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Urteil

5 K 1680/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0506.5K1680.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.----weg 149 in F. (Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 715). Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Die Doppelhaushälfte der Beigeladenen, C.----weg 151 (Flurstück 1145) grenzt südwestlich an die Doppelhaushälfte der Kläger an. 3 Unter dem 05. April 2007 beantragte die Beigeladene die Errichtung eines gartenseitigen Anbaus grenzständig zum klägerischen Grundstück auf dem dort bereits vorhandenen Kelleranbau. Der Kelleranbau, der ca. 1 m aus der vorhandenen Geländeoberfläche herausragte, sowie eine aufstehende Grenzwand mit einer Höhe von 1,80 m waren vom Beklagten unter dem 05. August 1988 genehmigt worden. 4 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 04. September 2007 die beantragte Baugenehmigung. Nach den Bauvorlagen hat der Anbau eine Tiefe von 4,50 m und zur Nachbargrenze eine Höhe von 3 m, wovon der untere Meter auf den bereits vorhandenen Kelleranbau entfällt. Auf dem Anbau befindet sich ein Walmdach, dessen schmale zum klägerischen Grundstück zeigende Dachfläche eine Neigung von weniger als 45° hat. 5 Die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Oktober 2008 beinhaltete eine Begradigung der Anbauhinterfront. Die am 18. Mai 2009 erteilte 2. Nachtragsbaugenehmigung beinhaltete einen überdachten Freisitz in der südlich vom vorhandenen Wohnhaus und dem Anbau gelegenen Ecke sowie grenzständig zwischen dem Anbau und dem südöstlich davon gelegenen Schuppen eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2 m. Wegen der Einzelheiten des Vorhabens wird auf die grün gestempelten Bauvorlagen verwiesen. 6 Bereits am 09. April 2009 haben die Kläger gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass eine Abtrennung der Grundstücke mit Sichtschutzwänden und Anbauten an der rückwärtigen Seite der Hauptgebäude in dem Wohngebiet nicht üblich sei. Schon deshalb füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück entfalte. Durch die Höhe des Daches und der Sichtschutzmauer, die sich durchgehend bis zu der auf der Grenze befindlichen Nebenanlage erstrecke, werde die vormals nur durch Bepflanzung deutlich gemachte Grundstücksgrenze nun durch die 2 m hohe Mauer deutlich betont. Ihr eigenes Grundstück erhalte dadurch in dem betroffenen Bereich eine neue Charakteristik, die der vormaligen offenen Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche nicht mehr entspreche und im Hinblick auf die Auswirkungen für ihr Grundstück und die im Wohngebiet vorherrschende Bauweise eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme darstelle. 7 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 8 die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 04. September 2007 in Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Oktober 2008 und der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Mai 2009 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 12 Der Berichterstatter hat am 02. Dezember 2009 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Terminsprotokoll und die gefertigten Fotos verwiesen. 13 Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. Januar 2010 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beiden beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 04. September 2009 in Gestalt der beiden Nachtragsbaugenehmigungen. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs-, noch des Bauplanungsrechts. 18 Zunächst lässt sich ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW nicht feststellen. Der Anbau darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach den hier einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass an der Nachbargrenze ohne Grenzabstand gebaut werden darf (oder sogar muss, § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW), ergibt sich aus § 22 Abs. 2 BauNVO. Das Haus der Beigeladenen ist in offener Bauweise als Doppelhaus errichtet, was bedeutet, dass an einer Seite grenzständig gebaut werden muss, im vorliegenden Fall an der Grundstücksgrenze zu den Klägern. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Anbau Abstandflächen nicht einzuhalten braucht. Die geplante Aufstockung des Kelleranbaus der Beigeladenen hält sich auch im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch den schon vorhandenen ca. 1 m aus der Geländeoberfläche herausragenden Kelleranbau des Wohngebäudes der Beigeladenen geprägt wird. Die sich an den Anbau anschließende 2 m hohe grenzständige Sichtschutzmauer löst nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus. 19 Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Insoweit können die Kläger jedoch nicht mit Erfolg rügen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach den einzelnen in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn regelmäßig - so auch hier - sind namentlich das Maß der baulichen Nutzung und "das vorherrschende Bild der Umgebungsbebauung" nicht nachbarschützender Natur. 20 Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 22 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 23 Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn - wie hier - die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459. 25 Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit ist die Einhaltung der Abstandflächen für die Prüfung einer möglichen Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 27 Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ansatzweise ersichtlich. 28 Insbesondere führt die durch das streitige Vorhaben hervorgerufene Verminderung des Lichteinfalls auf das Grundstück der Kläger nicht zur Rücksichtslosigkeit. Der Umstand, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bislang lediglich eine kürzere und niedrigere Sichtschutzwand aufstand und weitere Bebauungsmöglichkeiten bislang nicht ausgenutzt worden sind, stellt sich lediglich als faktischer Lagevorteil und nicht als geschützte Rechtsposition dar. 29 Auch kann hinsichtlich des Anbaus und der sich anschließenden Sichtschutzwand von einer erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der Kläger keine Rede sein. 30 Andere nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33