OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 1713/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

351mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe im Rahmen der eingeschränkten Prüfung nicht zu einer anderen Beurteilung führen. • Eingeholte Karten- und Lichtbildunterlagen können eine Ortsbesichtigung ersetzen, wenn sie eine hinreichende Beurteilung des Einzelfalls ermöglichen. • Die Einhaltung der nach Landesrecht erforderlichen Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) schließt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs.1 BauGB) nicht regelmäßig aus; bei gewahrten Abstandflächen ist jedoch im Regelfall keine Rücksichtslosigkeit anzunehmen. • Nach der Novellierung des § 6 BauO NRW kann bei erheblicher Verkürzung der Abstandflächen eine eigenständige Prüfung des Rücksichtnahmegebots erforderlich sein. • Ein Vorhaben ist nur dann als "erdrückend" oder rücksichtslos anzusehen, wenn es aufgrund Ausmaßes, Baumasse oder Gestaltung das Nachbargrundstück übermäßig dominiert und ihm schutzwürdige Nutzungsmöglichkeiten nimmt.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei gewahrten Abstandflächen • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe im Rahmen der eingeschränkten Prüfung nicht zu einer anderen Beurteilung führen. • Eingeholte Karten- und Lichtbildunterlagen können eine Ortsbesichtigung ersetzen, wenn sie eine hinreichende Beurteilung des Einzelfalls ermöglichen. • Die Einhaltung der nach Landesrecht erforderlichen Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) schließt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs.1 BauGB) nicht regelmäßig aus; bei gewahrten Abstandflächen ist jedoch im Regelfall keine Rücksichtslosigkeit anzunehmen. • Nach der Novellierung des § 6 BauO NRW kann bei erheblicher Verkürzung der Abstandflächen eine eigenständige Prüfung des Rücksichtnahmegebots erforderlich sein. • Ein Vorhaben ist nur dann als "erdrückend" oder rücksichtslos anzusehen, wenn es aufgrund Ausmaßes, Baumasse oder Gestaltung das Nachbargrundstück übermäßig dominiert und ihm schutzwürdige Nutzungsmöglichkeiten nimmt. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück. Sie rügt u. a. Verstöße gegen Abstandsvorschriften, das Rücksichtnahmegebot sowie eine erdrückende Wirkung, Verschattung und Einsichtnahmen. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Gericht prüfte die Beschwerde im beschränkten Umfang nach § 146 Abs.4 VwGO und berücksichtigte vorliegendes Karten- und Lichtbildmaterial statt einer Ortsbesichtigung. Prüfungsgegenstand waren öffentliche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere § 6 BauO NRW und § 34 Abs.1 BauGB. Die Streitfragen betrafen maßgebliche Wandhöhe, Abstandflächen, Grundstücksgrenzen, Verschattung, Einsichtsmöglichkeiten und die Frage einer erdrückenden Wirkung. • Beschränkte Prüfungsbefugnis nach § 146 Abs.4 VwGO: Die vorgebrachten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung; vorhandene Karten- und Bildunterlagen ermöglichen eine ausreichende Sachbeurteilung ohne Ortsbesichtigung. • Abstandflächenprüfung nach § 6 BauO NRW: Nach den genehmigten Bauvorlagen werden die erforderlichen Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten. Bei der Wandhöhe war korrekt auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen; Anschüttungen blieben unberücksichtigt. Hinweise auf eine Verschiebung der Grundstücksgrenze fehlen. • Verhältnis BauO zu BauGB (§ 34 Abs.1): Abstandsvorschriften des Bauordnungsrechts (§ 6 BauO NRW) gehören einem anderen Rechtsgebiet an als das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; beide sind eigenständig zu prüfen. Die Einhaltung der Abstandflächen schließt eine Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht aus, beseitigt aber im Regelfall die Annahme von Rücksichtslosigkeit. • Modifikation infolge Novelle: Durch die Novellierung des § 6 BauO NRW sind die Abstandflächen zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit verändert worden; dort, wo dies zu einer erheblichen Verkürzung führt, ist eine eigenständige Rücksichtnahmeprüfung geboten. Im vorliegenden Fall liegt eine solche besondere Verkürzung nicht vor. • Erdrückende Wirkung, Verschattung, Einsichtnahmen: Anhand des Karten- und Bildmaterials sowie der Baugrößenverhältnisse ist das Vorhaben nicht so massig, dass es der Antragstellerin die Nutzungsmöglichkeiten nimmt oder ein Gefühl des Eingemauertseins erzeugt. Verschattung und Einsicht müssen in bebauten Gebieten im zumutbaren Rahmen hingenommen werden; auf dem großzügigen Grundstück verbleibt ausreichender Rückzugsraum, zudem sind Abwehrmöglichkeiten durch Bepflanzung gegeben. • Bauausführung vs. Genehmigung: Behauptete Abweichungen der späteren Ausführung (z. B. größere Fenster) berühren nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung ist nicht geboten. Das Gericht hat die Abstände nach § 6 BauO NRW als eingehalten beurteilt und keine rücksichtslos übermäßige Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB festgestellt. Eine erdrückende Wirkung, unzumutbare Verschattung oder unzulässige Einsichtnahmen wurden nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.