Urteil
13 K 6711/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0113.13K6711.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit das Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der auf 11.492,75 m² korrigierten Gesamtfläche in die Berechnung des Beitragssatzes nicht einbezogen wurde. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten erhobenen Straßenbaubeitrag für den Ausbau eines Teils der T. Straße in C. -M. . 3 Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes T. Straße 31a (Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 893). 4 Die T. Straße zweigt vom X. I.---weg ab und verläuft zunächst ca. 150 m in südöstlicher Richtung. Sodann verschwenkt die T. Straße rechtwinklig in Richtung Osten. Nach ca. 130 m zweigt die T1.------straße rechtwinklig nach Norden ab. Nach weiteren ca. 240 m münden die D. -H. -Straße, von Norden kommend, und die aus südlicher Richtung kommende S.----------straße in die T. Straße ein. Nachdem nach weiteren ca. 130 m die L.----straße aus südlicher Richtung in die Straße einmündet, endet die T. Straße nach ca. 300 m in der M1.-------straße . Im Bereich zwischen T2. - und S.----------straße sind die unmittelbar angrenzenden Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut. Südlich schließt sich an diese Wohnbebauung ein 20.569 m² großes, im Eigentum der Beklagten stehendes Grundstück (Flurstück 694) an, dass mit einem Schulgebäude und einer Turnhalle bebaut ist und im nordöstlichen Bereich kleingärtnerisch genutzt wird. An das Schulgelände heran führen die jeweils als Sackgassen ausgebauten N.---------straße und Am L1. (von Süden kommend) und eine Stichstraße von der B. X1. Straße (von Westen kommend). Zwischen der T. Straße und dem Schulgelände befindet sich zwischen den Wohngrundstücken T. Straße 26 und 26a ein ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehendes, ca. 3 m breites und ca. 20 m langes Grundstück (Flurparzelle 1282), dass an das Schulgrundstück angrenzt. Das Flurstück ist durch ein zur T. Straße hin angebrachtes Zeichen 239 - Fußgänger - beschildert, ohne dass es für den öffentlichen Verkehr straßenrechtlich gewidmet ist. Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob das Verkehrszeichen zum Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme von der Beklagten bereits aufgestellt worden war oder dieses erst nachträglich aufgestellt worden ist. Streitig ist weiterhin, ob über das Flurstück eine Zufahrt zum dahinterliegenden Schulgrundstück besteht. An das Schulgelände grenzt weiterhin an der östlichen Grundstücksgrenze eine von der T. Straße in südlicher Richtung verlaufende ca. 3 m breite und ca. 150 m lange Flurparzelle 833 an, die unbefestigt ist und als Fußweg genutzt wird. 5 Am 9. Dezember 2005 stimmte die Bezirksvertretung C. -Ost dem Plan der Verwaltung bezüglich der T. Straße zur "Erneuerung der Kanalisation zwischen T2. - und L.----straße " und zum "Straßenbau zwischen T2. - und S.----------straße " zu. In der dem Beschluss zugrunde liegenden Beschlussvorlage wird zum zukünftigen Zustand ausgeführt, dass die Fahrbahn der T. Straße im Rahmen der erforderlichen Kanalerneuerung komplett aufgenommen und neu hergestellt werde. Aufgrund des geringen Straßenquerschnitts von 5,50 m werde die Straße - ohne Gehwege - als Mischfläche ausgebaut. Die Einmündungsbereiche der Straße erhielten zur Verdeutlichung von "rechts vor links" eine Asphaltdecke. Parkflächen würden nicht ausgewiesen. Das Gewohnheitsparken solle beibehalten werden. In dem der Beschlussvorlage beiliegenden Ausbauplan ist die T. Straße bis auf einen im Einmündungsbereich der S.----------straße gelegenen Bereich, in dem auf einer Länge von ca. 15 m beidseitig auch Gehwege farblich gekennzeichnet sind, in ganzer Breite farblich als "Fahrbahn" gekennzeichnet. 6 Nach durchgeführtem Ausbau erfolgte am 21. Dezember 2006 die Abnahme der Kanalarbeiten und am 25. Juli 2007 die Abnahme des Restausbaus (Straßenbauarbeiten). 7 Sodann setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2008 gegenüber dem Kläger für das Grundstück T. Straße 31a einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.230,63 EUR für eine bewertete Grundstücksfläche von 297,50 m² fest. 8 Bei der dem Bescheid zugrundeliegenden Kostenermittlung ging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Anlage in Höhe von 208.179,57 EUR für die Fahrbahn und von 42.316,26 Euro für die Straßenoberflächenentwässerung aus. Die Beklagte kürzte entsprechend der von ihr vorgenommenen Einstufung der T. Straße im Bereich zwischen T2. - und S.----------straße als Anliegerstraße den beitragsfähigen Aufwand um einen öffentlichen Anteil von jeweils 40 % für die beiden Teileinrichtungen, so dass ein umlagefähiger Aufwand von 124.907,74 EUR für die Fahrbahn und 25.389,76 EUR für die Oberflächenentwässerung (= 150.297,50 EUR insgesamt) verblieb. Die Beklagte verteilte diesen Aufwand nach der Straßenbaubeitragssatzung nach dem Maßstab der Grundstücksfläche und Geschosszahl mit Artzuschlägen auf die Eigentümer der an den ausgebauten Abschnitt grenzenden Grundstücke. Dabei ging sie von einer bewerteten Gesamtfläche aller erschlossenen Grundstücke von 10.569,00 m² aus. Die beiden im Einmündungsbereich der T1.------straße liegenden Grundstücke T1.------straße 2 und T. Straße 20 berücksichtigte die Beklagte dabei nicht, woraus sich ein Beitragssatz pro m² bewerteter Grundstücksfläche von 14,2205979 EUR ergab. 9 Die der Berechnung zugrunde liegenden beitragsfähigen Kosten der Oberflächenentwässerungseinrichtung in Höhe von 42.316,26 EUR hatte die Beklagte ermittelt, in dem sie die Kosten der Verlegung des neuen Mischwasserkanals sowie weiterer im Bereich des Kanalgrabens angefallener Wiederherstellungskosten in Höhe von insgesamt 103.210,39 EUR zu 41 % den Kosten der Straßenoberflächenentwässerung zuordnete. 10 Der Kläger hat gegen den Beitragsbescheid am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und in der Folgezeit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (13 L 145/09) gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 dem Antrag zu etwa 3/4 des festgesetzten Beitrags stattgegeben und dies unter anderem mit der fehlenden Berücksichtigung des Schulgrundstücks (Flurstück 694) in die Gesamtverteilungsfläche begründet. 11 Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass der Bescheid bereits rechts-widrig sei, weil es an der erforderlichen Begründung fehle. So fehlten jegliche Angaben dazu, ob und aus welchen Gründen der Kanal und die Fahrbahn tatsächlich erneuerungsbedürftig seien. Dem Bescheid lasse sich auch nicht eine Aufteilung der Kosten des Mischwasserkanals auf die Straßenoberflächenentwässerung und die Grundstücksentwässerung der erschlossenen Grundstücke entnehmen. 12 Ferner sei die getroffene Begrenzung der Anlage fehlerhaft erfolgt. Die Bildung einer rechtlichen Abschnittsgrenze im Bereich der Grundstücke T. Straße 19 und 22 sei im Hinblick auf die bereits im Jahre 1995 abgeschlossene Sanierung des Sanierungsgebietes "Neues Zentrum M. " ausgeschlossen. Auch die östliche Begrenzung sei im Hinblick auf den Ausbaubeschluss der Bezirksvertretung C. -Ost fehlerhaft erfolgt. Eine Begrenzung der Anlage komme insoweit nicht wegen einer Einordnung der Straßenabschnitte T. Straße zwischen T1.------straße und S.----------straße einerseits und S.----------straße und L.----straße andererseits in unterschiedliche Straßentypen in Betracht. Aufgrund des erheblichen Fußgänger- und Fahrradverkehrs sowie des Zubringerverkehrs von Eltern der Schüler der nahegelegenen Grundschule müssten beide Straßenabschnitte als Haupterschließungsstraßen bewertet werden. Aus diesem Grunde hätte auch der der Anliegeranteil für den betroffenen Bereich statt mit 60 % nur mit 40 % für Haupterschließungsstraßen angesetzt werden dürfen. Letztlich sei die Auffassung, eine Anlage könne wegen unterschiedlicher Einstufung der Straßenabschnitte einer Beschränkung unterliegen, rechtlich nicht haltbar, weil nicht nachvollziehbar. 