Urteil
5 K 1328/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0415.5K1328.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. März 2006 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Dr. I. -U. Vermögensverwaltung GmbH & Co. Hausverwaltung KG, deren Geschäftsführer der Kläger ist, ist Eigentümerin des Gründstücks G1. Auf dem Grundstück will der Kläger einen Lebensmittelverbrauchermarkt errichten. 3 Das Grundstück liegt ca. 600 m vom südwestlichen Rand des Stadtteilzentrums F. -X. entfernt auf der nördlichen Ruhrseite. Zu dem auf der anderen Ruhrseite gelegenen Stadtteilzentrum führt die sechsspurige stark befahrene H. -I1. -Brücke. Im Bereich der S.------straße und den davon abzweigenden Straßen befinden sich neben Wohnnutzung auch zahlreiche gewerbliche Nutzungen der unterschiedlichsten Art. Mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel gibt es auf dem Grundstück S.------straße 99 (ca. 700 m in westlicher Richtung vom Vorhabengrundstück entfernt) einen Aldi mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und auf dem Grundstück S.------straße 83 einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 m². Daneben gibt es in der Umgebung des Stadtteilzentrums F. -X. in östlicher Richtung auf dem Grundstück W. Straße 4 in einer Entfernung von knapp 600 m einen EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1000 m² sowie innerhalb des Stadtteilzentrums auf dem Grundstück I2.---straße 9 einen PLUS mit einer Verkaufsfläche von ca. 300 m², auf dem Grundstück I2.---straße 6 einen EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 400 m² sowie auf dem Grundstück I3.----gasse 37 einen weiteren Aldi mit einer Verkaufsfläche von knapp 500 m². Weiterhin gibt es innerhalb des Stadtteilzentrums F. -X. zahlreiche weitere kleinere Fachgeschäfte mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel. Wegen der Lage dieser Einzelhandelsobjekte kann auf die beiden vom Beklagten im Februar 2010 erstellten Pläne, Beiakten Hefte 11 und 12, verwiesen werden. 4 In dem Stadtteilzentrum F. -X. und in seinem näheren Einzugsbereich von ca. 200 m gibt es zahlreiche öffentliche Einrichtungen sowie Dienstleistungen. Wegen deren Art und Lage im Einzelnen kann auf die beiden vom Beklagten im Februar 2010 erstellten Pläne, Beiakten Hefte 9 und 10, verwiesen werden. 5 Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des am 18. Juli 2008 bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans Nr. 5/07 "S.------straße /Im M. /E1. Höhe". Dabei handelt es sich um einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB, der im einfachen Genehmigungsverfahren erstellt worden ist. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten der "F1. -Liste", die im Einzelnen aufgeführt werden, nicht zulässig. Zu diesen zentrenrelevanten Kernsortimenten zählen unter anderem Nahrungs- und Genussmittel. In einem Teilbereich des Bebauungsplanes, in dem der Aldi an der S.------straße 99 liegt, ist abweichend zentrenrelevanter Einzelhandel bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 799 m² mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Getränke) sowie Drogerie und Kosmetik zulässig. In einem weiteren Bereich, in dem unter anderem der Getränkehandel an der S.------straße 83 liegt, ist abweichend zentrenrelevanter Einzelhandel bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m² je Betrieb zulässig, wenn das angebotene Kernsortiment dem Reitsportbedarf aus dem Sortiment Sport- und Freizeitartikel, den Getränken aus dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel sowie den Sortimenten Tiere, Tiernahrung und Zooartikel zuzuordnen ist. Schließlich sind noch abweichend zentrenrelevante Nebensortimente gemäß der "F1. -Liste" zulässig, soweit deren Verkaufsfläche einen Anteil von 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Betriebes und die Obergrenze von 799 m² nicht überschreitet. 6 In dem Aufstellungsverfahren gab der Kläger unter dem 14. Dezember 2007 eine Stellungnahme ab, mit der er auf die von ihm beabsichtigte Errichtung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Verbrauchermarktes hinwies. Soweit in der Begründung für die Aufstellung des Bebauungsplanes darauf verwiesen werde, dass die Ansiedlung dieser Branche die Besorgnis mit sich bringe, dass zentrale Versorgungsbereiche gefährdet würden, werde dies dem besonderen städtebaulichen Rechtfertigungsbedarf nicht gerecht. Die Ansiedlung des geplanten Vorhabens führe nicht zu schädlichen oder auch nur nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vielmehr trete das Vorhaben in Konkurrenz zu vergleichbaren systemgleichen Wettbewerbern und sei auf einen anderen Einzugsbereich ausgerichtet, als die im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Betriebe. 7 In seiner Sitzung vom 25. Juni 2008 beschloss der Rat der Stadt F. unter anderem die vorgebrachten Anregungen des Klägers im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht zu berücksichtigen. Durch zwei standortbezogene Stellungnahmen hinsichtlich der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters an der S.------straße werde belegt, dass von dem geplanten Vorhaben des Klägers sehr wohl schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche ausgehen würden. Das Vorhaben führe bezüglich des Warensortiments Lebensmittel zu einem geschätzten Kaufkraftabfluss von 12 bis 14 % zu Lasten des zentralen Versorgungsbereiches F. -X. (Stadtteilzentrum C). Dort vorhandene kleinere Lebensmittelbetriebe könnten diesen Kaufkraftabfluss nicht verkraften und wären daher von Schließung bedroht. Nachfolgend würden auch die übrigen Einzelhandelsbetriebe weniger frequentiert, so dass das Stadtteilzentrum F. -X. insgesamt in seinem Bestand gefährdet wäre. Das geplante Vorhaben diene nicht der Nahversorgung, sondern ziele im Wesentlichen auf eine Kaufkraftabschöpfung außerhalb des fußläufigen Nahbereichs ab. 8 In der gleichen Sitzung beschloss der Rat der Stadt F. den Bebauungsplan als Satzung. Am 10. Juli 2008 verfügte der Beklagte die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, was am 18. Juli 2008 im Amtsblatt der Stadt F. erfolgte. Der Bebauungsplan wurde vom Beklagten auf der Planurkunde am 31. Juli 2008 ausgefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens wird auf den Aufstellungsvorgang, Beiakte Heft 8, Bezug genommen. 