Urteil
6 K 3112/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0617.6K3112.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E. Am 13.08.1973 stellte der Beklagte dem Kläger einen Führerschein mit der Listen-Nr. 2287/73 für die (ehemaligen) Fahrerlaubnisklassen 1 und 3 aus. Als einzige Auflage war in dem Dokument das Tragen einer geeigneten Brille oder entsprechender Haftschalen beim Führen von Kraftfahrzeugen (Auflage 01) vermerkt. In der Folge wurde in dem Führerschein eine Adressänderung eingetragen, laut der der Kläger seit dem 00.00.0000 in der D.-straße in Köln wohnhaft war. Am 00.00.0000 stellte der Beklagte dem Kläger einen Ersatzführerschein aus. In diesem war als weitere Auflage eine Beschränkung der Fahrerlaubnis auf das zulässige Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (Auflage 303) vermerkt. Zudem war als Hinweis eingetragen, dass die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 am 00.00.0000 – Listen-Nr. N01 – durch das Straßenverkehrsamt Köln erteilt wurde. Am 30.03.2006 stellte der Beklagte die am 00.00.0000 wiedererteilte Fahrerlaubnis in einem Führerscheindokument mit der Listen-Nr. N02 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen A1, A, BE, M, S und L um. Am 16.07.2013 stellte der Beklagte dem Kläger einen Ersatzführerschein (Listen-Nr. N03) aus. Im Sommer 2021 wandte der Kläger sich an den Beklagten und trug vor, ihm sei im Zusammenhang mit der vom ihm begehrten Eintragung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eine fehlerhafte Einschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t aufgefallen, die sich auf eine andere Person beziehen müsse. Mit Schreiben vom 23.06.2021 beantragte der Kläger die Korrektur der Führerscheineintragungen. Nach weiterem Schriftwechsel teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.08.2021 mit, dass die Beschränkung, die im von der Stadt Köln am 00.00.0000 ausgestellten Führerschein eingetragen gewesen sei, Grundlage für die Beschränkung gewesen sei, die er im am 00.00.0000 ausgestellten Ersatzführerschein eingetragen habe. Die von der Stadt Köln eingeholte, aktuelle Karteikartenabschrift bestätige, dass der im Jahr 1976 ausgestellte Führerschein eine entsprechende Beschränkung enthalten habe. Aufgrund der vorliegenden Daten könne er die Erlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nur nach Vorlage eines ärztlichen sowie eines augenärztlichen Gutachtens und nach Bestehen einer Befähigungsprüfung erteilen. Auf Nachfragen des Klägers teilte das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln ihm mit Schreiben vom 14.10.2021 mit, dass ihm nach einer gerichtlichen Entziehung am 00.00.0000 die eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Die Beschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t müsse sich aus einem ärztlichen Gutachten ergeben haben, das im Rahmen des damaligen Neuerteilungsverfahrens eingeholt worden sei. Am 23.05.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, weil der Beklagte ihm die begehrte Eintragung verweigert habe. Die Klage sei auch begründet. Die Beschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t sei unzulässig, da die ihm im Jahr 1973 erteilte Fahrerlaubnis Bestandsschutz genieße und diese ihm nie entzogen worden sei. Eine im Jahr 1976 von der Stadt Köln erteilte Fahrerlaubnis sei ihm unbekannt und ein diesbezüglich ausgestellter Führerschein sei ihm niemals zugegangen. Wäre ihm die Fahrerlaubnis jemals entzogen worden, müsste eine zugrundeliegende Gerichtsentscheidung für den Beklagten und das Gericht ermittelbar sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Führerschein auszustellen, in dem zusätzlich zu den Fahrerlaubnisklassen A1, A, BE, M, S und L auch die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eingetragen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits mangels einer förmlichen Ablehnungsentscheidung unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Die dem Kläger im Jahr 1973 erteilte Fahrerlaubnis entfalte keine Rechtswirkung mehr, da sie ihm gerichtlich entzogen worden sei. Die in der im Jahr 1976 erteilten Fahrerlaubnis enthaltene Beschränkung sei bestandskräftig geworden und daher bindend. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Beschränkung lägen nicht vor. Weitere Unterlagen seien nach Ablauf der Aufbewahrungszeiten nicht mehr vorhanden. Auch gegen die Umstellung im Jahr 2006 sowie gegen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Jahr 2013 habe der Kläger keine Einwendungen erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) statthaft. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 20.08.2021 oder ein anderes Schreiben des Beklagten aus dem erwähnten Schriftwechsel einen ablehnenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) darstellt oder ob der Beklagte den Erlass eines solchen unterlassen hat. Denn jedenfalls wäre vorliegend eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2, § 75 VwGO) statthaft, weil über das Antragsbegehren des Klägers nicht ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich entschieden worden wäre und dieser die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten hätte. Ein Vorverfahren wäre im Fall einer Versagungsgegenklage entbehrlich gewesen nach § 68 Abs. 1 Satz 2, Hs. 2 VwGO, § 110 Abs. 1 Sätze 1, 2 JustG NRW, im Fall einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO. Die Klage ist jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins, in dem (auch) die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eingetragen sind. Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt § 6 Abs. 6 FeV in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15.07.2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 zur FeV ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 FeV auf den Umfang der ab dem 16.07.2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 1 FeV. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV ausgefertigt, § 6 Abs. 6 Satz 2 FeV. Daraus folgt, dass eine vor dem 01.04.1980 erteilte (alte) Fahrerlaubnisklasse 3 auf die (neuen) Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L umgestellt und im Führerschein bestätigt wird, vgl. Abschnitt A. I. Lfd. Nr. 17 von Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt dabei zum Führen von Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg), vgl. § 6 Abs. 1 FeV. Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wiederum berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt, oder die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 FeV. Nach diesen Bestimmungen kann der Kläger nicht mit Erfolg beanspruchen, dass der Beklagte ihm durch erneute Umstellung einen Führerschein ausstellt, in dem (auch) die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eingetragen sind. Eine erneute Umstellung der alten Fahrerlaubnisklasse 3 kommt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht, da der Kläger diese Fahrerlaubnisklasse nach der bereits im Jahr 2006 erfolgten Umstellung nicht mehr innehat. Die Umstellung von einer alten in eine neue Fahrerlaubnis ist ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2011 – 12 LB 98/09 –, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.04.2010 – 7 K 700/09 –, juris, Rn. 17. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 FeV zielt auf Rechtssicherheit. Das Gerechtigkeitsprinzip der Rechtssicherheit dient ebenso dem Rechtsfrieden wie dasjenige der richtigen Rechtsanwendung. Den Normzweck der Rechtssicherheit verfolgt die Regelung des § 6 Abs. 6 FeV auf zwiefältige Weise: Einerseits schützt sie Rechtsvertrauen, indem sie Fahrerlaubnissen alten Rechts ihrem Umfang nach Bestandsschutz vermittelt; andererseits schafft sie verlässliche Rechtsverhältnisse, indem sie die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen als einmaligen Vorgang gestaltet, dessen Rechtswirkungen nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr angegriffen werden können. Deshalb würde es der Klage selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Kläger eine uneingeschränkte Fahrerlaubnisklasse 3 innegehabt und der Beklagte die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E bei der im Jahr 2006 erfolgten Umstellung rechtswidriger Weise nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hätte. Denn mangels Einlegung eines Rechtsmittels ist die Umstellung mit ihrem Regelungsumfang bestandskräftig geworden und wäre eine zu diesem Zeitpunkt noch innegehabte uneingeschränkte Fahrerlaubnisklasse 3 entfallen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Umstellung im Sinne von § 44 VwVfG NRW sind nicht erkennbar. Insbesondere leidet die Umstellung vom 30.03.2006 nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Mangel. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist nur ein solcher Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Dafür müssen die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich der Erlasszeitpunkt maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2014 – 1 C 10.14 –, juris, Rn. 16. Die Fahrerlaubnisklassenumstellung vom 30.03.2006 leidet nicht an einem derart offensichtlichen Nichtigkeitsgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Streitwert war in Anlehnung an Ziffer 46.5 Streitwertkatalog gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.