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Urteil

7 K 5236/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0126.7K5236.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 13. April 1965 in U. geborene Klägerin, die durch Urkunde der Stadt C. vom 13. Mai 2002, ausgehändigt am 6. Juni 2002, die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erwarb, beantragte im März 2006 bei der Beklagten die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 BÄO und legte hierzu ein "Diplom" der Staatlichen Prüfungskommission der Republik Aserbaidschan vom 30. Juni 2003 bei, wonach sie im Jahre 1998 an der Aserbaidschanischen Universität ein Studium der Heilkunde aufgenommen und dieses im Jahre 2003 abgeschlossen habe. Die staatliche Prüfungskommission habe ihr durch Beschluss vom 30. Juni 2003 die Qualifikation "Arzt" zuerkannt. Anlage zum Zeugnis ist eine Übersicht über das Unterrichtsprogramm, einschließlich der Testate und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. Die Spalte "Stundenzahl" ist in "Allgemein" und "Vorlesung" aufgeteilt, wobei Eintragungen zur Stundenzahl nur unter "Allgemein" aufgeführt sind. Ferner fügte die Klägerin Bescheinigungen über drei 4-monatige Praktika "im Rahmen ihres Studium" in der Zeit von September bis Dezember 2003 (Abteilung für Nervenchirurgie) , Januar bis April 2004 (Innere Abteilung) und Mai bis August 2004 (Abteilung für Pädiatrie) des Arad-Krankenhauses in U. bei. 3 Daneben hat die Klägerin eine Meldebescheinigung der Stadt C. vom 16. März 1999 über einen Umzug innerhalb der Stadt am 1. Dezember 1998 mit Ehemann und einem Kind sowie einen deutschen Reisepass, ausgestellt am 6. Juni 2002, vorgelegt. 4 Ausweislich ihres Lebenslaufes hat sich die Klägerin - nach Schulbesuch in U. - von 1986 bis 1996 in Deutschland aufgehalten, anschließend in U. , um ab 1998 bis 2003 ihr Studium in Aserbaidschan zu absolvieren. 5 Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 wurde der Klägerin gem. § 10 BÄO die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit für insgesamt 18 Monate innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erteilt. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung durch eine Prüfung zu belegen habe. 6 Unter dem 26. April 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage ihrer Zeugnisse die Erteilung einer Approbation. Sie fügte diverse Unterlagen über durchlaufene ärztliche Fortbildungen, die ihr erteilte Heilpraktikerlaubnis vom 9. November 2005 und eine Hospitation am Universitätsklinikum C1. in C. (Zeitraum: 1. Februar bis 31. Juli 2007) bei. 7 Die Beklagte beauftragte zunächst den Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie der Ruhr-Universität C. , Prof. Dr. S. mit der Feststellung etwaiger Defizite in der Ausbildung nach § 3 Abs. 2 BÄO. 8 Dieser gelangt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2009 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung in Aserbaidschan weder von den Unterrichtsfächern noch von der in der Übersicht aufgeführten Stundenzahl ein Defizit erkennen ließe; in der Stundenzahl liege die Ausbildung - verglichen mit dem Curriculum der RWTH Aachen - sogar teilweise weit darüber. Die in Aserbaidschan einschließlich der Praktika ausgewiesene Gesamtausbildungsdauer von 9.800 Stunden verteilt auf fünf Jahre, die die entsprechende Ausbildung in Deutschland knapp um das Dreifache übersteige, sei allerdings schwer nachvollziehbar, so dass er eine entsprechende Überprüfung anrege. Im Anschluss an die Erteilung der vorübergehenden Berufserlaubnis sei allerdings keine ärztliche Tätigkeit belegt, sondern lediglich eine 6-monatige Hospitation, deren Inhalt nicht beschrieben sei. 9 Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ein, die unter dem 7. Juli 2009 vorgelegt wurde. Zusammenfassend heißt es darin, dass die Klägerin eine Ausbildung an einer akkreditierten Privatuniversität in Aserbaidschan absolviert habe und die Stundenübersicht vermutlich - wie in den GUS-Staaten üblich - die theoretisch zugrundegelegte Gesamtstundenzahl einschließlich des häuslichen Studiums/der Bibliotheksaufenthalte umfasse. Die Studiendauer betrage an dieser Privatuniversität 6 Jahre; die Klägerin habe ausweislich des Zeugnisses aber nur fünf Jahre dort absolviert. Die Klägerin könne auch eine iranische Approbation nicht nachweisen, die dort regelmäßig nach Ableistung eines zweijährigen Pflichtdienstes nach dem Studium erteilt werde. Die ärztliche Ausbildung sei damit im Iran als nicht abgeschlossen anzusehen. 