Beschluss
6 L 1209/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0126.6L1209.10.00
16Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 26.625,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 26.625,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 4386/10) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Antragsgegner nicht mehr der Bürgermeister der Stadt H. , sondern die Stadt H. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage - und in der Folge ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 30. August 2010 das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit der Bauvoranfrage zu erreichen. Der angegriffene, auf der Grundlage von § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassene Zurückstellungsbescheid wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Allerdings ist der Zurückstellungsbescheid in verfahrensfehlerhafter Weise erlassen worden. Denn die bei einem Verwaltungsakt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderliche vorherige Anhörung hat offenbar nicht stattgefunden. Dieser Mangel führt jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil der Fehler durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gemäß § 45 VwVfG geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, beide Juris. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Das Erfordernis des Antrags entfällt, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 15 Rn 36; grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor. Hiernach kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Ein solcher Aufstellungsbeschluss ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin hat durch ihren Stadtplanungs- und Bauausschuss am 26. August 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 73, 1. Änderung ("Gebiet östlich der N.----straße "), in dessen geplantem Geltungsbereich auch das streitgegenständliche Vorhaben liegt, beschlossen. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt Nr. 14/10 vom 27. August 2010 und damit vor Erlass des Zurückstellungsbescheides ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Stadtplanungs- und Bauausschuss war nach § 41 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit §§ 6 und 14 Abs. 1a), Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt H. für den Aufstellungsbeschluss zuständig, da es sich um eine stadtplanerische Angelegenheit handelt, die nicht zu den unübertragbaren Aufgaben des Rates gehört. Die an eine entsprechende Aufgabenübertragung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl. 2008, 269, und Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, Juris, sind bei summarischer Prüfung gewahrt. Der Aufstellungsbeschluss ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb unwirksam, weil er (zunächst) nicht von dem zuständigen Stadtplanungsausschuss selbst, sondern von dem Ersten Beigeordneten gemeinsam mit einem Ausschussmitglied getroffen worden ist. Denn deren Befugnis, im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung für den Ausschuss zu handeln, ergibt sich aus § 60 Abs. 2 GO NRW. Nach dieser Vorschrift kann anstelle des Ausschusses der Bürgermeister mit einem Ausschussmitglied entscheiden, wenn die Einberufung des Ausschusses nicht rechtzeitig möglich ist. Vorliegend ist der Bürgermeister gemäß § 68 GO NRW durch den Ersten Beigeordneten vertreten worden. Auch Satzungen und (erst recht) Entscheidungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans als Satzung können in Form der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 oder 2 GO NRW getroffen werden. Das ergibt sich vor allem aus der Bezugnahme auf "Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen" in § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wozu nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) GO NRW auch der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen gehören. Vgl. (für den vergleichbaren Fall des § 60 Abs. 1 GO NRW) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 6 L 1231/09 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Ob - wofür allerdings manches spricht - die in § 60 Abs. 2 GO NRW vorausgesetzte Dringlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorgelegen hat, ist dann nicht mehr zu prüfen, wenn der Ausschuss die Entscheidung anschließend in einer den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genügenden Form genehmigt hat. Denn bei § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW handelt es sich um eine Vorschrift, die die von § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zum Zwecke des Erhalts der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Willensbildung ausnahmsweise im Dringlichkeitsfall gestattete Zuständigkeitsabweichung nachträglich legitimiert, indem dem zuständigen Ausschuss das (Letzt-)Entscheidungsrecht über den Bestand der Dringlichkeitsentscheidung übertragen ist. Die Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung ist also wieder aufgehoben; die Rechtslage ist so, als wenn der Ausschuss den ursprünglichen (Dringlichkeits-)Beschluss selbst gefasst hätte. Vgl. (für den vergleichbaren Fall des § 60 Abs. 1 GO NRW) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 6 L 1231/09 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier. Mit der Genehmigung in seiner nächsten Sitzung (Beschluss Nr. 36/2010) hat der Stadtplanungs- und Bauausschuss die ihm grundsätzlich zustehende Entscheidung über die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans bestätigt. Es fehlt des Weiteren auch nicht an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Dessen bedarf es, weil sich die Veränderungssperre vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen muss. Die Planung muss daher inhaltlich einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll; Zurückstellung und Veränderungssperre müssen sich auf die Sicherung dieser Planung beschränken. