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Beschluss

7 L 1486/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer vorläufigen Erlaubnis ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Alleinige Berufswünsche oder familiäre Umstände begründen keinen nicht hinnehmbaren Nachteil im Sinne des Anordnungsrechts. • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, wenn ihr Antrag abgewiesen wird (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Verlängerung einer ärztlichen Berufserlaubnis abgelehnt • Zur Anordnung einer vorläufigen Erlaubnis ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Alleinige Berufswünsche oder familiäre Umstände begründen keinen nicht hinnehmbaren Nachteil im Sinne des Anordnungsrechts. • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, wenn ihr Antrag abgewiesen wird (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin bat das Gericht, die Beklagte vorläufig zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung über ihre Anträge vom 26.04.2009 (Approbation) bzw. vom 17.06.2009 (Verlängerung der Berufsausübungserlaubnis) die Ausübung des ärztlichen Berufs zu gestatten. Sie machte geltend, in Deutschland zuvor legal als Ärztin gearbeitet zu haben und nun wieder in ihrem erlernten Beruf tätig werden zu wollen; zudem verwies sie auf familiäre Gründe hinsichtlich ihres zweiten Kindes. Das Verwaltungsgericht prüfte den Antrag als einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Es waren keine weiteren Verfahrensschritte oder zusätzliche Tatsachen im vorliegenden Text beschrieben. • Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht hinnehmbare Nachteile drohen; damit fehlt die erforderliche Dringlichkeit nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. • Unzureichende Tatsachen zur Gefährdung: Die Angaben, wieder im erlernten Beruf arbeiten zu wollen und familiäre Umstände (Kind wechselt Schule), rechtfertigen keinen vorläufigen Anspruch auf Berufsausübungserlaubnis, weil sie keine unmittelbare und erhebliche Beeinträchtigung belegen. • Rechtsfolge der Ablehnung: Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist der Antrag jedenfalls unbegründet und abzuweisen; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das vorläufige Verfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt, entsprechend der üblichen Praxis bei Erteilung oder Widerruf ärztlicher Berufserlaubnisse (§§ 52, 53 GKG). Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt, weil sie den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Ihre dargelegten Gründe — der Wunsch, wieder als Ärztin zu arbeiten, und familiäre Umstände — genügen nicht, um nicht hinnehmbare Nachteile bis zur Hauptsacheentscheidung darzulegen. Deshalb besteht kein Anspruch auf vorläufige Verlängerung der Berufsausübungserlaubnis. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, und der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.