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Urteil

12 K 351/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0217.12K351.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreck-enden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 15. Februar 19** geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 1. Mai 1999 war er - unter Innehabung des statusrechtlichen Amtes des Kanzlers einer Fachhochschule (zuletzt Besoldungsgruppe A 16 LBesO) - als Kanzler an der Fachhochschule H. tätig. 3 Im April 2007 leitete das (seinerzeitige) Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein wegen des Vorwurfs, bei der Zuwendung von Haushaltsmitteln an die Inkubator-Zentrum F. -M. -GmbH - Inkubator-GmbH - seine Pflichten verletzt zu haben. Als Inkubator wird im Bereich der Wirtschaft allgemein eine Firma bezeichnet, die Existenzgründern mit innovativen Ideen bestmögliche Startbedingungen bietet. Gründungsgesellschafter der Inkubator-GmbH waren die Fachhochschule H. (Gesellschaftsanteil 50,2 %), die Stadtsparkasse H. und die Gesellschaft F1. und X. mbH H. . Für die Gesellschaft war im Mai 2002 ein Beirat gegründet worden, dem auch Vertreter des MIWFT angehörten. 4 Hintergrund des Disziplinarverfahrens waren die als sog. "J. -Skandal" bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Förderung der Fachhochschule H. bzw. privatrechtlicher Unternehmen durch Subventionen des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von insgesamt ca. 28.000.000 Euro. Strafrechtlich wurde gegen den ehemaligen Prorektor der Fachhochschule H. für Planung und Finanzen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verhängt. Das Strafverfahren gegen den damaligen Rektor ist noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus war gegen zahlreiche weitere Personen ermittelt worden. 5 Dem Kläger wurde im Disziplinarverfahren im Wesentlichen vorgeworfen, als Beauftragter des Haushalts im Rahmen der Abwicklung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 5.113.000,00 EUR Fristen für die Vorlage von Nachweisen ohne triftigen Grund wiederholt verlängert zu haben, einer erkannten Möglichkeit von Vergabefehlern nicht im erforderlichen Umfang nachgegangen zu sein und insbesondere nach Vorlage des Abschlussnachweises keinen abschließenden Prüfbericht erstellt und nicht zeitgerecht über zuwendungsrechtliche Konsequenzen entschieden zu haben. Wegen dieses Verhaltens, mit dem er seine Kernpflichten als Beauftragter des Haushalts verletzt habe, sprach das MIWFT in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde der Fachhochschule H. mit Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2008 einen disziplinarrechtlichen Verweis gegen den Kläger aus. 6 Außerhalb des Disziplinarverfahrens wurde der Kläger im Jahr 2007 zunächst gemäß § 63 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - in der seinerzeit geltenden Fassung vorläufig von seinen Dienstpflichten entbunden. In der Folgezeit wurde er sodann mehrfach an die Universität C. und die Bezirksregierung E. abgeordnet. Der Kläger stellte wegen dieser Maßnahmen jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die im Ergebnis ohne Erfolg blieben. 7 Mit Verfügung des staatlichen Beauftragten der Fachhochschule H. vom 12. Februar 2008 versetzte die Beklagte den Kläger an die Bezirksregierung E. . In dem wegen der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung durchgeführten Eilverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 27. November 2008 - 6 B 794/08 - zugunsten des Klägers, da sich die Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung wegen Fehlens des erforderlichen vorherigen schriftlichen Einverständnisses der Bezirksregierung E. als nichtig erweise. 8 Mit Verfügung des Präsidenten der Fachhochschule H. vom 22. Dezember 2008 versetzte die Beklagte den Kläger nach dessen Anhörung im Einverständnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in E. , mit Wirkung zum 26. Dezember 2008 an die Bezirksregierung E. . Das von dem MIWFT durchgeführte Disziplinarverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger seine Dienstpflichten erheblich verletzt habe. Darüber hinaus habe er die erforderlichen Vorgesetzteneigenschaften vermissen lassen. Da er es an der erforderlichen Einsicht in eigenes pflichtwidriges Verhalten fehlen lasse, sei zu erwarten, dass er seine Dienstpflichten auch künftig nicht angemessen erfüllen werde. Aufgrund der Vorkommnisse, die zu der Disziplinarverfügung geführt hätten, sei die notwendige Akzeptanz in seine Amtsführung sowohl in Teilen der Professorenschaft als auch in weiten Teilen der Verwaltung nicht mehr gegeben. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seiner Vertreterin und Finanzdezernentin, dem stellvertretenden Finanzdezernenten, dem Personaldezernenten sowie der stellvertretenden Personaldezernentin erscheine nicht mehr möglich. Angesichts des großen öffentlichen Interesses würde die Rückkehr des Klägers auch das Ansehen der Hochschule schädigen. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte überwiege angesichts der mit einer Rückkehr des Klägers in sein Amt verbundenen schweren Beeinträchtigung dienstlicher Belange das Interesse an der Versetzung deutlich gegenüber den Belangen des Klägers. Unzumutbare Nachteile seien hiermit nicht verbunden. Eine Versetzung oder Umsetzung innerhalb der Fachhochschule H. sei in Ermangelung weiterer amtsangemessener Stellen nicht möglich. 9 Am 23. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Das Verwaltungsgericht N. hat die Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2010 mit Urteil vom 11. Juni 2010 - 13 K 649/08.O - aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe kein Dienstvergehen begangen. Hinsichtlich aller Vorwürfe seien besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalles ersichtlich, die das Verhalten des Klägers als zumindest vertretbar erscheinen ließen. Insbesondere habe der Kläger das große, eigene Interesse der Fachhochschule an der Durchführung des Projekts und den hinter dem Projekt stehenden politischen Willen in seine Überlegungen einbeziehen dürfen. Zudem habe er bereits im Dezember 2004 die Polizei eingeschaltet. Die in der Folge durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen hätten jedoch nicht zum Beweis von Straftaten geführt. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 3d A 1685/10.O abgelehnt worden. 11 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, als Kanzler der Fachhochschule habe er eine herausgehobene, statusbegründende Aufgabe ausgeübt. Das Amt des Kanzlers sei ein funktionsgebundenes. Er habe Anspruch auf Übertragung einer dem funktionsgebundenen Amt des Kanzlers vergleichbaren Leitungsposition, an der es hier fehle. Sein Amtsvorgänger sei auf einer A 15-Stelle geführt worden. Nach rechtskräftiger Aufhebung des Verweises durch das Disziplinargericht stehe fest, dass er sich als Kanzler keiner Verfehlung schuldig gemacht habe. Hierauf müsse er sich schon aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch gegenüber der Sanktion der Versetzung berufen können. Die weiteren zur Begründung der Versetzung herangezogenen Gründe seien zweckfremd. Zudem sei die Versetzungsverfügung nicht von dem zuständigen Vorgesetzten unterzeichnet. Mit der Wahl des Hochschulrates sei dieser Dienstvorgesetzter des Klägers geworden. Dies entspreche der Ratio des Hochschulfreiheitsgesetzes, dass der Leiter einer Hochschule aus grundsätzlichen Erwägungen nicht Dienstvorgesetzter eines Kanzlers sein solle. Das Vorliegen eines wirksamen schriftlichen Einverständnisses werde bestritten. Dass er sich durch die ihm im Zuge langjähriger Untersuchungen gemachten Vorwürfe, die sich sämtlich als unberechtigt erwiesen hätten, emotional in höchstem Maße berührt gezeigt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Art und Weise der Durchführung der Verfahren, die auch durch eine Kette jeweils kurzfristiger Abordnungen offenbar darauf ausgerichtet gewesen sei, ihm den Rechtsschutz zu erschweren, habe er als tiefgreifendes Unrecht empfunden. Die Beklagte habe so selbst dazu beigetragen, dass sich die negativen Ansichten über seine angeblichen Verfehlungen verfestigt hätten. Mit der neuen Hochschulleitung habe noch keine Zusammenarbeit stattgefunden, so dass es auch nicht zu einem Vertrauensverlust habe kommen können. Wenn er seine beiden Vertreter enttäuscht habe, so tue es ihm außerordentlich leid, aber Spannungen hätten weder im Verhältnis zu diesen noch zu sonstigen Verwaltungskräften vorgelegen. Bezeichnend sei insofern, dass diese in der Begründung der früheren Versetzungsverfügung auch noch nicht erwähnt worden seien. In der Zwischenzeit sei er aber überhaupt nicht tätig gewesen. Es sei auch nicht zu befürchten, dass er sich vorrangig seiner Rehabilitation widmen werde. Insoweit spreche die bisherige Entwicklung des Verfahrens für sich. Wesentlich für seine Rehabilitation sei allein seine Wiedereinsetzung in sein Amt. Jedenfalls aber hätte er innerhalb der Fachhochschule auf eine Professorenstelle versetzt werden können, ohne die mit dieser Stelle verbundenen besonderen Rechte zu erhalten. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, der Präsident der Beklagten sei gemäß Art. 7 § 1 Satz 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes - HFG - zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung als Dienstvorgesetzter des Klägers für deren Erlass zuständig gewesen, da die Übernahme des Klägers in den Dienst der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn habe vor Erlass der Verfügung schriftlich vorgelegen. Eine etwaige Funktionsgebundenheit des Amtes eines Kanzlers stehe der Versetzung nicht entgegen. Insbesondere umfasse das übertragene Amt eines Hauptdezernenten bei der Bezirksregierung auch Leitungsaufgaben. Die in der Disziplinarverfügung getroffenen Feststellungen hätten unabhängig von ihrem späteren Bestand bei Erlass der Versetzungsverfügung herangezogen werden dürfen. Diese seien objektiv geeignet gewesen, bei dem Präsidenten der Beklagten einen durchgreifenden Vertrauensverlust in die weitere Amtsführung als Kanzler herbeizuführen. Zudem sei die Versetzung auf weitere dienstliche Gründe gestützt gewesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 12 L 295/07, 12 L 914/07, 12 L 1180/07, 12 L 96/08, 12 L 294/08 und 12 K 1210/08 sowie den des beige-zogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Kammer kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis zu dieser Entscheidungsform erklärt haben. 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Der Präsident der Fachhochschule war zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung - noch - Dienstvorgesetzter des Klägers und in dieser Funktion für die Maßnahme zuständig. Zwar ist gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 HFG grundsätzlich der Vorsitzende des Hochschulrates Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder. Eine Ausnahme gilt allerdings bis zur endgültigen Bestandskraft der Übernahme als Beamte der Fachhochschule gemäß Art. 7 § 1 Satz 2 HFG; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt gemäß Art. 7 § 1 Satz 4 HFG der Präsident der Fachhochschule Dienstvorgesetzter des Klägers. So lag der Fall hier. Die endgültige Bestandskraft der Übernahme als Beamter der Fachhochschule ist erst am 22. Januar 2009 und mithin nach dem Erlass der streitbefangenen Versetzungsverfügung eingetreten, da der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten seinen Widerspruch gegen die Übernahmeverfügung vom 2. Januar 2007 erst zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen hat. Dass die Übernahme gemäß Art. 7 § 1 Satz 2 Hs. 2 HFG mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen war, ändert hieran nichts, da der Wechsel des Dienstvorgesetzten nicht an die Vollziehbarkeit anknüpft, sondern an den Eintritt der Bestandskraft. 23 Die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 24 Maßgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Versetzungsverfügung. Spätere Ereignisse haben außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie es nahe legen könnten, die Versetzung (ex nunc) aufzuheben. Das materielle Recht gebietet keine Abweichung von dieser bei Anfechtungsklagen grundsätzlich Geltung beanspruchenden Regel. Die Versetzung ist auch nicht zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung zu rechnen, weil das Postulat einer "unbefristeten Kontrollpflicht" der abgebenden Dienststelle oder gar des abgebenden Dienstherrn auf eine überzogene Forderung hinausliefe. 25 Vgl. BVerwG, st. Rs., u.a. Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42/00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 (juris Rz. 3); Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105, 267 ff. (juris Rz. 16) und vom 7. März 1968 - 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 51; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 4 Rz. 40. 26 Die Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1, 2 i.V.m. 4 der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes - LBG -. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. 