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Urteil

15 K 1078/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1006.15K1078.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität E. -F. im Bachelorstudiengang Engineering (Angewandte Materialtechnik). Er erhielt für diese Ausbildung seit Studienbeginn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), zuletzt für den Bewilligungszeitraum 10/08 bis 09/09. Die Förderungshöchstdauer endete mit dem September 2009 nach dem sechsten Fachsemester. Mit dem hier streitgegenständlichen Antrag vom 25. September 2009 beantragte der Kläger Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein weiteres Semester (§ 15 Abs. 3 BAföG). Zur Begründung trug er vor, er habe gegen Ende des Sommersemesters 2009 nicht an allen Vorlesungen teilnehmen können, weil seine Ehefrau hochschwanger gewesen sei; er habe ihr beistehen müssen. Bei der Geburt der Tochter am 11. Juli 2009 habe es Komplikationen gegeben; die Tochter habe für eine Woche auf der Intensivstation gelegen. Er habe deshalb nicht an allen Prüfungen des ab Mitte Juli stattfindenden Prüfungszeitraumes teilnehmen können. Sein Studium werde sich um ein Semester verzögern. Der Kläger legte dem Beklagten eine Liste derjenigen Prüfungen vor, die er im siebten und achten Semester abzulegen beabsichtigte. Der Beklagte wies den Antrag des Klägers auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 ab. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe könnten nicht als ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung angesehen werden. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, dass seine Tochter zehn Tage nach der Entbindung durch Kaiserschnitt auf der Intensivstation gelegen habe. Seine Ehefrau habe sich nach der Geburt des Kindes nicht voll um dieses kümmern können, deshalb habe er die Pflege übernommen. Aufgrund der zeitlichen Belastung damit werde sich sein Studium voraussichtlich um ein Semester verlängern. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2010 als unbegründet zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage vom 12. März 2010 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, er habe sich an vier Prüfungen im Juli 2009 wegen der abzusehenden Geburt seiner Tochter und der Pflegeübernahme erst gar nicht angemeldet. So habe die Universität E. -F. mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 den Kläger wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes von der Beitragspflicht zum Studienbeitrag für das Sommersemester 2009 befreit. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2010 zu verpflichten, ihm für sein Studium des Bachelor of Engineering (Angewandte Materialtechnik) an der Universität E. -F. Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein weiteres Semester zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vortrag des Klägers entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung nach dem BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Voraussetzungen der hier einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 15 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor. Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie u.a. aus schwerwiegenden Gründen (Nr. 1) oder infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren (Nr. 5) überschritten worden ist. Der Vortrag des Klägers lässt keine Gründe im oben aufgezählten Sinne erkennen bzw. fehlt es an der Ursächlichkeit der vom Kläger genannten Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Der Gesamtvortrag des Klägers lässt sich in den Zeitraum vor Geburt seiner Tochter am 11. Juli 2009 und in einen Zeitraum nach der Geburt unterteilen. Soweit es um den Zeitraum vor der Geburt geht, trägt der Kläger vor, er habe seiner hochschwangeren Frau zur Seite stehen müssen und deshalb gegen Ende des Sommersemesters 2009 nicht an allen Vorlesungen teilnehmen können. Insoweit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, wie sich die Nichtteilnahme an Vorlesungen auf den Abschluss bzw. auf die Verzögerung seines Studiums ausgewirkt haben soll. Auch ist nicht dargelegt, was der Kläger unter "zur Seite stehen" verstanden wissen will; jedenfalls wird eine Risikoschwangerschaft bei seiner Ehefrau weder behauptet noch belegt. In der Widerspruchsbegründung trägt der Kläger unsubstantiiert Schwierigkeiten