Urteil
7 A 2127/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Windenergieanlagen im Außenbereich sind die TA Lärm (insb. Nachtwert 45 dB(A)) als fachlicher Anhalt zur Beurteilung schädlicher Geräuschimmissionen anwendbar.
• Bei der Prognose vor Genehmigung ist auf den Schallleistungspegel bei Nennleistung abzustellen; dabei ist ein Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung (hier pauschal 2 dB(A)) sowie die Richtwirkung zu berücksichtigen.
• Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine "auf der sicheren Seite" liegende Prognose ergibt, dass die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten werden; die Genehmigung muss ferner sicherstellen, dass die Prognoseprämissen dauerhaft eingehalten werden.
• Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit (3 bzw. 6 dB(A)) sind nur anzusetzen, wenn die betreffende Lästigkeit objektiv auffällig ist; typische Rotorblattschlag-Effekte sind bei Nennleistung regelmäßig nicht zuschlagspflichtig.
• Subjektive Empfindungen einzelner Anwohner und gesundheitlich begründete Einzelerkrankungen sind keine maßgeblichen Parameter der objektiven Zumutbarkeitsbewertung nach Bau- und Immissionsschutzrecht.
Entscheidungsgründe
TA Lärm als Beurteilungsmaßstab; Prognoseanforderungen und Sicherheitszuschläge bei Windenergieanlagen • Für Windenergieanlagen im Außenbereich sind die TA Lärm (insb. Nachtwert 45 dB(A)) als fachlicher Anhalt zur Beurteilung schädlicher Geräuschimmissionen anwendbar. • Bei der Prognose vor Genehmigung ist auf den Schallleistungspegel bei Nennleistung abzustellen; dabei ist ein Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung (hier pauschal 2 dB(A)) sowie die Richtwirkung zu berücksichtigen. • Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine "auf der sicheren Seite" liegende Prognose ergibt, dass die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten werden; die Genehmigung muss ferner sicherstellen, dass die Prognoseprämissen dauerhaft eingehalten werden. • Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit (3 bzw. 6 dB(A)) sind nur anzusetzen, wenn die betreffende Lästigkeit objektiv auffällig ist; typische Rotorblattschlag-Effekte sind bei Nennleistung regelmäßig nicht zuschlagspflichtig. • Subjektive Empfindungen einzelner Anwohner und gesundheitlich begründete Einzelerkrankungen sind keine maßgeblichen Parameter der objektiven Zumutbarkeitsbewertung nach Bau- und Immissionsschutzrecht. Die Kläger wenden sich gegen die Baugenehmigung (13.08.1997, ergänzt 12.09.1997) zur Errichtung einer auf freiem Feld stehenden Windenergieanlage Enercon E40 (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 40 m, 500 kW) etwa 200–500 m von Wohnhäusern der Kläger entfernt. Die Behörde setzte in der Genehmigung als Immissionszielwerte TA-Lärm-Ortswerte an (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) und verknüpfte dies mit Nebenbestimmungen; eine prognostische Schallleistungsfestlegung erfolgte nicht vor Genehmigung. Nachträglich wurde ein Lärmprognosegutachten vorgelegt; während des Verfahrens führte das Landesumweltamt Messungen durch. Die Kläger rügen insbesondere fehlende Prognose, unzureichende Messungen, das Auftreten von Ton-, Impuls- und Infraschallkomponenten sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Genehmigung aufgehoben. • TA Lärm ist für die Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Windenergieanlagen zumindest als fachlicher Anhalt heranzuziehen; bei Anwendung ergeben sich die maßgeblichen Zumutbarkeitsschwellen (für Außenbereichswohnen 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts). • Bei der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmeprüfung kommt es auf das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen (BImSchG §3) an; maßgeblich sind objektive Kriterien, nicht subjektive Empfindungen einzelner Anwohner. • Eine rechtmäßige Genehmigung setzt vorab eine auf der sicheren Seite liegende Prognose voraus: maßgeblich ist der Schallleistungspegel bei Nennleistung, Referenzmessungen gleicher Anlagentypen, Berücksichtigung möglicher Serienstreuung (Sicherheitszuschlag von 2 dB(A)) und Richtwirkung sowie Anwendung des alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 für Ausbreitungsrechnungen. • Die Genehmigung darf ferner den Referenz-Schallleistungspegel als verbindliche Obergrenze festschreiben; bei Überwachungsmessungen ist zugunsten des Betreibers ein Messunsicherheitsabschlag (3 dB(A)) zu berücksichtigen. • Im konkreten Fall zeigen die vom sachkundigen Zeugen und dem LUA ermittelten Werte, dass selbst bei Nennleistung der am Wohnhaus der Kläger zu erwartende Beurteilungspegel (42,3–42,5 dB(A)) den einschlägigen Nachtwert von 45 dB(A) deutlich unterschreitet. • Ton-, Impuls- oder Infraschallvorwürfe sowie behauptete Erschütterungen oder Schatten-/Lichteffekte sind nicht substantiiert oder betreffen zeitlich/praktisch nur niedrige Leistungsbereiche; insoweit rechtfertigen sie keine Aufhebung der Genehmigung. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Maßgeblich ist, dass die TA Lärm als fachlicher Maßstab anzulegen ist und eine Genehmigung nur bei einer auf der sicheren Seite liegenden Prognose erteilt werden darf (u. a. Schallleistungspegel bei Nennleistung, Sicherheitszuschlag wegen Serienstreuung, Berücksichtigung der Richtwirkung, Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2). Im vorliegenden Fall ergaben die Ermittlungen des sachkundigen Zeugen und die Messungen des LUA, dass der maßgebliche Nachtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus der Kläger bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschritten wird; daher bestehen keine nachbarlichen Abwehrrechte der Kläger gegen die Baugenehmigung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.