27 Das danach erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn lag bei Erlass der Versetzungsverfügung vor. Das Einverständnis muss bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung schriftlich vorliegen. Denn die gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 LBG a.F. erforderliche Erklärung in der Versetzungsverfügung, dass das Einverständnis vorliegt, kann der Dienstherr nur dann wahrheitsgemäß abgeben, wenn ihm die schriftliche Einverständniserklärung bereits zugegangen ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 1/02 -, DVBl 2003, 616f; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 6 B 794/08 -. 29 Die Bezirksregierung E. hat ihr Einverständnis zu der Versetzung mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, das am 9. Dezember 2008 bei der Beklagten eingegangen ist, erklärt. 30 Darüber hinaus stehen vorliegend jeweils Ämter mit demselben Endgrundgehalt A 16 der Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnung in Rede, die beide einer Laufbahn in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugehören. Beide Ämter, das des Kanzlers bei der Beklagten und das des Leitenden Regierungsdirektors bei der Bezirksregierung E. , gehören bzw. gehörten zu derselben Laufbahn, nämlich der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Bestimmung, die das Amt des Kanzlers der Fachhochschule H. einer besonderen Laufbahnregelung unterwirft oder vom Geltungs-bereich der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ausdrücklich ausnimmt, findet sich im geltenden Landesrecht nicht. Insoweit ist unerheblich, dass das Amt des Kanzlers infolge der durch das Hochschulfreiheitsgesetz zum 1. Januar 2007 erfolgten rechtlichen Verselbständigung und Umorganisation der Universitäten und Fachhochschulen in der Landesbesoldungsordnung als künftig wegfallend gekenn-zeichnet wird. 31 Der Versetzung steht nicht eine etwaige, vom Kläger geltend gemachte Funktionsgebundenheit des Amtes des Kanzlers einer Fachhochschule entgegen. Denn die Funktionsgebundenheit des Amtes stellt für sich genommen die Rechtmäßigkeit weder einer Abordnung noch einer Versetzung in Frage. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2004 - 1 B 550/04 -. 33 Auch Inhaber funktionsgebundener Ämter sind unter den Voraussetzungen des § 28 LBG a. F. versetzbar. Eine Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen die Versetzbarkeit nicht aus. Auch sonstige Besonderheiten im Aufgabengebiet des früheren Amtes, etwa der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes gesellschaftliches Ansehen, mögen sich in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben, bestimmen darüber hinaus aber nicht die Wertigkeit des Amtes. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292 ff. m.w.N., zur Versetzung des Kanzlers einer Universität. 35 Vor diesem Hintergrund sagen die geringe Anzahl an Mitarbeitern und die im neuen Funktionsbereich als Dezernent bei der Bezirksregierung E. nicht gegebene unmittelbare Zugehörigkeit zu Leitungsgremien nichts über die Zulässigkeit der Versetzung in dieses Amt. Ebenso wenig kommt es darauf an, welcher Besoldungsgruppe der Funktionsvorgänger des Klägers angehörte. 36 Weiterhin setzt eine Versetzung das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne des § 28 Abs. 2 LBG a. F. voraus. Danach muss eine Verwendung im bisherigen statusrechtlichen Amt objektiv unmöglich sein. Die Verwendungsschwierigkeiten müssen sich aus organisatorischen Zwängen beim Dienstherrn ergeben. Gründe, die in der Person des Beamten liegen, rechtfertigen die Versetzung nicht. 37 Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, § 28 LBG NRW Rn. 218 unter Bezug auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/3994, S. 32. 38 Derartige Gründe sind (jedenfalls) dann anzunehmen, wenn ein der dienstlichen Sphäre zuzurechnender dringender Handlungsbedarf vorliegt, dem nur eine statusberührende Abordnung bzw. Versetzung angemessen Rechnung tragen kann. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 B 2184/05 -. 40 Gemessen daran sind die von der Beklagten in der Versetzungsverfügung benannten Argumente - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände und der hierauf bezogenen Erwiderungen der Beklagten - nicht evident untauglich, die Tatbestandsvoraussetzung des dienstlichen Grundes auszufüllen. Vielmehr war ein Handlungsbedarf der Beklagten nach der objektiven Sachlage gegeben. Darauf, dass die eigene subjektive Einschätzung des Klägers eine andere ist, kommt es nicht an. 41 Soweit in der Versetzungsverfügung in der Sache zunächst darauf rekurriert wird, dass eine Weiterverwendung des Klägers als Kanzler, insbesondere als Beauftragter des Haushalts, unmöglich sei, ist dies auf der Grundlage der Disziplinarverfügung des Landesministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 30. Januar 2008 ohne weiteres tragfähig. Darin wurden die Sachverhalte "Gewährung einer mehrmaligen Fristverlängerung", "Prüfung des Teilverwendungsnachweises" und "Prüfung des Abschlussnachweises" im Zusammenhang mit der Inkubator-Zentrum F. -M. -GmbH durch das Ministerium als oberste Dienstbehörde geschildert, wie sie sich aufgrund eigener Ermittlungen vor Ort, des einschlägigen Akteninhalts und Schriftverkehrs, von Zeugenaussagen und der Einlassungen des Klägers darstellen. Es schließt sich die disziplinarische Bewertung an, die für jeden Sachverhaltskomplex eine Verletzung der Pflichten zur gewissenhaften Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung von dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien gemäß §§ 57 Satz 2 u. 3, 58 Satz 2 LBG a. F. feststellt. 42 Die so ermittelten und zugrunde gelegten Amtspflichtverletzungen des Klägers waren nach seinerzeitiger Sachlage objektiv geeignet, beim Dienstvorgesetzten einen durchgreifenden Vertrauensverlust in seine (weitere) Amtsführung als Kanzler der Fachhochschule hervorzurufen. Das beim Kläger als seinerzeitigem Beauftragen des Haushalts festgestellte Fehlverhalten betraf, wie sich § 44 Abs. 2 HG a.F. ausdrücklich entnehmen lässt, eine Kernkompetenz des Kanzlers einer Hochschule. Erschwerend kam hinzu, dass dem Kläger insoweit vorgeworfen wurde, sich nach eigenem Bekunden über seine Kompetenzen und Pflichten bei dem Zuwendungsvorgang nicht im Klaren gewesen zu sein und dennoch nicht alle Möglichkeiten der Aufklärung ausgeschöpft zu haben. Schließlich wurde dem Kläger vorgehalten, nicht die erforderlichen Vorgesetzteneigenschaften als Kanzler zu besitzen, weil er anstatt durch sein Vorbild die Mitarbeiter im berechtigten Widerspruch gegenüber dem Rektor zu stärken gemeinsam mit ihnen in eine passive Opferrolle und Resignation verfallen sei. 43 Diese Einschätzung des zuständigen Ministeriums durfte die Beklagte unabhängig von der Frage ihres dauerhaften Bestands zur Begründung der Versetzung heranziehen. Denn zugrunde gelegt war damit das Ergebnis eines förmlichen Disziplinarverfahrens, das von der obersten Dienstbehörde, deren Aufsicht auch der Dienstvorgesetzte des Klägers, seinerzeit der staatlich Beauftragte für die Fachhochschule H. , unterstand, durchgeführt worden war. Eine fundiertere Aufarbeitung des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Inkubator -Zentrum war nicht erfolgt, und es war auch nicht erkennbar, dass die Beklagte sie kurzfristig hätte leisten können. 44 Dass die Disziplinarverfügung - nach aktueller Sachlage - keinen Bestand mehr hat, sondern vom Verwaltungsgericht N. durch Urteil vom 11. Juni 2010 - 13 K 649/08.O - rechtskräftig aufgehoben worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil es - wie dargelegt - allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung der Versetzungsverfügung ankommt. 45 Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Interesse der Fachhochschule an einem unbelasteten Neubeginn des neuen Präsidiums zur Begründung eines dringenden Grundes für die Versetzung des Klägers bemüht hat. 46 Dieses Interesse bestand schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen war, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr an die alte Wirkungsstätte vornehmlich seine persönliche Rehabilitation betreiben würde. Denn schon das zuständige Ministerium hatte in der Disziplinarverfügung festgestellt, dass dem Kläger jegliche Einsicht für ein eigenes pflichtwidriges Verhalten fehle. Er sei nach wie vor der Überzeugung gewesen, dass er seine Dienstpflichten als Kanzler ordnungsgemäß erfüllt habe. Denselben Eindruck hatte die Kammer anlässlich eines Erörterungstermins im Rahmen eines vorhergehenden, gegen eine Abordnung gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens gewonnen (Az. 12 L 914/07). Vor diesem Hintergrund lag die Prognose nicht fern, dass er seine Dienstpflichten als Kanzler und Beauftragter des Haushalts nicht in der gebotenen Weise wahrnehmen werde. 