Urteil
7 K 3520/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0428.7K3520.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zinsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um Zinsforderungen aus für den Bau der Kläranlage C. mit Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 2. September 1993 bewilligten Mitteln von 55,2 Mio. DM. Die bewilligten Mittel wurden auf Anforderung der Klägerin noch im September 1993 in voller Höhe ausgezahlt. 3 Anfang des Jahres 1998 prüfte der Landesrechnungshof (LRH) die Maßnahme mit umfangreichen Anmerkungen. Auf der Grundlage des von der Klägerin im Juni 1998 vorgelegten Verwendungsnachweises und eines nachfolgenden Schriftwechsels der beteiligten Behörden ergaben sich förderungsfähige Kosten von nur noch ca. 160 Mio. DM. Bei Annahme eines 20 %igen Fördersatzes reduzierte sich die mögliche Zuwendung auf gut 32 Mio. DM; daraus errechnete sich eine Überzahlung von über 23 Mio. DM. 4 Mit Rückforderungsbescheid vom 15. Juni 1999 forderte die Beklagte diesen Betrag von der Klägerin zurück. Gemäß § 49a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVfG NRW - im Folgenden wird auf den Zusatz NRW verzichtet) seien Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Diese Rechtslage sei nicht vom Ermessen der Bewilligungsbehörde abhängig. Nach Eingang des Betrages werde eine Zinsberechnung folgen. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, zahlte den Betrag aber zunächst zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um eine Anteils-, sondern um eine Pauschalzuwendung gehandelt habe und deshalb eine Rückforderung von vornherein ausscheide. Darüber hinaus sei die Kürzung um weitere nicht zuwendungsfähige Kosten von über 58 Mio. DM zu Unrecht erfolgt. Auch lägen die Voraussetzungen der §§ 49 und 49a VwVfG nicht vor; weder ein Widerruf noch eine Verzinsung seien deshalb rechtmäßig. 6 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001 zurück, wobei der Rückforderungsbetrag wegen Herabsetzung der nicht zuwendungsfähigen Kosten auf nunmehr ca. 21,6 Mio. DM festgesetzt wurde. 7 Der dagegen von der Klägerin erhobenen Klage gab die erkennende Kammer mit Urteil vom 19. November 2003 statt, da sie den Bewilligungsbescheid als nichtig und deshalb die Widerrufsvoraussetzungen nicht als gegeben ansah - 7 K 1069/01 -. Im Berufungsverfahren wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 1. Juni 2007 unter Abänderung des Urteils der Kammer im Grundsatz die Klage ab, reduzierte den Rückforderungsbetrag aber auf 15.381.426 DM - 4 A 840/04 -. Entscheidend war dabei, dass der Bewilligungsbescheid nicht als nichtig anzusehen, sondern von einer Anteilsfinanzierung des Vorhabens auszugehen sei; die zuwendungsfähigen Kosten seien aber höher als im Widerrufsbescheid angenommen. 8 Auf Grund des Prüfberichtes des LRH vom 15. Mai 1998 wurde die Frage, ob Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf bzw. bei einer Reduzierung der Fördersumme von der Klägerin gefordert werden sollten, zwischen der Beklagten, dem zuständigen Ministerium und dem LRH mehrfach erörtert. Mit Erlass an die Beklagte vom 16. Dezember 1998 teilte zunächst das Ministerium mit, dass die vollständige vorzeitige Mittelauszahlung auf Grund des besonderen Beitrages der Kläranlage C. zur Umstellung des Emschersystems im Landesinteresse gelegen habe und deshalb insoweit auf Zinsen gemäß Nr. 8.6 VV zu § 44 LHO zu verzichten sei; bei einer Reduzierung der Gesamtausgaben richte sich die Verzinsung nach Nr. 8.5 VV zu § 44 LHO. Nach Intervention des LRH hob das Ministerium mit Schreiben vom 28. März 2002 diesen Erlass vom 16. Dezember 1998 auf und wies die Beklagte an, den Zinsanspruch zu ermitteln und über die Rückforderung zu entscheiden. 9 Nach Anhörung der Klägerin, die dazu mit Schreiben vom 30. August 2002 Stellung nahm, schlug die Beklagte dem Ministerium mit Schreiben vom 19. September 2002 vor, von der Erhebung von Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf wegen des besonderen Landesinteresses abzusehen (Blatt 61 der Beiakte Heft 1 - BA 1); dem schloss sich das Ministerium mit Erlass vom 16. Oktober 2002 an (Blatt 64 BA 1) und informierte entsprechend den LRH. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 (im Folgenden: Verzichtsbescheid) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach intensiver Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, einen Zinsanspruch wegen vorzeitigen Mittelabrufs nicht geltend zu machen (Blatt 69/70 BA 1). 10 Auch in der Folgezeit widersprach der LRH einem Zinsverzicht, so dass das Ministerium mit Erlass vom 2. Juni 2003 die Beklagte anwies, den Zinsanspruch wegen vorzeitigen Mittelabrufs zu ermitteln und gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Beklagte teilte der Klägerin darauf hin mit Schreiben vom 7. Juli 2003 mit, dass beabsichtigt sei, den Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen und den Zinsanspruch wegen vorzeitigen Mittelabrufs dem Grunde nach geltend zu machen; deren konkrete Höhe sei derzeit noch nicht abschließend zu ermitteln. Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2003 ablehnend Stellung. Eine Entscheidung wurde durch die Beklagte aber nicht getroffen. 11 Erst nach Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 1. Juni 2007 wurde die Zinsfrage wieder aktuell. Dabei schlug die Beklagte dem Ministerium erneut vor, auf Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf und den überzahlten Zuwendungsbetrag zu verzichten. Diesem Vorschlag schloss sich das Ministerium zunächst an, wies aber auf Grund gegenteiliger Auffassung des LRH die Beklagte an, beide Zinsansprüche geltend zu machen. 12 Entsprechend hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2008 an, zu dem die Klägerin mit Datum vom 15. Mai 2008 Stellung nahm. Mit dem hier streitigen Zinsbescheid vom 21. Mai 2008 (zugestellt am 31. Mai 2008) machte die Beklagte unter Rücknahme ihres Verzichtsbescheides vom 25. Oktober 2002 Zinsansprüche wegen Überzahlung in Höhe von 2.870.942,26 EUR und wegen vorzeitigen Mittelabrufs in Höhe von 1.827.448,30 EUR, insgesamt also 4.698.390,56 EUR geltend. Zum einen stehe seit dem Urteil des OVG NRW nunmehr fest, dass die Fördermittel im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt worden seien und ein Erstattungsanspruch in Höhe von ca. 15 Mill. DM bestanden habe. Dieser sei gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen. Ein Absehen von der Zinserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift komme mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 hinsichtlich der Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs sei rechtswidrig gewesen, da die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit falsch gewichtet worden seien; er werde deshalb gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Da erst mit dem Urteil des OVG NRW abschließende Feststellungen über Förderart und Zuwendungshöhe möglich geworden seien, seien die Zinsansprüche weder verjährt noch verwirkt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 307 ff BA 1 Bezug genommen. 13 Darauf hin hat die Klägerin am 27. Juni 2008 Klage erhoben. 14 Zur Begründung der Klage trägt sie zusammengefasst vor, dass der Zinsbescheid insgesamt rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Überzahlung sei gemäß § 49a Abs.3 Satz 2 VwVfG von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abzusehen, da sie die Umstände, die zur Überzahlung geführt hätten, nicht zu vertreten, jedenfalls nicht verschuldet habe. Hinsichtlich der Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG sei erheblich, dass der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 rechtmäßig sei und die Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt habe, dass ein atypischer Sachverhalt vorliege. Im Übrigen seien beide Zinsansprüche verjährt und verwirkt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die umfangreichen Schriftsätze vom 10. November 2008 sowie vom 15. Mai und 15. September 2009 Bezug genommen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Zinsbescheid vom 21. Mai 2008 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 habe zurückgenommen werden können, da er rechtswidrig sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Zinsansprüche gegeben; diese seien auch weder verjährt noch verwirkt; denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 seien die Zinsen erst mit Erlass des Bescheides fällig. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die umfangreichen Schriftsätze vom 16. Februar und 29. Juni 2009 sowie vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 7 K 1069/01 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1 bis 4) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die geltend gemachten Überzahlungszinsen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG sind verjährt (1.), die Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG können nicht gefordert werden, weil auf diese rechtmäßig verzichtet (2.a) und die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten worden ist (2.b). 24 1. 25 Da die Klägerin auf Grund des Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 15. Juni 1999, soweit dieser durch das Urteil des OVG NRW vom 1. Juni 2007 bestätigt worden ist, einen Betrag von gut 15 Mio. DM gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten hatte, liegen die Voraussetzungen der Verzinsungspflicht gemäß Abs. 3 Satz 1 des § 49a VwVfG grundsätzlich vor. Bei einer Verjährungszeit von (höchstens) 4 Jahren sind diese aber verjährt, da die Zinspflicht mit Erlass des Rückforderungsbescheides im Juni 1999 entstanden und damit fällig geworden ist. 26 So ständige Rechtsprechung: vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. Juli 1986 - 3 B 66/85 - (juris Rdnr. 7) und vom 17. August 1995 - 3 C 17/94 - (juris Rdnr. 26); OVG NRW, Urteil vom 12. August 2004 - 14 A 3559/02 - (juris Rdnr. 41) 27 Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 28 vom 27. April 2005 - 8 C 5/04 - (juris) 29 die Auffassung vertritt, die Zinspflicht werde erst mit Erlass des Zinsbescheides fällig und könne demnach nicht verjährt sein, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieses Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Zinsfolge wegen vorzeitigen Mittelabrufs gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG und begründet dies damit, dass die Ermessensvorschrift des § 49a Abs. 4 VwVfG ins Leere ginge, würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden (a.a.O. Rdnr. 17). Die Erhebung von Überzahlungszinsen gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist dem gegenüber im Grundsatz zwingend vorgeschrieben und lediglich durch eine Ermessensvorschrift in Satz 2 ergänzt. 30 So: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01 - (juris Rdnr. 35) 31 Diese Unterschiedlichkeit der Rechtsnormen begründet die differenzierten Rechtsfolgen. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil aus April 2005 seine bisherige, oben zitierte Rechtsprechung zu Entstehung und Fälligkeit von Überzahlungszinsen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG ändern wollte, ohne dies auch nur mit einem Wort zu erwähnen. 32 Auch die Tatsache, dass erst mit der Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 1. Juni 2007 über die Zuwendungsart und die Höhe des Erstattungsbetrages zwischen den Parteien bindend entschieden worden ist, bewirkt nicht, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Überzahlungszinsen vorliegend abweichend zu beurteilen wäre. Ob und ggfs. in welcher Höhe solche Zinsen geltend gemacht werden, hat die Behörde mit dem entsprechenden Prozessrisiko unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zu entscheiden. Da für einen Zinsbescheid "dem Grunde nach" wohl eine Rechtsgrundlage fehlen dürfte, 33 vgl. zu der Rechtswidrigkeit eines Widerrufes gemäß § 49 VwVfG "dem Grund nach": BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 20.99 - (juris) - 34 kann mit der Erhebung eines konkreten Zinsbetrages, auch wenn dessen Berechnungsgrundlagen noch streitig sind, ggfs. nicht die Rechtskraft einer Klage gegen den Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheid abgewartet werden. 