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Beschluss

13 B 504/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.13B504.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 15 VergabeVO ZVS. Nach dessen Satz 1 werden die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die in der "ZVS info" und in den Maßgaben zum "Sonderantrag D" zum Ausdruck kommt, geprüft, ob eine außergewöhnliche Härte gegeben ist. Diese Frage hat es mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, verneint. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde den Prüfmaßstab hinsichtlich der Anerkennung eines Härtefalls als überzogen beanstandet, folgt ihr der Senat nicht. Denn ein besonders strenger Maßstab ist deshalb anzulegen, weil die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO ZVS zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Studienbewerbers führt. Wenn ein auf die Härtefallquote fallender Studienplatz nicht vergeben wird, führt dies nicht dazu, dass der verfügbare Studienplatz unbesetzt bleibt und eine Verdrängung anderer Studierwilliger nicht eintreten kann. Wenn nicht alle Plätze an Härtefallbewerber vergeben werden, die Quote von 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO ZVS) also nicht ausgeschöpft wird, werden nämlich die verfügbar gebliebenen Studienplätze der Wartezeitquote nach § 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS hinzugerechnet und kommen demnach anderen Studierwilligen zugute. Anders gewendet bedeutet dies, dass die Inanspruchnahme eines auf die Härtefallquote fallenden Studienplatzes anderen Studierwilligen die Möglichkeit nimmt, einen Studienplatz zu erhalten. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Pflicht der Antragsgegnerin, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO ZVS), führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang nach der Ausschlussfrist vorgelegte Unterlagen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO ZVS) noch Berücksichtigung finden können, ist die fragliche ärztliche Bescheinigung der Fachärztin Dr. T. vom 12. Februar 2010 auch nicht ergiebig. Der Stellungnahme lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Krankheit mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des gewünschten Studiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Frau Dr. T. führt lediglich aus, dass die Aufnahme eines Studiums der Antragstellerin eine klare Perspektive biete und eine weitere Stabilisierung ermögliche. Ob eine schnelle medizinische Hilfe auch an einem anderen Studienort gewährleistet sein kann oder nicht, wie die Antragstellerin meint, ist demnach für das vorliegende Verfahren unerheblich. Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Richtlinien in Abschnitt D (Härtefallantrag) der Frage der Ortsbindung an Münster bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls keine Bedeutung beigemessen hat. Denn ein solcher auf die Ortsverteilung abzielender Gesichtspunkt kann bei Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 21 VergabeVO ZVS Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium setzt der Senat den Streitwert auf 5.000, Euro fest. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 13 C 264/08 u. a. -, vom 16. März 2009 13 C 1/09 - und vom 23. April 2009 13 B 269/09 -, jeweils juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.