47 Es durfte für die Verwaltungspraxis erwartet werden, dass er sich seiner eigenen Entlastung und Entschuldigung statt der Leitung der Hochschulverwaltung widmen werde. Hierfür spricht im Übrigen sein Vorbringen im Schriftsatz vom 25. November 2011, wonach er sich selbst als Opfer, das der Rehabilitation bedürfe, die Beklagte bzw. die Leitung der Fachhochschule hingegen als Täter bezeichnet und er nachdrücklich betont, die Rufschädigung der Fachhochschule sei auf das eigene Handeln der Hochschulleitung zurückzuführen. Hierzu fügt sich, dass er nach eigenem Bekunden die Art und Weise der Durchführung der ihn betreffenden Verfahren als tiefgreifendes Unrecht angesehen hat, durch das ihm ein normaler Abschluss seiner beruflich erfolgreichen Laufbahn verbaut worden sei. 48 Auch die Auffassung des Klägers, im Falle einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit an der Fachhochschule gerieten (allein) die Fachhochschule und das Wissenschaftsministerium in "Erklärungsnot", belegt das Interesse der Fachhochschule, diese Belastung zu vermeiden. 49 Soweit ferner auf das Interesse der Öffentlichkeit an Konsequenzen aus dem Subventionsskandal rekurriert wurde, hatte die Kammer bereits im Beschluss vom 27. September 2007 (Az 12 L 914/07) festgestellt, es sei zu berücksichtigen, dass die den Auslöser und Hintergrund bildenden Geschehnisse im Zusammenhang mit dem sog. Inkubator-Zentrum an der Fachhochschule H. dem Kläger als Kanzler und Beauftragter des Haushalts eine besondere Stellung zuwiesen, und zwar ungeachtet persönlicher Schuld. Bei dieser Sachlage hätte seinerzeit eine Rückkehr des mitverantwortlichen Kanzlers an die Spitze der Verwaltung die Glaubwürdigkeit der Fachhochschule und des Landes als der zuständigen Aufsichtsbehörde beschädigen können. Im Hinblick sowohl auf die Professorenschaft, die Studierenden und die Hochschulverwaltung als auch auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft schloss das Ziel eines unbelasteten Neuanfangs die weitere Ausübung der in Rede stehenden Leitungsfunktion durch den Kläger aus. Eine Weiterbeschäftigung des an den als "J. -Skandal " wahrgenommenen Vorgängen mit beteiligten und in der öffentlichen Wahrnehmung hiermit in Verbindung gebrachten Haushaltsbeauftragten der Fachhochschule konnte, jedenfalls aus damaliger Sicht, deren Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob den Kläger eine persönliche Verantwortung für die Beeinträchtigung des Rufes der Fachhochschule traf und wer letztlich dazu beigetragen hatte, dass der Kläger in der Öffentlichkeit mit diesen Vorgängen in Verbindung gebracht worden war. 50 Des Weiteren können personelle Erfordernisse, die aus dem generellen Organisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen, auch in erheblichen Spannungen zwischen Bediensteten begründet liegen, die auf andere Weise als durch Herauslösen einer an dem Spannungsverhältnis beteiligten Person nicht gelöst werden kann. Worauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind, ist regelmäßig nicht entscheidend. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 B 1785/03 -. 52 Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass das Verhältnis des Klägers zu einem wesentlichen Teil der Verwaltungsangehörigen der Fachhochschule, insbesondere zu seiner Vertreterin und Dezernentin für Finanzen und zentrale Dienste sowie zu dem stellvertretenden Finanzdezernenten durch schwere und dauerhafte Spannungen belastet war und im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Funktion des Kanzlers eine schwere und anhaltende Störung der Aufgabenerfüllung gedroht hätte. Hierzu dürfte das Verhalten des Klägers beigetragen haben. Die Beklagte hat diesbezüglich eine Reihe von Beispielen vorgetragen. Demgegenüber hat der Kläger zum Beleg für das seiner Ansicht nach unbelastete Verhältnis vorwiegend auf Ereignisse der Jahre 2004 und 2005 verwiesen, die jedoch nichts darüber aussagen, ob sich in der Folgezeit bis zum Beginn seiner Abordnungen und der Versetzung Spannungen entwickelt haben. 53 Im Ergebnis kann dies jedoch dahin stehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil bereits die vorstehenden dienstlichen Gründe, unabhängig von dem Vorhandensein der behaupteten Spannungen, bereits für sich genommen die Versetzung rechtfertigten. 54 Schließlich sind keine Ermessensfehler erkennbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schwerwiegende persönliche Gründe des Klägers, die gegen eine Versetzung zur Bezirksregierung E. gesprochen hätten, außer Acht gelassen hat. Vielmehr ist mit dem neuen Dienstort dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Kläger seinen Wohnsitz in C. hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass die dienstlichen Gründe für die Versetzung darin liegen, dass es angesichts der Vorkommnisse im Inkubator-Zentrum unter der Kanzlerschaft des Klägers ausgeschlossen erscheint, ihn weiterhin in dieser Funktion zu belassen. Andere Mittel als die Wegsetzung des Klägers waren nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Versetzung auf eine "Professorenstelle" durfte bereits aus dienstrechtlichen Gründen nicht in Betracht gezogen werden, weil der Kläger nicht dem wissenschaftlichen Personal angehört und nicht ersichtlich ist, dass er die für eine Professur erforderliche Qualifikation aufweisen würde. 