen mit je vier Häusern erwecken den Eindruck einer zusammengehörenden, einheitlichen Bebauung und prägen sich wechselseitig. Die genannten Gebäude und ihre Anbauten sind von dem zukünftigen Standort des streitigen Anbaus optisch wahrnehmbar. Auf eine im Sommer gegebene Sichtbehinderung durch - baurechtlich irrelevanten - Bewuchs auf den zwischenliegenden Grundstücken kommt es, entgegen der Auffassung der Antragsteller, nicht an. An dieser einheitlichen Bebauung der drei Hausgruppen nehmen die Gebäude I. Straße 191 und 193 nicht mehr teil. Sie sind darüber hinaus auch zur Straße B. hin orientiert. Das Gleiche gilt für die Gebäude B. Nr. 34 und Nr. 36, so dass diese vier Gebäude keine Berücksichtigung finden können. 20 Zur Bestimmung der in der so bestimmten näheren Umgebung prägend vorhandenen überbaubaren Grundstücksfläche kann vorliegend zunächst nicht auf die Bebauungstiefe im Sinne des § 23 Abs. 4 BauNVO zurückgegriffen werden, da die drei genannten Hausgruppen bezogen auf die Straßenbegrenzung der I. Straße als Erschließungsstraße - auf die unmittelbar vor den Gebäuden verlaufende schmale Wegefläche, die jeweils zu den Hausgrundstücken gehört, ist nicht abzustellen - leicht halbkreisförmig angeordnet sind und sich bei Berücksichtigung der Bebauungstiefe Ergebnisse ergeben würden, die nicht der vorhandenen Gebäudeanordnung entsprächen. Denn die in der mittleren Hausgruppe liegenden Gebäude dürften dann weniger tief in den hinteren Grundstücksbereich erweitert werden als die Gebäude der äußeren Hausgruppen. Vielmehr bildete zunächst der südliche Abschluss der zweigeschossigen Hauptgebäude der drei Hausgruppen eine faktische hintere Baugrenze. Diese faktische hintere Baugrenze oder gar Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO wird jedoch im Hinblick auf die prägenden Anbauten an die Gebäude I. Straße Nr. 215 und Nr. 217 durchbrochen und damit entsprechend weiter nach Süden verschoben. Die dort vorhandenen Anbauten mit Hauptnutzungen sind zu berücksichtigen. Denn sie sind tatsächlich wahrnehmbar vorhanden. Der Anbau an das Gebäude Nr. 215 ist genehmigt. Für den Anbau an das Gebäude Nr. 217 fehlt es zwar an der baurechtlichen Genehmigung. Doch hat der Antragsgegner im Hinblick auf den nach Aktenlage ihm seit spätestens 1990 bekannten Anbau an das Gebäude Nr. 217 auch nicht erkennen lassen, dass er beabsichtigt, gegen diesen Anbau ordnungsbehördlich vorzugehen. Deshalb ist er als tatsächlich vorhandene bauliche Anlage berücksichtigungsfähig. Aus den dem Gericht erst im Ortstermin überreichten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners für die Gebäude I. Straße Nr. 215 und Nr. 217 ergibt sich aber, dass der Anbau an das Gebäude Nr. 217 nur 2,00 m und der Anbau an das Gebäude Nr. 215 nur 2,11 m über die hintere Gebäudekante hinausreicht. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die tatsächliche Bebauung eine größere Fläche überdeckt. Dies gilt, obwohl der Verwaltungsvorgang zu Haus Nr. 217 den vorhandenen Anbau nicht enthält, denn der deckungsgleich mit dem Anbau auf diesem errichtete Balkon ist in den Vorgängen vermaßt enthalten. 21 Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet mit seiner Tiefe von 2,50 m den so vorgegebenen Rahmen in der näheren Umgebung um 39 cm. Es hält sich damit trotz der in Bezug zu der Tiefe der Gebäude von 8, 64 m (Nr. 215) bzw. 8, 51 m (Grundstück des Beigeladenen Nr. 199) geringen Überschreitung nicht mehr innerhalb des vorgegebenen Rahmens, sondern überschreitet ihn um eben diese 39 cm. Auch wenn es sich dabei um keine allzu große Überschreitung der in der Nachbarschaft vorhandenen südlichen Gebäudeabschlüsse handelt, so ist diese Überschreitung für einen Betrachter wahrnehmbar und hält sich nicht mehr an den vorgegebenen Rahmen der Nachbarbebauung. Die Überschreitung ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil durch sie bodenrechtliche Spannungen hervorgerufen würden. Denn sie könnte wiederum als Vorbild für weitere, dann noch tiefer in die bislang unbebaute Grundstücksfläche vorstoßende, Vorhaben dienen. Damit liegt das streitige Vorhaben nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. 22 Die Kammer weist zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass sämtliche übrigen von den Antragstellern vorgetragenen Aspekte nicht geeignet sein dürften, nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften zu begründen. Ein sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW haltender Anbau, der bezüglich Breite und Höhe die gleichen Ausmaße wie das hier streitgegenständliche Vorhaben hätte, dürfte daher baunachbarrechtlich unbedenklich sein. 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag in der Sache gestellt hat. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und im Übrigen in der Sache unterlegen ist. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.