13 Die Ausbaumaßnahme stelle hinsichtlich der Teileinrichtungen Kanal und Fahrbahn weder eine nachmalige Herstellung noch eine Verbesserung dar. So sei die übliche Nutzungszeit des Kanals noch nicht abgelaufen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer betrage bei Betonrohren 80 bis 100 Jahre. Selbst wenn die ebenfalls durch nichts belegte Behauptung zutreffe, der alte Kanal sei bereits 1938 verlegt worden, wäre der Kanal zum Zeitpunkt seiner Erneuerung erst 68 Jahre alt. Ein Erfahrungssatz, dass ein 80 Jahre alter Kanal verschlissen sei, werde vorsorglich bestritten. Auf den Nachweis der Verschlissenheit könne deshalb entgegen obergerichtlicher Rechtsprechung bei entsprechendem Alter nicht verzichtet werden. Ungeachtet dessen genüge der Ablauf der üblichen Nutzungszeit allein nicht, vielmehr wäre darüber hinaus eine altersbedingte Erneuerungsbedürftigkeit erforderlich, die nicht auf unterlassener Unterhaltung und Instandsetzung beruhe. Hierzu mache die Beklagte keine Angaben und auch den Verwaltungsvorgängen sei insoweit nichts zu entnehmen. Die in den allein einen Teil des erneuerten Kanals betreffenden Untersuchungsberichten angegebenen Schäden am Kanal ließen nicht ansatzweise den Umfang der Mängel erkennen. Im Gegenteil wiesen die Protokolle der Kanalfernaugeuntersuchung allenfalls vereinzelte Defekte aus. So sei in dem Protokoll (Bl. 10 d. A.) für eine Haltung von 25,74 m (vermutlich die erste Haltung) nicht ein einziger Defekt aufgeführt. Soweit nach 9,0 m "Stutzen n. fachgerecht rechts" vermerkt sei, handele es sich dabei allenfalls um eine ursprünglich fehlerhafte Installation oder aber eine fehlerhafte Instandsetzung. Auch in den weiteren Haltungen seien nur an wenigen Stellen zu berücksichtigende Schäden, insbesondere Löcher, laut den Untersu-chungsprotokollen festgestellt worden, die aber mit geringem Aufwand als Instandsetzungsarbeit wieder hätten verschlossen werden können. Für die Beseitigung solcher Mängel entstandene Kosten dürften die Anlieger nicht herangezogen werden. Darüber hinaus sei noch nicht einmal ersichtlich, inwieweit die untersuchten Strecken mit den abgerechneten Strecken übereinstimmten. Es seien keine Untersuchungsergebnisse für die 2. und 6. Haltung vorhanden. Soweit Löcher in Betonrohren tatsächlich Verschleissdefekte sein dürften, könnten diese in Betonrohren mit geringem Aufwand wieder verschlossen werden. Die Beklagte habe bisher auch nicht ansatzweise vorgetragen und durch Fakten belegt, dass sie den Kanal in der Vergangenheit ordnungsgemäß gewartet und instandgesetzt habe. Die getroffenen Feststellungen deuteten vielmehr auf eine mangelhafte Wartung und unterlassene Instandsetzung hin. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass durch die Maßnahme ein schnelleres Abfließen des Oberflächenwassers bewirkt worden sei. Der Querschnitt der Grundleitung sei bereits vorher mehr als hinreichend dimensioniert gewesen und sei auch nicht verändert worden. 14 Auch hinsichtlich der Fahrbahn sei der Beitragstatbestand der nachmaligen Herstellung nicht gegeben. So seien weder Anhaltspunkte für eine Verschlissenheit der Fahrbahn ersichtlich, noch sei die gewöhnliche Nutzungszeit der Fahrbahn abgelaufen. Die gewöhnliche Nutzungszeit liege allenfalls bei Hauptverkehrsstraßen bei 25 Jahren. Weniger belastete Straßen seien demgegenüber erst nach einem erheblich längeren Zeitraum erneuerungsbedürftig, selten vor 40 Jahren. Die Beklagte gebe den Zeitpunkt der vorherigen Herstellung vage mit "vermutlich 20 bis 30 Jahre" nach "etwa" 1938 an, so dass diese zwischen 1958 und 1968 gelegen hätte. Die gewöhnliche Nutzungszeit sei im Jahre 2007 als dem Jahr der Beendigung der Baumaßnahme damit noch nicht abgelaufen gewesen. Zutreffend habe auch bereits die Kammer in ihrem Beschluss vom 2. Juli 2009 (13 L 145/09) festgestellt, dass sich weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, ob die Anlage auch tatsächlich verschlissen sei. Die nicht einmal durch Ansätze von Fakten unterlegte Rechtsbehauptung der Beklagten, die Fahrbahn habe "erhebliche Mängel" aufgewiesen, reiche für eine solche Feststellung ersichtlich nicht aus. Das gleiche gelte für die subjektiven Werturteile "schlechter Fahrbahnzustand" und "unregelmäßige Rinnenführung". Schließlich stehe auch nicht fest, dass die Beklagte die ursprüngliche Erschließungsanlage zuvor laufend unterhalten und instandgesetzt habe. In der Pflasterung der Fahrbahnoberfläche könne auch bei Berücksichtigung eines verstärkten und qualifizierten Aufbaus des Oberbaus keine beitragspflichtige Verbesserung gesehen werden. Unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten habe es hierdurch keine vorteilhafte Veränderung für Eigentümer der anliegenden Grundstücke gegeben. Ein lediglich städtebaulicher Vorteil vermöge die Beitragspflicht ebenso wenig auszulösen, wie etwa eine lediglich längere Haltbarkeit der Anlage. Die längere Haltbarkeit stelle keinen Vorteil für die Anlieger dar, sondern lediglich einen Vorteil für die Gemeinde. Diese habe für die Unterhaltung und Instandsetzung aufzukommen und die Lebensdauer der Straße werde durch laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erheblich verlängert. Aber selbst wenn man in der längeren Haltbarkeit einen beitragspflichtigen Vorteil für die Anlieger sehen wollte, führe die vorzeitige Erneuerung zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Anlieger, da sich bei noch vorhandener Restnutzungsdauer die Häufigkeit (nachmaliger) Erneuerungen erhöhe, wenn die Fahrbahn vorzeitig erneuert werde. Ungeachtet dessen werde die von dem Mitarbeiter der Beklagten Q. B1. in einem Aktenvermerk vom 18. April 2008 angegebene Gesamtstärke der Decke des Altaufbaus von 6 bis 26 cm bestritten. Worauf diese Angaben beruhen und in welchen Anteilen der bisherige Aufbau lediglich eine Stärke von 6 cm gehabt haben solle, sei nicht ersichtlich. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der in der Schlussrechnung der HVT vom 9. Mai 2008 unter Position 20201250 angegebenen Menge von insgesamt 1.296,63 t abtransportiertem Boden und Bauschutt von einem ursprünglichen Aufbau von etwa 52 cm geschlossen werden könne. 15 Soweit es die Kosten der Kanalerneuerung betreffe, sei die Aufteilung zwischen Oberflächenentwässerung für die Straßenfläche mit 41 % und mit lediglich 59 % für die Grundstücksentwässerung falsch. Die Beklagte habe zudem bezüglich der im Bereich des Kanalgrabens anfallenden Kosten lediglich 3 Positionen von insgesamt ca. 60 Einzelpositionen herausgegriffen und zu 50 % dem Kanalausbau zugeschlagen. Der Aufwand der Fahrbahnerneuerung, der auch bei einem isolierten Kanalausbau angefallen wäre, beschränke sich nicht auf die Kosten der Frostschutzschicht, der Schottertragschicht und der Pflasterfläche. Vielmehr gehöre dazu auch zumindest das Aufnehmen und Entsorgen der bituminösen Oberflächenbefestigung (Pos. 1031 ff.), sämtliche Positionen unter Titel 20 (Bodenbewegungen) und Titel 30 (Entwässerungsmaßnahmen) und die in der Abrechnung der Beklagten nicht berücksichtigten Positionen aus Titel 50 (Deckenherstellung). Es sei weiterhin naheliegend, dass vom Kanalausbau auch weitere Positionen, nämlich Pos. 1021 (Straßenaufläufe aufnehmen) und Pos. 1051 ff.(Rinnen- und Anschlussbahnen aufnehmen) wie auch aus Titel 60 (Randbefestigungen) und Titel 70 (sonstige Arbeiten) betroffen gewesen seien. 16 In die Verteilungsfläche seien die Flurstücke 163, 694, 833 und 1282 einzubeziehen. Das Flurstück 1282 bilde zusammen mit dem Flurstück 694 eine wirtschaftliche Einheit. Die im Beschluss des OVG NRW vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 - vertretene Rechtsauffassung zu Zuwegungsparzellen sei mangels vergleichbaren Sachverhalts hier nicht maßgeblich. Bei dem dort zu entscheidenden Fall habe es sich bei der Zuwegungsparzelle um einen längeren Weg gehandelt, an welchen auch andere Grundstücke angegrenzt hätten. Auf dieser Grundlage möge es vertretbar sein, der wirtschaftlichen Funktion einer "Zuwegungsparzelle" eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Dies aber könne nicht gelten, wenn die Zuwegungsparzelle wie vorliegend nur wenige Meter lang sei und sich die Funktion als Weg allein darin erschöpfe, ein einziges dahinterliegendes Grundstück zu erreichen. Auch liege die Begründung des OVG NRW, eine "Zuwegungsparzelle" teile hinsichtlich ihrer Nutzung nicht die des Hauptgrundstücks, sondern habe eine eigenständige Funktion als Zuwegung neben der Sache. Würde man dieser Auffassung folgen, so müsste dies auch im umgekehrten Fall gelten. Die Frage nämlich, ob das grundbuchmäßige Grundstück beitragsrechtlich anders zu beurteilen sei, gelte nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht nur für die Vergrößerung, sondern ebenso für eine Verkleinerung. Mit der gegebenen Argumentation müsse jede auf einem einheitlichen Buchgrundstück bestehende Zuwegung zu einer baulichen Anlage etc. aus der Grundstücksfläche heraus gerechnet werden, weil die Zuwegung eine eigenständige wirtschaftliche Funktion habe. Letztlich komme es auf die Frage der wirtschaftlichen Einheit nicht einmal an, weil auch ohne Annahme einer wirtschaftlichen Einheit das Schulgrundstück über die T. Straße erschlossen sei. Dass eine Zufahrt zu dem Schulgrundstück über das Flurstück 1282 möglich wäre, sei nicht zweifelhaft. Im Ortstermin des Berichterstatters hätten mehrere anwesende Anwohner übereinstimmend bekundet, dass das heute dort aufgestellte Verkehrszeichen 239 erst im Jahre 2009 dort aufgestellt worden sei, welches auf das Schulgrundstück hingewiesen und den Zugang für Schulfremde während der Schulzeit untersagt habe. Aber selbst wenn das Verkehrszeichen 239 tatsächlich bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dort aufgestellt gewesen sein sollte, so wäre selbst dies nicht schädlich. Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art stünden einer durch ein Vorderliegergrundstück vermittelten Anbindung eines Hinterliegergrundstücks an eine Erschließungsstraße jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie sich leicht beseitigen ließen. Das wäre hinsichtlich des Verkehrszeichens ohne weiteres der Fall, da es die Beklagte selbst in der Hand habe, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wieder aufzuheben. Zwingende Gründe für das Stehenbleiben des Verkehrszeichens gebe es nämlich nicht, sehe man von der Heranziehung des Schulgeländes zu den Ausbaukosten ab. Soweit die Beklagte eine Erschließung über die Flurparzelle 1282 für unzulässig halte, sei dies falsch. Der Vortrag der Beklagten, durch Fahr- und Parkbewegungen erzeugte zusätzliche Schallimmissionen würden die betroffenen Nachbargrundstücke 1281 und 1283 möglicherweise unzumutbar belasten, fehle es an jeglicher mitgeteilter Tatsachengrundlage für diese apodiktische Feststellung. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass in nennenswertem Umfang Fahrzeugverkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb der Turnhalle stattfinde. Wenn dem so sein sollte, so finde der Verkehr aktuell im selben Umfang statt und dies habe offensichtlich bislang auch nicht zu einer Einschränkung der baulichen Nutzung der beiden Grundstücke geführt. Soweit die Beklagte Fahrzeuge in der Durchfahrt meinen sollte, sei die dadurch entstehende Belastung für die Anliegergrundstücke auch nicht größer, als wenn dieser Fahrzeugverkehr auf der T. Straße stattfinde. Auch die bauordnungsrechtlichen Bedenken der Beklagten erwiesen sich im Ergebnis als unbegründet. Die Beklagte habe hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit selbst festgestellt, dass sich dieses Problem durch einen geeigneten Deckenaufbau ohne weiteres beseitigen lasse. Die geäußerten Bedenken gegen eine Zufahrtsmöglichkeit wegen "geänderter Schleppkurven" seien schon deswegen nicht begründet, weil die angeführten Vorschriften vorliegend überhaupt nicht einschlägig seien. Die Ausführungen in VV BauO NRW Nr. 5203 beträfen von vornherein nur notwendige Zu- oder Durchfahrten im Sinne von § 5 Abs. 2 BauO NRW. Solche aber seien nur dann erforderlich, wenn sie sich auf Grundstücksgebäuden befänden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegen. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, genüge auch ein Zu- und Durchgang. Aber nicht einmal darauf komme es an. Jedenfalls dann, wenn ein Grundstück bereits anderweitig erschlossen sei, reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die durch ein anderes Grundstück vermittelte Anbindung an eine Erschließungsanlage aus, wenn das Hinterliegergrundstück über das andere Grundstück fußläufig erreichbar sei. Es gebe keinen Grund, im Beitragsrecht von den für das Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Entscheidungen abzuweichen 17 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Heranziehungsbescheid vom 26. November 2008 um 18 % ermäßigt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend teilweise für erledigt erklärt. 18 Der Kläger beantragt, 19 den streitigen Heranziehungsbescheid insoweit aufzuheben, als er nicht durch die Ermäßigung erledigt ist. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage insoweit abzuweisen 22 Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unbegründet. Einer Begründung bedürfe es nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht, wenn Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen würden und eine Begründung nach dem Einzelfall nicht geboten sei. Dies sei hier der Fall. 23 Der alte Kanal sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewartet worden. Allerdings sei eine ständige Überwachung der einzelnen Haltungen, um aufgetretene Schäden sofort zu beheben, aus finanziellen und technischen Gründen nicht möglich. Weiterhin sei vor der Neuverlegung des Kanals eine Inlinersanierung zwischen den Halterungen 687 und 599 versucht worden, die jedoch zu einem teilweisen Einbruch des Kanals geführt habe. Der gesamte Kanalstrang habe daher erneuert werden müssen. 24 Die Kosten für die Oberflächenentwässerung beliefen sich auf 103.210,39 EUR, von denen für den Mischwasserkanal entsprechend einer Vergleichsberechnung ein Kostenanteil von 41 % auf die Oberflächenentwässerung entfallen sei. Der Kanal sei erneuerungsbedürftig gewesen. Der alte Kanal sei - wie sich dem Kanalkataster entnehmen lasse - in den Jahren 1935/36 erstellt worden und, wie die durchgeführte Untersuchung ergeben habe, verschlissen gewesen. Die Erneuerung des Kanals habe zu einem schnelleren Abfluss des Oberflächenwassers der Straße geführt und damit den Anliegern den Zugang zu ihren Grundstücken erleichtert. Nach dem Einbau des Kanals sei die Fahrbahn etwa im Jahre 1938 mit einer Schotterdecke befestigt worden, auf die vermutlich 20 bis 30 Jahre später eine Schwarzdecke aufgezogen worden sei. Nach jahrzehntelanger Nutzungsdauer habe die Straße erhebliche Mängel, und zwar schlechten Fahrbahnzustand und unregelmäßige Rinnenführung, aufgewiesen. Im Rahmen der Baumaßnahme sei die Fahrbahn in Verbundpflaster als Mischfläche und durch Verstärkung des Unterbaus insgesamt in qualitativ besserer Weise hergestellt und damit auch verbessert worden. Die Flurstücke 694 (Schulgrundstück/Grabeland) sowie die Wegeparzellen 1282 und 833 seien nicht in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen, da nach § 4 Abs. 3 Buchst. a der Beitragssatzung Wegeflächen nicht in die Verteilungsfläche einzubeziehen seien. Das Schulgrundstück sei durch die Stichstraßen Am L1. und an der B. X2. Straße sowie die N.---------straße erschlossen. Eine weitere Erschließung über das Flurstück 1282 bestehe nicht, da eine Baugenehmigung für das vorhandene Schulgebäude nicht erteilt worden wäre, wenn dieses nur über den Weg zur T. Straße erreichbar wäre. Von allen vier Anlagen, den beiden Stichstraßen und der N.---------straße sowie der Zuwegung zur T. Straße, seien die gleichen Kriterien zu erfüllen, die für das Erschlossensein eines Grundstückes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestellt würden. Das Merkmal des Erschlossenseins gestatte keine Differenzierung zwischen einer Erst- und Zweiterschließung. Im Falle einer Mehrfacherschließung müsse daher geprüft werden, ob die alleinige Erschließung über den Weg zur T. Straße nach den baurechtlichen Bestimmungen als ausreichend für die Bebauung des Grundstückes mit den Schulgebäuden angesehen werden könne, da gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB Erschließungsanlagen die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen seien. Die T. Straße könne dem Schulgrundstück ein solches bebauungsrechtliches Erschlossensein nicht vermitteln, so dass ein Erschließungsvorteil durch die T. Straße nicht gegeben sei. Mangels Erschließungsvorteils könne dem Grundstück durch die Herstellung und Verbesserung der Anlage auch kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, da das Schulgrundstück bereits anderweitig voll erschlossen sei. 25 Die Beklagte hat im laufenden Verfahren auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 18. November 2010 eine Neuberechnung des auf die Teileinrichtungen Straßenoberflächenentwässerung und Fahrbahn entfallenden beitragsfähigen Aufwandes unter Berücksichtigung der auf diese beiden hälftig anzusetzenden Kosten, die im Bereich des Kanalgrabens mit Ausnahme der Kanalverlegung angefallen sind, erstellt. Nach dieser Berechnung entfällt ein Anliegeranteil von 114.617,88 EUR auf die Fahrbahn und 29.608,68 EUR auf die Straßenoberflächenentwässerung. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Das Passivrubrum ist nach Wegfall des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV NRW S. 30) zum 1. Januar 2011 von Amts wegen auf die Stadt C. als Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) umgestellt worden. 29 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. 30 Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage, soweit sie noch aufrecht erhalten worden ist, unbegründet. 31 Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 26. November 2008 ist, soweit er noch im Streit ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 32 Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist nicht wegen fehlender Begründung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW i.V.m. § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) formell rechtswidrig. Ein Beitragsbescheid bedarf hiernach der Angabe der der Heranziehung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen, er braucht aber keine erschöpfende Wiedergabe der Aufwandsermittlung und -verteilung zu enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn die für den Beitrag erheblichen Parameter - beitrags- und umlagefähiger Aufwand, anrechenbare Grundstücksfläche (Anzahl der gesamten Maßstabseinheiten), Beitragssatz, im Einzelfall angerechnete Grundstücksfläche (Anzahl der konkreten Maßstabseinheiten) - angeführt sind, 33 vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 24 Rdnr. 35 m.w.N., 34 was hier der Fall ist. Die differenzierte Aufschlüsselung der entstandenen Kosten des Kanalausbaus auf Oberflächenentwässerung und Grundstücksentwässerung oder die Angabe der Tatsachen, die eine Erneuerungsbedürftigkeit einer Anlage begründen, unterfallen dagegen nicht der Begründungspflicht, auch wenn eine solche im Hinblick auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens wünschenswert ist. 35 Ferner steht eine Verletzung der Begründungspflicht unter dem Vorbehalt des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m. § 127 AO. Danach darf ein Beitragsbescheid nicht allein wegen fehlender Begründung aufgehoben werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, 36 vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 35 37 was hier im Hinblick auf die Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung ohne eingeräumtem Ermessen der Fall ist. 38 Der Straßenbaubeitragsbescheid begegnet, nachdem die Beklagte den festgesetzten Beitrag ermäßigt hat, auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken mehr. 39 Die strittige Festsetzung des Straßenbaubeitrages findet ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). 