Urteil
10 S 2925/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte EU-Fahrerlaubnis kann der Aufnahmemitgliedstaat nach den Vorgaben des EuGH nicht anzuerkennen, wenn unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats dies zeigen.
• Angaben des Fahrerlaubnisbewerbers können herangezogen werden, wenn sie eine dem Ausstellermitgliedstaat bereits vorliegende Information bestätigen und diese Information somit als unbestreitbar gilt.
• Die Behörde darf einen fehlerhaften Aberkennungs- bzw. Entziehungsakt in einen feststellenden Verwaltungsakt umdeuten, wenn beide Akte dasselbe Ziel verfolgen und die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Vermerks ist gegenüber der Rücksendung an das Ausstellerland weniger belastend und kann geboten sein.
Entscheidungsgründe
Aberkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen Wohnsitzvoraussetzung • Eine in einem anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte EU-Fahrerlaubnis kann der Aufnahmemitgliedstaat nach den Vorgaben des EuGH nicht anzuerkennen, wenn unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats dies zeigen. • Angaben des Fahrerlaubnisbewerbers können herangezogen werden, wenn sie eine dem Ausstellermitgliedstaat bereits vorliegende Information bestätigen und diese Information somit als unbestreitbar gilt. • Die Behörde darf einen fehlerhaften Aberkennungs- bzw. Entziehungsakt in einen feststellenden Verwaltungsakt umdeuten, wenn beide Akte dasselbe Ziel verfolgen und die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. • Die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Vermerks ist gegenüber der Rücksendung an das Ausstellerland weniger belastend und kann geboten sein. Der Kläger, in Deutschland ansässig, hatte zweimal die inländische Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen erhalten. 2004 legte er in Deutschland einen in Tschechien ausgestellten EU-Führerschein vor, in dem als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen ist; im Antragsformular hatte er jedoch seine deutsche Adresse angegeben. Die Behörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten an und untersagte dem Kläger im Mai 2005 die Nutzung des tschechischen Führerscheins im Bundesgebiet sowie die Ablieferung oder Kennzeichnung des Dokuments. Der Kläger klagte und berief sich darauf, den Führerschein legal in Tschechien erworben zu haben und keinen Wohnsitzmissbrauch begangen zu haben. Das VG hob die Verfügung auf. Die Behörde legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien teilweise Erledigung; die Verfügung wurde in Teilen geändert und das Verfahren fortgesetzt. • Die Berufung ist zulässig; die angefochtene Verfügung ist nach Umdeutung rechtmäßig und verletzt die Rechte des Klägers nicht. • Rechtliche Grundlage: Art. 7, 8 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG sowie §§ 28 Abs.4 Nr.2,3 FeV, § 47 LVwVfG; EuGH-Rechtsprechung (Wiedemann/Zerche) erlaubt dem Aufnahmemitgliedstaat die Nichtanerkennung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaats zeigen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. • Tatsächliche Feststellungen: Der Kläger hatte im Antragsformular seine deutsche Adresse angegeben und war ununterbrochen in Deutschland gemeldet; er konnte nicht substantiiert darlegen, die für einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien erforderlichen 185 Tage pro Jahr erreicht zu haben. • Folge: Die tschechische Fahrerlaubnis wurde unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt; damit bestand keine Berechtigung, im Bundesgebiet zu führen (§ 28 Abs.4 Nr.2,3 FeV). • Umdeutung: Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 wurde in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet, der von Anfang an gelten soll, weil beide Akte dasselbe Ziel verfolgten und die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung vorlagen; die Umdeutung ist mit § 47 LVwVfG vereinbar. • Verfahrensrechtliches: Die Berücksichtigung der vom Kläger gemachten Angaben ist zulässig, weil diese die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegenden Informationen bestätigten und diese damit als unbestreitbar gelten konnten. • Weitere Folgen: Die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck einer Eintragung (statt Rücksendung) ist verhältnismäßig; Zwangsgeldandrohung und sofortige Vollziehung waren rechtmäßig. • Kostenentscheidung: Wegen teilweiser Erledigung wurde nach billigem Ermessen entschieden; Kläger trägt überwiegend die Kosten. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit abgeändert, dass die Verfügung der Beklagten in Ziffern umgedeutet und bestätigt wurde: Die in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, weil sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde; die Anordnung, den Führerschein zur Eintragung eines Vermerks vorzulegen, ist rechtmäßig und das angedrohte Zwangsgeld sowie die sofortige Vollziehung sind zulässig. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien die Ablieferung zum Versand an das Ausstellerland erledigt erklärten. Die Kosten werden überwiegend dem Kläger auferlegt (7/8 Kläger, 1/8 Beklagte). Die Revision wurde nicht zugelassen.