10 Im Übrigen habe die Projektgruppe der Gesundheitsbehörden nach der Neuregelung des Anerkennungsverfahrens eine Liste gleichwertiger Qualifikationen verfasst. Dort werde u.a. die Ausbildung in den GUS-Staaten, beispielsweise Georgien, an nichtstaatlichen Universitäten der Kategorie 2 (Ausbildungen, die keine ärztliche Ausbildung i. S. d. GÄO sind), zugeordnet. Dies sei auf die private Universität Aserbaidschans übertragbar, so dass das dort erworbene Diplom keine Grundlage für die Erteilung einer Approbation sein könne. 11 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 lehnte die Beklagte, nachdem der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ohne dass diese sich geäußert hätte, den Antrag auf Erteilung einer Approbation sowie auf Verlängerung der Berufserlaubnis im wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ab. 12 Hiergegen hat die Klägerin am 30. November 2009 Klage erhoben und am 4. Dezember 2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr weiterhin die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu gestatten, beantragt. Dies ist durch Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2010 (7 L 1486/10) abgelehnt worden. 13 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe vor ihrem Studium in Aserbaidschan u.a. bereits Humanmedizin an der Ruhr-Universität C. studiert und dort den Zulassungsanspruch für die Teilnahme am Physikum (jetzt: Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) erworben. Zumindest müsse ihr die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin ärztlich tätig zu sein, um etwaige Defizite ihrer Ausbildung auszugleichen. Die Ausbildung sei im Übrigen zu ergänzen durch die zahlreichen Fortbildungen, die sie hier absolviert habe. Sie gehe auch davon aus, dass ihr Studienabschluss an der privaten Universität in Baku gleichwertig sei. Die Gutachten seien angreifbar, da sie mit Unterstellungen arbeiteten. Die Universität Baku sei akkreditiert. An dieser Universität gebe es auch nur 2 Monate Semesterferien, woraus sich die hohe Stundenzahl ergebe; das Semester laufe jeweils von März bis Juni (Sommersemester) und September bis Februar (Wintersemester). Begonnen habe sie ihr Studium zum Sommersemester 1998 und beendet im Sommersemester 2003. Ihre Diplomurkunde sei in einem aufwändigen Verfahren vom aserbaidschanischen Außenministerium bestätigt und von der Deutschen Botschaft beglaubigt worden. Scheine seien ihr dort nicht ausgestellt worden. Sie habe sich während der Semesterferien immer wieder in Deutschland und im Iran aufgehalten. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen, 16 hilfsweise, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 30. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag, Eingang bei der Beklagten am 17. Juni 2009, hin eine weitere vorübergehende Berufserlaubnis für die Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin habe in Aserbaidschan nur fünf Jahre studiert. Im Übrigen sei die Ausbildung nicht gleichwertig mit einer im Bundesgebiet absolvierten. Dies habe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen festgestellt. Etwaige hier absolvierten Semester oder auch Fortbildungen seien für die Gleichwertigkeitsfrage nicht heranzuziehen. Dementsprechend komme auch eine Verlängerung der längst abgelaufenen Berufserlaubnis nicht in Betracht. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Einbürgerungsakte der Stadt C. (BA Heft 1 und 2). 22 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Studium in Deutschland und in Aserbaidschan angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2011 (GA Bl. 103 ff) verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2009 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin (1.) noch - hilfsweise - auf Verlängerung/Erneuerung der vorübergehenden Berufserlaubnis gem. § 10 der Bundesärzteordnung - BÄO - (2.) (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 25 1. Da die Klägerin die ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgelegt und bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO), sondern außerhalb des EU-Raumes und der sonst in § 3 Abs. 1 S. 2 BÄO genannten privilegierten EU-nahen Räume erworben hat, kommt die Erteilung einer Approbation nur bei festgestellter Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in Betracht (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BÄO). 