Leitsatz: Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung ist befugt, bereits die erste Besetzung der Stelle des Geschäftsführers durch Bestellung vorzuneghmen, ohne durch statusbezogene rechte des früheren Direktors der ZVS daran gehindert zu sein. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu voll- streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stand als Beamter bis zum 31. Dezember 2008 im Dienst der seinerzeitigen, in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts konstituierten, Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS -. Seit 1996 war er dort als Abteilungsleiter tätig. Im Jahr 2003 wurde er zum Direktor der ZVS (Besoldungsgruppe B 3 LBesO NRW) ernannt. Mit Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 kamen die Länder überein, im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung zu schaffen, die als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des beklagten Landes in Dortmund zu errichten war. Mit Bescheid vom 14. Mai 2010 wies das seinerzeitige Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - MIWFT - des beklagten Landes den Kläger zur Tätigkeit der Stiftung für Hochschulzulassung - SfH - zu und beauftragte ihn vorbehaltlich einer Entscheidung des Stiftungsrates vorläufig mit der Geschäftsführung. Als vorläufig bestellter Geschäftsführer der SfH wurde der Kläger ferner gebeten, das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der ZVS vorhandene beamtete Personal zu den seinen Ämtern entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung zuzuweisen. Der Kläger widersprach unter dem 17. Mai 2010 dem vorläufigen Charakter der Zuweisung und begehrte eine "vorbehaltlose und endgültige" Zuweisung zur Tätigkeit als Geschäftsführer der Stiftung. Das MIWFT qualifizierte das Schreiben des Klägers als Gegenvorstellung, die mit Schreiben vom 15.Juni 2010 negativ beschieden wurde. Eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung habe ergeben, dass die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen sei. Auch Inhaberinnen und Inhaber funktionsgebundener Ämter seien nicht vor Änderungen der Funktion geschützt. Daher sei eine künftige Zuweisung des Direktors der ZVS auch für Tätigkeiten unterhalb der Ebene der Geschäftsführung möglich. Am 9. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine Zuweisung beinhalte zwangsläufig die Zuweisung einer konkreten Tätigkeit bei der Einrichtung. Die Rechtsstellung des Beamten, insbesondere sein umfassender Anspruch auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich, bleibe unberührt. Dementsprechend erwachse ihm aus Art. 12 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - Errichtungsgesetz - unmittelbar ein Anspruch auf Zuweisung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz resultierende Befugnis zur Bestellung des Geschäftsführers stehe dem Stiftungsrat erst zu, wenn die Position erstmals vakant sei. Eine Schaffung weiterer amtsangemessener Stellen der Wertigkeit B 3 unterhalb der Ebene der Geschäftsführung liege schon deshalb nicht in der Macht des Stiftungsrates, weil sie der Zustimmung der Finanzministerkonferenz bedürfe. § 12 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz in der Fassung vom 26.01.2012, verkündet am 31.01.2012, schließe seinen Anspruch nicht aus, da die Vorschrift gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen § 20 Abs. 2 und 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - verstoße und ein unzulässiges Einzelfallgesetz darstelle. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, unter Abänderung der Verfügung des Ministers für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 14. Mai 2010 ihm die Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung dauerhaft zuzuweisen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, Ämter im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz seien in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 2 BeamtStG die Ämter im statusrecht-lichen Sinne. Diese durchbrächen den Grundsatz, wonach der Beamte Anspruch darauf habe, die in der Funktionsbeschreibung seines Amtes bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen. Da die Zuweisung zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung regelmäßig eine wesentliche Änderung der Aufgaben mit sich bringe, könne eine Bindung des Dienstherrn an die funktionsbezogenen Elemente des statusrechtlichen Amtes nicht bestehen. Die Entscheidung, welche Aufgabe innerhalb der SfH der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes des Klägers entspreche, hänge von organisatorischen Entscheidungen ab, die die SfH in eigener