Urteil
7 K 700/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein begehrter Eintrag CE 79 kann nach § 76 Nr. 9 S.3 FeV nur im Rahmen der einmaligen Umstellung berücksichtigt werden.
• Die Umstellung der alten Fahrerlaubnis ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Rechtsakt; mit ihrer Bestandskraft erlischt die frühere Erlaubnis in dem Umfang, in dem sie nicht übernommen wurde.
• Ein nachträglicher Antrag auf Eintragung der Klasse CE 79 ist nach erfolgter Umstellung nicht möglich, sofern die Umstellung nicht nichtig ist.
• Beamte sind nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter gesondert auf die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Umstellungsantrags hinzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein nachträglicher Eintrag der Fahrerlaubnisklasse CE 79 nach Umstellung • Ein begehrter Eintrag CE 79 kann nach § 76 Nr. 9 S.3 FeV nur im Rahmen der einmaligen Umstellung berücksichtigt werden. • Die Umstellung der alten Fahrerlaubnis ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Rechtsakt; mit ihrer Bestandskraft erlischt die frühere Erlaubnis in dem Umfang, in dem sie nicht übernommen wurde. • Ein nachträglicher Antrag auf Eintragung der Klasse CE 79 ist nach erfolgter Umstellung nicht möglich, sofern die Umstellung nicht nichtig ist. • Beamte sind nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter gesondert auf die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Umstellungsantrags hinzuweisen. Der Kläger, Inhaber der alten Klasse 3, beantragte 1999 die Umstellung auf den neuen Kartenführerschein; das Formular wurde teils durch Mitarbeiter der Behörde ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben. Im ausgehändigten Kartenführerschein von 12.01.2000 wurde die Klasse CE mit Schlüsselzahl 79 nicht eingetragen. 2003 erwarb der Kläger zusätzlich Klasse A. 2009 beantragte er nachträglich die Erteilung der Klasse CE 79 und berief sich darauf, ein entsprechender Antrag sei 1999 mitgestellt worden oder jedenfalls nicht wirksam verzichtet worden. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, ein Antrag auf CE 79 sei nach § 76 Nr. 9 S.3 FeV nur bei der Umstellung zu stellen; die Klage richtet sich auf Verpflichtung zur Eintragung bzw. auf nachträgliche Berücksichtigung des alten Antrags. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 76 Nr. 9 S.3 FeV in Verbindung mit den Regelungen zur Umstellung (§ 6 Abs.7 FeV). • Die Umstellung ist ein einmaliger, einheitlicher Rechtsakt; nach ihrer Bestandskraft kann eine erneute Umstellung nicht erfolgen, sodass ein späterer Antrag auf CE 79 nicht berücksichtigungsfähig ist. • Selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter konkludenter Antragstellung 1999 wurde mit der Umstellung faktisch über diesen Antrag entschieden; durch Bestandskraft ist die frühere Erlaubnis insoweit entfallen (§ 6 Abs.7 S.4 FeV). • Eine Nichtigkeit der Umstellung (§ 44 VwVfG NRW) wurde nicht dargetan; daher ist eine nachträgliche Korrektur ausgeschlossen. • Die Behörde war nicht verpflichtet, den Kläger gesondert auf die Notwendigkeit eines zusätzlichen Umstellungsantrags hinzuweisen; die Entscheidung über eine Umstellung oblag dem Inhaber. • Eine Umdeutung des Antrags von 2009 als Widerspruch gegen die Umstellung von 2000 kommt nach Ablauf von neun Jahren ebenfalls nicht mehr in Betracht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung oder nachträgliche Eintragung der Fahrerlaubnisklasse CE 79. Die Umstellung 1999/2000 war der maßgebliche, einheitliche Rechtsakt, mit dem über etwaige Umstellungsanträge entschieden wurde; nach Bestandskraft entfiel die frühere Rechtslage insoweit, sodass ein späterer Antrag nicht berücksichtigt werden kann. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Umstellung vor, die eine nachträgliche Berücksichtigung ermöglichen würden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.