9 Während des Aufstellungsverfahrens beschloss der Rat der Stadt F. am 28. November 2007 für den nordöstlichen Teil des Plangebiets einschließlich des Vorhabengrundstücks eine Veränderungssperre, welche am 07. Dezember 2007 im Amtsblatt der Stadt F. öffentlich bekannt gemacht wurde. 10 Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 machte der Kläger gegenüber der Stadt F. die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 5/07 geltend. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes seien seine Interessen nicht richtig gewertet und zu keinem sachgerechten Ausgleich geführt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nicht großflächiger Lebensmitteleinzelhandel im Plangebiet zu schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -X. führe. Auch in Bezug auf seine Eigentumsrechte sei deshalb die Planung nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft. Der mit der Planung bezweckte Schutz des zentralen Versorgungsbereichs in F. -X. werde nicht erreicht. Die Planungsziele würden darüber hinausgehen. Auch sei die Abgrenzung des Plangebietes fehlerhaft; so würden von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Grundstücke nicht erfasst, in denen gleichermaßen die Ansiedlung vergleichbarer Betriebe möglich sei und die sich darüber hinaus noch näher am zentralen Versorgungsbereich in F. -X. befinden würden. 11 Bereits unter dem 11. August 2004 beantragte der Kläger einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 m² und einer Geschossfläche von 1200 m² nebst 73 Stellplätzen. In der beigefügten Warengruppenübersicht werden überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aufgeführt. 12 Mit Bescheid vom 28. September 2004 stellte der Beklagte die Bauvoranfrage im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes zunächst für die Dauer von 12 Monaten zurück. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. 13 Unter dem 14. Dezember 2004 und 12. Juli 2005 erstellte das Planungsbüro K. und L. standortbezogene Stellungnahmen zur S.------straße und zur dortigen Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters unter besonderer Berücksichtigung von zu erwartenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt F. . In beiden Stellungnahmen kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Realisierung des Planvorhabens an dem Standort vermieden solle. Das Vorhaben widerspreche sowohl grundlegenden Zielsetzungen der Stadt F. zur räumlichen Steuerung des Einzelhandels, noch diene es überwiegend der Nahversorgung im fußläufigen Bereich. Es seien nicht unerhebliche strukturrelevante Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum F. -X. zu erwarten, da die 10%ige Schwelle der sortimentsspezifischen Umsatzumverteilung klar übertroffen werde. Einzelne Magnetbetriebe der Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel, welche für die Vielfalt des Angebotes und damit einhergehenden Agglomerationsvorteile des zentralen Versorgungsbereichs F. -X. von erheblicher Bedeutung seien, würden durch prognostizierte Umsatzumlenkungen von bis zu rund 16 % in ihrer Existenz erheblich gefährdet. Aus danach zu erwartenden Betriebsaufgaben im Stadtteil F. -X. würden negative städtebauliche Auswirkungen resultieren. Wegen der Feststellungen und Schlussfolgerungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiden Stellungnahmen, Beiakte Heft 1 Seite 43 ff und 72 ff, Bezug genommen. 14 Mit Bescheid vom 19. August 2005 widerrief der Beklagte seinen Zurückstellungsbescheid vom 28. September 2004. Zugleich lehnte der Beklagte mit hier angefochtenem weiteren Bescheid vom 19. August 2005 die Erteilung eines Vorbescheides ab. Von dem Vorhaben seien nach § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich des Stadtteilzentrums F. -X. zu erwarten. Das Vorhaben diene nach absatzwirtschaftlichen Berechnungen nicht in erster Linie der Nahversorgung, sondern ziele im Wesentlichen auf eine Kaufkraftabschöpfung außerhalb des fußläufigen Nahbereichs ab. Es seien nicht unerhebliche strukturrelevante Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum X. zu erwarten. Die durch das Vorhaben ausgelösten Umsatzumverteilungen würden sich insbesondere auf den Stadtteil X. konzentrieren. Es sei damit zu rechnen, dass etwa 1,52 Millionen des prognostizierten Umsatzes von rund 3,4 Millionen Euro aus dem Stadtteilzentrum X. umverteilt würde, was einem Umsatzabfluss von ca. 12,5 % bzw. 14,1 % entspreche. Damit werde die 10 %ige Schwelle der sortimentsspezifischen Umsatzumverteilung am Standort "Stadtteilzentrum X. " deutlich übertroffen. Einzelne Magnetbetriebe der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel, welche für die Vielfalt des Angebots und die damit einhergehenden Agglomerationsvorteile des zentralen Versorgungsbereichs X. von erheblicher Bedeutung seien, würden durch die prognostizierte Umsatzumlenkungen in ihrer Existenz erheblich gefährdet. Der Verlust der Ankerbetriebe und der Frequenzbringer habe aufgrund der geringeren Kundenfrequenz und des damit verbundenen Umsatzrückganges negative Auswirkungen auf den gesamten zentralen Versorgungsbereich. Aus zu erwartenden Betriebsaufgaben im Stadtteilzentrum X. würden negative städtebauliche Auswirkungen resultieren. Das Vorhaben widerspreche daher grundlegenden Zielsetzungen der Stadt F. zur räumlichen Steuerung, insbesondere widerspreche es den Grundsätzen zur räumlichen Entwicklung im kommunalen Einzelhandelskonzept der Stadt F. . 15 Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurück. 