OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 1507/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1221.5L1507.10.00
2mal zitiert
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 3819/10 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. August 2010 zur Errichtung eines 2,25 m tiefen Anbaus und zu dem Umbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück I. Straße in F. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 6 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vor-zunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 7 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. 8 Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 9 Es liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Insbesondere ist die Einhaltung einer Abstandfläche gegenüber dem Grundstück der Antragsteller nicht erforderlich. 10 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Das genehmigte grenzständige Vorhaben unterfällt aber der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW. Die Einhaltung einer Abstandfläche ist daher nicht erforderlich. 11 Der streitige Anbau erfüllt entgegen der Auffassung der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften (a) ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder (b) ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Der streitige Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen soll an der Nachbargrenze zu den Antragstellern errichtet werden. 12 Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf vorliegend ohne Grenzabstand gebaut werden, denn in der näheren Umgebung herrscht offene Bauweise mit Hausgruppen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO vor. Das auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Gebäude ist bereits jetzt zu den Nachbargrundstücken ohne Grenzabstand errichtet. Es ist auch gesichert, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies folgt schon daraus, dass das Wohnhaus der Antragsteller - deckungsgleich mit dem derzeit vorhandenen Wohnhaus des Beigeladenen - ebenfalls grenzständig errichtet ist. Die Voraussetzung der faktischen Anbausicherung ist auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Damit ist es, entgegen der Auffassung der Antragsteller, für die Frage der Anbausicherung unerheblich, dass der streitige Anbau mit seiner an der Grenze stehenden Außenwand auf einer Länge von 2, 25 m keine Entsprechung auf dem Grundstück der Antragsteller finden wird. 13 Das streitgegenständliche Vorhaben hält sich - anders als das Vorhaben, das Gegenstand der Verfahren gleichen Rubrums 5 K 4691/09 und 5 L 74/10 vor der erkennenden Kammer war - innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Ob ein Vorhaben nach planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, bestimmt sich für den hier fraglichen, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden, Bereich nach der in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorhandenen überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO. 14 Das BVerwG hat hierzu ausgeführt: 15 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt (Beschluss vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55). Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" [...] zurückgegriffen werden. [...] 16 Berücksichtigt werden muss die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>). Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - <juris Rn. 2>). 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009, - 4 B 50/08 -, ZfBR 2009, 693 = BauR 2009, 1564. 18 Die nähere Umgebung des streitigen Vorhabens bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche erstreckt sich nach den der Kammer vorliegenden Plänen und Fotografien sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter in einem Ortstermin in dem Verfahren 5 L 74/10 am 24. Februar 2010 gewonnen und den er der Kammer vermittelt hat, entlang der Straßenrandbebauung entlang der I. Straße von Haus Nr. bis zu Haus Nr. . Diese - auch ursprünglich gemeinsam geplanten und genehmigten - drei Hausgruppen mit je vier Häusern erwecken den Eindruck einer zusammengehörenden, einheitlichen Bebauung und prägen sich wechselseitig. Die genannten Gebäude und ihre Anbauten sind von dem zukünftigen Standort des streitigen Anbaus optisch wahrnehmbar. Auf eine im Sommer gegebene Sichtbehinderung durch - baurechtlich irrelevanten - Bewuchs auf den zwischenliegenden Grundstücken kommt es, entgegen der Auffassung der Antragsteller, nicht an. An dieser einheitlichen Bebauung der drei Hausgruppen nehmen allerdings die Gebäude I. Straße und nicht mehr teil. Sie sind darüber hinaus auch zur Straße B. hin orientiert. Das Gleiche gilt für die Gebäude B. Nr. 34 und Nr. 36, so dass diese vier Gebäude keine Berücksichtigung finden können. 