OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 404/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0428.7L404.10.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1626/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. März 2010 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 14. Juli 2008 ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er - wie sich aus dem Gutachten Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 22. Oktober 2008 ergibt - unter dem Einfluss von Amphetamin (320 ng/ml) und Cannabis (THC 8,1 ng/ml und THC-COOH 17 ng/ml) stand. 7 Auf Grund dieser "Drogenfahrt" ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig. Dadurch hat er zunächst bewiesen, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann; gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) folgt daraus seine Ungeeignetheit. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 9 Unabhängig davon liegt eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch wegen des Konsums sog. harter Drogen wie Amphetamin vor. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. 11 Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Angesichts der eigenen Einlassung bei seiner Vorsprache am 10. Februar 2010, im Januar 2009 wegen Amphetamin-Abhängigkeit eine Entgiftung durchgeführt zu haben, bestehen auch an der Fortdauer der Ungeeignetheit keine Zweifel. 12 Selbst wenn man aber - wie vorliegend der Antragsgegner - zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass die im Juli 2008 erfolgte "Drogenfahrt" keine Aussagen mehr über einen aktuellen Drogenkonsum zulassen würde, wären zumindest die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die mit Schreiben vom 14. Januar 2010 (zugestellt am 21. Januar) erfolgte Anordnung eines Screenings gegeben gewesen. Da der Kläger dies nicht rechtzeitig vorgelegt hat, ergibt sich seine Ungeeignetheit auch aus § 11 Abs. 8 FeV, wie in der Entziehungsverfügung zutreffend dargestellt. Im Übrigen ist seine Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, durch nichts belegt und angesichts der Zusage seiner Mutter, er werde am 1. Februar 2010 (dem letzten Tag der Frist) im Amt erscheinen, auch unglaubhaft. Das Ergebnis der offenbar am 12. Februar 2010 erfolgten Urinprobe ist mangels Fristeinhaltung und mangels Nachweises der Standardbedingungen ohnehin nicht verwertbar. 13 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass der Antragsteller seit dem Vorfall am 14. Juli 2008 ohne weiteren festgestellten Verstoß am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen haben will. Im Interesse einer sofortigen Gefahrenabwehr war der Antragsgegner angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit nicht gehindert, zum in Rede stehenden Zeitpunkt einzuschreiten und ihn von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens durch den Antragsgegner erfolgte auch unmittelbar, nachdem dieser im Oktober 2009 Kenntnis von der Drogenfahrt des Antragstellers erlangt hatte. Die Tatsache, dass während des genannten Zeitraums kein Verkehrsverstoß des Antragstellers festgestellt wurde, ist mit Blick auf die hohe Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Etwaige mit der Entziehungsverfügung verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. 14 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 16