Beschluss
10 L 312/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0422.10L312.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 10 K 789/10 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29. Januar 2010 zum Ausbau des Dachgeschosses und Nutzungsänderung von Wohnraum in eine Musikschule auf dem Grundstück G1 in I. wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der entsprechend dem Beschlusstenor gestellte Antrag hat Erfolg. 3 Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. 4 Der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche oder das private Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. 5 Die gebotene Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller als betroffene Nachbarn und dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der durch die angefochtene Baugenehmigung begünstigten Beigeladenen an deren sofortiger Ausnutzung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Ihre Nachbarklage - 10 K 789/10 - wird nach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben, weil die vom Antragsgegner erteilte vorgenannte Baugenehmigung vom 29. Januar 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. 6 In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff. 8 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2010 ist aller Voraussicht nach hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt (1.) und verstößt zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (2.). 9 1. 10 Die angefochtene Baugenehmigung vom 29. Januar 2010 ist hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt und damit insoweit bereits zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig. 11 Eine Baugenehmigung ist zu Lasten eines Nachbarn rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 - BRS 70 Nr. 128 und Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 -. 13 Dies gilt zunächst, soweit in der als Auflage bezeichneten Nebenbestimmung Nr. 1 die Schallprognoseberechnung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz, Dipl. Ing. N. C. , vom 31. Oktober 2009 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wird und entsprechend zu beachten sei. 14 Eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führt regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97 und vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Kommentar (Stand: November 2009), § 75 Rdnr. 215. 16 Das ist auch hier der Fall. Der Antragsgegner hat nicht näher geregelt, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Rechtscharakter und welchem genauen vollstreckungsfähigen Inhalt Bestandteil der Baugenehmigung sein soll. Das Gutachten der Schallprognoseberechnung legt das Planungskonzept der Beigeladenen zugrunde; der Gutachter geht dabei hinsichtlich der Außenwände, der Fensterflächen und der Dachflächen von den derzeit vorhandenen Konstruktionen mit einem entsprechenden Schalldämmmaß aus. Soweit diesbezüglich mit dem Vorhaben keine Änderungen vorgenommen werden, bestehen keine Bedenken. Ausweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen sollen jedoch zusätzlich Dachflächenfenster eingebaut werden; ob neue Kunststofffenster eingebaut werden, bleibt nach der Formulierung in der Baubeschreibung unklar. Angaben dazu, wie diese hinsichtlich des Schalldämmmaßes beschaffen sind, werden nicht gemacht. Davon ausgehend fehlt es insoweit in der Schallprognoseberechnung an einer eindeutig zutreffenden Tatsachengrundlage; die vom Gutachter gewählten Formulierungen haben keinen anordnenden Charakter. 17 Die undifferenzierte Einbeziehung des Gutachtens in die Baugenehmigung wird auch - wie dargelegt - nicht durch weitere, hinreichend klare Bestimmungen zu den neu einzubauenden Fenster in der angefochtenen Genehmigung ausgeglichen. Schließlich erscheint eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Antragsteller aufgrund der vorgenannten Unbestimmtheit im Hinblick auf die Lage und Entfernung ihrer Nachbargrundstücke zum Vorhabengrundstück rein tatsächlich nicht als von vornherein ausgeschlossen. 18 Im Ergebnis ohne Auswirkungen auf die Nachbarrechte der Antragsteller dürften demgegenüber die unterschiedlichen Angaben zu den Betriebszeiten der geplanten Musikschule im Gutachten und in den Bauvorlagen sein. Der Gutachter legt seiner Berechnung Nutzungszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zugrunde. Nach der Nebenbestimmung Nr. 6 der angefochtenen Baugenehmigung ist der Unterricht im Rahmen der Musikschule an Werktagen in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig. Nach der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung, die auf den beigefügten Arbeitsablaufplan Bezug nimmt, erstreckt sich die Betriebszeit auf die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr an Werktagen bzw. in der Regel auf 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und zusätzlich donnerstags auf 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr; nach dem beigefügten Arbeitsablaufplan geht die Betriebszeit teilweise auch über den angegebenen Rahmen von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr hinaus. Da der Gutachter seiner Schallprognoseberechnung jedoch den weitestgehenden Zeitraum - 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - zugrunde gelegt hat und damit alle weiteren, in den Bauvorlagen genannte Betriebszeiten erfasst, führen die unterschiedlichen Angaben zu den Betriebszeiten insoweit nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung. 19 2. 20 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Ausbaus des Dachgeschosses und der Nutzungsänderung von diversen Wohnräumen zu Musikschulunterrichtsräumen beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet zulässig wäre. Dabei vermittelt § 34 Abs. 2 BauGB - ebenso wie die Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen - grundsätzlich Schutz vor gebietsfremden Bauvorhaben. In diesem Fall berechtigt der Gebietsgewährleistungsanspruch den Nachbarn, Bauvorhaben unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten abzuwehren, die im - faktischen - Baugebiet unzulässig sind; dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters zu. Die Frage, ob sich die Antragsteller auf den genannten Gebietsgewährleistungsanspruch berufen können, kann hier offen bleiben. In diesem Zusammenhang wäre sorgfältig zu prüfen, ggf. im Rahmen eines Ortstermins, wie die nähere Umgebung einzugrenzen ist und ob diese sich als ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO oder als ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO darstellt. 21 Denn jedenfalls kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben neben der mangelnden Bestimmtheit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Auch in diesem Zusammenhang kann die streitige Frage, wie die nähere Umgebung zu qualifizieren ist, offen bleiben. Denn das Rücksichtnahmegebot ist sowohl in § 34 Abs. 1 BauGB verankert als auch in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - der Maßstab ist in beiden Fällen identisch. 22 Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. 23 Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei schädlichen Umwelteinwirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176. 25 Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig und zwar unabhängig davon, ob die Anlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf oder nicht. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 und Beschluss vom 26. Februar 2003, a.a.O.. 27 Die in der TA Lärm festgelegten Beurteilungswerte für Geräuschimmissionen werden ausdrücklich als Richtwerte bezeichnet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um strikte Grenzwerte handelt, die eindeutig und mit doppelseitiger Aussage die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm markieren. 28 Vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar zur TA Lärm, II. Band, Stand 56. Ergänzungslieferung Juli 2009, 3.1 TA Lärm Nr. 6, Rdnr. 2. 29 Die von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2010 stellt nicht hinreichend sicher, dass die Antragsteller von der Nutzungsänderung von Wohnraum zu Musikunterrichtsräumen durch die Beigeladenen nicht rücksichtslos beeinträchtigt werden. Es kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass von der Nutzungsänderung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende Umwelteinwirkungen ausgehen. 30 Die Beantwortung der Frage, ob vorliegend die Immissionsrichtwerte für reine oder allgemeine Wohngebiete einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben. Denn auch bei Zugrundelegung der für die Antragsteller ungünstigsten Immissionsrichtwerte, d.h. der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags), bleibt offen, ob eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften, d.h. des Rücksichtnahmegebots infolge von Lärmeinwirkungen zu Lasten der Antragsteller ausgeschlossen ist. 31 Ausweislich des Gutachtens wurden in die Berechnung keine durch den PKW-Fahrverkehr, die Parkplatznutzung und die haustechnischen Anlagen verursachten Geräusche einbezogen. Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 29. Januar 2010 sind jedoch auch ausweislich der Bauvorlagen vier Stellplätze genehmigt worden. Zwei der Stellplätze befinden sich im hinteren, von der Straße abgewandten Bereich des Vorhabengrundstücks gegenüber dem rückwärtigen, ebenfalls von der Straße abgewandten Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. (Flurstück 0001); diese Stellplätze werden über die südlich des Gebäudes der Beigeladenen gelegene Fläche entlang der rückwärtigen, von der Straße abgewandten Bereiche des Grundstücks des Antragstellers zu 2. (Flurstück 0002) und der Antragsteller zu 1. angefahren. Auf der vorgenannten Fläche befinden sich zudem die Stellplätze 3 und 4. 