26 Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 27 In rechtlicher Hinsicht geht die Kammer dabei von Folgendem aus: 28 Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind unter Berücksichtigung des am 7. Dezember 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 2. Dezember 2007 die Grundsätze, die das BVerwG im Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33/07 - (juris) in teilweiser Abänderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung - aufgestellt hat. 29 Danach kommt insbesondere der sog. Einstufungsliste der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, soweit Ausbildungen in den GUS-Staaten zu bewerten sind. 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33/07 -, Rdnr. 30, juris, 31 Eine Arztausbildung in Staaten der ehemaligen Sowjetunion kann vielmehr mit einer deutschen gleichwertig sein, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankommt. Die BÄO erkennt anderen Ärzten, die ein Studium in Staaten der ehemaligen Sowjetunion außerhalb der jetzigen EU-Staaten erfolgreich absolviert haben, die Approbation ohne inhaltliche Prüfung zu (Ärzte aus baltischen Staaten, die der EU angehören, vgl. § 14 b S. 3 Nr. 2 BÄO). Diese im Gesetz zum Ausdruck kommende Wertung ist auf Bewerber, die zwar nicht die Staatsangehörigkeit der baltischen EU-Staaten besitzen, aber - ebenso wie jene - im GUS-Raum ihre Ausbildung absolviert haben, zu übertragen. 32 BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20. 33 Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i. S. d. vorgenannten Bestimmungen ist durch eine wertende Betrachtung zu ermitteln, die die jeweiligen Ausbildungsgegenstände, die Dauer der Ausbildung als wesentliches Indiz sowie die Wirksamkeit ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen und der Berufserfahrung des Bewerbers zugrundelegt. Dabei kommt auch der nach Abschluss der Ausbildung in Deutschland erworbenen Berufserfahrung Bedeutung zu. 34 BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19 ff., 29. 35 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bisher keinen gleichwertigen Ausbildungsstand mit einer Arztausbildung im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erlangt hat. Das Abschlusszeugnis der Aserbaidschanischen Internationalen Universität vom 30. Juni 2003 weist eine insgesamt fünfjährige Studienzeit aus (1998 bis 30. Juni 2003). Die Klägerin hat angegeben, im Sommersemester 1998, also im März 1998 begonnen zu haben, so dass sie insgesamt fünf Jahre und drei Monate dort studiert hätte. Eine Gleichheit mit einem im Bundesgebiet erworbenen Ausbildungsabschluss für den ärztlichen Beruf ist damit nicht ganz erzielt. Die Dauer des Studiums ist allerdings in der Anlage zum Diplom mit sechs Jahren angegeben, wofür es bisher keine Erklärung gibt. 36 Die Kammer sieht aber keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass die Klägerin auch die bescheinigte fünfjährige Ausbildung in Aserbaidschan nicht vollständig durchlaufen hat. 37 Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Werdegang steht fest, dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Zeit von 1998 bis 2003 durchgehend - mit Ausnahme der Semesterferien, die sich nach ihren Angaben nur auf die Monate Juli und August erstrecken - in Aserbaidschan studiert hat. Sie hat am 17. Januar 1999, also während des laufenden Semesters, ihren zweiten Sohn im Iran zur Welt gebracht, wohin sie sich ca. drei Wochen vor der Kaiserschnittgeburt begeben hatte. Danach ist sie mit dem Kind nach Deutschland gereist, wo der Sohn am 20. Februar 1999 angemeldet wurde. Wie lange sie sich dann in Deutschland aufgehalten hat, konnte die Klägerin nicht präzisieren. Ihren Einbürgerungsantrag vom 6. März 2002 hat sie jedenfalls persönlich unterschrieben (BA 2, Bl. 8); die Einbürgerungsurkunde hat sie am 6. Juni 2002 persönlich entgegengenommen. Auch zu diesen Zeitpunkten, die in der Semesterzeit in Aserbaidschan lagen, war sie im Bundesgebiet und nicht dort. In diesem zeitlichen Zusammenhang hat die Klägerin einen Reisepass bei der Stadt C. beantragt, der ihr am 6. Juni 2002 ausgestellt wurde und der von ihr persönlich unterzeichnet ist (BA 1, 24). 