16 Der Kläger hat am 28. April 2006 Klage erhoben und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Der in dem Bebauungsplan Nr. 5/07 festgesetzte weitgehende Einzelhandelsausschluss stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam sei. Der Festsetzung fehle es schon an der städtebaulichen Rechtfertigung, da sie nicht erforderlich sei. Die Stadt F. begründe die Festsetzung fast ausschließlich unter Rekurs auf den Masterplan Einzelhandel und verkenne hierbei, dass dem Masterplan als unverbindliches städtebauliches Konzept keine Bindungswirkung zukomme. Bei dem Masterplan Einzelhandel handele es sich schon von seinem eigenen Anspruch her nicht um ein Konzept, das die Einzelhandelssteuerung stadtweit widerspruchsfrei, umfassend und abschließend vorgebe. So sehe der Masterplan vor, dass außerhalb eines 500m-Radius um ein ausgewiesenes Zentrum Einzelhandelsnutzungen dann angesiedelt werden könnten, wenn sie der Nahversorgung dienen und benachbarte Zentren nicht negativ beeinträchtigen würden. Dies könne aber im Einzelfall auch zu unterversorgten Gebieten in der Stadt führen. Da aufgrund der schematisierten Betrachtungsweise des Nahversorgungskonzeptes im Masterplan Einzelhandel keine Ausnahmen vom Grundsatz definiert würden, bedürfe es der Einzelfallbetrachtung. Eine differenzierte und einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Zentrenschädigung durch Einzelhandelsansiedlungen in dem Plangebiet sei jedoch durch die Plangeberin nicht erfolgt. So liege der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwischen 500 m an der östlichen und 1600 m an der westlichen Grenze von dem im Masterplan ausgewiesenen Zentrum X. entfernt. Mithin hätte sich die Plangeberin mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Nahversorgung dienende Einzelhandelsansiedlungen in dem Plangebiet überhaupt schädliche Auswirkungen auf das Zentrum X. haben könnten. Dies habe sie unterlassen. Das Zentrum X. werde durch zahlreiche kleine Fachgeschäfte geprägt. Einzelhandelsnutzungen über 300 m² fänden sich bis auf den Aldi sowie das Edeka- und Plus-Geschäft im Zentrum F. -X. nicht. Das Zentrum weise derzeit jedoch keinerlei Funktionsschwäche auf. Die für den Sommer diesen Jahres angekündigte Schließung des Plus-Marktes habe seine Ursache offensichtlich nicht in einer eventuellen Schwäche des Zentrums, sondern dürfte vielmehr in der für einen Lebensmittelladen ungünstigen Lage im Souterrain des Gebäudes begründet sein. Weiterhin dürfte auch die Übernahme der Plus-Kette durch den Discounter Netto mit einer entsprechenden neuen unternehmerischen Ausrichtung eine Rolle spielen. Im Ergebnis zeige sich, dass der Stadtteil X. über ein starkes, von keiner Funktionsschwäche betroffenes Zentrum verfüge. Deshalb sei der Ausschluss von Einzelhandel mit Lebensmittelsortimenten in dem Plangebiet weder zur Erhaltung noch zur Entwicklung des Zentrums X. städtebaulich erforderlich. Das zeige auch der Umstand, dass außerhalb des Zentrums vorhandener Lebensmitteleinzelhandel offensichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf das Zentrum habe. So befinde sich im Bereich des Plangebiets bereits heute ein Aldi mit einer Verkaufsfläche an der Grenze zur Großflächigkeit. Gleichwohl existiere weiterhin der mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m² wesentlich kleinere Aldi im Bereich des Stadtteilzentrums X. . Dieser habe sogar, nachdem er in der Vergangenheit nach der Eröffnung des Aldi im Plangebiet kurzzeitig geschlossen gewesen sei, wiedereröffnet. Dieser Umstand verdeutliche, dass Lebensmitteleinzelhandel in dem Plangebiet keine schädlichen Auswirkungen auf den Lebensmitteleinzelhandel im Zentrum F. -X. habe. Verstärkt werde dieser Umstand durch die örtlichen Gegebenheiten, wonach der Planbereich von dem Zentrum F. -X. durch die Ruhr getrennt und allein durch die sechsspurige, stark befahrene H. -I1. -Brücke verbunden werde. Diese Barrierewirkung führe dazu, dass es zwischen den Einzelhandelsnutzungen im Planbereich und denen im Zentrum X. kaum Wechselwirkung gebe. So werde durch die vorhandenen Lebensmittelmärkte im Planbereich ein anderes autoaffines Publikum angesprochen, als dies für die Lebensmittelmärkte im Zentrum X. der Fall sei. Jene Lebensmittelmärkte dienten ganz offensichtlich der direkten Nahversorgung der umliegenden Bevölkerung, da sie durchweg nur über ein äußerst eingeschränktes Angebot an Stellplätzen verfügen würden. Dies zeige sich auch daran, dass an der in östlicher Richtung aus dem Zentrum hinausführenden W. Straße sich in ca. 500 m Entfernung bereits der nächste großflächige Edeka-Markt und in ca. 1,5 km Entfernung ein Rewe- und ein Lidl-Markt befinden würden. Trotzdem würden dem Aldi und dem Edeka-Markt im Zentrum X. dadurch kein Schaden zugefügt. Dies zeige sehr deutlich, dass die im Zentrum X. vorhandenen Lebensmittelmärkte in aller erster Linie das Publikum in der direkten Nachbarschaft ansprechen würden. Weiterhin fehle es an einer sachgerechten Bewertung und Abwägung der relevanten privaten und öffentlichen Belange durch die Plangeberin. Diese verweise pauschal auf den Masterplan Einzelhandel. Eine Auseinandersetzung mit den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer unterbleibe weitgehend. Im Übrigen sei der Bebauungsplan fehlerhaft ausgefertigt worden. Der Ausfertigungsvermerk des Beklagten auf der Planurkunde trage des Datum 31.07.2008. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt F. erfolgte schon am 18.07.2008. Die Ausfertigung müsse jedoch vor der Bekanntmachung vorgenommen werden. 17 Beurteile sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, füge sich ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb als Gewerbebetrieb sowohl nach Abs. 1 der Vorschrift als auch ggfls. nach Abs. 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 8 BauNVO in die nähere Umgebung ein. Auch seien von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gem. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Wie bereits aufgezeigt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ansiedlung von nicht großflächigen Lebensmittelmärkten im Plangebiet die im Zentrum X. vorhandenen Lebensmittelmärkte schädige. Selbst wenn einer der dort vorhandenen Lebensmittelmärkte schließen würde, würde dies die Funktionsfähigkeit des Zentrums nicht nachhaltig beeinträchtigen. Das Zentrum X. werde durch zahlreiche kleine Fachgeschäfte, gastronomische Nutzungen, Dienstleistungsbetriebe und öffentliche Einrichtungen geprägt. Die vorhandenen Lebensmittelmärkte mit ihren kleinen Verkaufsflächen würden hier nicht die Funktion eines Frequenzbringers erfüllen, so dass selbst bei Wegfall eines dieser Lebensmittelmärkte nicht damit zu rechnen sei, dass dem Zentrum X. nachhaltiger Schaden entstehen würde. 18 Dafür, dass es durch das Vorhaben gegenüber der benachbarten Wohnnutzung nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt, bezieht sich die Klägerin auf das beigebrachte schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieurbüros Rüdiger Jürgensen vom 24. Mai 2006, Beiakte Heft 3. 