35 Da somit die Zinsschuld wegen Überzahlungszinsen im Jahre 1999 entstanden und fällig geworden ist, war sie bei Erlass des Zinsbescheides im Mai 2008 verjährt. Denn die Verjährungszeit beträgt insoweit höchstens 4 Jahre. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a.a.O. 37 Deshalb kann dahinstehen, ob die Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB zum 1. Januar 2002 auch Veränderungen bei der öffentlich-rechtlichen Verjährung bewirkt hat und nunmehr - regelmäßig - von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist 38 vgl. zur analogen Anwendung der BGB-Verjährungs-fristen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 -; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 -; VG Meiningen, Urteil vom 20. Mai 2009 - 2 K 252/08 Me - (alle juris) - 39 oder ob ggfs. analoge Anwendungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie §§ 169 ff Abgabenordnung 40 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2005, a.a.O. Rdnr. 24 - 41 oder auch § 20 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (jeweils mit einer vierjährigen Festsetzungsverjährung) in Betracht gezogen werden könnten. 42 Da somit Überzahlungszinsen schon wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG von ihrer Geltendmachung ausnahmsweise abgesehen werden könnte, tatbestandlich vorliegen und insoweit ermessensfehlerfrei entschieden worden ist. 43 2. 44 a) Rechtsgrundlage der weiterhin geltend gemachten Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs ist § 49a Abs. 4 VwVfG. Ob ein solcher Zinsanspruch geltend gemacht wird, steht im Ermessen der Behörde. 45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2005 (a.a.O., Rdnr. 17) und 26. Juni 2002 (a.a.O., Rdnr. 35) 46 Mit dem Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 hatte die Beklagte allerdings bereits entschieden, solche Zinsen vorliegend nicht geltend zu machen. Diese Ermessensentscheidung war rechtmäßig und kann deshalb nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden. 47 Auf Grund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind allerdings auch bei dieser Ermessensentscheidung im Regelfall (intendiertes Ermessen) die Zinsen geltend zu machen, allerdings sollen die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden können. 48 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 49a Rdnr. 26; vgl. auch Ziff. 8.3 der VV zu § 44 LHO, wonach die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen sind. 49 Vorliegend hatte die Beklagte ausweislich ihres Vorlageberichtes an das Ministerium vom 19. September 2002 diese unterschiedlichen Interessenlagen berücksichtigt: Es spreche zu Gunsten der Klägerin, dass die Mittel wegen der Umstellung der Landesförderung kurzfristig zur Verfügung gestellt werden sollten; außerdem habe ein großes Landesinteresse an der Umstellung des Emschersystems bestanden, zu der die Kläranlage C. einen besonderen Beitrag leisten sollte. Es sei bekannt gewesen, dass bis Ende 1993 die zuwendungsfähigen Kosten nicht in einer für die Zuwendung von 55,2 Mill. DM erforderlichen Höhe anfallen konnten, so dass die Klägerin trotz Kenntnis der Förderbedingungen darauf habe vertrauen können, dass das Land (ggfs. abweichend von den Vorschriften) wegen des besonderen Landesinteresses wie Unterstützung des Strukturwandels und der Sicherung der Arbeitsplätze bereit war, die Mittel vorzeitig und vollständig auszuzahlen. Auch nehme die Klägerin weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung wahr. Zur Vermeidung weiterer Kosten und eines erheblichen Prozessrisikos sollten diese Zinsen nicht geltend gemacht werden. Aus der Sicht des Ministeriums kam noch hinzu, dass evtl. wirtschaftliche Vorteile der Klägerin ohnehin für weitere Sanierungsmaßnahmen im Landesinteresse verwendet würden. 