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Beschluss

13 B 663/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0706.13B663.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.980,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.980,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2010 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das den angefochtenen Leistungsbescheid selbst rechtfertigende Interesse hinausgeht, ist zu bejahen. Darüber hinaus erweist sich der Leistungsbescheid im vorgegebenen Prüfungsrahmen als rechtmäßig. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Leistungsbescheids vom 9. Februar 2010, mit dem der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 47.926,02 € für die durchgeführte Ersatzvornahme festgesetzt hat. Fiskalische Interessen können (nur) ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen. Vgl. i. d. S. Thür. OVG, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 3 EO 283/07 -, juris Rdnr. 15 und vom 14. Februar 2008 – 3 EO 837/07 -, juris Rdnr. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 5 TH 4916/88 -, juris Rdnr. 4; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 1983 – Bs I 112/83 -, NVwZ 1984, 256; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1966 – VII 455/66 -, OVGE 22, 307 (310, 311); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Februar 1965 2 D 3/65 – DÖV 1965, 674 (677); VG Neustadt, Beschluss vom 7. September 2009 3 L 736/09.NW -, juris Rdnr. 8 u. 10; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, 19. Ergänzungslieferung, § 80 Rdnr. 156 m. w. N; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 44 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 99 m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 88; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 22 m. w. N. Nach der Systematik der VwGO ist grundsätzlich von der in § 80 Abs. 1 VwGO normierten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszugehen und nur in den besonderen Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO von deren Entfallen. Die Ausnahmeregel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nach der die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, greift für die in dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Geldforderung für die durchgeführte Ersatzvornahme nicht. Eine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift steht nicht in Rede. Hierunter sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen – und nicht nur vom Antragsteller - erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung fußt darauf, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rdnr. 112 ff. m. w. N; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, a. a. O, § 80 Rdnr. 24 ff. m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 57 ff. Die geforderte Geldleistung zählt auch nicht zu den öffentlichen Kosten i.S. dieser Vorschrift. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder anderen leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die - wie aber im Fall des Antragstellers - durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, durch die die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rdnr. 118 ff. m. w. N; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, a. a. O., § 80 Rdnr. 28 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 62 m. w. N. Ausgehend hiervon kann das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids vom 9. Februar 2010 nicht unter Hinweis auf das durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bejaht werden. Vgl. hierzu auch Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rdnr. 120 m. w. N; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, a. a. O., § 80 Rdnr. 29 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 63 m. w. N. Es bedarf vielmehr einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung, die sich auch nicht in dem Kostenerstattungsinteresse erschöpfen darf, das jedem Leistungsbescheid immanent ist und daher keine besondere Eilbedürftigkeit begründet. Vgl. i. d. S. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 5 TH 4916/88 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1966 – VII 455/66 -, a. a. O., 310; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Februar 1965 2 D 3/65 - a. a. O.; VG Neustadt, Beschluss vom 7. September 2009 3 L 736/09.NW, a. a. O; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a. a. O., § 80 Rdnr. 156 m. w. N; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, a. a. O., § 80 Rdnr. 44 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 99 m. w. N. Ein solches über das Haushaltsinteresse hinausgehende Interesse wird regelmäßig nicht anerkannt, wenn nur das bei allen Geldforderungen gleichermaßen bestehende Interesse der Sicherung von Zinsvorteilen in Rede steht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Januar 1993 – 8 S 1023/92 - NVwZ-RR 1993, 392; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rdnr. 156 m. w. N; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, a. a. O., § 80 Rdnr. 44 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 99 m. w. N. Auch die allgemeine Mittelknappheit stellt allein keinen besonderen Umstand dar, der ausnahmsweise die Anordnung der Vollziehung eines Leistungsbescheids begründen könnte. Vgl. i. d. S. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 1987 27 AS 87.00408 -, NVwZ 1988, 745; VG Leipzig, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 2 K 873/03 – juris Rdnr. 25. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheids besteht demgegenüber, wenn dessen Verwirklichung erst (nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens) ernsthaft gefährdet erscheint, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 5 TH 4916/88 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 1987 – 27 AS 87.00408 -, a. a. O.; VG Neustadt, Beschluss vom 7. September 2009 3 L 736/09.NW -, a. a. O.; VG Leipzig, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 2 K 873/03 – a. a. O. oder, wenn im Falle einer durchzuführenden kostenintensiven Ersatzvornahme oder bei verauslagten Kosten für eine Ersatzvornahme Deckungsprobleme etwa wegen haushaltsmäßig nicht ausreichend verfügbarer Mittel auftreten können. Vgl. i. d. S. Thür. OVG, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 3 EO 283/07 -, a. a. O., Rdnr. 15 u. 16 und vom 14. Februar 2008 – 3 EO 837/07 -, Rdnr. 10; OVG Rh.