32 Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. 33 Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58/08 -, Juris-Dokument. 34 Tragfähige Gründe dafür, die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt hier ausnahmsweise nicht in die Berechnung der Schallprognose mit einzubeziehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Nichtberücksichtigung nicht damit begründet werden, dass der zu erwartenden PKW-Verkehr zahlenmäßig nicht höher einzuschätzen sei, als eine reine Wohnnutzung ihn auslösen würde. Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Annahmen, dass ein großer Teil der Musikschüler das Fahrrad nutze und nicht das Auto, dass die Anordnung der Stellplätze dazu führe, dass die im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks gelegenen Stellplätze von den Personen genutzt würden, die sich für mehrere Stunden im Gebäude aufhielten und dass eher der Straßenraum der M.---straße genutzt werde, ist durch nichts belegt und kann angesichts der Genehmigungslage auch nicht Grundlage der Beurteilung sein. Gegenstand der Genehmigung ist nicht die Wohnnutzung, sondern die Nutzung als Musikschule mit vier Stellplätzen, die andere Verkehre auslöst als eine reine Wohnnutzung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Arbeitsablaufplan, auf den in der Betriebsbeschreibung verwiesen wird, in der Musikschule der Beigeladenen auch die Gruppe "Musikwichtel" angeboten wird. Ausweislich des Internetauftritts der Musikschule der Beigeladenen sollen Kinder ab acht Monaten zusammen mit ihren Eltern an die Wahrnehmung der Musik herangeführt werden. Die oben angeführte Annahme, dass das Fahrrad genutzt werde bzw. dass Eltern ihre Kinder nur zur Musikschule brächten und abholten, trifft jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht zu. 35 Die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen sind damit nicht umfänglich ermittelt und lärmtechnisch bewertet worden. Somit können die auf den Wohnbereich der Antragsteller einwirkenden Geräuschimmissionen nicht zuverlässig festgestellt werden. 36 Davon ausgehend stellt die Baugenehmigung nicht sicher, dass die Antragsteller - gerade in den rückwärtigen Bereichen ihrer Grundstücke - vor Immissionen geschützt werden, die ihnen nicht zumutbar sind - unabhängig davon, ob es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handelt. 37 Wie hoch die Belastung der Antragsteller ist, kann zudem nicht gesagt werden. Das Gutachten vom 31. Oktober 2009 beziffert ausdrücklich nur die Belastung am Immissionspunkt 1, der nach der Mitteilung des Gutachters der am meisten belastete Immissionspunkt sei. Angaben zu den Belastungen an den Grundstücken der Antragsteller (Immissionspunkte 5 und 6) fehlen. Ob die vorgenannte Aussage des Gutachters Bestand hat, kann von der Kammer nicht beurteilt werden. 38 In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass es nicht ausreichend ist, dem Bauherrn in der Baugenehmigung vorzugeben, dass er mit seinem Betrieb bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00, BRS 65 Nr. 182. 40 Eine solche Sichtweise würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung von Immissionsrichtwerten gar nicht überprüfen kann. 41 Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung vortragen, mit der Nebenbestimmung Nr. 7, nach der die Fenster und Türen der Unterrichtsräume während des Unterrichts geschlossen zu halten sind, sei nicht sichergestellt, dass an ihren Wohngebäuden keine unzumutbaren Geräuschimmissionen entstünden, weist die Kammer darauf hin, dass unter Einbeziehung der beabsichtigten Nutzung bei realistischer Betrachtungsweise noch mit der Beachtung der vorgenannten Nebenbestimmung auch ohne die Anordnung entsprechender baulicher Maßnahmen zu rechnen ist, so dass die Eignung dieser Nebenbestimmung zum Schutz der Nachbarn nicht verneint werden kann. Dem Bauherren d. h. den Beigeladenen selbst ist es möglich entsprechende Vorkehrungen (Anweisungen bzw. technische Maßnahmen) zu treffen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladenen in der Sache unterlegen sind. 43 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,- bis 15.000,- Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW - BauR 2003, 1883). Vorliegend erscheint für jedes der beiden hier betroffenen Nachbargrundstücke die Hälfte des danach anzusetzenden Höchstbetrages angemessen, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens dieser Betrag nochmals um die Hälfte zu reduzieren ist. 44