50 Die Beklagte hat damit die Belange der öffentlichen Hand, der Betroffenen und die Besonderheiten des Einzelfalles in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Es lagen erkennbar Umstände vor, die eine Ermessensentscheidung abweichend vom Regelfall (Ermessensreduzierung auf Null für die Geltendmachung von Zinsen) eröffnen konnten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nur ein Zinsverzicht rechtmäßig gewesen wäre (Ermessensreduzierung auf Null für einen Verzicht). Vielmehr war damit erst die Möglichkeit einer (echten) Ermessensentscheidung (mehrere rechtmäßige Entscheidungsalternativen) gegeben, so dass auch die Auffassung des LRH, trotz der dargestellten Besonderheiten bzw. deren anderer Gewichtung keinen Zinsverzicht auszusprechen, wohl rechtmäßig gewesen wäre. 51 Siehe für den Fall des Erlasses eines Zinsbescheides bei ähnlichen Besonderheiten: OVG NRW, Urteil vom 19. März 1991 - 4 A 298/89 - (juris) 52 Hinsichtlich der von der Beklagten (und des Ministeriums) für den Zinsverzicht zugrunde gelegten Einzelheiten kann auch nicht nur auf den Inhalt des (die Klägerin begünstigenden) Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 abgestellt werden, sondern sind alle bei der Beklagten aktenkundigen Sachverhalte zu berücksichtigen. Denn ein Zinsverzicht braucht nicht einmal per Verwaltungsakt bekanntgegeben werden, es reicht vielmehr auch ein entsprechender Aktenvermerk. 53 Vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, G VI 1.4 am Ende 54 Ist der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 rechtmäßig, ist seine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG rechtswidrig. 55 b) Selbst wenn man aber vorliegend davon ausgehen wollte, dass der Verzichts-bescheid vom 25. Oktober 2002 rechtswidrig ist und deshalb gemäß § 48 VwVfG grundsätzlich zurück genommen werden könnte, ist vorliegend die Jahresfrist des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht eingehalten. Dafür ist Folgendes entscheidend: Auf Grund des vom LRH geforderten Erlasses des Ministeriums vom 2. Juni 2003 an die Beklagte, den Zinsverzicht aufzuheben und die Zinsen geltend zu machen, hörte diese die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2003 gemäß § 28 VwVfG formal zur Rücknahme des Verzichtsbescheides an. Mit der nachfolgenden Stellungnahme der Klägerin vom 31. Juli 2003 waren die tatsächlich und rechtlich für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Kenntnisse bei der Beklagten vorhanden, und sie hatte bereits die in Übereinstimmung mit der Weisung stehende Entscheidung angekündigt. 56 Soweit sie vorträgt, dass sie selbst sowohl damals wie in der Folgezeit bis zum Erlass des Zinsbescheides im Mai 2008 nicht von der Rechtswidrigkeit des Verzichtsbescheides überzeugt war, ist dies zwar nach Aktenlage zutreffend. Rechtlich kommt es aber darauf nicht an, da sie durch den Erlass des Ministeriums an dessen Rechtsauffassung schon im Juni 2003 gebunden war und dies auch so gesehen hat. Diesen - durch ministerielle Weisung vorgegebenen - Entscheidungsprozess, der von der Beklagten übernommen worden war, setzt die Kammer bei der Berechnung des Beginns der Jahresfrist für die Rücknahme mit der Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich der notwendigen Entscheidungsreife 57 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60/08 - (juris) - 58 gleich. 59 Waren demnach spätestens im Jahre 2003 alle Voraussetzungen für eine Rück-nahmeentscheidung vorhanden - ein entsprechender Entwurf aus September 2003 befindet sich im Übrigen in der Verwaltungsakte der Beklagten (Blatt 149 BA 1) -, so war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei Erlass des Zinsbescheides im Mai 2008 längst abgelaufen. 60 c) War der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 rechtmäßig bzw. die Jahresfrist für seine Rücknahme verstrichen, ist seine auf § 48 VwVfG beruhende Rücknahme im Zinsbescheid vom 21. Mai 2008 als rechtswidrig aufzuheben; da der Verzichtsbescheid damit wirksam bleibt, können Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG nicht erhoben werden. Der Zinsbescheid vom 21. Mai 2008 ist demnach auch insoweit rechtswidrig. 61 Der Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. 62 Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 63