19 Weiterhin hat die Klägerin hinsichtlich der städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit des Vorhabens ein Gutachten der BBE Handelsberatung vom 18. Mai 2006, ergänzt durch eine weitere Stellungnahme vom 3. Juni 2008, Beiakten Hefte 4 und 7, beigebracht. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -X. nicht zu erwarten seien. Die durch die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters prognostizierten Umsatzumlenkungen würden unter der Grenze von 10 % bleiben. Insgesamt bestehe im Einzugsgebiet des Marktgebietes X. im Sortimentsbereich Lebensmittel eine Unterversorgung. Auch wenn das Vorhaben seinen Umsatz zu Teilen aus Umsatzumlenkungen generiere, würden diese jedoch nicht vordringlich zu Lasten des zentralen Versorgungsbereiches gehen. Insoweit sei auch der im Zentrum X. vorhandene differenzierte Angebotsmix, der weit über den Lebensmitteleinzelhandel hinausgehe, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Feststellungen und Einschätzungen im Einzelnen wird auf die beiden Gutachten verwiesen. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. März 2006 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass er bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 5/07 "S.------straße /Im M. /E1. Höhe" der Stadt F. am 18. Juli 2008 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück G1 hatte. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung macht er geltend, dass der Erteilung des Vorbescheides die Festsetzung des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 5/07 mit seinem Einzelhandelsausschluss entgegenstehe. Doch auch bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB habe der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheides, da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -X. ausgehen würden. Das Vorhaben diene nach absatzwirtschaftlichen Berechnungen nicht überwiegend der Nahversorgung. Davon könne nämlich nur ausgegangen werden, wenn der zu erwartende Umsatz des geplanten Vorhabens im Wesentlichen aus dem fußläufigen Einzugsbereich realisierbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Unter Berücksichtigung der maximalen Kennwerte zur Flächenproduktivität anderer Lebensmittelanbieter sei für ein gleiches Vorhaben an dem Standort von einer rechnerischen sortimentsspezifischen Kaufkraftabschöpfung von bis zu rund 159 % im 500m-Radius und bis zu rund 92 % im 700m-Radius auszugehen. Damit diene das Vorhaben nicht in erster Linie der Nahversorgung, sondern sei im Wesentlichen auf Kaufkraftabschöpfung außerhalb des fußläufigen Nahbereichs ausgerichtet. Deshalb seien negative Auswirkungen auf die umliegenden städtebaulich funktionalen Zentren, insbesondere das C-Zentrum X. und die bestehende wohnortnahe Grundversorgung zu erwarten. Für das Zentrum F. -X. sei ein Umsatzabfluss von ca. 12,5 % bzw. 14,1 % zu erwarten. Dies würde mit einer Existenzgefährdung einzelner Magnetbetriebe der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel, die für Angebotsvielfalt stünden und damit die Agglomerationsvorteile des zentralen Versorgungsbereichs X. mit begründeten, einhergehen. Schon jetzt bestehe ein Missverhältnis der Verkaufsflächen mit Sortimenten der Lebensmittelgrundversorgung zwischen dem Stadtteilzentrum mit ca. 1350 m² Verkaufsfläche und den sonstigen außerhalb liegenden Standorten mit ca. 2000 m² Verkaufsfläche. Mit der Errichtung eines weiteren Lebensmitteldiscounter von 800 m² außerhalb der zentralen Lage würde sich dieses Missverhältnis weiter zuungunsten der Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich X. verschieben. Der Verlust der Ankerbetriebe aufgrund der deshalb zu erwartenden geringeren Kundenfrequenz und der damit verbundenen Umsatzrückgänge hätte negative Auswirkungen auf den gesamten zentralen Versorgungsbereich. Das Vorhaben widerspreche im Übrigen grundlegenden Zielsetzungen der Stadt F. zur räumlichen Steuerung, insbesondere den Grundsätzen zur räumlichen Entwicklung im kommunalen Einzelhandelskonzept vom Mai 2004. Der geplante Standort befinde sich ca. 500 m westlich des Versorgungsbereichs X. und liege somit außerhalb des gewachsenen und gut funktionierenden Zentrums X. . Der Standort sei deshalb als siedlungsräumlich nicht integriert einzustufen. Bei dem vom Rat der Stadt F. beschlossenen Einzelhandelskonzept und den darin enthaltenen Typisierungen und Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche im Sinne einer Zentrenhierarchie handele es sich um ein Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, welches zur positiven Steuerung von Lebensmittelmärkten herangezogen werden könne. Darüber hinaus sei jedoch auch eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt worden. Die vom Planungsbüro K. und L. gefertigte standortbezogene Stellungnahme biete eine umfassende Untersuchung derjenigen Faktoren, die eine Bewertung möglicher negativer städtebaulicher Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche ermöglichten. Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich könne auch der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden. 25 Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren zwei ergänzende Stellungnahmen des Planungsbüros K. und L. von November 2007, Beiakte Heft 6, S. 50 ff, und von August 2008, Gerichtsakte S. 107 ff , beigebracht, auf deren Feststellungen und Einschätzungen im Einzelnen Bezug genommen wird. 26 Der Berichterstatter hat am 16. März 2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Termins und die in diesem Termin gefertigten Fotografien wird verwiesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten und der Bezirksregierung E. Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. 30 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 27. März 2006 sind rechtswidrig und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 31 Der Kläger kann gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauONRW die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes auf dem Grundstück S.------straße 31-33 in F. beanspruchen. 32 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, weil der das Vorhabengrundstück erfassende Bebauungsplan Nr. 5/07 "S.------straße /Im M. /E1. Höhe" der Stadt F. unwirksam ist. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formalen Mangel. Er ist nicht formwirksam ausgefertigt. Die Ausfertigung eines Bebauungsplanes ist rechtsstaatlich geboten. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 m.w.N. 34 Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Dabei lässt das Bundesrecht ungeregelt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, a.a.O. 36 Da auch das hiernach allein maßgebliche Landesrecht keine ausdrücklichen normativen Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen enthält, reicht es aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. 37 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18 Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357, vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667, vom 19. April 2007 - 7 D 83/06.NE - und vom 28. Juni 2007 - 7 D 59/06.NE -, NuR 2008, 811. 38 Da die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes den Schlusspunkt des Rechtsetzungsvorganges bildet, stellt sie den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Seine rechtliche Verbindlichkeit kann er aber nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- oder Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind. Vorliegend erfolgte die Ausfertigung des am 18. Juli 2008 bekannt gemachten Bebauungsplanes durch den Beklagten erst am 31. Juli 2008. Dieser beachtliche Mangel der Planurkunde führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 5/07. 39 Damit bedarf es keines weiteren Eingehens auf etwaige inhaltliche Mängel. So erscheint es fraglich, ob die Aufstellung des Bebauungsplanes zum Schutze des Stadtteilzentrums F. -X. erforderlich war und ob die einzelnen Festsetzungen, insbesondere die Ausnahmeregelungen in den Ziffern 2. und 3. der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Erreichung des Ziels geeignet waren oder ihnen die städtebauliche Rechtfertigung fehlte. 40 Die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 m² fügt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies liegt hinsichtlich der Art der Nutzung ohne Weiteres auf der Hand, da im Bereich der S.------straße weitere Gewerbebetriebe, insbesondere sogar auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind. An dieser Einschätzung würde sich auch nichts ändern, wenn man nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 6 oder 8 BauNVO von einem Misch- oder Gewerbegebiet ausginge, welche nach den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen jedoch eher nicht vorliegen dürften. Hinsichtlich der Bauweise, des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche bestehen gleichfalls keine Bedenken. Solche sind auch nicht vom Beklagten im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben gegen das gegenüber der Nachbarschaft einzuhaltende Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. 41 Von dem Vorhaben gehen auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt F. nach § 34 Abs. 3 BauGB aus. 42 Zunächst liegt das Vorhabengrundstück selbst nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Dazu gehören auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung. Dabei hat der Begriff "zentral" funktionale und nicht räumliche Bedeutung. Danach hat ein zentraler Versorgungsbereich die Funktion, die Versorgung des bzw. eines Teils des Gemeindegebiets mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. 43 Vgl. BVerwG, Urteile, vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308 = BauR 2008, 315 = ZfBR 2008, 49 = BRS 71 Nr. 89 und vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, DVBl 2010, 513; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = BauR 2007, 845 = NVwZ 2007, 727 = NWVBl. 2007, 259, vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012 = BRS 71 Nr. 92, vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, ZfBR 2009, 67 und vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, in juris abrufbar. 44 Der S.------straße stellt im näheren Bereich des Vorhabengrundstücks keine städtebaulich integrierte Lage dar. Es fehlt schon an weiteren Einzelhandelsgeschäften mit einem für die allenfalls in Betracht zu ziehende Grund- und Nahversorgung abgestimmten Warenspektrum des kurzfristigen Bedarfs für den umliegenden Einzugsbereich. 45 Der Nahversorgungsbereich I4. (D-Zentrum) kann bei der weiteren Betrachtung außer Acht gelassen werden. Allein schon aufgrund der Entfernung von dem Vorhabengrundstück und des an der W. Straße 4 gelegenen Edeka-Markts mit einer Verkaufsfläche von 1000 m² kann ausgeschlossen werden, dass von dem vom Kläger an der S.------straße geplanten nicht großflächigen Lebensmittelverbrauchermarkt relevante schädliche Auswirkungen auf diesen Nahversorgungsbereich ausgehen könnten. 46 Allein in den Blick zu nehmen ist der zentrale Versorgungsbereich F. -X. (C-Zentrum). Da auch Grund- und Nahversorgungszentren zentrale Versorgungsbereiche sein können, steht es außer Frage, dass es sich bei dem Stadtteilzentrum X. um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Dabei bedarf dieser zentrale Versorgungsbereich in diesem Verfahren keiner genauen räumlichen Abgrenzung, da das Vorhabengrundstück mit einer Entfernung von ca. 600 m auf der anderen Ruhrseite gelegen auf jeden Fall außerhalb dieses integrierten Standortes liegt. Hinsichtlich seiner räumlichen Abgrenzung orientiert sich die Kammer an der im Masterplan Einzelhandel der Stadt F. von September 2006 getroffenen Festlegung. Auch wenn diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB, welches der Rat der Stadt F. am 29. November 2006 beschlossen hat, keine rechtsverbindlichen Festsetzungen bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches enthält, so kann ihm doch zumindest eine Indizfunktion beigemessen werden. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 779 = BauR 2009, 944 = NWVBl. 2009, 259; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, DVBl. 2009, 1184 = ZfBR 2009, 687. 48 Im Übrigen entspricht diese räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -X. weitgehend auch dem Eindruck, den der Berichterstatter anlässlich des Ortstermins auf der Grundlage der vorliegenden Pläne gewonnen und den er der Kammer vermittelt hat. 49 Die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes an der S.