Verantwortung zu treffen habe. Dementsprechend behalte § 7 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes dem Stiftungsrat die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers - nach öffentlicher Ausschreibung - vor. Dass diese Befugnisse auch durch die Zuweisung nicht eingeschränkt würden, stelle nunmehr § 12 Abs. 1 Satz 2 des Errichtungsgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 2012, verkündet am 31. Januar 2012, klar. Folge man der Auffassung, dass der Kläger auch im Falle der Zuweisung Anspruch auf Übertragung der Aufgaben habe, die nicht nur hinsichtlich ihrer Wertigkeit, sondern auch hinsichtlich ihres konkreten Inhalts der Funktionsbezeichnung seines statusrechtlichen Amtes entsprächen, so müsse ihm im Wege der Versetzung ein anderes statusrechtliches Amt übertragen werden, weil ihm die Funktion des Direktors der ZVS nach deren Auflösung nicht mehr übertragen werden könne. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 12 L 1190/10 sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des MIWFT vom 14. Mai 2010, durch den der Kläger nur vorübergehend und nicht dauerhaft der SFH zugewiesen worden ist, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der SfH (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist § 12 Errichtungsgesetz in der in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GVBl NRW 2012, S. 90). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz bleibt das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zuzuweisen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz lässt die Zuweisung nach Satz 1 die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz unberührt. Nach dieser Vorschrift wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer durch den Stiftungsrat bestellt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Diese Vorschriften verleihen dem Kläger, der zum Stichtag 31. Dezember 2008 noch im Dienst der ZVS stand, keinen Anspruch auf dauerhafte Zuweisung der Tätigkeiten eines Geschäftsführers. 2. Zwar hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 12. November 2010 - 12 L 1190/10 - ausgeführt: "Der Antragsteller hat einen Anspruch auf dauerhafte Zuweisung von Tätigkeiten, die dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zuzuordnen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Errichtungsgesetz) bleibt das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zuzuweisen. Der Antragsteller wurde im Jahr 2003 zum Direktor der Zentralstelle (B3 BesO NRW) ernannt und stand zum Stichtag 31. Dezember 2008 noch im Dienst der Zentralstelle. Ein diesem Einzelamt entsprechendes Aufgabengebiet ist ihm gemäß § 12 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes bei der Antragsgegnerin zuzuweisen. Dabei spricht schon viel dafür, dass durch § 12 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes eine status- und - jedenfalls soweit es Leitungsfunktionen betrifft - funktionsgleiche ("1 zu 1") Übernahme des vorhandenen Personals gewollt ist und die Befugnis zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 7 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes) dem Stiftungsrat erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers als erstem ("geborenem") Geschäftsführer zufallen soll. Unabhängig davon ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes ein Anspruch des Antragstellers auf dauerhafte Zuweisung von Geschäftsführertätigkeiten, da nur solche Tätigkeiten dem bisherigen Amt des Antragstellers entsprechen. Die gesetzliche Verpflichtung, dem Antragsteller "seinem Amt entsprechende Tätigkeiten" zuzuweisen, beinhaltet das Recht des Antragstellers, dass ihm ein seinem Statusamt entsprechender Aufgabenbereich übertragen wird. Dies folgt aus § 20 Abs. 3 BeamtStG und dem sich hierzu fügenden § 12 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes, wonach die Rechtsstellung des Beamten von der Zuweisung unberührt bleibt. Das Amt im statusrechtlichen Sinne darf nicht durch oder infolge einer Zuweisung beeinträchtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30/07 -. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 ff.; vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310 ff.; vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30/07 -, ZBR 2008, 128 ff. Nach dem statusrechtlichen Amt, das dem Beamten verliehen worden ist, bestimmt sich, welche Aufgaben ihm zulässigerweise übertragen werden dürfen. Hierbei ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht allein die Wertigkeit, sondern auch die Art der Aufgabe entscheidend. Denn jedem statusrechtlichen Amt ist ein Kreis von Aufgaben, die ihrer Art nach allgemein und abstrakt festgelegt sind (abstrakt funktionelles Amt), zugeordnet. Der Beamte hat einen Rechtsanspruch darauf, nur Aufgaben seines abstrakt-funktionellen Amtes wahrnehmen zu müssen. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 1983 - 2 B 58/83 -. Während dieser Anspruch bei der Mehrzahl der Beamten darauf gerichtet ist, irgendeinen der Dienstposten zu versehen, die aus jeweils einigen der Aufgaben seines abstrakt-funktionellen Amtes gebildet worden sind, geht er bei dem Inhaber eines sogenannten Einzelamtes dahin, auf einen bestimmten Dienstposten, eben dem diesem Einzelamt zugeordneten, verwendet zu werden. Handelt es sich zudem noch um ein sogenanntes funktionsgebundenes Amt, also ein Amt, das nicht abstrakt, sondern nach den damit konkret verbundenen Funktionen umschrieben ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1972 - VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229, kann der Amtsinhaber grundsätzlich verlangen, dass die in der Funktionsumschreibung bezeichneten Aufgaben Bestandteil des dem Statusamt zugeordneten Dienstpostens sind und er sie demgemäß wahrnehmen kann. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 1983 - 2 B 58/83 -. So liegt der Fall hier. Der Kläger bekleidete das Funktionsamt des "Direktors der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen". Die Besoldungsordnung B des Besoldungsgesetzes NRW ordnet das Amt mit dieser Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe B 3 zu. Es steht selbständig neben anderen in der Wertigkeit vergleichbaren Ämtern. Damit hat die Landesbesoldungsordnung das statusrechtliche Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit verbundenen Funktion umschrieben. Anders als die dort ebenfalls eingeordneten Ämter des "Abteilungsdirektors einer besonders großen Abteilung bei einer Bezirksregierung" oder etwa des "Leitenden Direktors eines besonders großen Amtes einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern", bei denen hinsichtlich des Einsatzes des Beamten ein Ermessen des Dienstherrn besteht, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes einschließlich der damit konkret verbundenen (Leitungs-) Funktionen zu bestimmen, trifft hier schon die Amtsbezeichnung eine Funktionsaussage und legt insoweit einen garantierten Kernbereich des Funktionsinhalts fest. Im Lichte der Organisationsstruktur, in der das Amt des "Direktors der ZVS" eingebettet war, entsprechen diesem Amt ausschließlich die Tätigkeiten, die nunmehr dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zugeordnet sind. Schon nach der Überschrift des Artikel 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Oktober 2006 kam dem Direktor der ZVS die "Leitung" der Zentralstelle zu. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieses Staatsvertrages vertrat er die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führte ihre Geschäfte. Diesem Amt entsprechende Tätigkeiten können, um den Kernbereich des garantierten Funktionsinhaltes nicht zu tangieren, nur Aufgaben sein, die der herausgehobenen Funktion als "Hausspitze" gerecht werden. Nunmehr bestimmt § 7 des Errichtungsvertrages, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung die laufenden Geschäfte der Stiftung führt. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Geschäftsführer kommt damit ersichtlich die vorher dem Direktor zugewiesene Leitungsaufgabe zu. Dass die Zentralstelle durch die Rechtsformänderung in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Errichtungsgesetzes) eine derart neue Aufgaben- oder Personalstruktur bekommen hätte, dass die Aufgaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin mit denen des Direktors der ZVS nicht mehr vergleichbar wären, etwa weil sie nach ihrer Wertigkeit einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen wären, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach einem Vergleich der im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Oktober 2006 festgelegten Aufgaben der als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen mit den im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 festgeschriebenen Aufgaben der Antragsgegnerin viel dafür, dass die Aufgaben nahezu identisch sind (zentrales Vergabeverfahren und sonstige Dienstleistungs-/Unterstützungsfunktionen). Dass der Personalbestand im Wesentlichen gleich bleibt, folgt schon aus den dienstrechtlichen Regelungen des § 12 des Errichtungsgesetzes." 