38 Zusammenfassend waren mit den nachgewiesenen Ereignissen, zu denen die Klägerin sich in den Iran oder nach Deutschland begeben und dort aufgehalten hat, mindestens zwei bis drei Semester durch Abwesenheit unterbrochen. Wie sie dennoch das Studienziel und insbesondere die bescheinigte hohe Stundenzahl erreichen konnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. 39 Zweifel daran, ob sie im Übrigen - außerhalb der von ihr eingeräumten Abwesenheitszeiten - ein ordentliches Studium in Aserbaidschan im Umfang von - nach ihren Angaben - täglich ca. 8 Stunden einschließlich Praktika und Gruppenübungen durchgeführt hat, ergeben sich weiter aus folgenden Umständen: Am 26. Oktober 2001 ist der Klägerin eine Studienbescheinigung der Ruhr-Universität C. ausgestellt worden, ausweislich derer sie dort seit dem WS 1991/92 ununterbrochen bis zum WS 2001/2002 als ordentliche Studentin eingeschrieben war. Sie befand sich damals im 23. Fachsemester "Vorklinische Medizin" und im 29. Hochschulsemester. Die hierzu abgegebene Erklärung der Klägerin, ihr Ehemann habe jeweils die Rückmeldung veranlasst, erklärt ein solches Verhalten nicht. Auch kann die Klägerin sich nicht auf die Bestätigung des Wohnheims in Aserbaidschan vom 1. März 2006 (BA 1, 45, 46) berufen, wonach sie dort "tatsächlich ab 1998 bis 2003 im Wohnheim des Werkes I ... gewohnt" habe. Denn die Klägerin war gleichzeitig durchgehend seit dem 23. Februar 1988 in C. gemeldet (Meldebestätigung vom 2. Mai 2006, BA 1, Bl. 47). Darüber hinaus finden sich die nach ihren Angaben notwendigen Einreisestempel der Republik Aserbaidschan nicht in ihrem iranischen Pass, der ihr 1992 ausgestellt wurde und bis September 2002 Gültigkeit hatte (s. Einbürgerungsakte, Bl. 39). Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 40 Schließlich hat die Klägerin auch nicht schlüssig dartun können, weshalb sie im Iran in der Zeit von September 2003 bis August 2004 jeweils in viermonatigen Abschnitten im Arad-Krankenhaus "im Rahmen ihres Studiums" tätig war, obgleich die Abschlussprüfung in Aserbaidschan, durch die ihr die Befugnis zur Führung des Arzttitels verliehen worden war, bereits auf den 30. Juni 2003 datiert. Die Erklärung der Klägerin, das Zeugnis sei ihr erst im Januar 2004 nach Vorlage einer Diplom-Arbeit ausgestellt, die Qualifikation als Arzt erst damit verliehen worden, findet in dem Dokument, das eine Abschlussprüfung am 30. Juni 2003 ausweist und der am gleichen Tage ausgestellten Anlage dazu so keine Stütze. Im Übrigen ist - selbst wenn man auf den Ausstellungstag des Diploms am 21. Januar 2004 abstellt - nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Iran weiterhin, auch nach diesem Zeitpunkt noch als Studentin und nicht als Ärztin praktiziert hat. 41 Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie die Ausbildung in Aserbaidschan jedenfalls teilweise absolviert hat, so sind die weiter von ihr vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, etwaige Ausbildungsdefizite zu kompensieren. Die Klägerin hat insgesamt eine ärztliche Tätigkeit weder im Iran noch in Deutschland nachgewiesen. Die einzig von ihr vorgelegte Hospitationsbescheinigung der Universitätskliniken C1. in C. im Zeitraum Februar bis Juli 2007 weist eine solche nicht aus. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angedeutet, nach Erteilung der vorübergehenden Berufserlaubnis aufgrund ihrer familiären Inanspruchnahme nicht zu durchgehender ärztlicher Tätigkeit in der Lage gewesen und daher im wesentlichen die eine oder andere Fortbildung besucht zu haben, wodurch keine praktische ärztliche Tätigkeit belegt wird. Die vorgelegten Studienbescheinigungen aus dem Studium der Biologie/Medizin in Deutschland aus den Jahren 1988 bis 1994 sind - da hierdurch Abschlussprüfungen nicht belegt werden und diese knapp zehn Jahre vor Beginn der Ausbildung in Aserbaidschan erworben wurden - ebenso nicht geeignet, etwaige Studiendefizite auszugleichen. 42 Insgesamt lässt sich danach die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, der es obliegt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation darzutun. 43 2. Da die Nichtgleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Überzeugung der Kammer feststeht, ist von vornherein kein Raum für eine Verlängerung/weitere Erteilung einer - vorübergehenden - Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO gegeben. Diese setzt jedenfalls eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus (§ 10 Abs. 1 BÄO), an der es hier fehlt. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45