------straße 31-33 mit einer Verkaufsfläche von 700 m² lässt keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -X. erwarten. Schädliche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs so nachhaltig gestört wird, dass er seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen könnte. Diese im Wege einer Prognose zu klärende Frage erfordert die Ermittlung des ökonomischen Sachverhaltes und seine Bewertung auf ihre städtebauliche Relevanz. Dabei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist insoweit die Vermeidung städtebaulich nachhaltiger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und nicht der Schutz vorhandener Einzelhandelsbetriebe um ihrer selbst Willen. Vielmehr geht es um den Schutz der städtebaulich bedeutsamen Struktur des zentralen Versorgungsbereichs. 50 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, a.a.O. und vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, a.a.O., vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, 220 = BRS 73 Nr. 88, vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, a.a.O. und vom 1. Februar 2010 -7 A 1635/07 -. 51 Im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB kann die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung herangezogen werden. § 34 Abs. 3 BauGB enthält insoweit keine Regelungslücke. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt diese Vorschrift nicht auf. Im Übrigen setzt § 34 Abs. 3 BauGB "schädliche Auswirkungen" voraus, während die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung "nicht nur unwesentlich auswirken können", was bereits unterhalb der Schädigungsgrenze der Fall sein kann. 52 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, in juris abrufbar, und vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, a.a.O. und Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 -, DVBl 2010, 516; OVG NRW, Urteile vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, a.a.O., und vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, a.a.O. 53 Vielmehr erfordert die Prognose eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei regelmäßig die Größe des Vorhabens bzw. dessen Verkaufsfläche im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die zu erwartende Umsatzverteilungsentwicklung aus dem zentralen Versorgungsbereich nach der Errichtung des Vorhabens, die räumliche Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem zentralen Versorgungsbereich, etwaige Vorschädigungen des zentralen Versorgungsbereiches, die Gefährdung eines "Magnetbetriebes" als Frequenzbringer für den zentralen Versorgungsbereich und/oder Synergieeffekte am nicht integrierten Vorhabenstandort mit anderen bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, a.a.O., vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 -, a.a.O. und vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - und Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, a.a.O. und vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320, vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, a.a.O., vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, a.a.O., vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, a.a.O. und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -. 55 Zunächst kann von Synergieeffekten am nicht integrierten Vorhabenstandort nicht ausgegangen werden. In dessen unmittelbarer Umgebung sind keine weiteren Einzelhandelsangebote vorhanden, deren Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -X. durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten. Dies liegt für den Kiosk, S.------straße 10 und das Weinhaus H1. , S.------straße 19 a, die nur ca. 100 m entfernt sind, auf der Hand. Dies gilt aber auch für die Einzelhandelsobjekte im Bereich S.------straße 83 bis 99. Bei einem Abstand von ca. 500 m zum Vorhabengrundstück dürfte für die Kunden ein einziger fußläufiger Geschäftsgang nicht mehr in Betracht kommen. Im Übrigen ist in dem Bereich S.------straße 83 bis 99 mit dem dort vorhandenen Aldi bereits ein Lebensmitteldiscounter vorhanden. 56 Weiterhin lässt sich eine relevante Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs F. -X. nicht feststellen. Vielmehr ergab die Bestandsanalyse in dem Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept für die Stadt F. aus Mai 2004, das dem Masterplan Einzelhandel zugrunde lag, dass das C-Zentrum X. als weitgehend intakt angesehen werden kann. Danach ist die Handelsdichte für ein C-Zentrum verhältnismäßig hoch. Während sich der Handel im Bereich C. - und B.----straße trotz der sehr starken Verkehrsbelastung behaupten kann, herrscht in der Fußgängerzone eine kleinstädtische und intime Atmosphäre. In vernetzten Handelslagen können sich in teilweise historischem, in der Regel sehr gepflegtem Rahmen hochwertiger und kleinteiliger Handel sowie eine relativ starke Gastronomie entfalten. Auch die Lebensmittelauswahl (Discounter, Supermarkt, Feinkost) ist für die Gesamtgröße des Zentrums beachtlich bei allerdings gleichzeitig deutlich unterdurchschnittlichen Betriebsgrößen. Die Schwächen hinsichtlich der Betriebsgrößen und der Verkehrsbelastung können durch Qualität, Vielfalt und Atmosphäre zum Teil ausgeglichen werden, so dass die Funktion als Stadtteilzentrum gut wahrgenommen werden kann. Insgesamt wurde von den befragten Passanten das Stadtteilzentrum X. sehr positiv beurteilt. Als wesentliche Stärke wird der Aspekt Atmosphäre/Flair/Stadtbild herausgestellt. Positiv werden vor allem auch das Gastronomieangebot und die Erreichbarkeit bewertet. Lediglich bei den Themen Parken, Ladenöffnungszeiten und Kinderfreundlichkeit überwiegen die negativen Nennungen (vgl. K. und L. , kommunales Einzelhandelskonzept für die Stadt F. , Seite 284 - 294). Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter vor Ort gewinnen konnte, gelten diese Feststellungen aus dem Jahre 2004 auch heute noch. Insgesamt wirkte das Stadtteilzentrum weitgehend intakt. Es gab bei den Einzelhandelsobjekten kaum Leerstände und das Angebot ist in zahlreichen zentrenrelevanten Sortimentsbereichen des kurzfristigen aber auch des mittelfristigen Bedarfs vielfältig. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich Nahrungs- und Genussmittel, in dem es neben den drei vorhandenen Lebensmittelmärkten noch 17 weitere Fachgeschäfte gibt. Auch der Beklagte hat letztlich nicht geltend gemacht, dass es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung der Struktur des zentralen Versorgungsbereichs F. -X. insbesondere im Hinblick auf seine Funktion als Nahversorgungszentrum gekommen sei. 57 Die räumliche Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem zentralen Versorgungsbereich F. -X. spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dort kein großflächiger Lebensmittelmarkt errichtet werden soll, eher gegen die Annahme, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen zu erwarten sind. Zwar beträgt der Abstand zum südwestlichen Rand des zentralen Versorgungsbereichs nur ca. 600 m Luftlinie. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen dem Vorhabengrundstück und dem zentralen Versorgungsbereich der Fluss Ruhr verläuft, dem eine trennende Wirkung zukommt. Die Ruhr kann nur über die H. -I1. -Brücke im Bereich des Stadtteils X. überquert werden. Die Brücke ist sechsspurig ausgebaut und wird vom Autoverkehr stark frequentiert. Auch die Wegeführung mit zahlreichen beampelten Fahrbahnüberquerungen wirkt auf Fußgänger und Radfahrer eher abschreckend. Danach dürfte sich der fußläufige Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs F. -X. in westlicher Richtung nur bis zur Ruhr erstrecken und nicht bis zum dem ansonsten regelmäßig zugrunde zu legenden Radius von 500 m. 58 Der zu erwartenden Umsatzverteilungsentwicklung bei der Errichtung des geplanten Lebensmittelmarktes kommt vorliegend für die Feststellung schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -X. keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da es dafür an einer verlässlichen Einschätzung fehlt. Zwar können auch Marktgutachten über zu erwartende Umsatzverteilungsentwicklungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel für die Feststellung der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen sein, 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, a.a.O., 60 doch können sie in der Regel die individuellen Besonderheiten der Betriebsgestaltung und weitere baurechtlich nicht beeinflussbare Faktoren wie Kundenservice oder besondere Werbemaßnahmen nicht berücksichtigen. Auch wenn sich für verschiedene Branchen anhand von Erfahrungswerten näherungsweise ermitteln lässt, mit welchen Umsatzzahlen je Quadratmeter Verkaufsfläche zu rechnen ist, fehlt es wegen der dabei doch auftretenden Bandbreiten an verlässlichen Werten. Dies gilt um so mehr für die zu treffenden Aussagen über die zu erwartenden Umverteilungen des Umsatzes. Weiterhin gibt es keinen feststehenden Prozentsatz an zu erwartenden Umsatzumverteilungen, bei dessen Überschreiten schädliche Auswirkungen zu befürchten sind. Dies gilt auch für den häufig anzutreffenden Wert von 10 %. So können in einzelnen Branchen bei einem schon vorgeschädigten zentralen Versorgungsbereich auch Umsatzumverteilungen von deutlich unter 10 % schon zu schädlichen Auswirkungen führen, während ein anderer Versorgungsbereich, der als weitgehend intakt und robust angesehen werden kann, auch Umsatzumverteilungen von deutlich über 10 % verkraften kann. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, wo ein auf den periodischen Bedarfsbereich entfallender Kaufkraftabfluss von (nur) 7,9 - 8,8 % schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erwarten lässt. 62 Aus den vom Kläger und vom Beklagten beigebrachten Marktgutachten der BBE Handelsberatung und des Planungsbüros K. und L. lässt sich eine verlässliche Prognoseentscheidung weder in die eine noch in die andere Richtung herleiten. Beide Gutachten einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahmen weisen verschiedene Schwächen auf. So erscheint es bei den Gutachten der BBE Handelsberatung mehr als zweifelhaft, ob man das Vorhaben des Klägers als der Nahversorgung dienlich ansehen kann. Außerdem wird in den Gutachten außer Betracht gelassen, welche Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelsektor aus dem zentralen Versorgungsbereich F. -X. an die Lebensmitteldiscounter in der Umgebung bereits erfolgen. Dagegen fehlen bei den Gutachten des Planungsbüros K. und L. Angaben, wie viel Umsatz das Vorhaben, soweit er nicht durch die umliegend fußläufig wohnenden Einwohner erzielt wird, aus den bereits vorhandenen Lebensmitteldiscountern an der S.------straße und an der W. Straße abgezogen wird. Da beide Gutachter unterschiedliche Umsatzquellen zugrunde legen und die jeweiligen Simulationsprogramme nicht bekannt sind, sind letztlich die jeweils gefundenen Ergebnisse der prognostizierten Umlenkungsquoten von 5,2 % bei der BBE Handelsberatung bzw. 12,5 - 14,5 % beim Planungsbüro K. und L. nicht nachvollziehbar. Auch kann, wie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird, nicht davon ausgegangen werden, dass ein zumindest zu erwartender Kaufkraftabfluss von 5 - 6 % bezogen auf den Lebensmittelsektor bereits zu schädlichen Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich F. -X. führen würde. 63 Ein Vergleich der Verkaufsfläche des geplanten Lebensmittelmarktes des Klägers mit 700 m² zu den Verkaufsflächen des Lebensmitteleinzelhandels im zentralen Versorgungsbereich F. -X. von knapp 2000 m² erscheint zunächst im Hinblick auf zu erwartende schädliche Auswirkungen deshalb problematisch, weil bereits im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs F. -X. an nicht integrierten Standorten Verkaufsflächen mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel von knapp 3000 m² vorhanden sind. Dies zeigen die beiden Pläne mit den Einzelhandelsobjekten in F. -X. , Beiakten Hefte 11 und 12. Durch den geplanten Lebensmittelmarkt würde sich das Missverhältnis im Lebensmittelbereich zwischen dem zentralen Versorgungsbereich F. -X. und seinem umliegenden Einzugsbereich weiter zu Lasten des zentralen Versorgungsbereiches verschlechtern. Diesbezüglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zu schädlichen Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche führen können. Der Vorhabensbegriff in § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass auf (größere) zentrale Versorgungsbereiche regelmäßig nur von großflächigen Einzelhandelsbetrieben schädliche Auswirkungen ausgehen können. Bei (kleineren) zentralen Versorgungsbereichen wie Grund- und Nahversorgungszentren kommt der Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB jedoch auch für andere Vorhaben als großflächigen Einzelhandel Bedeutung zu. 64 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, a.a.O. und vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -,a.a.O. 65 Trotz des dargelegten Missverhältnisses bei den Verkaufsflächen mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel sind jedoch schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich F. -X. auch bei Errichtung des vom Kläger geplanten weiteren Lebensmittelmarktes nicht zu erwarten. Es ist nicht zu befürchten, dass der zentrale Versorgungsbereich F. -X. seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich der Lebensmittelbranche nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen könnte. Dies liegt an der vorgefundenen besonderen Struktur des Stadtteilzentrums F. -X. . Wie bereits dargelegt wird das Ortsbild des Stadtteilzentrums geprägt durch zahlreiche kleinere Einzelhandelsfachgeschäfte für den kurzfristigen aber auch teilweise den mittelfristigen Bedarf. Dies gilt auch für den Lebensmittelsektor mit allein 17 Fachgeschäften im zentralen Versorgungsbereich neben den drei bestehenden Lebensmittelmärkten Edeka, Plus und Aldi. Dabei kann die Dichte der Einzelhandelsfachgeschäfte mit einem Angebot, das eher dem gehobenen Niveau zugerechnet werden kann, in dem Stadtteilzentrum F. -X. als deutlich höher gegenüber anderen F1. Stadtteilzentren angesiedelt werden. Dieses gut bestückte Einzelhandelsangebot ist gepaart mit einem architektonisch ansprechenden, den Besucher einladenden Stadtviertel. Dazu kommt als weiteres auffallendes besonderes Merkmal für F. -X. die große Anzahl an öffentlichen Einrichtungen und insbesondere an Dienstleistungen, wie sich den beiden Plänen, Beiakten Hefte 9 und 10, entnehmen lässt. Darin werden vom Beklagten allein im zentralen Versorgungsbereich F. -X. und seinem unmittelbaren Einzugsbereich von 200 m 148 verschiedene Dienstleistungsbetriebe aufgeführt. Dies verdeutlicht, wie intakt derzeit die Funktionsfähigkeit von F. -X. als Versorgungsbereich ist. Auch können die drei im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Lebensmittelmärkte nicht als sogenannte Magnetbetriebe für den zentralen Versorgungsbereich angesehen werden, deren Existenz bei Errichtung des geplanten Lebensmittelmarktes an der S.------straße gefährdet wäre mit der Folge, dass ihr Wegfall als Frequenzbringer zu einem sogenannten Trading-Down-Effekt für den zentralen Versorgungsbereich führen würde. Zwar mögen ihre Größen mit Verkaufsflächen zwischen 300 m² und 500 m² grundsätzlich eher als kritisch für Lebensmittelmärkte anzusehen sein. Offenbar wird aber von diesen Lebensmittelmärkten im zentralen Versorgungsbereich ein anderes Kundenspektrum angesprochen als von den anderen Lebensmitteldiscountern in der Umgebung von F. -X. . Während letztere in erheblichem Maße auf autoaffine Kunden abzielen, was sich allein schon an ihrer großen Zahl von Stellplätzen und an ihrer Lage an stärker frequentierten Verbindungsstraßen zeigt, dürften die drei Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich neben der im Bereich der Nahversorgung fußläufigen Kundschaft der umliegenden Bewohner von Personen aufgesucht werden, die geschäftlich etwas in F. -X. zu erledigen haben, sei es in einem der Fachgeschäfte, einer der öffentlichen Einrichtungen oder in einem Dienstleistungsbetrieb, und diesen Geschäftsgang dann mit einem Einkauf in den Lebensmittelmärkten verbinden. Dies zeigt sich vor allem daran, dass Aldi und Edeka trotz zweier größerer Lebensmittelmärkte an der S.------straße mit 800 m² und an der W. Straße mit 1000 m² die beiden deutlich kleineren Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich F. -X. weiterbetreiben. Aldi hat sogar nach einer vorübergehenden Schließung im Zuge der Eröffnung der neuen Filiale an der S.------straße die Filiale in der I3.----gasse wieder eröffnet. Nach Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätten der Edeka in der I6.---straße und der Edeka an der W. Straße sogar denselben Inhaber. Der Kammer erschiene es ökonomisch wenig plausibel, wenn der Inhaber den Edeka in der I6.---straße trotz seiner geringen Größe für einen Lebensmittelmarkt von 400 m² und trotz fehlender Parkplätze weiterbetriebe, wenn sich das Geschäft nicht lohnen würde. Offenbar werden durch den Edeka im zentralen Versorgungsbereich F. -X. in erheblichem Maße andere Kunden angesprochen als durch den autogerechten Edeka-Markt außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. An dieser Einschätzung ändert sich nichts durch die für den Sommer 2010 angekündigte Schließung des Plus-Marktes in der I6.---straße . Insoweit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass diese Schließung bedingt wird durch den Konkurrenzdruck der Lebensmittelmärkte außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Vielmehr sind für die Schließung des Plus-Marktes andere Ursachen naheliegender wie seine für einen Lebensmittelmarkt ungünstige Lage im Souterrain des Gebäudes oder die Übernahme der Plus-Kette durch die Firma Netto. Im Übrigen wird durch die Schließung des Plus-Marktes die Funktionsfähigkeit von X. als zentraler Versorgungsbereich im Hinblick auf die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel in keinster Weise bedroht. Vielmehr dürften sogar die beiden verbleibenden Lebensmittelmärkte Aldi und Edeka, die auf vergleichbare Kundengruppen abzielen, als auch die sonstigen Lebensmittelfachgeschäfte durch die Übernahme zumindestens eines Teils des Umsatzes des Plus-Marktes gestärkt hervorgehen. 66 Es ist nicht zu erwarten, dass sich an der dargelegten derzeitigen Situation für den zentralen Versorgungsbereich F. -X. etwas durch die Errichtung des geplanten Lebensmittelmarktes an der S.------straße verändert. Aus der hohen Zahl der vorgesehenen 73 Stellplätze ergibt sich ohne Weiteres, dass er in erster Linie auf die entlang der S.------straße fahrende Autokundschaft abzielt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein maßgeblicher Teil dieser Kundschaft bisher die drei Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich aufgesucht hätte. Dies kann aufgrund der dort nicht bzw. kaum vorhandenen Stellplätze ausgeschlossen werden. Danach wird das strittige Vorhaben eher Wettbewerbswirkungen auf die außerhalb von Versorgungsbereichen angesiedelten weiteren systemgleichen Lebensmittelmärkte erwarten lassen, insbesondere auf den nur ca. 500 m entfernt liegenden Aldi an der S.------straße . Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches F. -X. sind dagegen allenfalls in unbeachtlichem Maße zu befürchten. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 69