40 Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit der Beitragssatzung können auch zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden. 41 Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich dann im Einzelfall aus dem Bauprogramm. 42 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rn. 37 f. 43 Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt aber gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann. Was für den Abschnitt einer Anlage gilt, muss auch für die Anlage selbst gelten: Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes der Gemeinde sein, der selbständig in Anspruch genommen werden kann. Die selbständige Inanspruchnahme muss im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen gesehen werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Nur der Teil des Straßennetzes, dessen Benutzung für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile bietet, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme und damit (im Bereich des Straßennetzes) Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sein. Da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 44 Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 38 m. Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW. 45 Das kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 15 B 1196/94 - und vom 15. November 2005 - 15 A 95/05; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 35. 47 Das Straßenbauprogramm, welches am 9. Dezember 2005 von der Bezirksvertretung C. -Ost beschlossen wurde, sah die "Erneuerung der Kanalisation zwischen T2. - und L.----straße " und den "Straßenbau zwischen T2. - und S.----------straße " vor. 48 Die insoweit vorgenommene Begrenzung der Anlage für die Teileinrichtung Straßenbau orientiert sich an örtlich erkennbaren Merkmalen und ist auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Beklagten in Abweichung vom Bauprogramm erfolgte Beschränkung der abzurechnenden Teilanlage Oberflächenentwässerung auf den Abschnitt zwischen T1.------straße und S.----------straße . Das Gericht folgt dabei unter Aufgabe seiner in mehreren Verfahren des Eilrechtsschutzes vertretenen Auffassung der von der Beklagten erstmalig im Rahmen des Klageverfahrens dargelegten Rechtsansicht, dass im Hinblick auf die Kanalbaumaßnahme im Bereich der T. Straße wegen der unterschiedlichen Einstufung der einzelnen Teilabschnitte als Anliegerstraße (zwischen T1.------straße und S.----------straße ) und als Haupterschließungsstraße (zwischen S.----------straße und L.----straße ) sich die beitragsrechtliche Beurteilung als eine Anlage verbietet. 49 Die Einstufung der T. Straße durch die Beklagte als Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 SBS unterliegt dabei keinen Bedenken. Anliegerstraßen sind danach Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 SBS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. 50 Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es dabei nicht darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf die objektive Funktion der Straße an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 - und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, jeweils veröffentlicht in JURIS -. 52 Aufgrund der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Lage im Verkehrsnetz der Stadt C. , der Gesamtbreite des Straßenkörpers von lediglich 5,50 m, des Fehlens von Gehwegen, des durch Verkehrszeichen auf Anlieger und eine Fahrtrichtung beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h stellt die T. Straße im hier zu beurteilenden Abschnitt ohne auf ihn einmündende Seitenstraßen den klassischen Fall einer Anliegerstraße dar. Im Hinblick auf die durch die Enge des Straßenkörpers bedingte beschränkte Nutzbarkeit lediglich als Einbahnstraße ohne Gehwege kommt es dagegen auf das weitere Beurteilungskriterium der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse nicht mehr entscheidend an. Soweit motorisierter Verkehr, der trotz des durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für Nichtanlieger die T. Straße als Verbindungsstraße zum Geschäftszentrum M. nutzen sollte, ist dieser bereits deshalb für die Einstufung einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße nicht maßgeblich, weil nur der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr zu berücksichtigen ist, nicht aber verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Der Einstufung als Anliegerstraße steht weiterhin auch nicht der über die T. Straße erfolgende "Anlieferungsverkehr" durch Eltern von Schulkindern entgegen. Insoweit dürfte es sich straßenverkehrsrechtlich um Anliegerverkehr handeln, soweit diese die Straße befahren, um ihre Kinder im Bereich des die T. Straße mit dem rückwärtigen Schulgelände der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule verbindenden Fußweges abzusetzen. Jedenfalls lässt dieser auf die Schulzeiten beschränkte "Anlieferungsverkehr" und der weitere, nicht Ziel- und Quellverkehr darstellende Fußgänger- und Radverkehr nach Überzeugung des Gerichts nicht die Annahme zu, es handele sich aufgrund des Verkehrsaufkommens um eine Haupterschließungsstraße; selbst dann nicht, wenn der Durchgangsverkehr zahlenmäßig überwiegen sollte. Zum einen kommt es hierauf rechtlich - wie dargelegt - nicht an. Zum anderen zeigen die dargelegten örtlichen Gegebenheiten die objektive Funktion als Anliegerstraße im Verkehrsnetz. 53 Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten auf Grundlage einer qualifizierten Verkehrszählung einzuholen, ob es sich bei der T. Straße in dem streitgegenständlichen Abschnitt zwischen T2. - und S.----------straße um eine bloße Anliegerstraße oder um eine Haupterschließungsstraße handelt, musste das Gericht nicht nachgehen, da das vom Kläger angebotene Beweismittel untauglich ist. Die Frage, ob die T. Straße in diesem Abschnitt eine Anlieger- oder eine Haupterschließungsstraße ist, ist nämlich eine Rechtsfrage, die vom Gericht anhand der oben bezeichneten unterschiedlichen Kriterien auch ohne die Sachkunde eines Sachverständigen zu beantworten ist und beantwortet werden kann. Insbesondere lässt eine qualifizierte Verkehrszählung nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Anliegerstraße zu, da es - wie dargelegt - auf die objektive Funktion im Verkehrsnetz ankommt. 54 Stellt die T. Straße im ausgebauten Abschnitt eine Anliegerstraße und im Bereich zwischen S.----------straße und L.----straße nach der seitens des Gerichts nicht Bedenken unterliegenden und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen Einschätzung der Beklagten eine Haupterschließungsstraße dar, waren zu Recht zwei Anlagen zu bilden. Nur so konnten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den beiden Teilabschnitten - wie sie sich in den durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen prozentualen Anliegeranteilen wiederspiegeln - vorteilsgerecht berücksichtigt werden. 55 Soweit die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Beitragsfestsetzung noch davon ausgegangen ist, dass die beitragsfähige Anlage im südwestlichen Bereich nicht - wie es das Bauprogramm für beide Teileinrichtungen vorsieht - an der T1.------straße beginnt, hat sie den in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Bedenken des Gerichts durch Neuberechnung des Beitragssatzes unter Einbeziehung weiterer Grundstücksflächen Rechnung getragen und den Beitrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend ermäßigt. 56 Der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. 57 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, S. 58 (60) und vom 25. Oktober 1983 - 2 A 283/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114. 