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Urteil

13 K 3368/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1110.13K3368.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 9, Flurstück 175 mit der Bezeichnung „I. Straße 400“. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Umbau der I. Straße von N.-----straße bis Stadtgrenze Herne. Die I. Straße (früher: B 51, heute L 551) verläuft von der C.----straße in der C1. Innenstadt in nördliche Richtung bis zur Stadtgrenze Herne. Im weiteren Verlauf trägt sie die Bezeichnung C1. Straße. Die I. Straße ist ca. 3,7 km lang. Der Bereich von N.-----straße bis Stadtgrenze Herne ist 1,32 km lang. Kurz vor der Stadtgrenze kreuzt die A 42 mit Auf- und Abfahrten die I. Straße. Weiter südlich ist die Anschlussstelle der ebenfalls kreuzenden A 40. Nach den Feststellungen der Beklagten (Kanalkatasterplan) ist die Entwässerungsanlage im Wesentlichen im Jahre 1922 hergestellt worden. Das für den Ausbau der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstrassen zuständige Landesstraßenbauamt führte im Jahre 1981 aus, dass mit dem Ausbau der I. Straße 1965 begonnen wurde und dieser im August 1969 fast beendet war. Nach einem städtischen Vermerk vom 27. April 1970 waren die Gehwege zu über 90 % der Flächen in Platten und Mosaik hergestellt. Parkstreifen waren lediglich vereinzelt im Bereich N.-----straße bis S1.------straße mit einer Befestigung von Kleinpflaster auf 15 – 20 cm Betontragschicht angelegt. Die Fahrbahn hatte eine Befestigung von ca. 20 cm Asphalt bzw. Natursteinpflaster auf 22 – 25 cm Hochofenschlacke bzw. Schotter. Die Gehwege waren mit Platten bzw. Mosaikpflaster befestigt. Durch Aufnahme des unterirdischen Stadtbahnbetriebs im Jahr 1989 fiel die Straßenbahn an der Oberfläche der I. Straße weg. Die Umgestaltung zwischen C.----straße und A 40 wurde in zwei Bauabschnitten im Jahr 2001 fertig gestellt. Dafür wurden keine Ausbaubeiträge erhoben. Dies beruhte nach Angaben der Beklagten darauf, dass nach dem damaligen Ortsrecht die Fahrbahnen von Bundes- und Landesstraßen grundsätzlich nicht beitragsfähig waren. Die Gehwege seien nicht verschlissen gewesen, die Radwege seien lediglich auf der Fahrbahn abmarkiert gewesen. Im Jahr 2008 plante die Beklagte, den Bereich zwischen N.-----straße und Stadtgrenze Herne (3. Bauabschnitt) umzubauen. Nach einem Vermerk der Beklagten wies die Fahrbahn verschiedene Provisorien auf. Der Bauzustand war unbefriedigend und hatte Mängel. Die Fahrbahn war geprägt durch teilweisen Pflasterbelag, Restelemente von Straßenbahnschienen und Haltestellen. Die Gehwege befanden sich in einem schlechten Ausbauzustand. Durch Wurzelwachstum der Bäume war der Belag oft verschoben und zerstört. Parkstreifen und Parkflächen waren nur teilweise vorhanden. Geparkt wurde auch in Bereichen der alten Straßenbahnhaltestellen. Die Kanäle der I. Straße stammten aus den Baujahren 1910, 1922 und 1928. Eine TV-Inspektion zeigte Schädigungen in den Haltungen, insbesondere vernetzte Scherbenbildungen und starke Innenkorrosion. Entlang der Straße standen 23 alte Bäume. In der Verwaltungsvorlage für die städtischen Gremien zur Beschlussfassung über den 3. Bauabschnitt (Vorlage Nr. 20073315) wird auf diesen Zustand Bezug genommen. Es wird ausgeführt, die hohe und in ihrer Größenordnung nicht veränderbare Verkehrsbelastung bedinge auch künftig einen vierstreifigen Querschnitt. Der 3. Bauabschnitt beginne ca. 100 m vor dem Knotenpunkt I. Straße/U. Straße an der Einmündung der N.-----straße . Der Knotenpunkt erhalte in allen Zufahrten Linksabbiegerspuren. Die Sicherheitslage verlange einen getrennten Radweg. Die Gehwegbeläge würden erneuert. Straßenbegleitend würden neue Bäume, teils am Straßenrand, teils in neuen Mittelinseln gepflanzt. Die alte Entwässerung werde vor dem Straßenbau erneuert. Geplant sei für die einzelnen Teileinrichtungen ein Vollausbau. Der vorhandene Unterbau werde für Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwege komplett aufgenommen. Die Kosten für den 3. Bauabschnitt wurden mit 8.067.800 € angegeben. Diese würden zu 75 % von der Bundesrepublik Deutschland getragen. Der verbleibende Eigenanteil von 25 % sowie die nicht zuwendungsfähigen Kosten würden von der Beklagten finanziert. Weiter heißt es: „Die Baumaßnahme ist nicht geeignet, eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszulösen. Sowohl Fahrbahn als auch Gehwege und Parkstreifen befinden sich in einem verkehrssicheren Zustand. Die Neugestaltung der Flächen erfolgt allein aus verkehrstechnischen Gründen und vermittelt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keine wirtschaftlichen Vorteile durch eine verbesserte Erschließung.