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Urteil

14 K 3835/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0928.14K3835.06.00
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Leitsätze

Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradio einer Senioreneinrichtung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00/00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxxx oder einem etwaigen Ersatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät ab September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradio einer Senioreneinrichtung Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00/00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxxx oder einem etwaigen Ersatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät ab September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in E. und unter anderem Träger von Senioreneinrichtungen. Er betreibt in E. das N. - T. - Seniorenzentrum. In dieser Einrichtung werden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ausschließlich alte und hilfsbedürftige Menschen untergebracht, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Einrichtung ist bei dem Beklagten mit sieben von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Radiogeräten, fünf befreiten Fernsehgeräten sowie mit zwei rundfunkgebührenpflichtigen Autoradios als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Unter dem 24. August 2006 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das im Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxx angemeldete Rundfunkempfangsgerät. Dieses zum Sonderkraftfahrzeug für Behinderte umgerüsteten Fahrzeug werde ausschließlich und unentgeltlich für die Bewohner der Einrichtung bereitgehalten, da nur Fahrten für und mit Bewohner(n) unternommen würden. Sonstige für diese Einrichtung erforderlichen Fahrten erfolgten mit dem zweiten, ebenfalls angemeldeten Kraftfahrzeug. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 00.00.0000 die begehrte Befreiung ab. Er verwies darauf, dass der Gesetzgeber die bis zum 31. März 2005 in NRW geltende Befreiung für Autoradios nicht in die seitdem geltende Fassung in § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 3 - 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) aufgenommen habe. Hieraus folge, dass eine Befreiung für Geräte in Kraftfahrzeugen in den genannten Einrichtungen nicht mehr vorgesehen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurück und vertiefte zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen im Ausgangsbescheid. Der Kläger hat am 22. Dezember 2006 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Befreiung für Autoradios in Fahrzeugen der in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV genannten Einrichtung gelte auch nach der Neufassung dieser Norm fort. Dieser Befreiungstatbestand sei nahezu identisch mit demjenigen des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Befreiungsverordnung (BefrVO NRW), der ebenso wie jener keinen Sondertatbestand für Autoradios enthalten habe. Deshalb sei die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung auch auf die ab 1. April 2005 geltende Rechtslage anzuwenden. Das Autoradio werde auch für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereit gehalten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, dem Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxx oder einem etwaigen Ersatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entsprechend seinem Antrag vom 24. August 2006 zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV würden Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen nicht befreit. Eine ausdrückliche Befreiungsregelung für Radios in Fahrzeugen von derartigen Einrichtungen habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in die BefrVO NRW aufgenommen, § 5 Abs. 7 RGebStV enthalte eine solche Sonderregelung hingegen nicht mehr. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich bei den Verhandlungen über die Neufassung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht mit dem Anliegen durchsetzen können, eine Gebührenbefreiung auch für Autoradios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen zu regeln. Das Fehlen einer Gebührenbefreiung für Autoradios entspreche der vorangegangenen Rechtslage in anderen Bundesländern. Um den Zweck der Befreiungsregelung erreichen zu können, bedürfe es nicht zwingend einer Befreiung auch von Radios in den jeweiligen Fahrzeugen der privilegierten Einrichtungen. Denn die betroffenen Personen würden sich dort nur vorübergehend aufhalten. Während einer solchen kurzen Zeitspanne bestehe nicht die Gefahr einer "kulturellen Verödung", vor der die Befreiungsmöglichkeit in § 5 Abs. 7 RGebStV bewahren wolle. Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat das Gericht im Einverständnis der Beteiligten das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt bis zum Ergehen einer zu der vorstehenden Rechtsfrage zu erwartenden Hauptsacheentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW bzw. nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Bekanntwerden zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 ist das Verfahren im August 2010 fortgeführt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, die höchstrichterlichen Entscheidungen seien nur für Autoradios in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, nicht hingegen von hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV einschlägig. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Befreiung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000(so das Erstellungsdatum des im Verwaltungsvorgang verbliebenen Bescheides) bzw. vom 00.00.0000(so das Datum des dem Kläger zugegangenen Bescheides) und dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für das von ihm in dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxx bereitgehaltenen Hörfunkgerät. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August/20. November 1991 (GV. NW. S. 408) in der Fassung von Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV - wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: 1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen; 2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen; 3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches); 4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen." Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das betroffene Autoradio ist in einem Fahrzeug einer Einrichtung der Altenhilfe im Sinne der Nr. 4 eingebaut. Dahingehende Einwände hat der Beklagte auch nicht erhoben. Die zwischen den Beteiligten streitige, im Normtext nicht eindeutig geregelte Frage, ob auch Autoradios in Kraftfahrzeugen, die - wie vorstehend unstreitig - regelmäßig und ausschließlich für Betreuungszwecke der betreuten Senioren verwendet werden, nach der Neuregelung des § 5 Abs. 7 RGebStV weiterhin "in Einrichtungen der Altenhilfe" bereitgehalten werden und von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, ist mit dem Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Klägers zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 -, beide veröffentlicht in juris, mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers erstreckt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen Bezug genommen. Diese Erwägungen, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, gelten auch für die hier streitige Konstellation. Nichts anderes gilt, weil sich die genannten Entscheidungen ausdrücklich (nur) zu Kraftfahrzeugen von Einrichtungen für behinderte Menschen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV verhalten. Daraus kann nicht abgeleitet werden, für ein Autoradio einer Einrichtung der Altenhilfe i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV, wie sie vorliegend in Rede steht, seien die höchstrichterlichen Ausführungen nicht anwendbar. Insbesondere folgt entsprechendes nicht aus der weiteren Formulierung des Bundesverwaltungsgericht "... Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers, die ausschließlich dem Transport der betreuten behinderten Menschen dienen". (richterliche Hervorhebung). Diese einschränkende Formulierung versteht sich vor dem vom Bundesverwaltungsgericht näher dargelegten Hintergrund, dass der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass der Schutzzweck der Norm allein dem in der Einrichtung betreuten Personenkreis gelte, nicht aber anderen Personen wie etwa den Beschäftigten des Einrichtungsträgers. Dem habe die Auslegung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Für die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge bedeute dies, dass ihr Einsatz für den hilfebedürftigen Personenkreis feststehen müsse und dass "Mischnutzungen" von der rundfunkgebührenrechtlichen Privilegierung ausgenommen seien. Die in der Massenverwaltung unvermeidliche typisierende Betrachtungsweise sei auch hier zulässig. Seien die fraglichen Kraftfahrzeuge ihrer Art nach auf den Transport des betreuten Personenkreises zugeschnitten, so sei in aller Regel der Schluss erlaubt, dass die eingebauten Radios zu seinen Gunsten bereitgehalten werden. Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 6 C 7.09 -, juris, RdNr. 33. Dass nicht nur Autoradios in Fahrzeugen für den Transport "behinderter Menschen" i.S.d. § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden sollen, sondern - unter den genannten Einschränkungen - auch Autoradios in den übrigen in § 5 Abs. 7 Satz 1 benannten Einrichtungen, folgt insbesondere aus den erschöpfenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Sinn und Zweck dieser Befreiungsregelung. So heisst es u.a.: "Gegen ein enges Verständnis sprechen der Sinn und Zweck der Regelung, den der Gesetzgeber an gleicher Stelle verdeutlicht hat. Danach soll dem betreuten Personenkreis, der sich in den fraglichen Betrieben und Einrichtungen regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die hier in Rede stehenden Fahrten sind aus der Sicht des betreuten Personenkreises Teil seiner Unterbringung und damit der ihm gewährten stationären Hilfe. Diese ist insgesamt durch mangelnde Teilnahme am öffentlichen Leben geprägt. Für die Beförderungsvorgänge gilt nichts anderes als für das Leben und Arbeiten in den Räumlichkeiten, die Ziel des Transports sind." (a.a.O. , RdNr. 30). Diese Erwägungen beanspruchen in gleicher Weise Geltung für den vorstehend erfassten Personenkreis der in Seniorenheimen Betreuten. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Kontext nachdrücklich auf die Belange Behinderter abhebt, ist den konkret entschiedenen Fallgestaltungen geschuldet. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, Autoradios von Einrichtungen der Altenhilfe, in denen Senioren ebenfalls stationär untergebracht bzw. betreut werden, wie es in dem N. - T. - Seniorenzentrum in E. unstreitig der Fall ist, seien nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Es ist auch sonst nichts für die Annahme ersichtlich, sondern kann im Gegenteil ausgeschlossen werden, dass die Staatsvertragsschließenden unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten bzw. -Voraussetzungen für den von § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV erfassten Personenkreis je nach der Art der Einrichtung hätten vorsehen wollen, vornehmlich Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen rundfunkgebührenrechtlich anders behandelt wissen wollten als solche in Kraftfahrzeugen von Einrichtungen der Altenhilfe. So wird in der Begründung zur Änderung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ausdrücklich betont, dass es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung handele. Zitiert nach BVerwG a.a.O., juris RdNr. 29. und VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, juris, RdNr. 23. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht und ist insbesondere nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ableitbar, dass über die darin normierten Voraussetzungen hinaus - dass nämlich die zu befreienden Rundfunkempfangsgeräte unentgeltlich und ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden müssen - für eine Rundfunkgebührenbefreiung weitere Differenzierungskriterien je nach der Art der Einrichtung und/oder der Art der für die betreuten Personen eingesetzten Kraftfahrzeuge heranzuziehen seien, wie der Beklagte meint. Deshalb kommt es auf die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass sich das fragliche Autoradio unwidersprochen in einem zum Sonderkraftfahrzeug für behinderte Senioren besonders umgerüsteten Fahrzeug befindet, so dass jedenfalls dieses Fahrzeug zweifelsfrei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "...ihrer Art nach auf den Transport des betreuten Personenkreises zugeschnitten ist", vgl. BVerwG a.a.O., juris, RdNr. 33, nicht einmal entscheidungserheblich an. Auch wird das Autoradio in der Einrichtung unentgeltlich für die betreuten Senioren bereitgehalten. Denn das speziell eingerichtete Fahrzeug wird ausschließlich für den Transport der hilfebedürftigen älteren Menschen ohne besonderes Entgelt, nicht aber für andere Personen eingesetzt. Vgl. zu dieser Begrifflichkeit: BVerwG. a.a.O., juris, RdNr. 33. Dahingehende Einwände hat der Beklagte überdies auch nicht erhoben. Die übrigen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 8 RGebStV für die Befreiung des Autoradios von der Rundfunkgebührenpflicht sind ebenfalls erfüllt. Unstreitig wird das Rundfunkempfangsgerät vom Rechtsträger der Einrichtung bereitgehalten und dient der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Zeitpunkt für den Beginn des hiernach bestehenden Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung ist gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 RGebStV auf den der Antragstellung folgenden Monat, also auf September 2006 festzusetzen. Eine Begrenzung für zunächst drei Jahre entsprechend des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV oder auf den Zeitpunkt bis zur vorliegenden Entscheidung sieht die Kammer in der vorstehenden Konstellation nicht als sachgerecht an. Dabei versteht sich es von selbst, dass für den derzeit nicht absehbaren Fall des Wegfalls der genannten tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen, über den der Kläger den Beklagten unverzüglich zu unterrichten hätte, auch der Befreiungsanspruch entfällt (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 RGebStV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - nur für Autoradios in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV oder auch für weitere in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV benannte Einrichtungen, hier Einrichtungen der Altenhilfe gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV, einschlägig sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.