Beschluss
15 L 1741/25
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0916.15L1741.25.00
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Leitsätze
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung und verspäteter Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG, weil eine positive Progonose, die verzögerten und ausstehenden Leistungsnachweise zu erbringen, nicht tragfähig ist (27 ECTS im achten Fachsemester bei einer Regelstudieunzeit von sechs Fachsemestern).
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung und verspäteter Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG, weil eine positive Progonose, die verzögerten und ausstehenden Leistungsnachweise zu erbringen, nicht tragfähig ist (27 ECTS im achten Fachsemester bei einer Regelstudieunzeit von sechs Fachsemestern). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der Antragsteller studiert an der Universität Z. seit dem Wintersemester 2021/22 in der Fachrichtung Psychologie (Bachelor / B.Sc.). Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Er ist mittlerweile im achten Fachsemester. Zum Beginn des Sommersemesters 2024 beantragte er unter Hinweis auf seine amtlich bescheinigte Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 % ohne Merkzeichen die spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ausweislich des dazu eingereichten Transcript of Records vom 8. Januar 2024 hatte er 18 der mindestens erforderlichen 80 Credits erbracht. Das Amt für Ausbildungsförderung verlängerte den Zeitraum zur Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG durch Bescheid vom 10. Mai 2025 für neun Monate bis einschließlich Dezember 2024. Am 30. Januar 2025 stellte der Antragsteller einen Weiterförderungsantrag, zu dem er am 5. Februar 2025 erneut die verspätete Vorlage der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG beantragte. Dazu legte er einen Transcript of Records vom 5. Februar 2025 vor, der drei weitere Credits als der vorherige Transcript of Records auswies, also insgesamt 21 von mindestens erforderlichen 80 Credits. Diesen Antrag lehnte das Ausbildungsförderungsamt mit Bescheid vom 2. Mai 2025 ab. Zwar könnten die von dem Antragsteller angeführte Schwerbehinderung und seine chronische Erkrankung grundsätzlich Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer und damit auch für eine spätere Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG darstellen. Die Verzögerung beruhe kausal darauf. Allerdings sei anhand der Aktenlage ersichtlich, dass der Antragsteller abzüglich eines sogenannten „Coronasemesters“ in insgesamt sechs studierten Semestern lediglich einen Leistungsumfang von 21 Credits habe erbringen können. Nach der zutreffenden Prognoseentscheidung benötigte der Antragsteller weitere 18 Semester, um den üblichen Leistungsstand von 80 Credits zu erreichen. Eine solche Verlängerung widerspreche dem Normzweck, weil sich die Regelstudienzeit von sechs Semestern damit vervierfache. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 23. Mai 2025 wies das Ausbildungsförderungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2025 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 3. September 2025 Klage erhoben – 15 K 5136/25–, mit der er wörtlich beantragt, „der Bescheid des Beklagten vom 02.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2025 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Antragsteller ab Januar 2025 BAföG zu bewilligen“, sowie am 8. September 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, über den vorliegend zu entscheiden ist. Für die Antragsbegründung bezieht er sich auf den Klagevortrag. Er begehre den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er überhaupt kein Geld habe und auf die abgelehnten BAföG-Leistungen stark angewiesen sei. Er habe keine andere Einnahmequelle. Bei ihm bestehe vor diesem Hintergrund eine besondere Eilbedürftigkeit und die Bitte um vorläufige Zahlung der Leistungen. Er sei chronisch krank, wie seine vorgelegten fachärztlichen Atteste nachwiesen. Dies stehe im direkten kausalen Zusammenhang zu seiner aktuellen Studienzeitverzögerung. Eine fundierte Prognose über den individuellen Krankheitsverlauf sei nur beschränkt möglich und werde deshalb in den fachärztlichen Attesten nicht aufgeführt. Er legte ein weiteres aktuelles Transcript of Records vom 12. September 2025 sowie eine Übersicht der ausstehenden Leistungen vor, die er aufholen müsse, um den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorzulegen. Aus der Darstellung ergebe sich, wann genau die ausstehenden Leistungen aufgeholt würden. Durch hochpotente Medikamente, die er seit Anfang Januar 2025 einnehme, sei es zu einer erheblichen Verbesserung seines Krankheitszustandes gekommen. Die Medikamente, die nun bei ihm zum Einsatz kämen sowie eine sehr gute Wirkung erzielten, griffen in den Krankheitsverlauf ein und modifizierten diesen in hohem Maße, weshalb er seit der Einnahme dieser hochpotenten Medikamente eine Schubfreiheit erfahre. Aufgrund dessen sei er fähig, sämtliche ausstehende Studienleistungen in den nächsten zwei Fachsemestern aufzuholen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, „[d]er Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bereits (vor einer Entscheidung in dem Klageverfahren (15 K 5136/25)) die ihm zustehenden Leistungen ab dem Januar 2025 auszuzahlen.