Leitsatz: Für Ehepaare gilt eine Vermögensschongrenze von 20.000 € auch dann, wenn sich nur ein Ehepartner im Pflegeheim aufhält und der andere weiterhin die eheliche Wohnung bewohnt (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 - 12 A 2663/06 -). Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. März 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihren Heimplatz im Haus B. in F. Pflegewohngeld für die Zeit vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 500,41 EUR monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des erledigten Teils des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebt seit dem 16. März 2009 im Altenheim Haus B. in F. . Sie begehrt vom Beklagten die Gewährung von Pflegewohngeld vom Tage der Heimaufnahme an. Das Altenheim beantragte am Tage der Heimaufnahme der Klägerin die Gewährung von Pflegewohngeld für diese. Der ebenfalls im Jahre 1940 geborene Ehemann der Klägerin, der weiterhin die eheliche Mietwohnung in F. bewohnt, machte im März 2009 folgende Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Eheleute: Die Klägerin verfüge über Einkünfte aus Renten in Höhe von 259,31 EUR und 387,78 EUR monatlich, der Ehemann aus Rente in Höhe von 1.310,05 EUR und aus einem Minijob in Höhe von 395 EUR monatlich. Die Mietkosten betrügen 556,00 EUR. Weiterhin machte er folgende Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute: Sparurkunde der Klägerin bei der Sparda-Bank 746,30 EUR Ansparplan der Klägerin bei der Sparda-Bank 1.123,75 EUR Wertpapierdepot der Klägerin bei der Sparda-Bank 4.977,94 EUR Bausparkonto der Klägerin bei der Deutschen Bank 3.735,60 EUR Festgeldkonto der Eheleute bei der Citibank 2.500,00 EUR 13.083,59 EUR Schließlich gab der Ehemann an, er verfüge noch über eine Lebensversicherung in Höhe von 5.000 EUR, ruhend bis zum 85. Lebensjahr. Der Beklagte lehnte mit an das Heim gerichtetem Bescheid vom 18. März 2009 des Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld ab. Zur Begründung gab er an, die Eheleute verfügten über Vermögen, das die Vermögensschongrenze von 10.000 EUR übersteige. Es sei zur Bestreitung der im Heim entstehenden Investitionskosten einzusetzen. Auf Bitten des Ehemannes der Klägerin teilte der Beklagte diesem mit, er gehe von verwertbarem Vermögen von 13.083,59 EUR zuzüglich der Lebensversicherung, mithin von 18.083,59 EUR aus. Die Klägerin hat am 23. April 2009 Klage erhoben. Im Juni 2009 trägt sie - zunächst ohne Unterlagen vorzulegen - vor, das eheliche Vermögen sei unter 10.000 EUR abgeschmolzen. Der Bestand des Wertpapierdepots bei der Sparda-Bank betrage wegen Kursverlusten nur noch 4.000 EUR. Bei einer Kündigung des Bausparvertrages bei der Deutschen Bank seien allenfalls 3.600,00 EUR zu erzielen. Bei einer Kündigung des Festgeldkontos der Eheleute bei der Citibank sei allenfalls ein Betrag von 2.150,00 EUR zu erzielen. Die Sparurkunde der Klägerin bei der Sparda-Bank in Höhe von 746,30 EUR sei schon vor längerer Zeit aufgelöst worden, das Geld sei für die Heimkosten verwandt worden. Der Ansparplan der Klägerin bei der Sparda-Bank sei an die Schwiegertochter abgetreten worden, weil diese der Klägerin 2.500 EUR für die Heimkosten geliehen habe. Auf gerichtliche Aufforderung hin, zur Umwandlung der Lebensversicherung Unterlagen vorzulegen, werden im Juli 2009 zwei auf den 24. Juni 2009 ausgefüllte Verwertungsausschlüsse betreffend die Lebensversicherungen Nr. 01716517/8 und 20237271/6 vorgelegt. Hierzu wird vorgetragen, zwei Lebensversicherungen seien in den 90er Jahren, als der Ehemann wegen der Eröffnung einer selbständigen Tätigkeit finanzielle Mittel benötigt habe, nicht völlig aufgelöst, sondern als Rücklage für den Todesfall mit etwa 4.000 DM bestehen gelassen worden. Beide Versichrungen liefen nur noch unter einer Vertragsnummer (20237271/6). Im Oktober 2009 trägt die Klägerin - unter Vorlage diverser Unterlagen - erneut vor, das eheliche Vermögen sei unter 10.000 EUR abgeschmolzen; hierzu legt sie einen "Finanz-Status" vom 23. September 2009 vor. Danach verfügen die Eheleute über Girokonto bei der Deutschen Bank 1.183,37 EUR Girokonto bei der Citibank 323,79 EUR Girokonto bei der Sparda-Bank 96,26 EUR Sparkonto bei der Sparda-Bank 17,50 EUR Ansparkonto bei der Sparda-Bank 1.523,75 EUR Bausparkonto 4.626,40 EUR Wertpapierdepots 3.463,97 EUR Sterbeversicherung 2.344,00 EUR (garantiert zum 28.02.2025) 13.579,04 EUR. Abzurechnen hiervon sei ein Kredit der Deutschen Bank über 5.000 EUR, der im August 2009 habe aufgenommen werden müssen, weil ein Dispokredit wegen hoher Zahlungen an das Heim ausgeschöpft gewesen sei. Weiter abzurechnen sei der Kredit der Schwiegertochter über 2.500 EUR, der mit dem Ansparkonto der Sparda-Bank verrechnet werde, das am 24. November 2009 per Gläubigerübertrag auf die Schwiegertochter übertragen worden sei. Daher bleibe nur ein Vermögensrest von 6.079,04 EUR beziehungsweise, soweit man die Sterbeversicherung noch abrechne, von 3.735,04 EUR. Mit an das Heim gerichtetem Bescheid vom 15. März 2010 gewährt der Beklagte für den Aufenthalt der Klägerin Pflegewohngeld ab 1. Januar 2010, weil er davon ausgeht, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes unter 10.000 EUR abgeschmolzen ist. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. März 2009 zu verpflichten, der Klägerin für ihren Heimplatz im Haus B. in F. Pflegewohngeld für die Zeit vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 500,41 EUR monatlich zu gewähren, und erklärt die weitergehende Klage in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 17. Mai 2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter; § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend - für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Die verbleibende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie für den Zeitraum vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) in Verbindung mit § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen im nach der Erklärung der Erledigung der Hauptsache ab 1. Januar 2010 noch streitbefangenen Zeitraum vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 vor, da das Einkommen und das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte. Dass nicht hinreichend Einkommen vorhanden war, ist unstreitig. Die Klägerin hatte im Anspruchszeitraum aber auch kein Vermögen einzusetzen, selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass die Klägerin zu Beginn dieses Zeitraums zusammen mit ihrem Ehemann noch über Vermögen in Höhe von 18.083,59 EUR verfügt haben sollte. Denn sowohl der Klägerin als Heimbewohnerin als auch ihrem Ehemann standen jeweils der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 4 PflFEinrVO genannte Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR zu. Für den Fall, dass beide Eheleute in einem Pflegeheim leben, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 - 12 A 2663/06 -, juris entschieden, dass jedem Ehegatten nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR zusteht. Das OVG NRW hat ausgeführt, das Landespflegegesetz NRW bestimme seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich, dass der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW genannte Schonbetrag bei verheirateten Heimbewohnern jeweils für den einzelnen Ehegatten zugrunde zu legen sei. Dies ergebe sich jedoch im Wege der Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Vermögensschonbetrages und dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe, der Benachteiligungen von verheirateten Heimbewohnern gegenüber nicht verheirateten Heimbewohnern entgegenstehe. Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 Abs. 3 PfG NRW entspreche es, dem Hilfebedürftigen einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu erhalten. Ein wirtschaftlicher Ausverkauf und eine daraus folgende nachhaltige soziale Abstufung solle vermieden werden, wie sich aus der Bestimmung des hohen Vermögensschonbetrags und aus dem in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW enthaltenen Verweis auf die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII (bzw. in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: des Vierten Abschnitts des BSHG) und die §§ 25 ff. BVG, welcher eine Anwendbarkeit der Vorschriften über die Ausnahmen von der Vermögensverwertungspflicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII (in der früheren Fassung: § 88 Abs. 2 bis 4 BSHG) bzw. § 25f Abs. 2 bis 5 BVG zur Folge hat, ergebe vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2009, 194 ff. Das Landespflegegesetz NRW gehe hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen einzusetzen sei, aber sogar über die genannten Bestimmungen des SGB XII und des BVG hinaus und privilegiere den Heimbewohner, indem es das Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließe. In den Genuss des Pflegewohngelds komme grundsätzlich auch derjenige Heimbewohner, dessen Einkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und kriegsopferfürsorgerechtlichen Höchstbeträgen liege. Für das Einkommen folge dies aus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Für das Vermögen beruhe die Besserstellung auf dem hohen Schonbetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW. Dieser liege deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens, das für einen pflegebedürftigen Heimbewohner heute im Regelfall auf 2.600,00 EUR begrenzt sei (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung). Der pflegewohngeldrechtliche Schonbetrag übersteige auch den typischen Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, der derzeit bei 5.268,00 EUR liege. Lediglich bei schwerstpflegebedürftigen Beschädigten und deren Hinterbliebenen im Sinne von § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG bleibe das pflegewohngeldrechtliche Schonvermögen gegenwärtig um 536,00 EUR hinter dem des Bundesversorgungsgesetzes zurück. Letzteres ändere an der grundsätzlichen Besserstellung der Heimbewohner hinsichtlich des Einsatzes des eigenen Vermögens aber nichts, weil der glatte Betrag von 10.000,00 EUR "aus Gründen der Praktikabilität" (LT-Drucks. 