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Urteil

1 K 4360/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0922.1K4360.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 15. Oktober 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 15. Oktober 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 31. Dezember 1966 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis an der Förderschule Hören und Kommunikation in I. im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dem Besuch der Polytechnischen Oberschule, an welcher sie den Realschulabschluss erwarb, wurde die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1983 bis 2. Juli 1986 an der Pädagogischen Fachschule in H. zur Kindergärtnerin und in der Zeit vom 31. August 1992 bis 27. Juli 1993 an der Fachschule für Sozialpädagogik zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet. Die Klägerin arbeitete vom 1. August 1986 bis 15. Juli 1998 bei der Stadtverwaltung F. zunächst als Kindergärtnerin und ab dem 27. Juli 1993 als staatlich anerkannte Erzieherin. Am 31. Januar 1995 legte sie ein berufsbegleitendes Studium an der Fachhochschule für Sozialpädagogik ab und erwarb in H. ihre staatliche Anerkennung als Heilpädagogin. Am 17. Mai 1996 wurde ihre Tochter M. geboren. In der Zeit vom 15. Juli 1998 bis zum 30. April 2000 arbeitete sie als Heilpädagogin bei der AWO Kreisverband X. e.V.. Anschließend zog sie nach Nordrhein-Westfalen. Vom 21. August 2000 bis zum 31. Oktober 2002 setzte sie ihre Tätigkeit als Heilpädagogin bei der Diakonie N. -S. e. V. fort. Vom 1. September 1990 bis 15. Juli 1998 war sie parallel als Gruppenerzieherin an einer Gehörlosenschule in F. tätig. Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 erkannte die Bezirksregierung L. die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik als Ausbildung zur Fachlehrerin an Sonderschulen an. Die Klägerin und das beklagte Land schlossen am 29. Oktober 2002 einen Arbeitsvertrag. Hiernach wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. November 2002 im Rahmen eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses (Vergütungsgruppe V b BAT) als Fachlehrerin an einer Sonderschule in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Ein zuvor eingeholtes, auf den 1. Oktober 2002 datierendes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts des Landrats des Kreises V. lautete im Ergebnis: "Gegen die Einstellung als Lehrerin in den öffentlichen Schuldienst und spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehen in gesundheitlicher Hinsicht ärztlicherseits keine Bedenken". Das im Weiteren eingeholte Führungszeugnis, welches auf den 10. Oktober 2002 datiert, weist keine Eintragungen auf. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, eingegangen bei der Bezirksregierung B. am 27. Oktober 2008, beantragte die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Die Bezirksregierung B. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2009 mit, dass Handlungsanweisungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höchstaltersgrenze noch nicht vorlägen und kündigte an, unaufgefordert auf den Antrag zurückzukommen. Mit Bescheid vom 4. September 2009, der Klägerin zugegangen am 8. September 2009, lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Soweit Bewerberinnen und Bewerber im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr bereits überschritten hätten, könnten sie nicht verbeamtet werden. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand in eine höhere Altersgrenze als 35 Jahre bis zum 19. Februar 2009 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben gewesen sei und ein solcher auch nicht durch die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009 begründet worden sei. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie könne sich wegen ihrer am 17. Mai 1996 geborenen Tochter M. und der anschließenden Betreuung im Erziehungsurlaub auf den Hinausschiebenstatbestand des § 6 Abs. 2 c) der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2009 (LVO NRW n.F.) berufen, sodass sich für sie die Altersgrenze auf 43 Jahre erhöht habe. Darüberhinaus liege der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 LVO NRW n.F. vor. Unter anderem die politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR und deren Auswirkungen auf ihren beruflichen Werdegang hätten dazu geführt, dass sich die Aufnahme in das Beamtenverhältnis bzw. die entsprechende Antragstellung verzögert habe. Hilfsweise macht sie geltend, dass auch die Neureglung der Höchstaltersgrenze rechtswidrig sei. Die Änderungsverordnung enthalte keine ausdrückliche Rückwirkungsregelung auf Fälle wie ihren. Dies verstoße eklatant gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit mit der Folge, dass eine Rückwirkung zwingend in die neue Laufbahnverordnung hätte aufgenommen werden müssen. Bis zum Erlass einer rechtmäßigen Verordnung würden damit keinerlei altersmäßige Beschränkungen gelten. Die Neuregelung entspreche nicht den Anforderungen an eine wirksame Altersgrenzenregelung, da auch nach der Neuregelung der Verordnungsgeber die Ausnahmetatbestände nicht selbst regele. Sie erfülle im Übrigen alle weiteren laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis. Schließlich weise sie daraufhin, dass sie vor ihrem 40. Geburtstag bereits einen mündlichen Antrag auf Prüfung ihrer Einstellungsmodalitäten und Verbeamtung gestellt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 zu verpflichten, die Klägerin, entsprechend ihrem Antrag vom 15. Oktober 2008, zu verbeamten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, Zeiten der Kinderbetreuung seien ausweislich des von der Klägerin vorgetragenen Lebenslaufes, abgesehen von wenigen Wochen im Jahr 2000, nicht erkennbar. Die Klägerin gebe an, durchgängig Beschäftigungen nachgegangen zu sein. Somit seien keine Verzögerungen eingetreten, die ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze bewirken würden. Die von der Klägerin angeführten Gründe würden einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen. Es liege in der Sphäre der Klägerin, die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Überschreitung der Altersgrenze zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte der Klägerin und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat jedoch - als Minus gegenüber ihrer Antragstellung - nur einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Verbeamtung besteht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 ist bereits formell rechtswidrig. Es fehlt an der nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erforderlichen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass dieses Bescheides. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt auch die Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/09 -, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris. Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist auch materiell rechtswidrig. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -), § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zwar erfüllt die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Höchstaltersvoraussetzung für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. (1.). Die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze steht der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis jedoch nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze wirksam sind. Denn der Beklagte ist jedenfalls aufgrund einer ihm obliegenden Folgenbeseitigungslast verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Ausnahme vom Höchstalter von 40 Jahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zuzulassen (2.). 1. Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersvoraussetzung für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis erfüllt die Klägerin, die das 43. Lebensjahr vollendet hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Verzögerungsgründe rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmetatbestandes von der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F.. 2. Es greift jedoch der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zugunsten der Klägerin ein. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -, www.nrwe.de, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 - und vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -; jeweils unter juris, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. dann erfüllt, wenn ein Antrag auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe rechtswidrig abgelehnt wird, mit der Folge, dass der Antragsteller letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiterzuverfolgen und darüberhinaus die Zeit in einem Maße voranschreitet, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist. Als diesem Fall unterfallend sieht das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen diejenigen Fallgestaltungen an, in denen der Beklagte vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellte Anträge auf Verbeamtung wegen Überschreitung der in § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (LVO NRW a.F.) geregelten Höchstaltersgrenze von 35 Jahren vor dem 19. Februar 2009 abgelehnt hat. Diese Bestimmung war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mitsamt des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. von Anfang an unwirksam, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, juris. sodass der Beklagte dem Begehren auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte entsprechen müssen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ausgeführt, dass sich die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrags im Sinne einer Rechtspflicht des Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile auswirke, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung habe hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden. Die aus der rechtswidrigen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe resultierende Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG könne durch die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter mit Wirkung für die Zukunft kompensiert werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -, jeweils unter www.nrwe.de, juris. Diese Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, sind auf den vorliegenden Fall eines vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten und von der Behörde ohne Vorliegen eines zureichenden Grundes nicht innerhalb angemessener Zeit beschiedenen Verbeamtungsantrages zu übertragen. Auch in einem solchen Fall sind - die fristgerechte Anfechtung eines etwaigen später ergangenen ablehnenden Bescheides vorausgesetzt - die Folgen einer rechtswidrigen (vorübergehenden) Nichtbescheidung eines Antrags auf Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter mit Wirkung für die Zukunft zu kompensieren. Denn die Nichtbescheidung eines zeitlich vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten Verbeamtungsantrages innerhalb einer angemessenen Frist führt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 75 VwGO - bei Fehlen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung - ebenso wie die rechtswidrige Ablehnung eines Antrags zu einer Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das in einem solchen unangemessenen langen Zuwarten einer Entscheidung liegende pflichtwidrige Unterlassen führte trotz der unter Höchstaltersgesichtspunkten zwischenzeitlich bestehenden rechtlichen Möglichkeit zur andauernden Nichtverbeamtung des jeweiligen Antragstellers. Die hiernach eine Folgenbeseitigungslast seitens des Beklagten auslösenden Umstände sind im Fall der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, eingegangen bei der Bezirksregierung B. am 27. Oktober 2008, und damit mehr als drei Monate vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte dem Begehren der Klägerin, welche zur Antragszeit am 15. Oktober 2008 das 41. Lebensjahr vollendet hatte, entsprechen müssen. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. von 35 Jahren hätte er der Klägerin wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht entgegenhalten dürfen. Die fortwährende Nichtbescheidung des Verbeamtungsantrags durch den Beklagten war auch rechtswidrig. Der Beklagte hat den Verbeamtungsantrag der Klägerin vom 15. Oktober 2008 erst nach Ablauf von mehr als elf Monaten mit Bescheid vom 4. September 2009 und damit nicht binnen einer angemessenen Frist beschieden. Ein zureichender, d.h. mit der Rechtsordnung in Einklang stehender Grund für die Verzögerung ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Die Anhängigkeit von Verfahren betreffend der nordrhein-westfälischen Höchstaltersgrenze beim Bundesverwaltungsgericht stellt ebenso wie das Fehlen von Handlungsanweisungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höchstaltersgrenze sowie die Aussicht des Inkrafttretens von Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze keinen mit der Rechtsordnung auf Dauer vereinbaren Verzögerungsgrund dar. Dass sich mit Inkrafttreten des § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. am 18. Juli 2009 die Rechtslage zu Lasten der Klägerin verändert hat, darf der Klägerin demnach nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Klägerin ihrerseits die verzögerte Bearbeitung ihres Antrags auf Verbeamtung nicht zu verantworten hat. Die Klägerin hat trotz der der Behörde obliegenden Folgenbeseitigungslast und der hieraus im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. folgenden Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn das im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 LBG NRW eröffnete Ermessen des Beklagten ist nicht auf Null reduziert. Es fehlt an dem erforderlichen Nachweis der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für das Probebeamtenverhältnis. Das auf den 1. Oktober 2002 datierende amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts des Landrats des Kreises V. ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil nicht hinreichend aktuell. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das auf den 10. Oktober 2002 datierende Führungszeugnis für die charakterliche Eignung der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen der Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ein Probebeamtenverhältnis übernommen wird. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es dem Beklagten nach der Antragstellung der Klägerin am 15. Oktober 2008 zeitlich möglich gewesen wäre, das Vorliegen der für eine Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis erforderlichen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - insbesondere der gesundheitlichen Eignung der Klägerin - durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zu überprüfen, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin keine Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.