Beschluss
6z L 917/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1007.6Z.L917.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. 3 Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 4 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,8 nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Hamburg bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat erst zehn Halbjahre erreicht. 5 1. 6 Es bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Wartezeitquote nach der VergabeVO mit höherrangigem Recht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Antragsteller bei unterstellter Nichtigkeit der geltenden Auswahlkriterien überhaupt ein Zulassungsanspruch erwachsen könnte. Es erscheint äußerst fraglich, ob das Gericht zu einer eigenen Verwerfung der entsprechenden Vorschriften der Vergabeverordnung des betreffenden Landes bzw. aller Länder befugt wäre und allein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem Zulassungsbegehren entsprechen könnte. 7 Die mit diesen Fragen verbundenen Probleme bedürfen hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil das Auswahlsystem der VergabeVO weder in seiner Gesamtheit noch im Hinblick auf die Anzahl der für eine Zulassung zum Humanmedizinstudium für das Wintersemester 2010/2011 in der Wartezeitquote erforderlichen Halbjahre durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen dürfte. Die Auswahlgrenzen, die sich in der Wartezeitquote zum Wintersemester 2010/2011 für das Medizinstudium ergeben haben, führen noch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Minimierung der Zulassungschancen. Für die Beurteilung der Frage, welche Dauer der Wartezeit im Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren noch als zumutbar angesehen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht, 8 vgl. Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff., vom 8. Februar 1977 - 1 BvL 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 ff. und vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 u.a.-, BVerfGE 59, 1 ff., 9 als Maßstab u.a. auf die normale Dauer eines Studiums abgestellt. Die Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz beträgt für das Studium der Humanmedizin nach § 1 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte sechs Jahre. Eine Wartezeit dieses Umfangs ist dem Antragsteller mithin zumutbar, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob ein Zuwarten darüber hinaus zwangsläufig zur verfassungsrechtlichen Beanstandung führte. Zumindest ist die Ablehnung der Zulassung bei einer Wartezeit des Antragstellers von gegenwärtig zehn Semestern verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden. 10 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine Perspektive für ihn nicht erkennbar sei, da die Auswahlgrenze bei der Wartezeitquote in der Vergangenheit in dem Maße angestiegen sei, in dem er selbst Wartesemester angesammelt habe, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Auswahlgrenze zuletzt von zehn Halbjahren zum Wintersemester 2009/2010 auf zwölf Halbjahre zum Sommersemester 2010 (und zum Wintersemester 2010/2011) angestiegen ist. Zum Wintersemester 2008/2009 hatte die Auswahlgrenze jedoch ebenfalls schon bei zehn Halbjahren gelegen. Ein linearer Anstieg der Wartezeit um ein Halbjahr pro Semester hat sich also in den letzten Jahren nicht ergeben. Die zukünftige Entwicklung ist nicht ohne Weiteres zu prognostizieren. Die Kammer hält die Entwicklung der Auswahlgrenze in der Wartezeitquote daher zwar - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben - durchaus für sehr problematisch; zum jetzigen Zeitpunkt sieht sie jedoch noch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. 11 2. 12 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 13 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, abrufbar in der Datenbank "www.nrwe.de"; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 14 Vor diesem Hintergrund kann eine Härte nicht angenommen werden. Zwar muss der Antragsteller eine nicht einfache familiäre Situation bewältigen, weil er nach dem plötzlichen Tod seiner Mutter in anerkennenswerter Weise Verantwortung für seine minderjährige Schwester übernommen hat. Dass zur Bewältigung dieser Situation zwingend die sofortige Aufnahme eines Studiums erforderlich wäre, vermag die Kammer aber nicht festzustellen. Die von dem Antragsteller geschilderten Schwierigkeiten, als Sorgeberechtigter eines Kindes und zugleich als Studienbewerber, der auf seine Zulassung wartet, zur Überbrückung einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, teilt der Antragsteller mit anderen Bewerbern in der Wartezeitquote. Dass diese Situation Härten mit sich bringt, steht außer Frage. Bei der gebotenen strengen Betrachtung erfordert diese Situation aber nicht zwingend eine sofortige Aufnahme des Studiums, wie in § 15 VergabeVO verlangt. Insoweit wären greifbare Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Studienaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sein wird. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann von der im vorliegenden Verfahren hervorgehobenen Traumatisierung seiner Schwester nicht ohne Weiteres auf die Notwendigkeit einer sofortigen Studienaufnahme geschlossen werden. 15 3. 16 Die (pauschale) Rüge des Antragstellers, die Aufnahmekapazität der Hochschulen sei im Falle des Medizinstudiums nicht ausgeschöpft, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Antragsgegnerin nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. An diese Festsetzung ist die Antragsgegnerin gebunden. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweilige Hochschule - im sog. nc-Rechtsstreit - verfolgt werden. Im Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung kann deshalb nach ständiger (zur ZVS ergangenen) Rechtsprechung die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten nicht geltend gemacht werden. 17 Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 13 B 76/06 u.a. -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 4050/09 -. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 20