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Urteil

6 C 6/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rundfunkgebührenbefreiung nach §5 Abs.7 RGebStV erstreckt sich auch auf Rundfunkgeräte in Fahrzeugen, die als unselbständige Teile einer Einrichtung ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises dienen. • Bei Verpflichtungsklagen auf Gebührenbefreiung ist für jeden Bezugsmonat auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dieses Monats abzustellen; die Revisionsprüfung nach Einführung der Revisibilität (§10 RGebStV) erstreckt sich nur auf den Zeitraum ab 1.3.2007. • Der Begriff "Einrichtung" ist funktional auszulegen; Fahrzeuge, die Teil des Einrichtungsbetriebs sind, können als unselbständige Einrichtungsteile gelten, wenn sie der sozialrechtlichen Zweckverfolgung der Einrichtung dienen. • Die Befreiung setzt voraus, dass die Rundfunkgeräte unentgeltlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden und eine eindeutige Nutzung für diesen Personenkreis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für Autoradios in Einrichtungen: Fahrzeuge als unselbständige Einrichtungsteile (BVerwG) • Rundfunkgebührenbefreiung nach §5 Abs.7 RGebStV erstreckt sich auch auf Rundfunkgeräte in Fahrzeugen, die als unselbständige Teile einer Einrichtung ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises dienen. • Bei Verpflichtungsklagen auf Gebührenbefreiung ist für jeden Bezugsmonat auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dieses Monats abzustellen; die Revisionsprüfung nach Einführung der Revisibilität (§10 RGebStV) erstreckt sich nur auf den Zeitraum ab 1.3.2007. • Der Begriff "Einrichtung" ist funktional auszulegen; Fahrzeuge, die Teil des Einrichtungsbetriebs sind, können als unselbständige Einrichtungsteile gelten, wenn sie der sozialrechtlichen Zweckverfolgung der Einrichtung dienen. • Die Befreiung setzt voraus, dass die Rundfunkgeräte unentgeltlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden und eine eindeutige Nutzung für diesen Personenkreis vorliegt. Die Klägerin ist eine gemeinnützige kirchliche Stiftung, die in mehreren Bundesländern Einrichtungen für behinderte Menschen betreibt. Sie ließ in ihren Einrichtungen 68 Kraftfahrzeuge zu, die ausschließlich der Beförderung betreuter Personen dienten. Die Landesrundfunkanstalt gewährte auf Antrag befristet Befreiung von Rundfunkgebühren für Radios in diesen Fahrzeugen, die Befristung blieb strittig. Verwaltungsgericht verpflichtete die Landesrundfunkanstalt zur Befreiung für den Zeitraum April 2005 bis März 2008; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Geräte stünden nicht "in der Einrichtung". Die Klägerin rügte, dass "in der Einrichtung" auch Fahrzeuge erfasse, die Bestandteil des Betreuungskonzepts sind. Der Senat ließ Revision zu und entschied über die Frage insbesondere für den Zeitraum ab März 2007. • Zulässigkeit und Reichweite der Revisionsprüfung: Die Revisibilität der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages besteht erst seit 1.3.2007; daher darf der Senat nur den Teil des streitbefangenen Zeitraums prüfen, der ab diesem Datum liegt. • Bezugsmonatprinzip: Bei Verpflichtungsklagen auf Gebührenbefreiung ist für jeden Monat gesondert auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dieses Monats abzustellen; Befreiungsvoraussetzungen müssen im jeweiligen Bezugsmonat erfüllt sein (§4 Abs.1,2,3 und §5 Abs.7 RGebStV). • Funktionaler Einrichtungsbegriff: "Einrichtung" ist nach systematischer und sozialrechtlicher Auslegung funktional zu verstehen; organisatorische, personelle und sächliche Verbindung mit dauerhaftem Zweck genügt, räumliche Dezentraleinheiten oder Betriebsteile (z. B. Fahrzeuge) können unselbständige Teile der Einrichtung sein. • Normzweck und teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist, dem betreuten Personenkreis Ersatz für die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben zu geben; Beförderung als Teil der stationären Hilfe fällt hierunter, sodass Radios in Transportfahrzeugen dem Schutzzweck zuzurechnen sind. • Historische Auslegung: Die Gesetzesgeschichte zeigt keine eindeutige Normentscheidung gegen die Einbeziehung von Fahrzeugen; der Gesetzgeber hat die Detailfrage der Rechtsanwendung überlassen, weshalb eine einheitliche rechtsprechungsorientierte Lösung erforderlich ist. • Voraussetzung unentgeltlicher Bereithaltung und ausschließlicher Nutzung: Die Befreiung gilt nur, wenn die Geräte ausschließlich und unentgeltlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden; bei typisierbarer Ausrichtung der Fahrzeuge auf Beförderung des Personenkreises ist dies regelmäßig anzunehmen. • Anwendung auf den Streitfall: Für den Zeitraum März 2007 bis März 2008 hat die Klägerin Anspruch auf Befreiung, da die 24 streitigen Fahrzeuge als "Fahrdienst" ausgewiesen und ausschließlich für den behinderten Personenkreis eingesetzt waren. Der Senat gab der Revision teilweise statt: Für den Zeitraum 1.3.2007 bis 31.3.2008 steht der Klägerin die begehrte Gebührenbefreiung für die 24 in Rede stehenden Kraftfahrzeugradios zu, weil diese Fahrzeuge als unselbständige Teile der Einrichtung gelten und die Rundfunkgeräte unentgeltlich sowie ausschließlich dem betreuten Personenkreis dienen. Für den Zeitraum April 2005 bis Februar 2007 bleibt es bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, da die Revisionsprüfung nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht auf diesen früheren Zeitraum ausgedehnt werden kann. Damit wird eine einheitliche, zweckorientierte Auslegung des Begriffes "Einrichtung" bestätigt, ohne die grundsätzliche Befreiungsregelung über den gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum zu ändern.