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Urteil

14 A 3559/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Widerruf eines bewilligten Zuschussbescheides begründet §49a Abs.3 VwVfG NRW einen Zinsanspruch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. • Die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, das heißt mit der Aufhebung des Leistungsbescheids (Widerruf) und nicht bereits mit der Gewährung der Leistung. • Ein im späteren Verfahren aufgehobener Rückforderungsbetrag führt nicht ohne ausdrückliche Festsetzung zur Unterbrechung der Verjährung für weitergehende Zinsansprüche.
Entscheidungsgründe
Zinsanspruch nach Widerruf von Förderbescheid; Beginn der Verzinsung und Verjährung • Bei Widerruf eines bewilligten Zuschussbescheides begründet §49a Abs.3 VwVfG NRW einen Zinsanspruch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. • Die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, das heißt mit der Aufhebung des Leistungsbescheids (Widerruf) und nicht bereits mit der Gewährung der Leistung. • Ein im späteren Verfahren aufgehobener Rückforderungsbetrag führt nicht ohne ausdrückliche Festsetzung zur Unterbrechung der Verjährung für weitergehende Zinsansprüche. Der Kläger erhielt 1989 einen Zuschuss zur Modernisierung von Wohnraum unter Auflagen, darunter Meldepflichten bei Veräußerung und Mietpreisbindung. 1993 verkaufte er das Objekt, meldete dies nicht und verpflichtete die Käufer nicht zur Mietpreisbindung. 1996 widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen Nichterfüllung der Auflagen und kündigte Verzinsung an. In einem früheren Verfahren hob der Beklagte 1998 den Rückforderungsbetrag bis zu einer Grenze auf; die Frage der Verzinsung blieb offen. 1999 setzte der Beklagte Zinsen für den Zeitraum vom 8.2.1996 bis 14.7.1998 fest; die Widerspruchsbehörde änderte daraufhin teilweise den Zinssatzzeitraum. Der Kläger klagte und berief sich unter anderem auf Verjährung; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein, nahm sie teilweise zurück und verlangte insoweit eine höhere Zinsfestsetzung. • Rechtsgrundlage der Zinsforderung ist §49a Abs.3 VwVfG NRW in der durch das Änderungsgesetz von 1992 geänderten Fassung, die auch auf vor dem Inkrafttreten erlassene Bewilligungsbescheide anwendbar ist. • Nach §49a Abs.3 VwVfG NRW beträgt der Zinssatz 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; der im alten Bewilligungsbescheid genannte feste Satz von 6% kann die gesetzliche Regelung nicht ausklammern, zumal der Beklagte sich selbst auf §49a gestützt hat. • Der maßgebliche Beginn der Verzinsung ist der Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts; der Beklagte hat die Streitigkeit auf den Zeitraum ab Zustellung des Widerrufsbescheids (13.02.1996) beschränkt, weshalb nur dieser Zeitraum zu entscheiden war. • Die vom Beklagten angesetzten Diskontsätze führen zu einer rechnerischen Zinsverpflichtung von 8.059,91 DM für den Zeitraum 13.02.1996 bis 14.07.1998; hiervon abweichende, höhere Festsetzungen sind rechtswidrig. • Zur Verjährung: Öffentlich-rechtliche Zinsansprüche verjähren nach vier Jahren; Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden und damit geltend gemacht werden kann, also der Widerrufstag 8.2.1996 (Zustellung 13.2.1996). Daher war die Zinssache bei Erlass des Zinsbescheids 1999 nicht verjährt. • Die in einem früheren Erörterungstermin aufgehobene Rückforderung bezog sich nicht ohne ausdrückliche Festsetzung auf die Zinsen; Protokoll und Erörterungen belegen keine Einbeziehung weitergehender, später festzusetzender Zinsforderungen. Das Berufungsverfahren wurde insoweit eingestellt, als der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. Soweit der Beklagte Zinsen von mehr als 8.059,91 DM festgesetzt hatte, wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Zinsanspruch besteht demnach in der Höhe von 8.059,91 DM für den Zeitraum 13.02.1996 bis 14.07.1998 auf Grundlage des §49a Abs.3 VwVfG NRW und war nicht verjährt, weil die Verjährung mit dem Widerruf bzw. dessen Zustellung begonnen hat. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach den vorliegenden Anteilen verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.