bei der Absolvierung von Prüfungen vor der Geburt seiner Tochter vor. Auch der Vortrag, er habe sich aufgrund der anstehenden Geburt seiner Tochter insbesondere für Prüfungen des sechsten Semesters bereits im Vorfeld nicht angemeldet, lässt keinen "schwerwiegenden Grund" erkennen. Der Begriff "schwerwiegender Grund" in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 3 bei Beachtung der öffentlichen Interessen an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Förderungsmittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits der Ausnahmefall bleiben muss, dahin auszulegen, dass er zwar mehr Gewicht haben muss als der "wichtige Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, aber nicht so zwingend sein muss wie der unabweisbare Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zweckes rechtfertigen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, muss er sich gegebenenfalls auch rückwirkend beurlauben lassen, auch wenn dies den Förderungsanspruch beseitigt. Vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz § 15 Rdnr. 19. Der Kläger hat sich nach seinem Vortrag für die Prüfungen Formstoffe/Formtechnik II am 13. Juli 2009, Metallkunde der Gusswerkstoffe II am 16. Juli 2009, Schmelztechnik II (FE) am 22. Juli 2009 und Gusswerkstoffe/Wärmebehandlung II am 25. Juli 2009 nicht angemeldet. Er hat die Gründe dafür nicht weiter substantiiert. Dafür, dass der Schwangerschaftszustand seiner Ehefrau diesbezüglich ursächlich gewesen ist, hat der Kläger nichts weiter vorgetragen. Die Komplikationen bei der Geburt seiner Tochter und deren Krankenhausaufenthalt können ebenfalls nicht ursächlich gewesen sein, denn sie waren zu der Zeit der Anmeldung zu den Prüfungen noch nicht absehbar. Auch war nicht absehbar, dass der Gesundheitszustand seiner Ehefrau nach der Geburt den verstärkten Einsatz des Klägers bei der Pflege des Kindes erforderlich machen würde. Die Behauptung des Klägers (S. 3, 4 der Klageschrift), es habe von vornherein festgestanden, dass er die Pflege mit übernehmen würde, ist nicht glaubhaft. Sein Vortrag ist insoweit widersprüchlich. Bereits in seiner Widerspruchsbegründung führt er seinen Einsatz bei der Pflege des Kindes auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau nach Kaiserschnitt zurück. Dasselbe wird auf Blatt 2 der Klageschrift vorgetragen, wenn es heißt, die Kindesmutter sei aufgrund der per Kaiserschnitt erfolgten Geburt nicht in der Lage gewesen, sich in der Folgezeit ausreichend um das Kind zu kümmern, weshalb er die Pflege übernommen habe. Auch spricht die Tatsache, dass der Kläger den Antrag bei der Universität E. -F. auf Befreiung von den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009 erst am 26. August 2009, also einige Zeit nach der Geburt der Tochter, gestellt hat, gegen seine Behauptung, es habe frühzeitig festgestanden, dass er sich an der Pflege der Tochter beteiligen werde. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, während des ärztlicherseits prognostizierten Geburtszeitraumes Klausuren zu schreiben, so mag diese Haltung verständlich sein, das Gericht sieht darin aber keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des Gesetzes, der es dem Kläger unzumutbar oder unmöglich gemacht hätte, an den Klausuren teilzunehmen. Ein solcher Grund mag für den Tag der Geburt selbst gelten, nicht jedoch für einen Zeitraum - wie hier - danach. Eine von vornherein feststehende oder sehr wahrscheinliche Risikogeburt wird weder behauptet noch ist eine solche durch das im Klageverfahren vorgelegte Attest über den stationären Aufenthalt des Neugeborenen vom 11. Juli bis zum 20. Juli 2009 belegt. Darin ist (lediglich) von einer Sepsis bei Neugeborenen nach Kaiserschnitt die Rede. Soweit der Kläger den Schwerpunkt seines Vortrages auf den Zeitraum nach der Geburt seiner Tochter legt, gilt Folgendes: Der Kläger trägt insoweit zunächst vor, dass er wegen der Komplikationen bei der Geburt seiner Tochter (zehn Tage Intensivstation) nicht an allen Prüfungen habe teilnehmen können. Dazu hat der Kläger weder dargelegt noch belegt, an welchen Prüfungen er aufgrund des Aufenthaltes seiner Tochter im Krankenhaus nicht hat teilnehmen können (abgesehen von denen, zu denen er sich von vornherein erst gar nicht angemeldet hatte - Formstoffe/Formtechnik II am 13. Juli 2009 und Metallkunde der Gusswerkstoffe