58 Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau von 6-26 cm und hat nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen qualifizierten Aufbau mit einer Frostschutzschicht aus RC-1 Baustoff von 24 cm Dicke, eine Schotterschicht von 20 cm Dicke und 8 cm dickem Verbundpflaster auf 3 cm Pflasterbettung mit einer Gesamtstärke von 55 cm erhalten (Beiakte Heft 5, Bl. 41, 49 und 52). Soweit der Kläger den von der Beklagten unter Berufung auf erfolgte Probebohrungen angegebenen Altaufbau der Fahrbahn von 6-26 cm anzweifelt, greifen seine Bedenken hiergegen nicht durch. So lässt das unter Position 20201250 der Schlussrechnung der Firma Harpener Versorgungstechnik vom 9. Mai 2008 berücksichtigte Gewicht von 1.296,63 t an abtransportiertem und entsorgtem Boden und Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen nicht den Rückschluss darauf zu, dass es sich hierbei in der vom Kläger ermittelten Dicke von 52 cm allein um den (alten) Fahrbahnoberbau handelte. Vielmehr lässt sich bereits der Bezeichnung "Boden und Bauschutt" entnehmen, dass es sich bei dem ausgehobenen Material nicht allein um Fahrbahnoberbau handelte, sondern vielmehr auch um gewachsenen Boden. Dessen Entfernung war im Hinblick auf den beabsichtigten (verstärkten) Fahrbahnoberbau zum Zwecke des niveaugleichen Ausbaus erforderlich. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der nach Angaben der Beklagten aufgrund von Probebohrungen ermittelte alte Fahrbahnaufbau mächtiger als von der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen festgehalten war, sind für die Kammer nicht ersichtlich. 59 Die durch den wesentlich verstärkten qualifizierten Aufbau der Fahrbahn erfolgte verkehrstechnische Verbesserung liegt hierbei in ihrer höheren Tragfähigkeit und Frostsicherheit und infolge dessen in einer geringeren Reparaturbedürftigkeit, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Durch den verstärkten Aufbau ist die Frostsicherheit und Tragfähigkeit im Übrigen so vergrößert worden, dass erstmalig ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand entstanden ist. 60 Vgl. zur Verbesserung im Hinblick auf die Erfüllung der RStO: OVG NRW, Urteile vom 15. April 1992 - 2 A 1412/ 90 - und vom 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -; zur Frostschutzschicht: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 107 ff. m.w.N. 61 Die auf dem verstärkten Ausbau basierende Verbesserung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine gleichzeitige Verschlechterung kompensiert. Soweit er hierzu auf die fehlende Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn hinweist und dies mit der seiner Meinung nach noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit begründet, geht der Kläger fehl. Weder das Fehlen des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Teilanlage noch der Verschlissenheit können nach der gesetzlichen Regelung des § 8 KAG NRW im Falle des Vorliegens einer Verbesserung eine Kompensation durch gleichzeitige Verschlechterung begründen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik, wonach Verbesserung und Erneuerung alternativ die Beitragsfähigkeit begründen, so dass eine Verbesserung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erneuerung gegeben sein kann. Der klägerische Einwand greift aber auch unter dem rechtlich relevanten Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht durch. So kann zwar im Einzelfall die durch einen Ausbau bewirkte Verbesserung so geringfügig sein, dass eine Neuerstellung der gesamten Anlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist. So bewegt es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren, wenn wegen eines minimalen verkehrstechnischen Vorteils eine noch nicht abgenutzte Anlage neu erstellt wird. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 15 A 3332/07 - unter Bezugnahme auf Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 - und Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2002, 299 (301). 63 Ein solcher Fall mangelnder Erforderlichkeit liegt aber hier nicht vor; dies zum einen wegen der wesentlichen Verbesserung der Fahrbahn durch erhebliche Verstärkung des Oberbaus und zum anderen wegen des Alters der Fahrbahn von mindestens 40 Jahren und des damit anzunehmenden Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Fahrbahn, die auch bei Anliegerstraßen bei 25-30 Jahren liegen dürfte. 64 Ob im Übrigen die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung der Fahrbahn vorliegen, insbesondere ob sie zum Zeitpunkt ihres Ausbaus verschlissen war, kann dahinstehen. Die im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder lassen jedenfalls eine abschließende Beurteilung hierzu durch die Kammer nicht zu. 65 Dagegen stellt der im Jahre 2006 erfolgte Austausch des im Jahre 1935 letztmalig verlegten Kanals eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, S. 144. 67 Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. 68 Dabei steht der Gemeinde bei der Frage, ob und wann es infolge eines Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu. 69 So OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - zur Erneuerungsbedürftigkeit von Grundstücksanschlussleitungen; vgl. auch Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 10 Rdnr. 21. 70 Das OVG NRW hat hierzu in der oben genannten Entscheidung vom 8. Februar 1990 folgendes zur Erneuerungsbedürftigkeit im Rahmen des § 10 KAG NRW ausgeführt: 71 "Als Folge ihrer kraft Gesetzes vorgegebenen Pflicht zur unschädlichen Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (vgl. § 18a WHG) muss die Gemeinde die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Diese Zielsetzung gebietet es der Gemeinde, Abwasserkanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens zu erneuern, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Versorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. 72 Die Lebensdauer einer funktionstüchtigen Abwasserleitung hängt von zahlreichen Imponderabilien ab und verlangt von der Gemeinde die Abgabe einer an den Umständen des Einzelfalles und dem Stand der Wissenschaft und Technik orientierten Prognose. ........................ Die Feststellung der Erneuerungsbedürftigkeit wird sowohl durch die subjektiven Grenzen menschlicher Erkenntnis als auch durch häufig fehlende oder doch notwendigerweise die Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt lassende empirische Erfahrungswerte erschwert. Wegen dieser, auf der Sachgesetzlichkeit komplexer Vorhersagen beruhenden Schwierigkeiten eröffnet die Ermächtigungsnorm der Exekutive eine Bandbreite von ihr gedeckter Entscheidungsalternativen. Die Prüfung der Gerichte beschränkt sich deshalb auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund willkürfreier Ermittlungen vorgenommenen Bewertung durch die Gemeinde. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Judikative, die der Exekutive zugewiesene Wertung durch eine eigene Prognose zu ersetzen." 73 Im Hinblick auf die im nordrhein-westfälischen Straßenbaubeitragsrecht gleich liegenden Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit von Abwasserkanälen, greifen die obigen Ausführungen zu einem Einschätzungsermessen der Gemeinde auch im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 8 KAG NRW. 74 Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage beruht die Entscheidung der Beklagten, einen neuen Abwasserkanal in der T. Straße im Bereich zwischen T2. - und S.----------straße zu verlegen auf hinreichenden Ermittlungen, ist im Ergebnis - mit Ausnahme des Ausbaus im Bereich der Haltung 509-687 - fachlich vertretbar und bewegt sich damit mit Ausnahme der genannten Einschränkung innerhalb der Bandbreite der rechtmäßigen Entscheidungsmöglichkeiten. Die Kammer ist in Würdigung der von der Beklagten vorgelegten Protokolle der Fernaugeuntersuchung, der vorgelegten Berichte über die weitere und "Abschließende Begutachtung des Kanalzustandes" anhand von Videoaufzeichnungen durch zwei ausgebildete und zertifizierte städtische Kanalsanierungsberater vom 16. Juli 2003 und der fachkundigen Ausführungen des bei der Beklagten als Sachgebietsleiter für die Kanalplanungen tätigen Bauingenieurs L2. in seiner Stellungnahme vom 2. August 2010 und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2010 zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beklagten getroffene Bewertung, dass der vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Kanal nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit verschlissen und damit erneuerungsbedürftig war, nicht zu beanstanden ist. 75 Der alte Kanal war jedenfalls ab der Haltung 687 verschlissen. In dem automatisierten Protokoll der im August 2000 durchgeführten Kanalfernaugeuntersuchung wurden im Bereich zwischen den hier streitigen Haltungen 687-596, 596-597, 597-598 und 598-599 bauliche Mängel, u.a. fehlende Wandteile mit sichtbarem Boden, Scherbenbildung und Korrosion auf der gesamten Länge dieser Haltungen aufgezeigt. Diese bei der Befahrung des Kanals protokollierten und mit Videoaufzeichnung festgehaltenen Schäden wurden sodann von den beiden Kanalsanierungsberatern unter erneuter Begutachtung des Kanals mittels Durchsicht der vorliegenden Videos bewertet. So haben sie im Bericht vom 16. Juli 2003 zur Kanalzustandsbewertung unter Ziffer 3. "Kurzfassung des baulichen Zustands" für alle vier Haltungen "fortgeschrittene Korrosion, Boden sichtbar" festgestellt. In der unter Ziffer 4. durchgeführten abschließenden Beurteilung wird weiterhin ausgeführt, dass die Haltungen von Schacht 687 bis zum Schacht 602 (dieser befindet sich bereits außerhalb des abgerechneten Abschnitts) erheblich korrodiert und teilweise die Anbindungsbereiche der Stutzen durchkorrodiert sind. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Umfang der Korrosion, die nach den nachvollziehbaren Angaben von Herrn L2. auf erkennbaren Auswaschungen im Sohlenbereich der Rohre, dem rauen Zustand der Sohle und der vorhandenen Kieselbildung beruhen, ist die getroffene Einschätzung der Verschlissenheit des Kanals durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die im gesamten Bereich der Haltungen auftretenden Schadensbilder ließen nach den fachlichen Erkenntnissen gegen die Regeln der Abwassertechnik verstoßende Störungen erwarten. 76 Zu einer anderen Beurteilung des Verschlissenheit des Altkanals führt auch nicht die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund der Feststellung, die (alten) Rohre seien formstabil, zunächst eine Inlinersanierung für möglich gehalten haben. Denn die Inlinersanierung stellt für sich genommen lediglich eine von mehreren möglichen Handlungsalternativen bei festgestelltem Sanierungsbedarf dar, deren Auswahl bei vorliegender Verschlissenheit im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt. Es bleibt ihr überlassen, ob ein Kanal im Falle der Erneuerungsbedürftigkeit lediglich instandgesetzt wird, soweit hierdurch den oben genannten gesetzlichen wasserhaushaltsrechtlichen Vorgaben entsprochen wird, oder ob die Gemeinde sich zur vollständigen Erneuerung durch Verlegung eines neuen Kanals entscheidet. 77 Der dagegen vom Kläger wohl getroffenen Schlussfolgerung, erst bei technischer Unmöglichkeit einer Inlinersanierung könne eine Verschlissenheit angenommen werden, liegt demnach ein tatsächlich und rechtlich verfehlter Ansatz zugrunde. Daher gibt auch der klägerische Einwand, der erfolglose Versuch einer Verfüllung eines einzigen Loches im Bereich eines Hausanschlussstutzens sei für die Beantwortung der Frage, ob eine Inlinersanierung möglich war, nichts für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit des Kanals her. Soweit der städtische Bedienstete L2. hierzu ausgeführt hat, er führe den gescheiterten Versuch in erster Linie auf korrosionsbedingte Schäden zurück, weil hierbei die Scherben nach innen gedrückt worden seien, was darauf hindeute, dass sich die Wandungen der Betonrohre bereits durch Korrosion abgenutzt hätten, kann dahinstehen, ob diese Annahme für sich genommen die Verschlissenheit des Kanals begründen könnte. Aufgrund der weiteren von ihm und den Mitarbeitern getroffenen Feststellungen zur Korrosion kommt es auf die Frage, welche Ursachen dem Misslingen der Reparatur zugrunde lagen, nicht entscheidungserheblich an. 78 Aus diesem Grunde ist dem vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hierzu hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Selbst bei Hintanstellung der Bedenken gegen die ausreichende Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachenbehauptung und der wohlwollenden Auslegung, dass der Prozessbevollmächtige durch seinen Antrag unter Beweis stellen will, dass die Entscheidung, auf eine Inlinersanierung zu verzichten und stattdessen die gesamte Leitung zu erneuern, unvertretbar gewesen sei, ist der so verstandene Beweisantrag wegen fehlender Beweisbedürftigkeit dieser Tatsache unerheblich. Denn auch für den Fall, dass eine Inlinersanierung tatsächlich möglich gewesen sein sollte, würde dies - wie oben ausgeführt - nicht den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals zulassen. 79 Angesichts der durch Fotos belegten und hinsichtlich ihres Ausmaßes nachvollziehbar dargelegten Bewertung der Korrosionsschäden in den Haltungen liegen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, die beim Verpressen aufgetretene Rissbildung sei auf mechanische Schäden zurückzuführen. Die Kammer war auch nicht gehalten, von Amts wegen Beweis zur Frage der Verschlissenheit zu erheben, weil ihr die fachlichen Stellungnahmen durch Bedienstete der Beklagten, die hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen nicht streitig sind, eine hinreichend verlässliche Erkenntnis für die fachlich vertretbare Bewertung der Erneuerungsbedürftigkeit vermitteln. 80 Weiterhin war nach Überzeugung des Gerichts für den in der T. Straße befindlichen Kanal zum maßgeblichen Zeitpunkt der Baumaßnahme im Jahre 2006 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei einem Alter von 71 Jahren bereits abgelaufen. 81 Da die dabei allein maßgebliche technische Lebensdauer bei langlebigen Wirtschaftsgütern meist nur schwer abzuschätzen ist und nur aus der statistischen Auswertung einer Vielzahl vergleichbarer Wirtschaftsgüter (ähnliches Alter, ähnlicher Zustand, ähnliche Materialqualität, ähnliche Lagebedingungen) abzuleiten ist, 82 siehe Dr.-Ing. K.H. Pecher, Nutzungsdauer und Wirtschaftlichkeit von Abwasserkanälen; ders., Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, 1997, jeweils unter www.pecher.de. 83 ist zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die der Vermögensbewertung dienenden Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zurückzugreifen. 84 So auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 - 11 K 889/08 - veröffentl. in JURIS, jeweils zu 85 § 10 KAG NRW. 86 Die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen wird danach für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre festgesetzt. 87 Vgl. Tabelle 3-1 "Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen" der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 19. Juli 2002, Bundesanzeiger Nr. 238a vom 20. Dezember 2002, die insoweit mit der Wert 91 gleichlautend ist. 88 Damit ist die durchschnittliche Lebensdauer für einen Mischwasserkanal, für den die WertR 02 keine eigene Lebensdauer bestimmt, bei einem tatsächlichen Alter von 71 Jahren jedenfalls überschritten. 89 Wenn die Beklagte bei Kanälen mit einer Nutzungsdauer unter 80 Jahren die Sanierung durch ein Inlinerverfahren prüft, ist dieses abgestufte Verfahren im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden. 90 Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Unterhaltung kommt es nicht mehr an, wenn die Anlage verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. 91 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N. auf die Rechtsprechung. 92 Die Beitragspflicht ist auch bereits durch endgültige (nachmalige) Herstellung (= Erneuerung) der Oberflächenentwässerung und Verbesserung der Fahrbahn entsprechend dem Bauprogramm im Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahme entstanden. Dabei legt die Kammer die für den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung C. -Ost unter besonderer Berücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans dahingehend aus, dass mit der Formulierung "Mischfläche" in der Beschlussvorlage Nr. 20051027/00 unter Ziffer 3 - Zukünftiger Zustand - keine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Zwar wird in der Vorlage ausgeführt, dass aufgrund des geringen Straßenquerschnitts (5,50 m) die Straße - ohne Gehwege - als "Mischfläche" ausgebaut werden solle. Die Einmündungsbereiche der Straße sollten zur Verdeutlichung von "rechts vor links" eine Asphaltdecke erhalten und Parkflächen nicht ausgewiesen werden. Das Gewohnheitsparken solle vielmehr beibehalten werden. Ferner wird unter Ziffer 4 "Planung" ausgeführt, dass der ca. 240 m lange Straßenbauabschnitt in einer Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m in Verbundpflaster in grau bzw. rot als "Mischfläche" hergestellt werde. 93 Dem steht andererseits die farbliche Kennzeichnung des ausgebauten Bereichs in dem der Vorlage beiliegenden Ausbauplan als Fahrbahn sowie die hierin eingezeichneten Verkehrszeichen (Vz) 220 (Einbahnstraße) gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO und Vz 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO entgegen. Hätte nämlich die Verwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten Bereich im Plan als Mischfläche bezeichnen und die einen verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 42 Abs. 4a StVO in den Plan aufnehmen müssen. Im Übrigen spricht auch die erklärte Absicht, dass Parkflächen nicht ausgewiesen werden sollen und "Gewohnheitsparken" beibehalten werden solle, für den Willen der Bezirksvertretung C. -Ost, aufgrund der geringen Breite des Straßenkörpers auf Gehwege (weiterhin) zu verzichten und lediglich die bestehende Fahrbahn auszubauen, ohne ihre Funktion zu ändern. Im Falle einer beabsichtigten Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs wäre nämlich nach dem Zusatz Nr. 5 zu Vz 325 gemäß § 42 Abs. 4a StVO (verkehrsberuhigte Bereiche/Beginn) und VZ 326 (verkehrsberuhígte Bereiche/Ende) das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen und zum Be- und Entladen. Mangels ausgewiesener Parkflächen wäre somit ein Parken auf der T. Straße grundsätzlich unzulässig, was aber dem eindeutigen Willen der Bezirksvertretung widersprochen hätte. Ist damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des Bauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch nicht der Aufstellung der Vz 325 und 326 zur rechtlichen Absicherung des Vorteils. 