55 Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung kann offen bleiben, ob die von der Beklagten zugrunde gelegten Spannungen zwischen dem Kläger und einem wesentlichen Teil der Verwaltungsangehörigen der Fachhochschule tatsächlich gegeben waren. Eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung ist regelmäßig auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der angeführten Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe gemeinsam die Entscheidung rechtfertigen sollten. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169/79 -, BVerwGE, 62, 215 ff. (juris Rz. 22); Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 114 Rn. 118 ff, 198; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 114, Rn. 26. 57 Die in der Versetzungsverfügung gewählten Formulierungen lassen erkennen, dass die Beklagte jeden der angeführten dienstlichen Gründe bereits für sich genommen als tragend betrachtete. So ist etwa ausgeführt, dass das große öffentliche Interesse die Versetzung des Klägers erfordert und dass das notwendige Vertrauen der Präsidiumsmitglieder in die ordnungsgemäße Amtsführung und die notwendige Akzeptanz in Professorenschaft und Verwaltung nicht mehr gegeben seien. Dass die Beklagte das Überwiegen des dienstlichen Interesses an der Versetzung nicht von dem Vorliegen von Spannungen abhängig gemacht hat, wird ferner durch die Vorgeschichte belegt. So war die erste Versetzung vom 12. Februar 2008 zunächst verfügt worden, ohne dass zu ihrer Begründung auf das Vorhandensein von Spannungen abgestellt worden war. Diese waren erst im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens (Az. 12 L 294/08) von der Antragsgegnerin ergänzend angeführt worden. 58 Jedenfalls war auch im Hinblick auf die von der Beklagten für den Fall einer Rückkehr des Klägers erwarteten Spannungsverhältnisse in der Dienststelle die Wegsetzung des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Worauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind, ist regelmäßig nicht entscheidend. Selbst im Rahmen der Ermessensentscheidung, welche insbesondere die Auswahl betrifft, wer von mehreren an dem Spannungsverhältnis beteiligten Personen aus der Dienststelle gelöst werden soll, bedarf es regelmäßig keiner ins Einzelnen gehenden, abschließenden Klärung der Schuldfrage, die zu weiteren Misshelligkeiten führen könnte. Vielmehr ist die Wegsetzung eines Beamten im Wege der Abordnung ebenso wie im Wege der Versetzung ohne Prüfung der Verantwortlichkeit für einen Konflikt nur ausnahmsweise dann ermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, im wesentlichen allein von dem oder den Vorgesetzten verschuldet worden sind oder auf einem komplottähnlichen Zusammenwirken der anderen Beteiligten beruhen. In einer solchen Situation wäre die Wegsetzung des "Opfers" in der Regel ermessensfehlerhaft. 59 OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 B 1785/03 -. 60 Dafür fehlen hier indes jegliche Anhaltspunkte. Dass der Kläger die Verantwortung für die Geschehnisse an der Fachhochschule H. weitestgehend bei Anderen sieht, macht ihn nicht in einer der Versetzung entgegen stehenden Weise zum Opfer seines Dienstvorgesetzten. Es liegt fern, anzunehmen, die Hochschulverwaltung habe sich aus persönlichen Gründen gegen den Kläger verbündet. 61 Die erst nach dem Erlass der Versetzungsverfügung ergangenen Entscheidungen der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts N. und des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts N. begründen nicht deshalb einen Ermessensfehler, weil es - wie der Kläger meint - mangels disziplinarrechtlicher Verfehlung an dem Grund für eine Sanktion fehle. Auf die aus diesen Entscheidungen nachträglich gewonnenen Erkenntnisse kommt es nach dem vorstehend dargestellten - sich vom Disziplinarrecht deutlich unterscheidenden - rechtlichen Maßstab nicht an. Im Übrigen stellt die Versetzung im Rechtssinne keine Sanktion dar, wenn der Kläger sie auch als solche empfinden mag. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.