“ Der Vorlage waren Ausbaupläne beigefügt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr stimmte der Ausbauplanung am 22. Januar 2008 zu. Im Anschluss daran wurde zuerst der Straßenkanal neu gelegt. Die Bauabnahme erfolgte am 28. Oktober 2008 bzw. am 03. November 2010. Im Zuge der Straßenbauarbeiten wurden ca. 1.100 m² neue Parkflächen angelegt. Wegen des Aufbaus der neuen Befestigung wird auf die Beiakten Hefte 20 und 21 Bezug genommen. Fahrbahn und Parkstreifen erhielten eine Frostschutzschicht. Die Straßenbauarbeiten wurden am 28. April 2009 und 14. Oktober 2010 abgenommen Mit Zuwendungsbescheid Nr. 7 der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. November 2012 wurde der Beklagten für den 3. Bauabschnitt eine Zuwendung von 4.800.000 € bewilligt. Die Gesamtausgaben waren mit 7.981.900 € angegeben, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit 6.400.000 € (80,2%). Bei einer Anteilfinanzierung von 75% ergibt das 4.800.000 €. Die Beklagte ermittelte aus den Unternehmerrechnungen einen beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn von 2.088.739,69 €, für die Gehwege von 786.963,14 €, für die Parkstreifen von 58.160,49 €, für Begrünung von 67.374,18 € und für die Oberflächenentwässerung von 519.604,27 €. Da der Kanal der Grundstücks- und Straßenentwässerung dient, wurden von den Gesamtkosten 41% für die Oberflächenentwässerung angesetzt. Unter Einstufung der I. Straße als Hauptverkehrsstraße wurden für die Fahrbahn 30%, für Gehwege und Parkstreifen 60%, für die Begrünung 50% und für die Oberflächenentwässerung 30% als Anliegeranteil angesetzt. Die zu berücksichtigenden Zuschüsse wurden in der Weise ermittelt, dass 80% des beitragsfähigen Aufwandes für die Teilanlagen als zuwendungsfähig angesetzt und davon 75% als Zuschuss errechnet wurden. Die sich danach ergebenden Summen wurden zunächst (auf die nicht beitragsfähigen Kosten sowie) auf den Gemeindeanteil angerechnet. Für Gehwege, Parkstreifen und Begrünung wurde durch diese Berechnung der Anliegeranteil vermindert, so dass ein Anliegeranteil von insgesamt 938.628,35 € verblieb. Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 156.807,15 m² ergibt das einen Beitragssatz von 5,9858765 €/m². Gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bochum vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -) zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 2014 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 5.270,56 € heran. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend, dass er durch den Ausbau der I. Straße keine wirtschaftlichen Vorteile habe. Die Erschließungssituation des Grundstücks habe sich verschlechtert, da die Zufahrt durch die vor dem Grundstück errichtete Mittelinsel erschwert worden sei. Ferner würden Autofahrer mit dem Fahrziel Nettoparkplatz im Falle eines Staus den Gehweg vor seinem Grundstück überfahren. Der stärkere Durchgangsverkehr führe zu erhöhter Abgas- und Feinstaubbelastung der Anwohner. Der erneuerte Gehweg im Bereich der Einfahrt zum Grundstück sei sehr schräg und bei Nässe zudem noch glatt. Die Straßeneinläufe könnten bei Starkregen die Wassermengen nicht aufnehmen, weil sie entweder nicht gereinigt würden oder zu wenige Einläufe angelegt worden seien. Eine Verbesserung der Oberflächenentwässerung läge insoweit nicht vor. Seit dem Ausbau der Straße seien Bodenplatte und Keller des Hauses nach anhaltendem Regen ständig feucht. Vor dem Grundstück befänden sich keine Parkstreifen. Die Bewertung des Grundstücks mit einem Nutzungsfaktor von 150 % sei falsch, da das Haus nicht dreigeschossig sei und das Grundstück lediglich mit 7 m an den Gehweg angrenze. Im Rahmen öffentlicher Bürgeranhörungen sei der Eindruck erweckt worden, dass die Anlieger nicht zu Beiträgen herangezogen würden. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist hierzu auf ihre Ausführungen im Begleitschreiben zum Beitragsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Straßenbaubeitragsbescheid begegnet formell und materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Die strittige Festsetzung des Straßenbaubeitrages findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten. Die Straßenbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine wirksame Heranziehungsgrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung des gegenüber dem Kläger festgesetzten Straßenausbaubeitrages liegen vor. Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 1 SBS können zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden. Die Satzung legt damit den weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 44 ff. Gemessen daran ist der ca. 1,32 km lange Teil der I. Straße von der N.-----straße bis zur Stadtgrenze Herne eine Anlage im vorgenannten Sinne. Der Umfang der Anlage entspricht dem vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 22. Januar 2008 beschlossenen Ausbauprogramm. Die Begrenzung der Anlage an der Stadtgrenze ist ein rechtlicher Gesichtspunkt und die Einmündung der N.-----straße ein örtlich erkennbares Merkmal. Vgl. dazu, dass eine Straßeneinmündung ein örtlich erkennbares Merkmal ist: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2014 – 15 A 2052/13 – juris, Rdnr. 7. Der Heranziehung des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Anlieger der I. Straße in den ersten beiden Bauabschnitten nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen hat. Dies beruhte hinsichtlich der Fahrbahn auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der früheren Straßenausbaubeitragssatzung vom 28. September 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004. Nach dieser Regelung, die noch zum für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung der ersten beiden Bauabschnitte gültig war, waren Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter waren als die anschließenden freien Strecken. Diese Satzung galt bei Abnahme der Bauarbeiten des 3. Bauabschnitts im Jahre 2010 jedoch nicht mehr. Dass die für diesen Bauabschnitt maßgebliche Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 eine entsprechende Regelung nicht mehr enthält, ist unbedenklich. Nach § 44 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen. Nach § 9 StrWG NRW umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Außerdem sah die Beklagte bei der Baumaßnahme im Jahre 2001 bezogen auf die Gehwege den Tatbestand der Erneuerung nicht als gegeben an. Ob dies zutrifft, ist vorliegend nicht zu prüfen, da selbst ein rechtswidriges Unterlassen der Beitragserhebung bei einer anderen Anlage der vorliegenden Beitragserhebung nicht entgegenstehen würde, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag hindert auch nicht der Inhalt der Verwaltungsvorlage für die städtischen Gremien zur Beschlussfassung über den 3. Bauabschnitts (Vorlage Nr. 20073315), wonach die Baumaßnahme nicht geeignet sei, eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszulösen. Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs kommt insoweit nicht in Betracht, da ein Recht nur dann verwirkt werden kann, wenn es entstanden ist. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -(NVwZ-RR) 1990, S. 435 und Beschluss vom 22. Mai 2012 - 15 B 564/12 -, NRWE, Rdnr. 8. Da Beitragspflichten und damit das Recht zur Beitragserhebung erst im Jahre 2010 und somit nach der Aussage der Verwaltung im Jahr 2007 entstanden sind, konnten diese auch nicht verwirken. Weiterhin greift der Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht in der Weise zu Gunsten des Klägers ein, dass er eine Entstehung der geltend gemachten Beitragsforderung hindert. Zwar können auch schon vor Entstehung einer Ausbaubeitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einem späteren Geltendmachen entgegengesetzt werden können. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 - und Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 –, jeweils a.a.O. Dabei sind nur solche besonderen, „ungewöhnlichen“ Umstände vor Entstehen der Forderung zu beachten, aufgrund dessen der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte die Ausbaubeitragsforderung nach ihrer Entstehung nicht geltend machen werde. Dazu bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG entsprechen muss. Die abgegebene Erklärung muss erkennen lassen, dass sie auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist. Ein solcher Verzicht bzw. eine entsprechende Zusicherung hätten insbesondere auch einen entsprechenden Regelungs- und Bindungswillen der Beklagten vorausgesetzt. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 – a.a.O., Rdnr. 18. An einem solchen Bindungswillen mangelt es hier. Die Aussage findet sich in der Vorlage für den Ausschuss im Zusammenhang mit den prognostizierten Kosten und deren Deckung und war nicht an die beitragspflichtigen Anlieger gerichtet. Sie stellt damit eine Darlegung zu der von der Verwaltung zum damaligen Zeitpunkt vertretenen Rechtsauffassung dar, ohne dass sie auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet gewesen wäre. Sollte eine entsprechende Aussage durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung getätigt worden sein, gilt das Gleiche. Letztlich würde die Zusicherung eines Abgabenverzichts auch gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW verstoßen. Hiernach „sollen“ bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -). Die Gemeinden sind damit grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das „Sollen“ ist in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1992, S. 288 (289). Darüber hinaus ergibt sich aus Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetze (GG) und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl 2003, S. 147 ff. = KStZ 2003, S. 73 f. Die beitragsrechtlich abgerechnete Ausbaumaßnahme, die sich auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Oberflächenentwässerung und unselbstständige Grünanlagen erstreckt, erfüllt sämtlich die Beitragstatbestände der Erneuerung und/oder Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 SBS. Der Austausch des größtenteils im Jahre 1922 letztmalig ausgebauten Mischwasserkanals stellt eine beitragsfähige (nachmalige) Herstellung (= Erneuerung) der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung dar. Die Beitragsfähigkeit der Erneuerung als nachmalige Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 13. Davon abgesehen kommt der Ursache der Verschlissenenheit einer Anlage keine eigenständige Bedeutung zu, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Deshalb ist auch eine etwa unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung ohne Belang. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 15 A 782/11 -. Die regelmäßige Nutzungszeit der zum Zeitpunkt der Baumaßnahme größtenteils 86 Jahre alten Kanäle ist bereits seit längerem abgelaufen. Da die dabei allein maßgebliche technische Lebensdauer bei langlebigen Wirtschaftsgütern meist nur schwer abzuschätzen ist und nur aus der statistischen Auswertung einer Vielzahl vergleichbarer Wirtschaftsgüter (ähnliches Alter, ähnlicher Zustand, ähnliche Materialqualität, ähnliche Lagebedingungen) abzuleiten ist, siehe Dr.-Ing. K.H. Pecher, Nutzungsdauer und Wirtschaftlichkeit von Abwasserkanälen; ders., Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, 1997, jeweils unter www.pecher.de, ist zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die der Vermögensbewertung dienenden Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zurückzugreifen. Urteile der Kammer vom 13. Januar 2011 - 13 K 6711/08, 13 K 773/09 und 13 K 774/09 -, veröffentl. in juris; so auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30. Juli 2008- 11 K 889/08 - veröffentl. in juris, jeweils zu § 10 KAG NRW. Die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen wird danach für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre festgesetzt. Vgl. Tabelle 3-1 „Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen“ der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 19. Juli 2002, Bundesanzeiger Nr. 238a vom 20. Dezember 2002, die insoweit mit der Wert 91 gleichlautend ist. Damit ist die durchschnittliche Lebensdauer für einen Mischwasser kanal, für den die WertR 02 keine eigene Lebensdauer bestimmt, bei einem tatsächlichen Alter von 86 Jahren längst überschritten. Aufgrund der bereits seit längerem abgelaufenen Nutzungszeit des betagten Kanals indiziert bereits dessen Alter seine Verschlissenheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N. Der Ausbau der Fahrbahn erfüllt den Beitragstatbestand der Erneuerung. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt für eine gewöhnliche Straße jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77 m.w.N. Der vormalige Ausbau der Fahrbahn fand vor 1970 statt, mithin war sie (mindestens) 38 Jahre alt. Die Verschlissenheit der Fahrbahn ist durch die vor dem Ausbau durch die Beklagte gefertigten Lichtbilder hinreichend dokumentiert. Weiterhin stellt der Ausbau der Fahrbahn eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983- 3 A 383/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114. Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 146. Die Fahrbahn ist durch den streitigen Ausbau verbessert worden, weil die Fahrbahndecke vor dem Ausbau uneinheitlich war. Neben asphaltierten Bereichen gab es Bereiche mit Pflaster und Straßenbahnschienen. Die neue Deckschicht aus Asphalt zeichnet sich durch größere Ebenflächigkeit und Geräuscharmut aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1987 – 2 A 1249/85 – S. 6 des UA. Der Ausbau der Gehwege stellt eine beitragsfähige Erneuerung dar. Die übliche Nutzungszeit der zum Zeitpunkt des Ausbaus ebenfalls ca. 38 Jahre alten Gehwege ist abgelaufen. Die von der Beklagten gefertigten Lichtbilder zeigen auch deren Verschlissenheit. So waren durch Baumwurzeln aufgehobene Platten und Flick- und Fehlstellen zu erkennen. Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen in weiten Bereichen der I. Straße stellt eine Verbesserung dar. Die erstmalige Anlegung von Parkflächen ist eine Verbesserung der Anlage als Ganzes – dies ist verkehrstechnisch zu sehen –, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, a.a.O., Rdnr. 25. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob nach der Herstellung des Parkstreifens weniger Parkplätze vorhanden sind als vor dem Ausbau. Das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom ein 21. August 2007 – 15 B 870/07 -; nrwe, Rdnr. 15 und vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, NRWE, Rdnr. 15. Grund für die Bejahung einer Verbesserung ist nämlich der leichtere und sicherere Verkehrsablauf, nicht die Anzahl der Parkplätze. Der angelegte Mittelstreifen mit den dort gepflanzten Bäumen stellt eine Verbesserung dar. Das erstmalige Anlegen eines Grünstreifens, der die Verkehre trennt - hier den Fahrzeugverkehr in Gegenrichtung -, ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten eine Verbesserung der Anlage als Ganzes. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, S. 12 f. Soweit weitere Bäume im Bereich der Parkstreifen bzw. der Gehwege gepflanzt wurden, stellen diese zwar keine selbstständige Teilanlage dar, sie gehören jedoch zu den Parkstreifen und Gehwegen. Diese Teilanlagen sind, wie oben bereits ausgeführt, erneuert bzw. verbessert worden. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 – 2 A 1419/87 – NWVBl. 1990, S. 311 (313) und vom 17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -; Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 409 f. Der Kläger erhält durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 – 2 A 42/85 – Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278). Bei der Erneuerung von Fahrbahn, Gehwegen und Kanal liegt der Vorteil darin, dass den Anliegern anstelle der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere (Teil-) Anlage zur Verfügung gestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1996 – 15 A 1642/93 -, UA S. 10. Bei der erstmaligen Herstellung von Parkstreifen und selbstständigen Grünanlagen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, die infolge der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr eintritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 15 A 2545/92 -hinsichtlich Parkstreifen. Da der Vorteil in dem Gebrauchswert liegt, kommt es nicht drauf an, ob das abgerechnete Grün vor der eigenen Haustür liegt. Ebenso kommt es nicht auf die Lage der Parkstreifen an, da der Vorteil nicht durch die Parkmöglichkeiten der Anwohner, sondern durch die Trennung der Verkehre unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit des Verkehrs begründet wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15 Februar 1989 – 2 A 2562/86 -, NWVBl 1989, S. 410 und vom 25. Mai 1992 – 2 A 1646/90 -. Auch die geltend gemachte Zunahme des Durchgangsverkehrs auf der I. Straße führt nicht zu einer Verminderung oder zum Wegfall des Vorteils. Die I. Straße ist eine Hauptverkehrsstraße, bei der der Durchgangsverkehr zum Zweck der Straße gehört. Eine Zunahme des Verkehrs ist unter Vorteilsgesichtspunkten daher unbeachtlich. Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 215. Dem erhöhten Durchgangsverkehr wird im Übrigen durch den prozentualen Anteil der Anlieger entsprechend der Straßenart Rechnung getragen. Schließlich ist auch eine so genannte teileinrichtungsübergreifende Kompensation des durch die Anlegung des Gehweges begründeten Vorteils nicht zu bejahen. Zwar bringt die erstmalige Anlegung des Radweges hier mit sich, dass die Gehwege verschmälert werden. Dieser Umstand würde jedoch nur dann zu einem Wegfall des Vorteils führen, wenn diese Teileinrichtung durch die Ausbaumaßnahme funktionsunfähig geworden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris, Rdnr. 5 ff. Eine Funktionsfähigkeit ist dann noch gegeben, wenn die Gehwege – abgesehen von punktuellen Engpässen – eine Mindestbreite von 0,75 m haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 – 15 A 1652/91 -, juris, Rdnr. 7. Nach den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Aufmaßen (Beiakte Heft 24 zum Verfahren 13 K 0000/00) wird diese Breite eingehalten. Auch die vom Kläger vorgetragenen Abflussprobleme und die Feuchtigkeit im Keller seines Hauses begründet keine Minderung oder gar den Wegfall des wirtschaftlichen Vorteils. Dabei kann dahinstehen, ob diese Probleme – sollten sie tatsächlich erst nach der Herstellung der neuen Mischwasserkanalisation entstanden sein – durch die Maßnahme verursacht worden sind. Denn es handelt sich hierbei – ihr Vorliegen unterstellt – nicht um einen anlagebezogenen, also zur Verschlechterung der Anlage führenden Nachteil, der zu einer Minderung oder zum Wegfall der Beitragsforderung führt. Insoweit verbleibt dem Kläger allein die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten. Auch die durch die Anlegung einer Mittelinsel im Bereich des klägerischen Grundstücks veränderte Zufahrtsmöglichkeit stellt keine Verschlechterung der Anlage dar. Die Anlegung stellt vielmehr - gleich einem auf der Fahrbahn markierten durchgezogenen Mittelstreifen - eine verkehrslenkende Maßnahme dar. Insoweit besteht für die Anlieger weder ein Anspruch auf Bestehenbleiben der bisherigen Verkehrsregelung noch begründet eine geänderte Verkehrsführung einen durch die ausgebaute Anlage begründeten wirtschaftlichen Nachteil im beitragsrechtlichen Sinne. Soweit Fahrzeuge den Gehweg vor dem klägerischen Grundstück in verkehrswidriger Weise befahren sollten, ist dies kein Grund, den wirtschaftlichen Vorteil des Gehweges in Frage zu stellen, da hierfür allein auf ordnungsmäßiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer abzustellen ist. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Vortrages des Klägers, der Gehweg sei vor seinem Grundstück sehr schräg und bei Nässe glatt. Dabei kann dahinstehen, ob die geschilderten Mängel vor dem Grundstück tatsächlich bestehen. Insoweit kommt es nämlich für die Frage der Funktionsfähigkeit des Gehweges auf die gesamte Teilanlage und nicht allein auf den Bereich vor dem klägerischen Grundstück an. Anhaltspunkte dafür, dass der Gehweg in diesem Sinne unter erheblichen Mängeln leidet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SBS nach tatsächlichen Kosten zu ermittelnde Aufwand ist von der Beklagten fehlerfrei errechnet worden. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass dabei die Kosten für Ausschreibung und Beweissicherung berücksichtigt worden sind. Die Ausschreibung ist gesetzlich vorgeschrieben und die Beweissicherung durch die Ausbaumaßnahme bedingt. Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 426, 429. Auch ist der von der Beklagten berücksichtigte Aufwand für die einzelnen Teilanlagen nicht zu beanstanden. So hat sie für die Fahrbahn einschließlich des abmarkierten Radweges zunächst einen Aufwand in Höhe von 2.370.544,50 € ermittelt. Nach Abzug des auf den Bereich des Radweges entfallenden Aufwandes verblieb ein Betrag von 2.088.739,69 €. Ferner zog die Beklagte die auf die Kanaltrasse entfallenden Kosten zur Hälfte ab und schlug sie dem Aufwand für den Kanalausbau zu. Die Kosten des Ausbaus der vorher vorhandenen Straßenbahnschienen sind ausweislich der Kostenaufstellung (Beiakte Heft 4 zum Verfahren 13 K 0000/00, Blatt 4) nicht einbezogen worden. Die Beklagte hat weiterhin Kosten für die Gehwege i.H.v. 786.693,14 €, die Parkstreifen i.H.v. 58.160,49 €, die Begrünung i.H.v. 67.734,18 € und die Oberflächentwässerungseinrichtung i.H.v. 519.604,27 € eingestellt. Dabei hat sie auch die berücksichtigungsfähigen Kosten der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung fehlerfrei ermittelt. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Aufteilung der Kosten für den Ausbau des Mischwasserkanals zwischen den Kostenträgerbereichen Grundstücksentwässerung mit 59 % und Straßenoberflächenentwässerung mit 41 %. Vgl. zu der Berechnung nach der sog. Zweikanalmethode in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2003 – 15 A 959/03 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2003, S. 347; Dietzel/Kallerhoff a. a. O, Rdnr. 419 ff. Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Kanals sind auch nicht im Hinblick auf kürzere Abschnitte des erneuerten Kanals, für die noch nicht die übliche Nutzungszeit abgelaufenen war, zu ermäßigen. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass jeder Meter des Kanals verschlissen ist, sondern nur darauf, dass er in seiner Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist. Die Gemeinde muss nicht einzelne Stücke aussparen. So für die Fahrbahn OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 - 15 B 1247/09 -, nrwe.de, Rdnr. 7. Hierbei ist der Aufwand des im Bereich der U. Straße mit einer Länge von 65,94 m erneuerten Kanals mit dem Baujahr 1983 bereits deshalb zu berücksichtigen, weil dieser aus hydraulischen Gründen zur Vermeidung eines Abflussstaus an den sich anschließenden - von DN 400 auf DN 600 vergrößerten - Kanal angepasst werden musste und zudem selbst verbessert wurde. Die weiteren Abschnitte des Kanals mit den Baujahren 1983 und 1985 von insgesamt 87,80 m (33,21 m im Bereich östlich der N.-----straße und 54,59 m im Einmündungsbereich der D. - und S1.------straße ) belaufen sich auf lediglich 5,5 % der Gesamtlänge des ausgebauten Kanals von ca. 1.600 m, so dass deren Ausbau im Hinblick auf ihre verhältnismäßige Kürze keine Zweifel an der Erforderlichkeit begründet. Die Beklagte hat ferner in Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW die auf zwei Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juni 2008 und 20. November 2012 beruhenden Zuschüsse in nicht zu beanstandender Weise zunächst auf den Gemeindeanteil der einzelnen Teileinrichtungen und - soweit ein Betrag verblieb - auf den jeweiligen Anliegerteil verrechnet. Nach der genannten Vorschrift sind Zuwendungen zunächst zur Deckung der gemeindlichen Kosten und nur nachrangig zur Deckung des Anliegeranteils bestimmt. Die Beklagte ist bei der Anrechnung der Zuwendungen so vorgegangen, dass sie zunächst für die einzelnen Teileinrichtungen den im Rahmen des § 8 Abs. 1 KAG NRW beitragsfähigen Aufwand errechnet hat. Davon ausgehend hat sie den auf jede einzelne Teileinrichtung entfallenden anzurechnenden Zuschuss ermittelt. Dies ist für die Anlieger die günstigere Berechnungsweise, denn damit wird der zu verrechnende Zuschuss weder auf die (nur) von der Beklagten zu tragenden nichtbeitragsfähigen Ausbaukosten angerechnet noch vorweg mit der Gesamthöhe des Gemeindeanteils sämtlicher Teileinrichtungen verrechnet. Auf die Anlieger entfiel danach ein anzurechnender Zuschuss i.H.v. 157.392,62 € für die Gehwege, i.H.v. 11.632,09 € für die Parkstreifen und i.H.v. 6.737,42 € für die Begrünung. Ausgehend von der zutreffenden Einstufung der I. Straße als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 2 SBS hat die Beklagte den Anliegeranteil für die Fahrbahn mit 20 v. H, die Parkstreifen und Gehwege mit 60 v. H., die Oberflächenentwässerung mit 30 v.H. und die unselbstständigen Grünanlagen mit 50 v.H. ermittelt. Danach errechnen sich umlagefähige Kosten in folgender Höhe: Für die Fahrbahn 417.747,94 €, für Gehwege 314.785,26 €, für Parkstreifen 23.264,20 €, für Begrünung 26.949,67 € und für die Oberflächenentwässerung 155.881,28 €. Daraus resultiert ein umlagefähiger Gesamtaufwand i.H.v. 938.628,35 €. Diesen umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte auf der Grundlage des § 4 SBS auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Fläche und des Maßes der baulichen Nutzung verteilt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen beplanten und unbeplanten Gebieten. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung ist die Fläche zu vervielfachen, wobei sich die Zahl der Geschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse ergibt, soweit die Zahl der Geschosse im Bebauungsplan festgesetzt worden ist (§ 4 Abs. 6 Buchst. a SBS). Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, ist diese zugrundezulegen (§ 4 Abs. 6 letzter Satz SBS). Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gilt als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie (§ 4 Abs. 3 Buchst. a SBS). Für die Ausnutzbarkeit wird auf die tatsächlich vorhandene Geschosszahl abgestellt (§ 4 Abs. 4 SBS). Die Beklagte hat unter Beachtung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben eine Verteilungsfläche von 156.807,17 m² ermittelt. Sie hat dabei das Grundstück Gemarkung S. , Flur 9, Flurstück 312 zu Recht als ein dreigeschossiges Grundstück berücksichtigt. Grundsätzlich gilt, dass für die maßgeblichen Umstände der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bauabnahme abzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 15 A 2510/14 -, S. 2. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme im November 2010 handelte es sich noch um ein mit einem dreigeschossigen, wenn auch leer stehenden - früher als Möbelhaus genutzten - Gebäude bebautes Grundstück. Weiterhin hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Flurstücke 459 und 460 (Firma L. hinter der Hausnr.000) unberücksichtigt gelassen, da diese Grundstücke weder an die I. Straße angrenzen noch durch sie als Hinterleger erschlossen werden. Sie liegen vielmehr an einer ca. 110 m langen Straße, die in Form eines U von der I. Straße abzweigt und die aufgrund ihrer Länge bereits eine selbstständige Straße darstellt, die die Erschließung dieser Flurstücke gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist z.B. eine Stichstraße (Sackgasse) nur dann unselbstständig mit der Folge, dass die Grundstücke zum Hauptzug beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mehr als 100 m lang ist und vorher nicht abknickt. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 15 A 1588/14 –, S. 8. Umso mehr muss es sich bei einer mehr als 100 m langen, zweimal abknickenden und beidseitig angebundenen Straße um eine selbständige Straße handeln. Die Beklagte musste auch nicht das am südlichen Ende der Anlage befindliche Friedhofsgrundstück (Gemarkung S. , Flur 8, Flurstück 271) einbeziehen. Da das Grundstück nicht unmittelbar an die I. Straße angrenzt und es sich damit um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nur dann erschlossen, wenn ein durch Grunddienstbarkeit oder Baulast gesichertes Wegerecht existiert. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 15 B 100/11 -, S. 2. Dieses Wegerecht müsste bei einem Friedhof zu Gunsten der Allgemeinheit bestehen. Ein solches Wegerecht an dem vorgelagerten Flurstück 270 existiert jedoch nicht. Die Tatsache, dass tatsächlich eine Zufahrt mit einem Tor über das an die I. Straße unmittelbar angrenzende Parkplatzgrundstück möglich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Grundstück nicht anderweitig voll erschlossen wäre. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 15 B 1.6.2009/08 – S. 5. Für das Friedhofsgrundstück besteht jedoch eine anderweitige Erschließung als Anliegergrundstück zur Straße Auf dem E. . Zu Recht hat die Beklagte auch die Grundfläche des S2. Marktes als einen im Eigentum der Stadt befindlichen öffentlichen Platz bei der Ermittlung der Gesamtverteilungsfläche unberücksichtigt gelassen, da es sich dabei selbst um eine (Erschließungs-) Anlage im Sinne des § 1 SBS handelt. Es handelt sich damit nicht um ein Grundstück, das baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden kann. Das Grundstück des Klägers ist bei einer Grundstücksfläche von 587,00 m² und dreigeschossiger Bebaubarkeit (x Faktor 1,5), die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 400 ergibt, mit 880,50 m² gewerteter Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 938.628,35 € und einer Verteilungsfläche von 156.807,17 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,9858765 € pro Quadratmeter. Daraus ergibt sich der mit angefochtenen Bescheid festgesetzte Ausbaubeitrag i.H.v. 5.270,56 €. Die Beitragsforderung ist letztlich auch nicht verjährt. Der Beitragsbescheid ist binnen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO erlassen worden. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch mit der Abnahme der Baumaßnahme entstanden ist. Dies war das Jahr 2010. Die Festsetzung der Forderung mit Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 erfolgte somit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 5.270,56 € festgesetzt.