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Urteil

9 K 3423/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0626.9K3423.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Einer der Gesellschafter der Klägerin ist Allein- bzw. Miteigentümer der Grundstücke E Straße/Ystraße (Flurstücke 241 bis 244, Flur 1, Gemarkung G2) in I. Auf dem Flurstück 242 befindet sich das Gebäude einer ehemaligen Spezialmaschinenfabrik, das sich westlich anschließende Flurstück 241 ist unbebaut. In nördlicher Richtung werden das Flurstück 241 durch das Flurstück 243 und das Flurstück 242 durch das Flurstück 244 begrenzt. Die von den Flurstücken 241 bis 244 umfasste Fläche, die am westlichen Rand der Stadt I nur wenige hundert Meter von der Stadt E(Ortsteil C) entfernt ist, wird östlich durch die Ystraße begrenzt, an deren gegenüberliegender Seite sich gewerbliche Nutzungen (z.B. die Fa. "Q") befinden. Im weiteren nördlichen Verlauf der Ystraße befinden sich auf deren östlicher Seite überwiegend Wohnhäuser. Nördlich schließen sich an die Flurstücke 243 und 244 weitere gewerbliche Nutzungen an (z.B. "C1" GmbH, Ystraße 3, "O", Ystraße 7). Südlich schließt sich an das Grundstück die E Straße an, die E-C und I miteinander verbindet und die in ihrem östlichen Verlauf zur Ier Innenstadt führt, die ca. 1,5 km entfernt ist. Etwa 1,1 km östlich von dem Grundstück entfernt befindet sich an der E Straße ein M-Discounter. In westlicher Hinsicht befinden sich Grün- bzw. Waldflächen, an der E Straße auch einige Wohnhäuser. Die Flurstücke 241 bis 244 liegen im räumlichen Geltungsbereich des (als Bebauungsplan Nr. 103 übergeleiteten) Durchführungsplans Nr. 103 der Stadt I vom 19. Dezember 1960/6. April 1962. Sie sind in einem Bereich gelegen, für den "E Mittelgewerbegebiet" festgesetzt ist; der westliche und südliche Rand des Flurstücks 241 und der südliche Rand des Flurstücks 242 sind als "private Grün- und Freifläche" ausgewiesen. Der Durchführungsplan Nr. 103 enthält als "Planinhalt" unter Nr. 3.11 folgende Festsetzung: "Im ausgewiesenen Mittelgewerbegebiet sind alle Anlagen zulässig, die in § 7, I B Ziffer 3 e) der Bauordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf genannt sind mit Ausnahme derjenigen Betriebe, die nach § 16 der Reichsgewerbeordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen". Nach 3.12 der Erläuterungen des Plans Nr. 103 sind Wohnungen/Wohnhäuser für die zur Bewachung erforderlichen Aufsichtspersonen zulässig. Unter 3.2 "Baustufen" finden sich weitere Regelungen. Das Original des Durchführungsplans Nr. 103 existiert nicht mehr; es ist im Jahre 1968 durch einen Brand vernichtet worden. Aufstellungsvorgänge sind ebenfalls nicht vorhanden. Die genannten Flurstücke liegen ferner im Geltungsbereich der am 13. Dezember 2006 beschlossenen und am 21. Dezember 2006 öffentlich bekannt gemachten 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 (dessen 1. Änderung einen anderen Bereich betraf). Dieser Plan setzt insoweit (abgesehen von einem ca. 30 m breiten Streifen am südlichen Rand der Flurstücke 241 und 242, für den "private Grünfläche" ausgewiesen ist) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung "Gewerbegebiet" fest; nördlich schließen sich weitere gegliederte Gewerbegebiete an; für die Wohnbebauung an der östlichen Seite der Ystraße bis zur Sstraße wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Ausweislich der Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplans sind in allen als Gewerbegebiet gekennzeichneten Flächen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Nur ausnahmsweise zulässig sind dort Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen (Werksverkauf) [Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen] sowie Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus der Warengruppe "Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren" und "Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen" nur in Form von Kiosk, Trinkhalle oder (teil-)stationärer Imbissbetrieb [Nr. 1.3]. Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind in dem mit "GE 7" gekennzeichneten Bereich [davon sind auch die Flurstücke 241 bis 244 umfasst] gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur ausnahmsweise zulässig, wenn durch ein Sachverständigengutachten die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens (im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) nachgewiesen wird. Mit einem "Hinweis" wird Bezug genommen auf das am 1. März 2006 vom Rat der Stadt I beschlossene Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept sowie die darin wiedergegebenen nahversorgungsrelevanten Sortimente (z.B. Nahrungsmittel) sowie zentrenrelevante Sortimente (z.B. Bekleidung, Schuhe). Die Klägerin stellte unter dem 20. Mai 2004, bei dem Beklagten eingegangen am 4. Juni 2004, einen Bauantrag für den "Neubau eines SB-Einkaufmarktes inklusive Parkpalette" auf den genannten vier Flurstücken. Hierzu führte sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tage im Einzelnen aus, warum ihr Vorhaben den Vorgaben des Plans Nr. 103 entspreche, und teilte ergänzend mit, die erforderlichen Baulasten würden bewilligt, sobald der Beklagte mitteile, welche im Einzelnen abzugeben seien. Gleichzeitig reichte die Klägerin ein Schreiben des Architekturbüros T aus N ein, in dem davon u.a. die Rede ist, das erforderliche Brandschutzkonzept werde baldmöglichst nachgereicht. In der Betriebsbeschreibung ist der Betrieb als "Einkaufsmarkt" bezeichnet. Vorgesehen sind ausweislich der Bauvorlagen u.a. Käse- und Fleischtheken sowie ein Getränkemarkt. Eine Sortimentsbeschreibung ist nicht Bestandteil der eingereichten Bauvorlagen. Die Geschossfläche beträgt insgesamt ca. 7201 qm. Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Bauantrag sei am 4. Juni eingegangen und es sei beabsichtigt, zeitnah ein "Verfahren zu den planungsrechtlichen Voraussetzungen einzuleiten", so dass er die Klägerin bitte, zunächst von der Einreichung der noch fehlenden Bauvorlagen abzusehen. Am 9. Juni 2004 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt I die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103. Als Ziel der Planaufstellung wurde im wesentlichen bezeichnet, für den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 103 Einzelhandel und Vergnügungsstätten auszuschließen. Nicht zulässige oder nur ausnahmsweise zulässige Einzelhandelsnutzungen sollten textlich festgesetzt und großflächiger Einzelhandel mit insbesondere zentrenrelevantem Sortiment ausgeschlossen werden. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt I vom 16. Juni 2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Rat der Stadt nahm den Beschluss vom 9. Juni 2004 in der Sitzung vom 23. Juni 2004 zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 stellte der Beklagte den genannten Bauantrag der Klägerin für einen Zeitraum von 12 Monaten zurück. Der Zurückstellungsbescheid wurde der Klägerin am 22. Juni 2004 bekannt gegeben. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N vom 11. April 2005 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage bzw. der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass dieser Zurückstellungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war, ist Gegenstand des Verfahrens gleichen Rubrums 9 K 2185/05, das die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat. Am 27. April 2005 beschloss der Rat der Stadt I für den durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 erfassten Bereich die Veränderungssperre Nr. 45, nach deren § 3 Abs. 1 Vorhaben, die den Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten betreffen, im Plangebiet nicht durchgeführt werden dürfen. In den der entsprechenden Beschlussvorlage beigefügten "Erläuterungen und Begründungen" wird als Anlass der Planaufstellung der Bauantrag (der Klägerin) zur Errichtung eines großflächigen SB-Einkaufsmarktes im südwestlichen Eckbereich des Plangebiets bezeichnet und in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. 103 weise für diesen Bereich ein Mittelgewerbegebiet aus, in dem die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels grundsätzlich zulässig sei. Um diese – für das gesamte Plangebiet – ungewollte Entwicklung durch die Ansiedlung von Einzelhandel zu verhindern, sei der Beschluss zur Aufstellung einer Bebauungsplanänderung gefasst und der genannte Bauantrag am 17. Juni 2004 zurückgestellt worden; da die Zurückstellung nur bis Mitte Juni 2005 befristet sei, sei es notwendig, die Veränderungssperre zu beschließen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt auf der Grundlage des INTEK ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept in Auftrag gegeben habe. Die Veränderungssperre Nr. 45 wurde im Amtsblatt der Stadt I vom 11. Mai 2005 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte der Beklagte es ab, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Gleichzeitig erhob er unter Bezugnahme auf Tarifstelle 2.4.1.3 i.V.m. § 15 Abs. 2 GebG NRW (Verwaltungs-)Gebühren in Höhe von 14.963, Euro; die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage ist nach Abtrennung Gegenstand des Verfahrens gleichen Rubrums 9 K 4689/07, das die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat. Zur Begründung der Ablehnung des Bauantrags verwies der Beklagte im wesentlichen auf die Veränderungssperre, nach der Vorhaben, die den Einzelhandel beträfen, nicht durchgeführt werden dürften. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor, weil die Durchführung des Vorhabens die planerischen Ziele der Stadt I für das betreffende Baugebiet wesentlich beeinträchtigen werde. Ziel der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 sei es, für den gesamten Bereich Einzelhandel und Vergnügungsstätten grundsätzlich auszuschließen. Großflächiger Einzelhandel solle gänzlich ausgeschlossen werden. Im Vordergrund der Einzelhandelsentwicklung solle in I die Sicherung der Zentralität und der vorhandenen Einkaufslagen stehen. Dies setze voraus, dass eine Zersplitterung des Angebots und die Entwicklung neuer Einkaufslagen an peripheren Standorten (z.B. in Teilbereichen von Gewerbegebieten) verhindert werde. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 werde dieses Ziel im Plangebiet verwirklicht. Gegen die Ablehnung des Bauantrags legte die Klägerin unter dem 5. Juli 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, ihr Bauvorhaben sei ursprünglich zulässig gewesen, die Ablehnung des Bauantrags sei darauf zurückzuführen, dass die Stadt – bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre – das Baurecht beseitigt habe. Wenn der Rat ihr ursprünglich existierendes Baurecht beseitige, so stünden ihr Entschädigungsansprüche zu. Die Veränderungssperre Nr. 45 vom 27. April 2005 wurde – ebenso wie der Aufstellungsbeschluss vom 9. Juni 2004 - mit Beschluss des Rates der Stadt I vom 14. Dezember 2005 aufgehoben und zur Sicherung der Planung für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 wurde am gleichen Tag neben einem erneuten Aufstellungsbeschluss erneut die Veränderungssperre Nr. 45 beschlossen. In der Begründung der entsprechenden Vorlage (Nr. 61/046) heißt es, die Verwaltung schlage vor, die Planung entsprechend den Empfehlungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts weiter zu konkretisieren und künftig die Zulassung von kleinflächigem und – bei Erfüllung der Voraussetzungen - auch von großflächigem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Sortiment anzustreben. Deshalb solle der Aufstellungsbeschluss vom 9. Juni 2004 aufgehoben und durch einen neuen Aufstellungsbeschluss ersetzt werden. Da eine Veränderungssperre aufzuheben sei, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen seien, müsse nach Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 9. Juni 2004 die ("alte") Veränderungssperre Nr. 45 vom 27. April 2005 aufgehoben werden. Jedoch bestehe das ursprüngliche Planungsziel der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 weiterhin darin, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben neu zu ordnen. Da der Bauantrag auf Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes aufrecht erhalten werde, sei der Erlass einer neuen Veränderungssperre notwendig. Da das Planungsziel durch die Neuaufstellung nur weiter konkretisiert werde, müsse auf die neue Veränderungssperre der abgelaufene Zeitraum der abgelaufenen Veränderungssperre angerechnet werden, so dass sie am 11. Mai 2007 ablaufe. Die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre erfolgte im Amtsblatt der Stadt I vom 15. Dezember 2005. Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauantrags wies der Landrat des Kreises N mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Ablehnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei könne offen bleiben, ob die zunächst ergangene Entscheidung vom 29. Juni 2005 zu Recht erfolgt sei; der Widerspruch könne jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Vorhaben nunmehr die am 14. Dezember 2005 beschlossene Veränderungssperre entgegenstehe. Am 26. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Unvollständigkeit der Bauvorlagen rechtfertige die Ablehnung des Bauantrags nicht. Sie habe zunächst davon abgesehen, die noch fehlenden Nachweise einzureichen, da der Beklagte durch den Zurückstellungsbescheid vom 17. Juni 2004 signalisiert habe, dass er zunächst nicht über den Bauantrag entscheiden wolle. Am 29. Juni 2005 sei dann die Ablehnung des Bauantrages aus Gründen erfolgt, die mit den fehlenden Nachweisen nicht in Zusammenhang stünden. Daher habe sie sich zum damaligen Zeitpunkt auch nicht veranlasst gesehen, die Nachweise nachzureichen. Erstmalig mit Schriftsatz im November 2007 habe der Beklagte bemängelt, dass der Bauantrag unvollständig und daher nicht genehmigungsfähig sei. Die vom Beklagten als fehlend monierten Nachweise könnten zwar ggf. Voraussetzung für die Prüfung des Bauantrags sein. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müsse einem Bauantragsteller jedoch aufgegeben werden, die noch fehlenden Bauvorlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Eine solche Aufforderung habe sie bis heute nicht erhalten. Es könne von ihr nicht erwartet werden, kostenträchtige Nachweise erstellen zu lassen, wenn das Vorhaben aus anderen, hier planungsrechtlichen Gründen, von dem Beklagten abgelehnt werde. Die Ansicht des Beklagten, dass die Unvollständigkeit des Bauantrags dazu führe, dass die Baugenehmigung der beantragten Form nicht erteilt werden könne, sei nicht haltbar. Bei einer Verpflichtungsklage sei maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Sobald deutlich werde, dass der Erteilung einer Baugenehmigung andere Gründe nicht entgegenstünden, werde sie eventuell fehlende Nachweise nachreichen, so dass die Unvollständigkeit des Bauantrags der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht entgegenstehe. In materiellrechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vor, ihr Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, weil es den Vorgaben des Durchführungsplans Nr. 103 entspreche. Dieser sei weiterhin anzuwenden, da die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 vom 21. Dezember 2006 unwirksam sei. Es fehle bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, weil es sich in der Sache um eine reine Negativplanung handele. Der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 seien positive Planungsziele nicht zu entnehmen, es gehe lediglich um die Verhinderung des Vorhabens der Klägerin. In der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 sei davon die Rede, dass der Rat der Stadt I das "Interkommunale Einzelhandelskonzept des Kreises N" (INTEK, Hamburg 2000) zum Anlass der Planänderung genommen habe; dieses empfehle zum Schutz der Innenstadt eine Überarbeitung derjenigen Bebauungspläne für Standorte außerhalb der Innenstadt, die noch eine Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels an diesen Standorten vorsähen. Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt I vom 1. März 2006 konkretisiere das INTEK, diene als verbindliche Leitlinie für die Einzelhandelsentwicklung in I und stelle die Grundlage bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie bei den Entscheidungen über die Zulässigkeit von Einzelhandelsansiedlungen in I dar. Dieses Konzept sehe den Ausschluss der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor. Zweck dieses Ausschlusses sei der Schutz des innerstädtischen Einzelhandels vor einer Schwächung durch neue periphere und damit nicht integrierte Einzelhandelsstandorte. Bereits im Vorfeld des Ratsbeschlusses habe sie unter dem 2. November 2005 hierzu Stellung genommen, und zwar unter anderem unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung) von Oktober 2005 sowie auf eine Auswertungsanalyse der GMA zu dem geplanten Vorhaben von Mai 2005. Die Konzeption der Planänderung genüge nicht den Erfordernissen einer Positivplanung. Es seien keine hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelange erkennbar. Die gezielte Steuerung des großflächigen Einzelhandels für die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung sei wegen der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts dann nicht erforderlich, wenn eine solche Planung dem Wettbewerbsschutz des ortsansässigen Handels dienen solle. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 habe einen solchen Wettbewerbsschutz innerstädtischen Handels zum Ziel. Dies werde schon darin deutlich, dass das beantragte Vorhaben dem der Bebauungsplanänderung unmittelbar zugrundeliegenden INTEK nicht widerspreche. Insoweit könne auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung sowie in dem Schreiben vom 2. November 2005 Bezug genommen werden. Dort sei im Einzelnen dargelegt, dass sich die zur Genehmigung gestellte Planung sogar gut in die Ier Einzelhandelssituation einfügen und bestehende Defizite beseitigen werde, ohne vorhandene und städtebauliche Wertstrukturen in der Innenstadt zu beeinträchtigen. Darüber hinaus seien die Belange auch fehlerhaft abgewogen worden, so dass ein Abwägungsfehler vorliege. Der Rat der Stadt I habe es versäumt, sämtliche in Betracht zu ziehenden öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung einzustellen dem Gewicht entsprechend gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Rat der Stadt habe die privaten Belange der Klägerin bereits aufgrund der dargestellten Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem INTEK unzureichend in die Abwägung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Belangen des innerstädtischen Einzelhandels, eingestellt. Der Beklagte habe dabei verkannt, dass das Vorhaben mit dem Ziel und den Aussagen des INTEK vereinbar sei. Des weiteren lege der Beklagte