“ Der Antragsgegner hat von dem ihm eingeräumten Stellungnahmerecht binnen drei Tagen seit Zustellung des Antrags am 8. September 2025 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Im zugehörigen Klageverfahren hat er mit Klagerwiderung vom 11. September 2025 seine Entscheidung verteidigt und zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Ausbildungsförderungsamt habe die bereits erlangen Credits in das Verhältnis zur bereits studierten Semesterzahl zu setzen und zu prüfen, inwieweit eine Prognose, ob die fehlenden Credits in der verlängerten Zeit aufholbar seien, positiv oder negativ getroffen werden könne. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Entscheidung nach vier Fachsemestern lediglich 18 der geforderten 80 Credit erbracht. Er habe bereits eine Verlängerung der Förderzeit erhalten. In dem verlängerten Sommersemester 2024 habe er lediglich drei weitere Credits erzielt. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er in einer etwaigen Verlängerungszeit die fehlenden Credits aufholen könne. Unter Berücksichtigung der bislang erzielten Credits pro Semester sei die Differenz zu groß. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. September 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners sowie den Inhalt der Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen. Der Antragsteller begehrt bei sachgerechter Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) seines wörtlich formulierten Antrags, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Ausbildungsförderung für sein Studium der Psychologie an der Universität Z. ab dem Januar 2025 bis einschließlich Dezember 2025 zu bewilligen und auszuzahlen. Denn er hatte Förderung bis Dezember 2024 erhalten. Gemäß § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für den von seinem Antrag umfassten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von Januar 2025 bis zur Antragstellung am 8. September 2025 hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 1.). Im Übrigen, insbesondere für den Zeitraum ab September 2025, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 2.). 1. Der Antragsteller hat jedenfalls für den von seinem Antrag umfassten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von Januar 2025 bis zur Antragstellung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 15 B 893/19 –, n.v., nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm für diesen Zeitraum ein Anordnungsgrund zusteht. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden geleistet. Wegen der existenzsichernden Funktion der Ausbildungsförderung setzt der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung einen aktuellen, nicht anderweitig gedeckten Bedarf voraus, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 –, juris, und vom 17. Mai 2010 – 12 B 516/10 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 12 ME 401/05 –, juris Rn. 2. Wenn die begehrte Regelung – wie hier – eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, kommt eine solche nur in Betracht, sofern ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Danach ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 – 12 B 1309/14 – und vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 – m.w.N., jeweils juris. Dies zugrunde gelegt hat der Antrag für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2025 keinen Erfolg. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes im oben genannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Weiterführung seiner Ausbildung war nach seinem Vorbringen – finanziell – in der Vergangenheit nicht gefährdet. Er hat nicht glaubhaft gemacht, aus finanziellen Gründen bis zur Stellung seines Eilantrages an der Ausbildung gehindert worden zu sein. 2. Der Antragsteller hat allerdings auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium an der Universität Z. in der Fachrichtung Psychologie (Bachelor) über die bereits bis einschließlich Dezember 2024 erfolgte Verlängerung hinaus glaubhaft gemacht. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach § 9 Abs. 2 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen (§ 48 Abs. 2 BAföG). Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie – im hier zu prüfenden Fall – nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 Fall 1 BAföG aus schwerwiegenden Gründen (Nr. 1) oder infolge einer Behinderung (Nr. 5 Fall 1) überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die glaubhaft gemachten Erkrankungen des Antragstellers und seine Behinderung nicht vor. 2.1. Der Antragsteller hatte den Eignungsnachweis gemäß § 48 BAföG – unabhängig von einer Berücksichtigung der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Regelungen – jedenfalls aufgrund der Verlängerungsentscheidung des Antragsgegners zum Ablauf des Dezember 2024, d.h. nach seinem sechsten Fachsemester und weiteren drei Monaten, vorzulegen. Der nach vier Fachsemestern mögliche und von der Hochschule erwartete Leistungsstand beträgt 120 Credits. Für den Antragsteller, der an der Universität Z. das Bachelorstudium Psychologie (B.Sc.) zum Wintersemester 2021/22 aufgenommen hat, gilt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Z. vom 4. August 2016 (°°°) Vgl. Angaben des Prüfungsamtes im Internet unter °°°zuletzt abgerufen am 15. September 2025. Ausweislich § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung wird an der Universität Z. das European Credit Transfer System (ECTS) angewendet. Nach Absatz 2 der Regelung müssen im Bachelorstudiengang Psychologie 180 Credits erworben werden. Dabei entfallen auf jedes Semester durchschnittlich 30 Credits. In jedem Studienjahr sollen durchschnittlich 60 Credits erworben werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 der Prüfungsordnung). Der Antragsgegner verlangt zugunsten des Antragstellers abweichend von den 120 möglichen Credits in vier Fachsemestern für den Eignungsnachweis erreichte 80 Credits in vier Fachsemestern. Hierfür hatte der Antragsteller über die vorgesehenen vier Semester hinaus das vom Antragsgegner angerechnete sog. Corona-Semester sowie ein weiteres Semester und drei Monate aufgrund der Verlängerungsentscheidung des Antragsgegners Zeit. Er hat demgegenüber in sechs Fachsemestern und drei Monaten weniger Leistungsnachweise erbracht als nach der Prüfungsordnung in einem Semester zu erreichen sind. Das vorgelegte Transcript of Records vom 5. Februar 2025 wies 21 erreichte Credits aus. Die nach § 48 Abs. 2 BAföG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Antragsteller in einem weiteren Verlängerungszeitraum die Leistungsverzögerungen aufzuholen vermag, fällt zu seinen Lasten aus. Wegen des regelhaft mit zwölf Monaten bemessenen Bewilligungszeitraums (§ 50 Abs. 3 BAföG) wäre entsprechend des ausgelegten Antrags zu prüfen, ob der Antragsteller die verzögerten neben den fortlaufend von ihm zu erwartenden Leistungen im Zeitraum von Januar bis Dezember 2025 aufholen kann. Für diese Prognoseentscheidung sind die in dem von der Prognose umfassten Zeitraum erbrachten weiteren Leistungen zu berücksichtigen. Der von ihm vorgelegte Transcript of Records vom 12. September 2025 weist 27 Credits auf. Er hat demnach seit Februar 2025 sechs Credits erbracht. Für die herabgestuften Anforderungen des Antragsgegners zum Nachweis der Eignung wären für den Stand nach Abschluss des vierten Fachsemesters immer noch 53 Credits erforderlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er dieses enorme Defizit binnen eines Jahres bis Ablauf des Jahres 2025 aufzuholen vermag. Denn zum Stand 12. September 2025 hat er lediglich 27 erlangte Credits nachgewiesen. In sieben Monaten vermochte er lediglich Leistungen im Umfang von 6 Credits nachzuholen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten eine an vollständigen Semestern orientierte großzügig bemessene Verlängerung um weitere zwei volle Semester zuzüglich drei weiterer Monate (d.h. Januar bis März 2025 sowie im Anschluss das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/26) prüfte, hat er nicht glaubhaft gemacht, die verzögerten Leistungen aufholen zu können. Er müsste für einen positiven Verlängerungsbescheid auch die neben den Verzögerungen erforderlichen Leistungen erbringen, d.h. die Leistungen des fünften und sechsten Fachsemesters aufholen. Wie er neben den ausstehenden 53 Credits für den reduziert erwarteten Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters weitere 40 Credits – von weiteren möglichen 60 Credits – zu erbringen vermag, hat er nicht glaubhaft gemacht. Bei objektiver Betrachtung erscheint dies ausgeschlossen. Seine vorgelegte Übersicht der aufzuholenden Leistungen geht bereits bis in das Sommersemester 2027 hinein. Damit belegt er selbst, dass er die fehlenden Leistungen nicht in zwei Semestern wird aufholen können. Überdies finden nach der ersten Seite der von ihm vorgelegten Übersicht zwei Klausuren an demselben Tag statt, nämlich an dem 19. Februar 2026 (Modulnummer 2 (Allgemeinbildende Grundlagen: Methoden der Psychologie Basismodul - E2) und Modulnummer 11 (Grundlagen der psychologischen Diagnostik). Dass er zwei Klausuren an einem Tag wird schreiben können, hat der Antragsteller weder in zeitlicher noch in prüfungsrechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Die dem Antragsteller attestierten Erkrankungen ändern nichts daran, dass er nicht glaubhaft gemacht hat, die eingetretenen Verzögerungen aufzuholen zu können. Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums hätte er im Übrigen nicht nur die ausstehenden Leistungen für die Bescheinigung nach § 48 BAföG (20 Credits von 30 möglichen Credits je Semester) aufzuholen, sondern insgesamt 180 Credits zu erlangen. Für den Abschluss des Bachelorstudiums mit einer Regelstudienzeit von sechs Semester fehlen ihm angesichts der zum 12. September 2025 in seinem achten Fachsemester erlangten 27 Credits noch 153 Credits. Kurz vor Abschluss des achten Fachsemesters hat er noch nicht die in einem ersten Semester möglichen 30 Credits erreicht. Dies vermag keine positive Prognose zu tragen, er könne in dem vorerwähnten großzügig bemessenen Verlängerungszeitraum auch nur die Verzögerungen aufzuholen. 2.2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG im Lichte seiner während des Antragsverfahrens gemachten Äußerungen, dass seine gegenwärtige Medikation ihn beschwerdefrei (frei von Schüben) leben und studieren lasse. Das Recht über die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Ausbildungsförderung verlangt von einem erkrankten Auszubildenden mitunter, sich im Fall einer länger anhaltenden Krankheit zu beurlauben und zunächst die Genesung seiner Erkrankung voranzutreiben, bevor er die Ausbildung fortsetzt, für die er Ausbildungsförderung beantragt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 12 S 888/19 –, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 A 10935/17 –, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 12 C 06.51 –, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. September 2023 – 15 K 6/22 –, juris Rn. 56, und vom 6. Oktober 2010 – 15 K 1078/10 –, juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 28. Mai 2025 – 15 K 1592/25 –. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, die gegenwärtige Medikation beseitige seine Beschwerden weitestgehend. Weder hat er vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass dies nicht bereits früher möglich gewesen wäre, wenn er sich von seinem Studium beurlaubt der Behandlung seiner Erkrankungen mit ganzer Kraft zugewendet hätte, anstelle krankheitsbelastet zu studieren. Die im Eilverfahren vorgelegten 18 Atteste vom 12. April 2021 bis 8. April 2024 betreffen sowohl die chronische Autoimmunerkrankung wegen multipler Sklerose (erstmals hier 12. April 2021), die sicherlich eine harte Lebensbeeinträchtigung des Antragstellers darstellt, als auch die psychische Erkrankung. Die Verzögerungen gehen nach seinem Vortrag auf die psychisch bedingten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen zurück. Einen diesbezüglichen Verdacht attestiert bereits die Ärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Kostenträger vom 28. November 2022. Im Fachärztlichen Attest vom 26. Februar 2024 werden Konzentrationsstörungen aufgrund sozialer Ängste und depressiver Verstimmung beschrieben, die eine Lernfähigkeit herabsetzten und das Studium krankheitsbedingt verzögerten. Dies belegt bereits, dass dem Antragsteller der Grund für seine erkrankungsbedingten Verzögerungen bekannt war. Demnach hätte er sich beurlauben müssen, um eine Genesung oder jedenfalls Linderung seiner Krankheitssymptome zu erreichen. 2.3. Die dem Antragsteller attestierte Behinderung mit einem Grad von 60 Prozent und seine chronische Erkrankung an Multipler Sklerose können an den vorstehenden Ausführungen nichts ändern. Sie sind nicht geeignet, einen Ausbildungsförderungsanspruch um – wie von dem Antragsteller anhand der bisherigen Leistungen vertretbar prognostiziert – die vierfache Regelstudienzeit glaubhaft zu machen. So menschlich nachvollziehbar die Beschwerden seiner Erkrankung und dadurch bedingte Beeinträchtigungen sein mögen, kann eine daraus folgende Verlängerung der Förderungsdauer für einen Zeitraum der vierfachen Regelstudienzeit von Gesetzes wegen nicht mehr als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 Halbs. 1 BAföG angesehen werden. Vgl. zur Verzögerung im Umfang des Dreifachen der Regelstudienzeit: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2023 – 15 K 6/22 –, juris Rn. 31 ff. Die Angemessenheit der Verlängerung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 – 5 B 21.85 – Buchholz 436.36 § 15 Nr. 23 BAföG. Dieser Rechtsbegriff ist auszulegen. Der Wortlaut der Norm „für eine angemessene Zeit“ erwähnt zwar keine zahlenmäßige Begrenzung der Semester für eine mögliche Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Bestimmung ist für die Rechtsfolge jedoch nicht bedeutungslos, denn das verwendete Adjektiv „angemessen“ hat die Bedeutung „richtig bemessen; adäquat“. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/angemessen. Im gegebenen Zusammenhang einer Förderungsverlängerung erfasst die Rechtsfolgenbestimmung in § 15 Abs. 3 Halbs. 1 BAföG damit die zu bemessende Dauer der Verlängerung in quantitativer Hinsicht. Die innere Normsystematik des § 15 Abs. 3 BAföG ist durch die Regelung der Rechtsfolge im ersten Halbsatz und die Tatbestandsvoraussetzungen im zweiten Halbsatz gekennzeichnet. Dies im Blick stellt das Adjektiv „angemessen“ mit seiner hier quantitativ wirkenden Bedeutung „richtig bemessen; adäquat“ den kausalen Konnex zwischen dem Umfang der auf Tatbestandsebene festzustellenden Gründe für die Verzögerung (§ 15 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 bis 5 BAföG) und der auf Rechtsfolgenseite festzulegenden Dauer einer Förderungsverlängerung her. Eine „angemessene Zeit“ im Sinne von § 15 Abs. 3 Halbs. 1 BAföG kann daher höchstens für die Dauer anzunehmen sein, für die eine Verzögerung aus schwerwiegenden Gründen gemäß § 15 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 bis 5 BAföG festgestellt werden kann. Diese „angemessene Zeit“ kann zwar nicht durch eine pauschale Anzahl von Semestern als erfüllt oder begrenzt angesehen werden. Allerdings ist § 15 Abs. 3 BAföG auch entsprechend seiner äußeren Systematik im Normgefüge des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auszulegen. Die Ausbildungsförderung ist, wie das Nachrangigkeitsprinzip in § 1 BAföG belegt, von einem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel getragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris Rn. 40. Die dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel für untereinander konkurrierende Sozialbedarfe sind notwendig begrenzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024 – 1 BvL 9/21 –, juris Rn. 43 und 50. Von daher muss die durch öffentliche Mittel finanzierte Ausbildungsförderung die Vorgabe der effizienten Mittelverwendung erst recht bei den Ausnahmeregelungen wie § 15 Abs. 3 BAföG im Blick behalten, die eine weitergehende Ausgabe der öffentlichen Mittel zum Gegenstand haben. Eine im Lichte der bisher gezeigten Leistungsmöglichkeit mit dem Antragsgegner zu erwartende Verzögerung des Ausbildungsabschlusses im Umfang des Vierfachen der Regelstudienzeit überschreitet damit die Grenze der angemessenen Zeit. Eine Verlängerung der Ausbildungsförderung „für eine angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG kann daher bei einer Dauererkrankung oder Behinderung, die ursächlich für die Studienverzögerungen waren, auch grundsätzlich länger als ein oder zwei Semester sein. Allerdings überwiegt das öffentliche Interesse an einem effizienten Einsatz der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für die Sozialleistung der Ausbildungsförderung nach Auffassung des Gerichts in der Regel dann, wenn die aus schwerwiegenden Gründen verursachte Verzögerung eines Studiums den zeitlichen Umfang der eigentlichen Regelstudienzeit überschreitet. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Studierende in zeitlicher Hinsicht bereits die doppelte Ausbildungsförderung erhalten wie sie einem von Verzögerungen aus schwerwiegenden Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG verschont gebliebenen Studierenden zustünde. Lassen die Leistungen des Auszubildenden den Studienabschluss erst deutlich später – hier nach der vierfachen Regelstudienzeit – erwarten, überschreitet dies den gesetzlich gesetzten Rahmen einer angemessenen Zeit. Es ist nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung sämtliche behinderungsbedingte Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den Studierende mit Behinderung durch ihre Behinderung erleiden, auszugleichen. VG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 1 V 1174/05 –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Urteil vom 2. Juli 2010 – AN 2 K 09.01430 –, juris Rn. 30. Soweit andere erstinstanzliche Rechtsprechung sich gegen jede grundsätzliche Begrenzung der „angemessenen Zeit“ ausspricht, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. Februar 2014 – 2 K 3204/12 –, juris Rn. 41; zustimmend Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Band 2, 50. Lfg. November 2022, § 15 Rn. 26, setzt sie sich nicht erkennbar mit der äußeren Normsystematik und dem das Ausbildungsförderungsrecht durchziehenden öffentlichen Interesse an einer effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel, vgl. dazu auch hier: BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024 – 1 BvL 9/21 –, juris Rn. 43, auseinander. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, es berührt nicht die Menschenwürde, wenn eine Hochschulausbildung wegen fehlender Mittel nicht möglich ist und zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024 – 1 BvL 9/21 –, juris Rn. 39. II. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.