Beschluss
7 L 1309/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1124.7L1309.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Regelung der Vollziehung werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der zunächst im Hinblick auf Nr. 1 Satz 1 der streitigen Verfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2010 sinngemäß gestellte Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den vorgelegten tschechischen Führerschein umzuschreiben, 5 hat unbeschadet eines möglichen Anordnungsgrundes schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Umschreibung hat. 6 Dafür ist zunächst erheblich, dass der nunmehr zum Umtausch vorgelegte tschechische Führerschein mit dem Ausstellungsdatum vom 1. Februar 2010 keine neue Fahrerlaubnis dokumentiert; vielmehr hat sich der Kläger lediglich nach Art eines Ersatzführerscheins 7 vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 C 31/07 - (juris) - 8 einen neuen Führerschein mit einer anderen, nun tschechischen Anschrift ausstellen lassen. Dies folgt zum einen daraus, dass das in Spalte 10 des Führerscheins bescheinigte Datum der Fahrerlaubnis der Klasse B weiterhin der "28.02.06", also das Datum des am 31. März 2006 ausgestellten und mit einem deutschen Wohnsitz versehenen tschechischen Führerscheins ist. Dies ergibt sich zum anderen aus der Auskunft der tschechischen Behörden vom 14. September 2010 (Blatt 132/133 der Verwaltungsakte des Antragsgegners - VV -), in der die Einzelheiten der Ausstellung des Führerscheins im Jahre 2006 und der Neuausstellung im Jahre 2010 detailiert beschrieben werden. 9 Weiter ist erheblich, dass bereits durch die Ordnungsverfügung des Kreises Kusel vom 5. Mai 2009 (Blatt 68 ff VV) unanfechtbar entschieden worden ist, dass die im Jahre 2006 erworbene tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Auf Grund der Bestandskraft dieser Verfügung kommt es nicht darauf an, ob die dort genannte Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zutreffend war oder § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einschlägig gewesen wäre. Jedenfalls hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung vom 5. Mai 2009 zu verstehen, auch wenn sie in Nr. 1. als Feststellung formuliert ist. Denn aus ihrer Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit ihr zu Lasten des Antragstellers entschieden werden sollte, dass dieser von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf; eine entsprechende Umdeutung von Feststellung zu Entziehung ist deshalb möglich. 10 So: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Juli 2009 - 7 K 131/09 - (nrwe.de); vgl. zur umgekehrten Umdeutung von Entziehung zu Feststellung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 - (juris) 11 Auf Grund der Bestandskraft dieser Verfügung kommt es auch nicht darauf an, ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, insbesondere ob - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf neuere Rechtsprechung 12 vgl.: VGH München, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 16. März 2010 - 11 BV 09.2752 -, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - (jeweils juris) 13 vorträgt - eine Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis trotz Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein dann nicht in Betracht kommt, wenn es an dem kumulativ erforderlichen Merkmal einer vorangegangenen Maßnahme des Entzuges im Sinne der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 14 C-329/06, C-343/06, C-334/06 bis C-336/06 15 fehlen sollte. Im Übrigen hat der Antragsteller nach Aktenlage zwar nie eine deutsche Fahrerlaubnis besessen, jedoch zweimal eine solche beantragt, und zwar im Juni 1999 und erneut im Mai 2005. Beide Antragsverfahren sind dann jedoch ohne Entscheidung eingestellt worden, weil der Antragsteller das zu Recht wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Ob dies bei wertender Betrachtung einer Entziehung gleichzustellen wäre 16 - vgl. zur Gleichstellung mit einer bestandskräftigen Versagung im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 16 B 1067/09 - 17 bedarf wegen der Bestandskraft der Verfügung vom 5. Mai 2009 ebenfalls keiner Vertiefung. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass dem Antragsteller bestandskräftig untersagt worden ist, von der im Jahre 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; die Ablehnung deren Umschreibung ist deshalb rechtmäßig. 18 Soweit der Antragsteller zudem hinsichtlich Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2010 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragt, 19 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 4811/10 wiederherzustellen, 20 ist dieser Antrag ebenfalls nicht begründet. Dabei ist klarzustellen, dass der Führerschein nicht gänzlich eingezogen, sondern entsprechend der Begründung der Verfügung lediglich zwecks Eintragung eines Vermerks über die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vorgelegt werden soll. Dazu ist der Antragsteller jedoch verpflichtet, § 47 Abs. 2 FeV. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 22