19 Zur Bestimmung der in der so bestimmten näheren Umgebung prägend vorhandenen überbaubaren Grundstücksfläche kann nicht auf die Bebauungstiefe im Sinne des § 23 Abs. 4 BauNVO zurückgegriffen werden, da die drei genannten Hausgruppen bezogen auf die Straßenbegrenzung der I. Straße als Erschließungsstraße - auf die unmittelbar vor den Gebäuden verlaufende schmale Wegefläche, die jeweils zu den Hausgrundstücken gehört, ist nicht abzustellen - leicht halbkreisförmig angeordnet sind und sich bei Berücksichtigung der Bebauungstiefe Resultate ergeben würden, die nicht der vorhandenen Gebäudeanordnung entsprächen. Denn die in der mittleren Hausgruppe liegenden Gebäude dürften dann weniger tief in den hinteren Grundstücksbereich erweitert werden, als die Gebäude der äußeren Hausgruppen. Vielmehr bildete zunächst der südliche Abschluss der zweigeschossigen Hauptgebäude der drei Hausgruppen eine faktische hintere Baugrenze. Diese faktische hintere Baugrenze oder gar Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO wird jedoch im Hinblick auf die prägenden Anbauten an die Gebäude I. Straße Nr. und Nr. durchbrochen und damit entsprechend weiter nach Süden verschoben. Die dort vorhandenen Anbauten mit Hauptnutzungen sind zu berücksichtigen, denn sie sind tatsächlich wahrnehmbar vorhanden. Der Anbau an das Gebäude Nr. ist in einer Tiefe von 2,00 m genehmigt und entsprechend ausgeführt worden. Für den Anbau an das Gebäude Nr. fehlt es zwar an der baurechtlichen Genehmigung, da lediglich ein 2,11 m tiefer Anbau genehmigt wurde. Nach den Feststellungen des Beklagten in der Örtlichkeit ist der Anbau aber in einer Tiefe von 2,25 m tatsächlich errichtet worden. Insofern stellt sich die Sachlage anders dar, als noch in dem Beschluss der Kammer vom 2. März 2010 in dem Verfahren 5 L 74/10; seinerzeit ging die Kammer nach Aktenlage von einer geringeren, nämlich der genehmigten, Bautiefe aus. Es besteht jedoch jedenfalls in diesem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, an der Richtigkeit der durch den Antragsgegner festgestellten tatsächlichen Bautiefe des Anbaus von 2,25 m zu zweifeln. 20 Jedoch hat der Antragsgegner im Hinblick auf den nach Aktenlage ihm seit spätestens 1990 bekannten Anbau nicht nur keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergriffen, sondern in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 in dem Hauptsacheverfahren 5 K 3819/10 ausdrücklich klargestellt, dass er nicht beabsichtigt, gegen den Anbau ordnungsbehördlich vorzugehen. Deshalb sind beide Anbauten als tatsächlich vorhandene bauliche Anlagen berücksichtigungsfähig. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, ZfBR 1999, 229 und Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, Nr. 5 (S. 26). 22 Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet mit seiner Tiefe von 2,25 m den so vorgegebenen Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche in der näheren Umgebung nicht, sondern hält sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. 23 Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein hier allein in Betracht kommender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen ist nicht erkennbar. 24 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 26 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 27 Ein derartig qualifizierter Verstoß ist nicht feststellbar. Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459. 29 Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit ist die Einhaltung der Abstandflächen vorliegend für die Prüfung einer möglichen Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 31 Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. 32 Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine zur Rücksichtslosigkeit führende erdrückende Wirkung des streitgegenständlichen Baukörpers nicht erkennbar. Ob einem Baukörper eine solche Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat. Ein Vorhaben hat erdrückende Wirkung, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Eine solche erdrückende bzw. erschlagende Wirkung vermag die Kammer entgegen der Einschätzung der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Höhe des streitgegenständlichen Vorhabens nicht zu erkennen. Durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen wird das Grundstück der Antragsteller ersichtlich nicht in einem nicht mehr hinzunehmenden Umfang durch Bauwerke so eingegrenzt, dass der Eindruck eines "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofatmosphäre" entstehen könnte. 33 Soweit die Antragsteller eine Wertminderung ihres Grundstücks als Folge der Errichtung des von dem Beigeladenen geplanten Bauvorhabens befürchten, bildet eine solche Wertminderung keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundeigentums bewahrt zu werden, gibt es nicht. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189. 35 Ob sich das Vorhaben im Übrigen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist nicht relevant, da auch für den Fall eines - allerdings für die Kammer nicht erkennbaren - fehlenden Einfügens Nachbarrechte nicht verletzt sind. Sonstige nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. 36 Woraus sich im Hinblick auf die von den Antragstellern angesprochene Wasserleitung eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ergeben soll, ist für die Kammer nicht erkennbar. 37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und darüber hinaus in der Sache obsiegt hat. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens. 39