94 Vgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei Herstellung verkehrsberuhigter Bereiche OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -; NWVBl. 1996, S. 62 (64). 95 Die Beklagte hat auch den zu berücksichtigenden Anliegeranteil an den beitragsfähigen Kosten richtig ermittelt, in dem sie - wie bereits oben ausgeführt - unter fehlerfreier Einstufung der T. Straße als Anliegerstraße den Anteil für beide Teilanlagen satzungsgemäß nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 a und e SBS jeweils mit einem Prozentsatz von 60 % errechnete. 96 Die bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigte Verteilungsfläche ist, nachdem die Beklagte auch die Flurstücke Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 480 (T1.------straße 2) und Flur 7, Flurstück 1324 (T. Straße 20) in die Berechnung mit einbezogen und den festgesetzten Straßenbaubeitrag in der mündlichen Verhandlung ermäßigt hat, nicht (mehr) zu beanstanden. Die beiden Grundstücke sind ebenfalls durch die ausgebaute Anlage erschlossen, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 2. Juli 2009 (u.a. 13 L 145/09, 13 L 154/09 und 13 L 155/09) dargelegt hat. 97 Dagegen ist das Grundstück Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 694 (Schulgelände) von der Beklagten zu Recht nicht in die Verteilungsfläche einbezogen worden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die "erschlossenen" Grundstücke. Dies trifft in erster Linie auf Eigentümer von Grundstücken zu, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. 98 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, S. 150. 99 Eine die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Schulgrundstückes aufgrund der im Hauptsacheverfahren gewonnenen Erkenntnisse - abweichend von der vorläufigen Sichtweise im vorhergehenden Eilverfahren - nicht geboten, insbesondere nicht durch das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück 1282 vermittelt. 100 Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also der dem selben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig - regelmäßig baulich oder gewerblich - genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Eine solche wirtschaftliche Einheit bildet das Flurstück 694 mit dem Flurstück 1282 nicht, so dass diese beiden Flurstücke nicht gemeinsam das beitragsrechtlich relevante Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit sind. Wäre dies nämlich der Fall, wovon das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens noch ausgegangen ist, so würde für das Erschlossensein dieses Grundstücks die gegebene Möglichkeit ausreichen, bis an das Flurstück 1282 heranfahren und die wirtschaftliche Einheit von dort aus ohne weiteres betreten zu können. 101 Die Kammer hält jedoch an dieser Rechtsauffassung aus folgenden Gründen nicht mehr fest: Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. 102 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 3117/06 -, NRWE Rdnr. 19 f.; Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 - KStZ 2009, S. 78. 103 Grundsätzlich kann ein solches Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit auch darin bestehen, dass ein Flurstück wegen seiner geringen Größe nur zusammen mit einer anderen Fläche sinnvoll genutzt werden kann. 104 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 15 A 4308/06 -, NRWE Rdnr. 20 f. m.w.N. 105 Daran könnte hier wegen der geringen Fläche des Flurstückes 1282 gedacht werden. Indessen beruht die Einbeziehung kleinerer Flurstücke ("Handtuchgrundstücke") in eine wirtschaftliche Einheit zusammen mit anderen, zumeist größeren Flurstücken darauf, dass jene für sich genommen praktisch überhaupt keine Funktion haben, sehr wohl aber die Funktion eines anderen Flurstücks mit diesem zusammen haben können. Das trifft auf Parzellen, die wegen ihres Zuschnitts und ihrer Lage nur die Funktion haben können, die Zuwegung zu einem anderen Grundstück zu bieten (Zuwegungsparzellen), nicht zu. Sie teilen hinsichtlich ihrer Nutzung gerade nicht die des Hauptgrundstücks, sondern haben eine eigenständige Funktion, nämlich als Weg. Diese spezifische Zweckbestimmung solcher Flächen ist auch der Grund für die häufig in Straßenbaubeitragssatzungen und so auch hier in § 4 Abs. 3 Buchst. a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 25. September 2006 anzufindende Regelung, dass bei der für die Tiefenbegrenzung zu ermittelnden Grundstückstiefe Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, unberücksichtigt bleiben: Weil solche Flächen nicht in der für die Beitragserhebung erheblichen, im Regelfall baulichen oder gewerblichen Art genutzt werden, sondern lediglich die Zuwegung zum baulich oder gewerblich genutzten Grundstück bilden, sollen sie beitragsrechtlich keine Rolle spielen. Deshalb fehlt es auch an dem für eine beitragsrechtliche Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderlichen Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit von Zuwegungsparzelle und Hauptgrundstück. 106 OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 - NRWE Rdnr. 12. 107 Ist danach hier nur das Schulgrundstück Flurstück 694 die selbständige wirtschaftliche Einheit, so handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück. 108 Diesem Hinterliegergrundstück bietet die Inanspruchnahmemöglichkeit der T. Straße keine wirtschaftlichen Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Grundsätzlich ist zwar auch bei einem Hinterliegergrundstück dann eine Beitragspflicht gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Daher spricht vieles dafür, dass das Merkmal bei einem Hinterliegergrundstück dann zu bejahen ist, wenn es für seine Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist und das Vorderliegergrundstück im Eigentum desselben Eigentümers wie das Hinterliegergrundstück steht. 109 So OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, S. 4 des amtl. Umdrucks und vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 - und Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 - ZKF 2005, S. 118 f. = NVwZ-RR 2006, S. 63 ff.. 110 Denn dann wird durch die nur so vermittelte Erschließung des Hinterliegergrund-stücks dessen Gebrauchswert erhöht und dem Eigentümer ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Vorteil durch Anlegung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zur Straße realisiert, was in Folge der Eigentümeridentität alleine von seinem Willen abhinge. Dies gilt jedoch nicht bei einem - wie hier - bereits anderweitig voll erschlossenen Grundstück, da dann nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt wird, von der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil ist in einer solchen Situation erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern der Eigentümer eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat. 111 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, veröffentl. in JURIS, zu einem durch einen Fußweg mit der ausgebauten Straße verbundenen hinterliegenden Klinikgelände. 112 Ein, wenn auch befestigter, Zugang genügt nach dieser Entscheidung nicht. Soweit das OVG NRW in früheren Entscheidungen außer der Anlegung einer Zufahrt noch anderes getätigtes Verhalten des Eigentümers für die Annahme eines konkreten Inanspruchnahmewillens als möglich angesehen hat, indem es die Anlegung einer Zufahrt mit der Formulierung "etwa" nur als ein Beispiel angab, ohne weitere Fallkonstellationen aufzuzeigen, 113 Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 - sowie Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 - a.a.O., 114 hat es mit der neueren Entscheidung vom 18. Dezember 2009, der die Kammer folgt, eine ausreichende Inanspruchmöglichkeit des Hinterliegergrundstücks bei einer durch Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußweg überplanten und tatsächlich so hergerichteten Flurparzelle verneint, in dem es nunmehr (alternativlos) eine Zufahrt für notwendig erachtet. 