- Pf., Beschluss vom 28. Juli 1998 – 1 B 11553/98 -, NVwZ-RR 1999, 27 (28); VG Neustadt, Beschluss vom 7. September 2009 – 3 L 736/09.NW -, a. a. O., wobei allerdings nach nordrhein-westfälischem Vollstreckungsrecht die Anforderung und Vollstreckung der Ersatzvornahme-kosten vor der Durchführung des Vollzugs als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf, sondern ein dagegen gerichteter Rechtsbehelf schon nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung hat, s. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1983 – 4 B 1650/83 -, DVBl. 1984, 352 (353). Gemessen hieran ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids zu bejahen. Es geht dem Antragsgegner nicht um die Sicherung etwaiger Zinsvorteile. Er hat auch nicht allein die Mittelknappheit als Grund für die sofortige Vollziehung benannt, sondern diesen als einen unter mehreren geltend gemacht. Der Antragsgegner hat vor allem die hohen Kosten angeführt, die bei der durchgeführten Ersatzvornahme angefallen sind und die - nach seinen unwidersprochenen Angaben - den haushaltsmäßig vorgesehenen Jahresansatz für solche Maßnahmen um ein Vielfaches überschritten haben. Insofern dürfte der durch die Ersatzvornahme ausgelöste Finanzbedarf durch die in der Haushaltsplanung für Aufwendungen im Bereich des Infektionsschutzes vorgesehenen Mittel nicht zu decken sein. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Antragsgegner (bzw. der Rat der Stadt N. ) diesen erhöhten Finanzbedarf bei der Haushaltsplanung hätte voraussehen und mit einplanen können. Angesichts der (zusätzlich) geltend gemachten Mittelknappheit erscheint es auch nicht ohne weiteres zumutbar, den Bedarf anderweitig durch Mittel aus dem Gesundheitsbudget oder anderen Budgets zu decken. Ungeachtet dessen ergibt sich die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids auch aus den weiteren vom Antragsgegner geltend gemachten Gründen. Diese lassen eine Verwirklichung der Geldforderung erst nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über den Leistungsbescheid als ernsthaft gefährdet erscheinen. Der Antragsgegner hat auf (sechs oder sieben) weitere dem Antragsteller gehörende Garagen hingewiesen, die ebenfalls mit Müll und Unrat, darunter möglicherweise auch mit infektionsverursachenden Abfällen und umweltgefährdenden Stoffen, angefüllt sind. Aller Voraussicht nach muss der Antragsgegner (oder die untere Abfallwirtschaftsbehörde) auch wegen des ordnungswidrigen Zustands dieser Garagen gegen den Antragsteller – mangels dessen Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit der Beseitigung der von dem Zustand der Garagen ausgehenden Gefahren für ihn und die Allgemeinheit - einschreiten und ergehende Ordnungsverfügungen zwangsweise, weitere Kosten verursachend, durchsetzen. Auch wenn der Antragsgegner (oder die untere Abfallwirtschaftsbehörde) - anders als im Fall der Räumung des Hauses – wohl nicht im Wege des Sofortvollzugs wird einschreiten müssen, deshalb die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vom Antragsteller im Vorhinein verlangen und diese bei nicht fristgerechter Zahlung zwangsweise beitreiben könnte (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVG NRW), dürfte auch bei der Räumung und insbesondere der ordnungsgemäßen Entsorgung der in den Garagen befindlichen Abfälle ein weiterer nicht unwesentlicher Geldbetrag anfallen. Wenn der Antragsteller dann aber diesen zusätzlichen nicht unbeträchtlichen Betrag aufwenden muss, dürfte die Verwirklichung des durch den Leistungsbescheid festgesetzten Geldbetrags in Höhe von mehr als 47.000,- € wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids ausgegangen. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i. V. m. den §§ 77 Abs. 1, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu Recht festgestellt, dass eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorgelegen hat. Ausweislich der im Rahmen der Räumungsmaßnahmen gefertigten Lichtbilder, die auf einer bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen CD gespeichert sind, dürfte sogar vom Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr auszugehen gewesen sein. Eine gegenwärtige Gefahr i. S. dieser Vorschrift ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht. Eine erhebliche Gefahr ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie etwa das Leben oder die Gesundheit. Vgl. hierzu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 13 Nr. 3, § 22 Nr. 2 a). Angesichts des auf den Lichtbildern (s. u. a. 440-442, 446-448, 451, 454, 462-463, 495497, 500, 502-504, 518-519, 537- 538) dokumentierten Befalls des Reihenhauses nebst Grünlagen mit erheblichen Mengen von Krankheiten übertragendem Ungeziefer und der hierauf dokumentierten großen Ansammlung von verrotteten, als Brutstätte für weiteres Ungeziefer dienenden Lebensmitteln (s. u. a. 446-450, 498-500, 503-504, 522-525) war bereits eine akute Gesundheitsgefahr eingetreten und zwar nicht nur für die Gesundheit des Antragstellers und seiner Mutter, sondern auch für die der unmittelbaren Nachbarschaft des Reihenhauses. Auch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG begegnet die durchgeführte Ersatzvornahme keinen Bedenken. Entgegen dem Einwand des Antragstellers bedurfte es vor ihrer Durchführung keiner richterlichen Anordnung. Mit der Ersatzvornahme war zwar ein nicht unerheblicher Eingriff in dieses Grundrecht verbunden. Dieser war indes gerechtfertigt. Die am 10. September 2009 ergangene mündliche Ordnungsverfügung (oder die bei der Durchführung der Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs zu unterstellende "fiktive" Grundverfügung) war auf § 16 IfSG gestützt. Bei § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG handelt es sich um eine auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 7 GG geschaffene Eingriffsermächtigung. Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine "Durchsuchung" handelte es sich aber bei der vom Antragsgegner durchgeführten Maßnahme nicht. Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Durchsuchungen sind demnach Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318 ff. m. w. N.; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 13 E 1290/08 -, juris m. w. N.; Fink, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 13 Rdnr. 12. Auf eine Durchsuchung zielte die durchgeführte Ersatzvornahme nicht ab. Sie diente vielmehr der Beseitigung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers, dessen Mutter sowie deren Nachbarschaft und nicht dem Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme von in dem Haus befindlichen Sachen oder zur Verfolgung von Spuren. Die in Art. 13 Abs. 3 und 4 GG angeordneten Richtervorbehalte erfassen den vorliegenden Fall offensichtlich ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.