Beschluss
7 L 500/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0608.7L500.10.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Rückgabe von insgesamt 12 Kälbern, die Herrn Franz K. T. auf Grund sofort vollziehbarer mündlicher Ordnungsverfügung vom 18. September 2009 (schriftlich bestätigt am 30. Oktober 2009) weggenommen und deren Veräußerung Herrn T. gegenüber durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2009 angeordnet worden war, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Kälber nach rechtskräftigem Abschluss der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1294/09 und 7 L 57/10 vom Antragsgegner verkauft worden sind, wie dieser bereits im Klageverfahren 7 K 5302/09 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 und auch vorliegend mit seiner Antragserwiderung vom 2. Juni 2010 mitgeteilt hat. Auf die streitigen Eigentums- und Besitzverhältnisse kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Ersatzstreitwertes.