115 Das Schulgrundstück ist in Bezug auf die ausgebaute T. Straße nicht durch eine tatsächlich vorhandene Zufahrt, die es ermöglicht, über das Flurstück 1282 bis an die Grenze des Flurstücks 694 heranfahren zu können, erschlossen. Das Flurstück 1282 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Ausbaumaßnahmen im Jahre 2007 und ist noch heute lediglich als Fußweg ausgebaut und wird als solcher genutzt. Bereits die geringe Breite der Flurparzelle von lediglich 3 m und der Umstand, dass sich bereits seit langer Zeit eine feste, nicht zu öffnende Durchfahrtsperre zum Schulgelände hin befindet, die allein einen Durchgang für Fußgänger ermöglicht, gleichzeitig aber das Wenden von Fahrzeugen unmöglich macht, lassen es nicht zu, die Flurparzelle als von der Beklagten gewollte Zufahrt zu bewerten. Dass die Beklagte im Jahre 1997 das Flurstück 1282 lediglich in einer Breite von 3 m aus den ursprünglich vorhandenen Flurstücken 10 und 11 ausparzellierte, lässt ebenfalls erkennen, dass neben den bereits vorhandenen drei das Schulgrundstück erschließenden Zufahrtsstraßen lediglich eine weitere Zugangsmöglichkeit geschaffen werden sollte. Die weitere Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt eine ausreichende Befestigung der Flurparzelle als Zufahrt erfolgt ist, um tatsächlich Fahrzeugverkehr aufnehmen zu können, kann somit dahinstehen. Jedenfalls ist weder von dem Kläger noch von weiteren durch Straßenbaubeiträge betroffenen klagenden Anwohnern im Rahmen der zwischenzeitlich durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Klageverfahren substantiiert behauptet worden, dass tatsächlich Schulbesucher oder Lehrkräfte die Parzelle als Zufahrt mit Kraftfahrzeugen benutzt haben. Unmaßgeblich ist im Hinblick auf diese örtlichen Gegebenheiten auch, ob zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Juli 2007 bereits eine straßenverkehrsrechtliche Beschilderung der Parzelle mit dem Zeichen 239 - Fußgänger - nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO vorhanden war, oder ob diese, wie die Klägerseite vorträgt, erst danach erfolgt ist. Auch soweit die ehemaligen Flurstücke 10 und 11 seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts (teilweise) bis in die 90er Jahre von Lehrern der Grundschule als Parkfläche genutzt wurden, kommt es hierauf nicht an, da grundsätzlich allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht abzustellen ist. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Berücksichtigung von zeitlich vorgelagerten Maßnahmen, z. B. im Hinblick auf eine treuwidrige Umgehung der Beitragspflicht durch die Beklagte als Eigentümerin des Schulgrundstücks, sind hier im Übrigen nicht erkennbar. Ob weiterhin - wie die Beklagte vorträgt - eine Zufahrt nur dann angenommen werden kann, wenn es unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorgaben tatsächlich möglich ist, auch mit Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen ungehindert über das vorderliegende Grundstück an das Hinterliegergrundstück heranzufahren, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung mehr. 116 Weiterhin spricht auch manches - ohne dass dies entscheidungserheblich ist - dafür, dass die zukünftige Herstellung einer weiteren Zufahrt zum Schulgrundstück über die Flurparzelle 1282 trotz bestehender Eigentümeridentität rechtlich nicht gesichert wäre. Dafür spricht, dass die Eigentümer der an die Flurparzelle westlich und östlich angrenzenden Wohngrundstücke die Herstellung einer Zufahrt wohl unter Berufung auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verhindern könnten. 117 Letztlich ist eine Zufahrt auch nicht über das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Flurstück 833 angelegt worden. Auch dieses Buchgrundstück ist (allein) als Wegeparzelle nutzbar und nicht gemeinsam mit dem Schulgelände eine wirtschaftliche Einheit. 118 Weiterhin ist die (nur) teilweise Berücksichtigung des Flurstücks 163 bei der Ermittlung der Verteilungsfläche nicht zu beanstanden. Auf dieser Parzelle befindet sich der Kreuzungsbereich der D. -H. -Straße, T. Straße und S.----------straße , so dass die Beklagte zu Recht diese Teilfläche, die selbst Teil einer Erschließungsanlage ist, unberücksichtigt gelassen hat. Ob die Beklagte im Übrigen rechtlich dazu verpflichtet war, den von ihr in die Verteilungsfläche aufgenommenen Grundstücksteil der Parzelle zu berücksichtigen oder ob es sich hierbei auch um öffentliche Verkehrsfläche handelt, kann im Hinblick auf die darin enthaltene (alleinige) Begünstigung der Beitragspflichtigen dahinstehen. 119 Die Beklagte hat weiterhin die berücksichtigungsfähigen Kosten in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung. So bestehen keine Bedenken gegen die Aufteilung der Kosten für den Ausbau des Mischwasserkanals zwischen den Kostenträgerbereichen Grundstücksentwässerung mit 59 % und Straßenoberflächenentwässerung mit 41 %. 120 Vgl. zu der Berechnung nach der sog. Zweikanalmethode in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 15 A 959/03 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2003, S. 347; Dietzel/Kallerhoff a. a. O, Rdnr. 320 ff. 121 Die dem Gericht von der Beklagten vorgelegten Berechnungen zur Ermittlung des pauschalen Kostenverhältnisses aufgrund einer Kostenberechnung für fiktive Baumaßnahmen in für die Gemeinde repräsentativen Straßen entsprechen der vom OVG NRW für richtig anerkannten Zweikanalmethode. Anhaltspunkte für eine methodisch falsche Ermittlung des für sämtliche Kanalausbauten im Stadtgebiet C. zu berücksichtigenden Prozentanteils sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. 122 Auch sind die Kosten für die Wiederherstellung der Oberfläche des Kanalgrabens nicht (mehr) zu beanstanden, nachdem die Beklagte wegen noch bestehender Zweifel an der fehlerfreien Verteilung der entstandenen Ausbaukosten auf Fahrbahn- und Kanalausbau den Beitrag ermäßigt hat und die Beteiligten hierüber nicht mehr streiten. 123 Damit ergibt sich bei Berücksichtigung der bisher nicht der Gesamtverteilungsfläche zugerechneten Grundstücke Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 480 (T1.------straße 2) und Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 1324 (T. Straße 20) eine (erhöhte) Gesamtverteilungsfläche von 11.492,75 m². Den beitragsfähigen Aufwand und den Anliegeranteil hat die Beklagte - wie sich der Neuberechnung mit Schriftsatz vom 18. November 2010 entnehmen lässt - unter Berücksichtigung weiterer Positionen der Schlussrechnung "Fahrbahn" als anteilige Kosten der Wiederherstellung des Kanalgrabens neuberechnet. Danach entfällt auf die Teilanlage Fahrbahn ein Anliegeranteil von 114.617,88 EUR. Auf die Oberflächenentwässerung entfällt ein Anliegeranteil 124 von 29.608,68 EUR, der im Hinblick auf die Bedenken der Kammer hinsichtlich der Erforderlichkeit des Ausbaus der nicht erneuerungsbedürftigen Kanalhaltung 509-687 um 3.749,90 EUR entsprechend der Berechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. November 2010 zu kürzen ist. Danach errechnet sich ein Gesamtanliegeranteil von 140.476,66 EUR, der geteilt durch die Gesamtverteilungsfläche von 11.492,75 m² einen Beitragssatz von 12,223068 EUR je gewertetem m² ergibt. Die in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte im Hinblick auf entsprechende Vergleichsregelungen in anderen Klageverfahren mit Anliegern der T. Straße erfolgte Ermäßigung des angefochtenen Beitrags um 18 % trägt dem im mehr als ausreichenden Maß Rechnung. Der nach Ermäßigung noch in Höhe von 3.469,12 EUR strittige Straßenbaubeitrag ist damit auch der Höhe nach nicht mehr zu beanstanden. 125 Die Klage ist nach alledem - soweit noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt -abzuweisen. 126 Die Kosten des Verfahrens trägt - soweit die Klage abgewiesen worden ist - nach 127 § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegene Partei. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils hat die Beklagte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sie sich - der Sach- und Rechtslage Rechnung tragend - hiermit einverstanden erklärt hat. Die Kostenverteilung berücksichtigt dabei die sich bei Hauptsachenerledigung ermäßigenden Verfahrenskosten. 128 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 129 Die Berufung war gemäß den §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zuzulassen, da obergerichtlich nicht abschließend geklärt ist, wann die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bei Mehrfacherschließung von Hinterliegergrundstücken durch den Eigentümer besteht. Insbesondere ist nach der im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidung des OVG NRW vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2308/09 - nicht ausreichend geklärt, welches Verhalten der Eigentümer eines mehrfach erschlossenen Hinterliegergrund-stückes nach außen kund tun muss, damit daraus der Schluss gezogen werden 130 kann, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt. Das OVG NRW hat in anderen Entscheidungen zwar "etwa" die tatsächliche Herstellung einer Zufahrt als ein solches ausreichendes Verhalten bewertet, hat aber mit seiner Formulierung offen gelassen, ob andere Möglichkeiten einer Kundgabe der Absicht der Inanspruchnahme ausreichend sind. Es bedarf einer grundsätzlichen Klärung, warum nach nordrhein-westfäischem Straßenbaubeitrags-recht nicht auch ein befestigter Fußweg über das Vorderliegergrundstück eine vorteilhafte Inanspruchnahme vermittelt, etwa bei Berücksichtigung der Nutzung des hinterliegenden Grundstücks (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 35 Rdnr. 24 a.E.). 131