13/3498, S. 36) gewählt worden sei vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O.. Dieser Privilegierung liefe es zuwider, wenn bei vollstationäre Dauerpflegeeinrich-tungen bewohnenden Ehegatten nur der einfache Vermögensschonbetrag zur Anwendung käme. Es verbliebe hinsichtlich der Barbeträge und sonstiger Geldwerte nicht jedem Heimbewohner ein wirtschaftlicher Spielraum von 10.000,00 EUR zwecks Vermeidung des sozialen Abstiegs, sondern letztlich nur von 5.000,00 EUR. Dieser Betrag liege sogar unter dem Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, so dass von einer Besserstellung des einzelnen Heimbewohners nicht mehr die Rede sein könne. Die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW dahingehend, dass eine Pflegeeinrichtung bewohnenden Eheleuten ein höherer Vermögensschonbetrag zukomme, sei aber auch mit Blick auf den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und Art. 6 Abs. 1 GG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, da die Zugrundelegung des lediglich einfachen Schonbetrags die Eheleute gegenüber alleinstehenden Heimbewohnern ungerechtfertigt benachteiligen würde. Dass Ehegatten im Vergleich zu Einzelpersonen ein höherer Vermögensschonbetrag zustehe, sei zudem weder dem Recht der Sozialhilfe noch dem der Kriegsopferfürsorge fremd. So werde zu dem Schonvermögen für die nachfragende Person nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für den Ehegatten oder Lebenspartner ein Betrag von 614,00 EUR hinzugerechnet. Nach § 25f Abs. 2 BVG würden 4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner hinzugerechnet. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hinsichtlich eines erhöhten Vermögensschonbetrags für Eheleute, die beide Heimbewohner seien, sei insofern davon auszugehen, dass jedem Heimbewohner der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW genannte Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR zugute komme so angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 16 B 1664/04 -: "für eine Einzelperson 10.000 EUR", juris. Diesen Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Kammer nach Überprüfung an. Sie gelten auch für den vorliegenden Fall; denn es macht keinen Unterschied, ob beide Eheleute vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bewohnen oder nur ein Ehepartner und der andere in der ehelichen Wohnung verbleibt. Vielmehr gelten die Ausführungen des OVG NRW erst recht, wenn ein Ehepartner weiterhin die eheliche Wohnung bewohnt und infolgedessen höhere Aufwendungen auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung von Kontakten zum Ehepartner im Heim hat, als wenn beide Ehepartner im Pflegeheim wären. Dem steht der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich entgegen. Zwar kommt es in § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW maßgebend auf das Einkommen und das Vermögen "der Heimbewohnerin" und "des Heimbewohners" (Hervorhebung durch die Kammer) im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten an, d.h. es fehlt ein Hinweis auf einen Vermögensschonbetrag für Ehegatten, wie er im Sozialhilferecht in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten ist. Diese auf den einzelnen Heimbewohner ausgerichtete Sichtweise schließt es nicht aus, die im PfG NRW enthaltene Regelungslücke betreffend die Berücksichtigung eines Vermögensschonbetrages für den Ehegatten eines Heimbewohners, der weiterhin die eheliche Wohnung bewohnt, dergestalt zu schließen, dass auch diesem nach Sinn und Zweck des Gesetzes ein Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR zuzubilligen ist (vgl. oben). Damit hatte im für die Entscheidung noch maßgeblichen Zeitraum vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen Vermögens der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 18.083,59 EUR nach Abzug des dem Ehemann zustehenden Vermögensschonbetrags in Höhe von 10.000,00 EUR und des der Klägerin zustehenden Vermögensschonbetrags in derselben Höhe kein einsetzbares Bar- oder Sparvermögen zur Verfügung gestanden. Nach alledem kann das Gericht die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen dahinstehen lassen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Klägerin, der aufgenommene Kredit bei der Deutschen Bank sei vermögensmindernd zu berücksichtigen, bedenklich ist, weil zum Vermögen grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen gehört und eine Saldierung mit Schuldverpflichtungen nicht stattfindet vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008 - 16 A 601/06 -, NWVBl. 2009, 29-30 und die Lebensversicherung nicht als "Sterbeversicherung" ausgenommen werden kann, weil die Zweckbestimmung nicht vor den Beginn des Leistungszeitraums verbindlich getroffen worden ist vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -NVwZ-RR 2010, 151-152. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.