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, BRS 74 Nr. 121; näher dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2010, § 14 Rdnr. 43. Zwar kann ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept noch nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, BRS 55 Nr. 95. Allerdings müssen die Planungsabsichten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides und der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus in gewissem Umfang konkretisiert sein. Sie können sich aus den Vorlagen für die Beschlussgremien oder aus einem Begründungsentwurf für die Satzung ergeben. Aber auch alle anderen erkennbaren Unterlagen oder Umstände können als Erkenntnisquelle in dieser Hinsicht herangezogen werden. Dies gilt etwa auch für stadtplanerische Konzepte zur Steuerung der Ansiedlung bestimmter Vorhaben wie etwa Einzelhandelskonzepte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, BRS 74 Nr. 121; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, Juris. Eine erst nachträglich erfolgende Konkretisierung der Planungsabsichten genügt hingegen grundsätzlich nicht, denn Zweck der Zurückstellung und der Veränderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Bauleitplanung. Nicht ausreichend ist, dass allgemein die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde gesichert werden soll, indem dieser Zeit verschafft wird, ein bestimmtes Plankonzept erst zu entwickeln. Eine solche bloße Absicht zu planen genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2008 - 9 K 3423/06 -, Juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine hinreichend konkretisierte Planung gegeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Bebauungsplan für das in Rede stehende Gebiet bereits existiert und dass dieser Bebauungsplan offenbar im Wesentlichen weiter gelten soll. Die Gemeinde hat somit - bezogen auf die städtebauliche Situation insgesamt - nicht nur konkrete planerische Vorstellungen, sondern sie stützt sich sogar auf eine bereits vorhandene rechtsverbindliche Planung, welche sie lediglich um eine Festsetzung zum Thema "Vergnügungsstätten" zu ergänzen beabsichtigt. Die durch den geltenden Bebauungsplan geschaffenen Baurechte werden somit durch den Aufstellungsbeschluss grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Bauvorhaben, die keine Vergnügungsstätten betreffen, sind weiterhin im Rahmen des geltenden Satzungsrechts zulässig und können auch nicht durch Zurückstellung oder Veränderungssperre verzögert werden. Hinsichtlich der ins Auge gefassten Festsetzung zur Frage der Vergnügungsstätten ist die Antragsgegnerin zwar ausweislich der Beschlussvorlage für den Dringlichkeitsbeschluss noch offen. In Betracht kommen offenbar aus Sicht der Antragsgegnerin ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Vergnügungsstätten ebenso wie eine Zulassung gerade in dem betreffenden Bereich. Eine planerische Vorstellung hat die Antragsgegnerin aber jedenfalls insoweit als sie beabsichtigt, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in ihrem Stadtgebiet zu begrenzen und räumlich zu steuern, um des Problems der Unverträglichkeit der Ansiedlung derartiger Betriebe in bestimmten Bereichen, namentlich der Gefahr eines "Trading-down-Effekts" Herr zu werden. Gerade die innenstadtnahen Lagen hat die Antragsgegnerin dabei, wie aus der Beschlussvorlage deutlich wird, im Blick; sie hält es für denkbar, dass der Standort an der Wilhelmstraße städtebaulich problematisch sein könnte, was angesichts der Nähe zum Marktplatz auch nicht als völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Dass die Antragsgegnerin diese Grundüberlegungen zunächst durch die Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts konkretisieren will, ist vertretbar und stellt das für die Zurückstellung erforderliche Sicherungsbedürfnis letztlich nicht in Frage. Dass die Durchführung der nach alledem hinreichend konkretisierten Planung durch die Genehmigung der in Rede stehenden Erweiterung der Spielhalle der Antragstellerin wesentlich erschwert würde, hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar begründet. Soweit die Antragstellerin schließlich noch geltend macht, ihr sei bereits im Dezember 2009 ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen, so dass der Frage, welche Konsequenzen das Vorliegen eines Bauvorbescheides für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheides hätte, nicht nachgegangen werden muss. Die Antragstellerin hat weder eine förmliche und den Anforderungen von Bauordnung und Bauprüfverordnung entsprechende Bauvoranfrage an die Antragsgegnerin gerichtet, noch hat die Antragsgegnerin einen Bauvorbescheid erteilt. Schon die Überschrift "Kurzmitteilung" und die Formulierung "scheint die Errichtung einer Spielhalle [...] zulässig zu sein" in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2009 bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass hier nur eine (auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung beschränkte) Auskunft im Rahmen der Bauberatung, nicht aber ein verbindlicher Bescheid erteilt worden ist. Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides liegt aus den im Bescheid genannten Gründen vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die beschließende Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) und setzt für jeden Quadratmeter Nutzfläche einer Spielhalle grundsätzlich einen Wert von 500,- EUR an. Bei einer verfahrensgegenständlichen Erweiterung der vorhandenen Spielhalle um eine Nutzfläche von 213 m2 ergibt sich ein Wert von 106.500,- EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausläuft, auf ein Viertel zu reduzieren, so dass sich der festgesetzte Betrag ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, und vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, beide Juris.