II am 16. Juli 2009 -). Aufgrund der weiteren Einlassung des Klägers ist allerdings zu vermuten, dass es keine weiteren Prüfungen gab, weil nach dem eigenen Klägervortrag im Schreiben vom 28. Oktober 2009 an den Beklagten die Prüfungsphase erst nach dem Krankenhausaufenthalt seiner Tochter begann. Die (bestandene) Prüfung in Gießereimaschinenkunde II vom 15. Juli 2009 soll nach dem Vortrag des Klägers nicht in diesen Zusammenhang fallen, weil ihr eine über das gesamte Semester verteilte Projektarbeit zugrunde gelegen habe. Soweit der Kläger schwerpunktmäßig auf den Zeitraum nach Entlassung seiner Tochter aus dem Krankenhaus (20. Juli 2009) abstellt, ist dazu Folgendes zu sagen: Zwar kann ein vom Kläger behaupteter enormer Pflegeaufwand für seine Tochter einen Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG darstellen, jedoch kann das Gericht nicht feststellen, dass diese zeitliche Verzögerung kausal zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt hat. Dabei trägt der Auszubildende die materielle Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 13. Bei einer Betrachtung derjenigen Prüfungen, die noch im Sommersemester 2009 nach dem 20. Juli 2009 lagen - abgesehen von den zwei Prüfungen, zu denen sich der Kläger von vornherein nicht angemeldet hatte (s.o.) -, ergibt sich folgendes Bild: 28. Juli 2009 Allgemeine und teilgenommen und Anorganische bestanden Chemie II 29. Juli 2009 Physikalische nicht teilgenommen Chemie II 31. Juli 2009 Mathematik IV bestanden 5. August 2009 BWL I und II bestanden 11. August 2009 Grundlagen Metall- nicht bestanden kunde II 14. August 2009 Grundlagen E-Tech- nicht bestanden' nik I 14. August 2009 Grundlagen E-Tech- Rücktritt nik II 17. August 2009 Grundlagen Metall- Nichtteilnahme mit kunde I und II Attest Nach allem kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Nichtteilnahme an Prüfungen im Sommersemester 2009 nach dem 20. Juli 2009, die mit der vom Kläger erbrachten Pflege seiner Tochter ursächlich in Verbindung gebracht werden kann, sich auf zwei Prüfungsfächer beschränkt, nämlich Physikalische Chemie II am 29. Juli 2009 und Grundlagen E-Technik II am 14. August 2009. Die Nichtteilnahme an den Prüfungen in Metallkunde I und II am 17. August 2009 kann nicht ohne weiteres auf die Belastungen des Klägers durch die Pflege des Kindes zurückgeführt werden, weil der Kläger von diesen Prüfungen wegen eigener Erkrankung mit Attest zurückgetreten ist. Etwas anderes ist nicht belegt. Ebensowenig kann das Nichtbestehen von Prüfungen in diesem Zeitraum ohne weiteres mit den besonderen Belastungen des Klägers durch die Pflege des Kindes ursächlich in Zusammenhang gebracht werden. Für das Leistungsversagen kann es auch andere Gründe gegeben haben. Jedenfalls hat der Kläger dazu weiter substantiiert nichts ausgeführt. Wenn überhaupt, dann können also höchstens zwei Fachprüfungen im Sommersemester 2009 mit der durch den Kläger geleisteten Pflege seiner Tochter in einen Kausalzusammenhang gebracht werden. Die Kausalitätsfrage stellt sich nämlich so, ob der Kläger sein Studium im sechsten Fachsemester hätte beenden können, wenn er an den zwei Fachprüfungen - Erfolg unterstellt - teilgenommen hätte. Mit anderen Worten, der fehlende Abschluss des Studiums zum Ende des sechsten Semesters mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer muss gerade an den zwei Fachprüfungen gelegen haben. Das ist nach der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellung über die im siebten und achten Semester noch zu absolvierenden Prüfungen jedoch nicht der Fall, denn es geht dabei nicht nur um die zwei Prüfungen, die von der Kindespflege betroffen gewesen sein können, sondern um weitere 17 Prüfungen. Selbst wenn man noch weitere Prüfungen (bestenfalls sechs), die im Sommersemester 2009 nach dem 20. Juli 2009 lagen, in die Betrachtung zu Gunsten des Klägers miteinbeziehen würde, änderte sich an der rechtlichen Beurteilung nichts, denn die vom Kläger nach eigenem Vortrag im siebten und achten Semester noch nachzuholenden Prüfungen überstiegen bei weitem auch diesen Umfang, so dass auch bei Hinwegdenken aller vom Kläger im vorliegenden Zusammenhang angeführten studienerschwerenden Umstände ein Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer nicht möglich gewesen wäre. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.