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Beschluss

8 L 1258/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1117.8L1258.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 180.386,10 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 8 K 4601/10) gegen 4 den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2010 (Az.: °°-F. ) 5 wiederherzustellen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist unbegründet. 8 Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. In Würdigung der Umstände ist davon auszugehen, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2010 als rechtmäßig erweisen und voraussichtlich Bestand haben wird. 9 Die Antragsgegnerin durfte ihren Bescheid auf § 17 Abs. 4a BImSchG stützen. Nach dieser Vorschrift soll zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden, was nach Einstellung des gesamten Betriebs nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr zulässig ist. Diese Vorschrift ist anwendbar. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin steht einer nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht die Möglichkeit des Vorgehens auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts entgegen. Die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung ermöglicht der zuständigen Behörde eine finanzielle Absicherung der Einhaltung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG. Diese ist unabhängig von der Anordnung einzelner Sanierungsmaßnahmen und ihrer Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme zulässig, um die Kostentragung durch den Anlagenbetreiber vorsorglich zu gewährleisten. Damit korreliert auf der anderen Seite die Verpflichtung der Behörde zur Rückgabe der Sicherheit, wenn durch den Betreiber die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erfüllt wurden, was auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid geregelt wurde. 10 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4a BImSchG liegen vor. Die Anlage der Antragstellerin stellt eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG zur Behandlung von mit polychlorierten Biphenylen (PCB) und von nicht mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belasteten Abfällen dar. Zur Sicherung der Erfüllung der sich nach Einstellung des Betriebs ergebenden Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG ist die zuständige Behörde nach der geänderten gesetzlichen Formulierung nunmehr in der Regel gehalten, eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Hierzu war sie auch im vorliegenden Fall berechtigt, um die öffentliche Hand vor den Nachsorgekosten bei einer Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin zu bewahren, da durch die nachträglich entstandenen Belastungen der Anlage mit PCB die bisher angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 81.450,- EUR nicht mehr als ausreichende Sicherheit angesehen werden kann. 11 Gegen die Höhe der durch die Antragsgegnerin weiter angeordneten Sicherheitsleistung von 1.803.861,- EUR ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Höhe der Sicherheitsleistung muss sich entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift an der Höhe der Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG orientieren. Da sich diese auf zukünftige Maßnahmen beziehen, sind deren Umfang und die sich hieraus ergebenden Kosten zu schätzen. Hierfür muss die Behörde nachvollziehbar darlegen, welche Maßnahmen erforderlich sind und welche Kosten hierfür entstehen werden. Wegen des Prognosecharakters der Bewertung sind weitergehende Anforderungen nicht zu verlangen. Diesen Vorgaben genügt das Verfahren der Antragsgegnerin. Zur Feststellung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sie ein Gutachten eingeholt, auf das sie ihre Prognose gründet. Das Gutachten der Firma U. J. GmbH vom 23.09.2010 stellt zunächst dar, auf welcher Grundlage es den voraussichtlich erforderlichen Reinigungs- und Sanierungsbedarf für die Anlage der Antragstellerin ermitteln und welche Grenzwerte für PCB es dabei anlegen wird. Die durch das Gutachten angenommenen Grenzwerte für PCB erscheinen dabei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als zu restriktiv. Auf Grund des Umstands, dass die nachteiligen gesundheitlichen Belastungen des Umgangs mit PCB nicht abschließend geklärt sind, ist es im Blick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und das in diesem Zusammenhang beachtliche Vorsorgegebot bei dem Umgang mit kanzerogenen Stoffen angebracht, bei der Bestimmung von Grenzwerten einer eher pessimistischen Annahme zu folgen und damit den Rückgriff der Antragsgegnerin auf Werte in der Chemikalien-Verbotsverordnung nach dem Chemikaliengesetz und auf die Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 03.07.1996, im Eilverfahren zu billigen und ihr auch in der Ergänzung durch Vorgaben des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beizutreten. Das Gutachten berücksichtigt den daraus abzuleitenden Maßstab für eine Bewertung der PCB-Belastungen hinsichtlich der im Einzelnen untersuchten Hallen und Gebäude sowie der versiegelten Freiflächen und Außenlager. Dementsprechend wird folgerichtig der sich daraus ergebende Sanierungsbedarf dargestellt; in einem weiteren Schritt werden die Sanierungskosten ermittelt. Dieses Vorgehen erweist sich auch im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren als tragfähig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin Kosten für Sanierungsmaßnahmen von Nebeneinrichtungen der Anlage und den Außenanlagen berücksichtigen. Dies wird von den Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erfasst. 12 Soweit die Antragstellerin unter Bezug auf Art. 14 Abs. 1 GG die Höhe der Sicherheitsleistung beanstandet, verkennt sie, dass diese Vorschrift sie im Grundsatz nicht davor bewahrt, für die durch den Betrieb ihrer Anlage entstandenen Verunreinigungen selbst aufzukommen. Damit im Einklang steht die in § 17 Abs. 4a BImSchG normierte Sicherheitsleistung, mit der sichergestellt werden soll, dass die öffentliche Hand nicht die Nachteile einer Betriebseinstellung tragen soll, der Anlagenbetreiber dagegen die Vorteile des Betriebes gewinnbringend genutzt hat. 13 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst vorliegend keine günstigere Bewertung für die Sicherheitsleistung der Anlagenbetreiberin. Die Auferlegung potenzieller Sanierungskosten durch die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung entspricht der Höhe nach - trotz der nicht unerheblichen Belastung der Antragstellerin - den Vorkehrungen, die nötig sind, um die betriebsbedingten Verunreinigungen mit PCB zu entfernen. 14 Darin ist gleichfalls kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gegeben. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, weil sie sich nicht an den die gängige Verwaltungspraxis regelnden Erlassentwurf des Umweltministeriums, V-2 - 8851/8.6, gehalten habe, überzeugt nicht, zumal der Erlassentwurf diesen Fall nicht erfasst, und zwar zudem unbeschadet einer Bindung der Behörde an einen solchen Entwurf. 15 Dem Aussetzungsantrag ist zugleich auf der Grundlage einer sog. allgemeinen oder offenen Interessenabwägung kein günstigerer Erfolg beschieden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass fiskalische Interessen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung sofortigen Vollziehung eines Bescheiden begründen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 06.07.2010, Az. 13 B 663/10 17 Ein besonderes öffentliches Interesse ist durch die Antragsgegnerin zutreffend vor dem Hintergrund angenommen worden, dass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin die Gefahr für die öffentliche Hand bestehe, mit den erheblichen Sanierungskosten für die Anlage der Antragstellerin belastet zu werden. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sich die Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens konkretisiert hat. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Danach entspricht es der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin den Streitwert auf 10% der angeordneten Sicherheitsleistung festzusetzen. Hintergrund dieser Bewertung ist, dass die Sicherheitsanordnung nicht in voller Höhe für die Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren maßgeblich ist. 20