3. Gleichwohl hat der Kläger in dem für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der SfH. Dies folgt aus der zwischenzeitlich in das Gesetz eingefügten Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz. Infolge dieser Gesetzesänderung ist die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz im Kontext des nunmehr bestehenden Gesamtzusammenhanges neu vorzunehmen. Die Neufassung des Gesetzes steht der von der Kammer bislang vertretenen Auslegung, wonach § 12 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz dem Kläger einen Anspruch auf Zuweisung der Tätigkeit als Geschäftsführer verleiht, entgegen. Die bisherige Auslegung ist mit der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz eingefügten Regelung, dass die Befugnis des Stiftungsrates, nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle den Geschäftsführer zu bestellen, unberührt bleibt, unvereinbar. Denn durch die Neuregelung ist es dem Stiftungsrat unbenommen, bereits die erste Besetzung der Stelle des Geschäftsführers durch (dauerhaft fristgerechte) Bestellung vorzunehmen, ohne durch statusbezogene Rechte des Klägers gehindert zu sein. 4. § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot vor. Es liegt keine im Grundsatz unzulässige echte, vielmehr eine grundsätzlich zulässige Rückwirkung vor. aa) Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn in bereits abgeschlossene Sachverhalte regelnd eingegriffen wird. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367 ff. (juris Rn. 70 ff.); Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, BVerfGE 72, 175 ff. (juris Rn. 51). Wird demgegenüber in einen noch nicht abgewickelten Sachverhalt in der Form regelnd eingegriffen, dass das Gesetz Umstände erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind, die Rechtsfolgen jedoch erst nach der Verkündung eintreten, so handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 ff. (juris Rn. 29); Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 ff. (juris Rn. 170 ff.) m.w.N.; Sachs in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 20, Rn. 136 ff. Der letztgenannte Fall liegt hier vor. § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz beeinträchtigt die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, sondern greift lediglich für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Vorschrift regelnd ein. Es liegt auch nicht deshalb ein abgeschlossener Sachverhalt vor, weil § 12 Abs. 1 Errichtungsgesetz a.F. einen Anspruch des Klägers auf dauerhafte Zuweisung von Tätigkeiten, die dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zuzuordnen sind, begründet hätte. Hieraus ließe sich nur unter der Voraussetzung, dass der diesem Anspruch zugrunde liegende Funktionsbezug des Statusamtes unabänderlich wäre, ein abgeschlossener Sachverhalt ableiten. Inhaber funktionsbezogener Statusämter genießen jedoch keinen uneingeschränkten Schutz vor Änderungen ihres Funktionsbereichs. So stellt die Funktionsgebundenheit des Amtes für sich genommen die Rechtmäßigkeit weder einer Abordnung noch einer Versetzung in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2004 - 1 B 550/04 -. Auch Inhaber funktionsgebundener Ämter sind unter den Voraussetzungen des § 25 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - versetzbar. Eine Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen die Versetzbarkeit nicht aus. Auch sonstige Besonderheiten im Aufgabengebiet des früheren Amtes, etwa der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes gesellschaftliches Ansehen, mögen sich in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben, bestimmen darüber hinaus aber nicht die Wertigkeit des Amtes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292 ff. m.w.N., sowie Urteil der Kammer vom 17. Februar 2012 - 12 K 351/09 -, jeweils zur Versetzung des Kanzlers einer Universität. bb) Die im Falle der hier vorliegenden unechten Rückwirkung gegebene tatbestandliche Rückanknüpfung an Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, grundsätzlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die - auch in erheblichem Umfang - an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bei der Abwägung mit Belangen des Gemeinwohls das schutzwürdige Vertrauen des nachteilig in seinen Rechtspositionen Betroffenen den Vorrang verdient. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes kommt es auf die betroffenen Rechtsgüter und die Intensität der Nachteile für den Betroffenen an. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, a.a.O. (juris Rn. 171); Sachs, a.a.O.; Schnapp in: v. Münch/Kunig, GG, 4. Aufl., Art. 20, Rn. 27. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Vertrauen des Klägers in den dauerhaften und unveränderten Fortbestand des Funktionsbezuges seines Statusamtes hier nicht ausnahmsweise schutzwürdig. Wenn auch Inhaber eines funktionsbezogenen Statusamtes schon bei Vorliegen eines (bloßen) dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden können, hindert der individuelle Anspruch des Inhabers eines solchen Amtes erst recht nicht die aus sachlichem Grund erfolgte Neuregelung des Funk-tionsbezuges dieses Amtes durch den Gesetzgeber. Der sachliche Grund für die Neuregelung liegt hier in der konsequenten Umsetzung der Rechtsform einer Stiftung. Dass Beamte gerade in Fällen einer grundlegenden Neuorganisation mit Einflüssen auf ihre Statusrechte und Funktionsämter rechnen müssen, zeigt sich auch an § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wonach in Fällen der Umbildung einer Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden kann. b) § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz stellt ferner kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz dar. Das Gebot, dass Gesetze allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten müssen, ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verfassungsrechts. Das Allgemeinheitsgebot findet gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - nur Anwendung, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Dies betrifft nur die Einschränkung von Grundrechten, die aufgrund eines speziellen im Grundgesetz enthaltenen Vorbehalts durch Gesetz oder aufgrund eines speziellen Gesetzes eingeschränkt werden können. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638/64 u.a. -, BVerfGE 24, 367 ff. (juris Rn. 101); Sachs, a.a.O., Art. 19, Rn. 16; Huber in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 19 Abs. 1, Rn. 37, 43 ff. Der Kläger ist hier jedoch nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung als Grundrechtsträger betroffen, sondern in seiner dienstlichen Rechtsstellung als Amtswalter. c) Der Landesgesetzgeber war auch zu den errichtungsgesetzlichen Regelungen kompetenzrechtlich befugt und nicht durch die bundesgesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 3 BeamtStG gehindert. Die Bundes- und Landesrecht verknüpfende Norm des Art. 72 Abs. 1 GG, wonach die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, vgl. zum Vorrang vor der Grundsatz- und Kollisionsnorm des Art. 31 GG: Degenhart in: Sachs, a.a.O., Art. 72, Rn. 2; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 31, Rn. 1, entfaltet eine Sperrwirkung des Bundesrechts in Bezug auf das Landesrecht. Soweit die Sperrwirkung reicht, ist der Landesgesetzgeber unzuständig. Die Sperrwirkung erfasst nicht nur widersprüchliche, sondern auch gleich lautende oder die bundesgesetzliche Regelung ergänzende Regelungen der Länder. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 (250). Art. 72 Abs. 1 GG entzieht dem Landesgesetzgeber mithin die Kompetenzgrundlage, ohne dass es auf einen Normwiderspruch ankäme. Im Beamtenrecht liegt ein Fall der konkurrierenden Gesetzgebung vor. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf die Statusrechte der Beamten der Länder. Die Sperrwirkung des Bundesrechts läge allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes nur vor, wenn § 20 Abs. 3 BeamtStG von seinem Regelungsgehalt die Unabänderlichkeit des Funktionsbezuges des Statusamtes erforderte. Das ist nicht der Fall. Zwar bestimmt § 20 Abs. 3 BeamtStG, dass die Rechtsstellung des Beamten von der Zuweisung unberührt bleibt. Die Rechtsstellung des Klägers beinhaltete jedoch, wie dargelegt, keinen uneingeschränkten Schutz vor Änderungen seines Funktionsbereichs. Da der Landesgesetzgeber den Funktionsbezug des vom Kläger bekleideten Statusamtes in der Landesbesoldungsordnung B selbst geregelt hat, kommt ihm auch die Befugnis zu, im Rahmen einer grundlegenden Neuorganisation aus sachlichen Gründen Änderungen des Funktionsbezuges dieses Amtes zu bewirken. Zudem stellt § 20 Abs. 3 BeamtStG - lediglich - Anforderungen an die Ausgestaltung einer Zuweisung. Der Inhalt der Vorschrift erschöpft sich in dem Gebot, dass eine Zuweisung die beamtenrechtliche Rechtsstellung einschließlich der Ansprüche auf Besoldung und auf amtsangemessene Beschäftigung unberührt lassen muss. Die Einhaltung dieses Gebots hat der Dienstherr bei der Vornahme jeder Zuweisung sicher zu stellen. Zuweisungsverfügungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind rechtswidrig. Vgl. Plog/Wiedow, BBG 2009, § 29, Rn. 7 f. Die Vorschrift verleiht aber keinen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten, dem Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition dienenden, Zuweisung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.