der Planänderung das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt I zugrunde, ohne sich hinreichend mit den entgegenstehenden Aussagen der GMA-Auswirkungsanalyse aus dem Mai 2005 und der Stellungnahme der GMA zu dem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für die Stadt I aus Oktober 2005 auseinander zu setzen. So komme z.B. der in der Auswirkungsanalyse angestellte "Grobcheck" zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Angebotssituation im Lebensmitteleinzelhandel in I unterdurchschnittlich sei; sowohl die Verkaufsflächenausstattung als auch die überschlägige Ermittlung der Zentralität ließen Entwicklungsspielräume erkennen. Weiter führe die GMA aus, dass die Realisierung des Planvorhabens zu einer Rückholung der bisher aus I in andere Standorte (z.B. SB-Warenhäuser in E und T1) abschließenden Kaufkraft führen und die Zentralität im Lebensmittelbereich erhöhen werde. Städtebauliche und versorgungsstrukturelle Auswirkungen in I seien im wesentlichen nicht zu befürchten, da der überwiegende Teil nicht zu Lasten des Ier Lebensmitteleinzelhandels gehe. Umsatzverteilungen würden vorrangig Systemwettbewerber im SB-Warensegment betreffen, die in I nicht ansässig seien. Mit diesen Feststellungen der GMA-Analyse setze sich zwar das von dem Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der BBE-Unternehmensberatung, die das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt I erstellt habe, auseinander, nicht jedoch die Begründung der 2. Planänderung. Der Beklagte habe sich daher die Ausführungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes zu eigen gemacht und der Planung zugrunde gelegt, ohne die entgegenstehenden Belange der Klägerin, wie sie durch die GMA-Analysen bestätigt würden, hinreichend in die Abwägung einzustellen. In der Abwägungsentscheidung unberücksichtigt geblieben seien auch die angeführten weiteren Gründe für die Zulässigkeit des Vorhabens, die die GMA in ihrer Stellungnahme (vom Oktober 2005) zu dem BBE-Gutachten, das Grundlage des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes für die Stadt I sei, dargelegt habe. Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt I enthalte keine ausreichende Begründung für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten; für die Ansiedlung eines SB-Warenhaus am Planstandort sprächen vor allem betriebliche Aspekte. Darüber hinaus habe sich gezeigt, dass Beeinträchtigungen unter städtebaulichen versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten infolge der Ansiedlung eines SB-Warenhauses mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel nicht zu erwarten seien. Für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes am Planstandort sprächen sowohl betriebliche als auch städtebauliche Aspekte. Unter betrieblichen Gesichtspunkten sei insbesondere die direkte Lage an der B 228 hervorzuheben. Unter städtebaulichen Aspekten handele es sich um einen siedlungsräumlich nicht integrierten Standort, was für die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Sortiment nicht erforderlich bzw. vor dem Hintergrund der Verkehrsfrequenzen oft auch nicht wünschenswert sei. Da es in I außer dem Standort an der Balderstraße keine großen Einzelhandelsagglomeration in Gewerbegebietslage gebe, sei der Planstandort als geeignete Ergänzung der bestehenden Einzelhandelsstruktur in I zu sehen. Aufgrund der unterschiedlich ausgeprägten Angebotssituation in I und in den angrenzenden E Stadtteilen sei trotz der Nähe des Planstandortes zu E von einer deutlichen Ausrichtung auf I auszugehen. Somit könne das Angebotsdefizit aufgehoben und die mittelzentrale Versorgungsfunktion Is gestärkt werden. Die BBE-Empfehlung zum Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit jeglichen nicht zentrenrelevanten Sortimenten am Standort E Straße/Ystraße sei von daher inhaltlich nicht gerechtfertigt. Auch der Konkurrenz- und Wettbewerbsschutz, welchen die Stadt mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 verfolge, zeuge davon, dass sachfremde Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Der Ausschluss von (Lebensmittel-)Einzelhandel in dem genannten Maße sei auch unverhältnismäßig. Neben den in den GMA-Stellungnahmen aufgezeigten Gründen sei auch das Ergebnis einer entsprechenden Bürgeranhörung während des Planaufstellungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies habe der Beklagte ganz offenbar unterlassen. Die Bürgeranhörung habe ergeben, dass die Einrichtung eines Lebensmitteleinzelhandels im Plangebiet durchaus erwünscht sei. Insoweit könne auf das Protokoll der Bürgeranhörung vom 10. April 2006 verwiesen werden. Der Begründung der 2. Planänderung sei auch nicht zu entnehmen, weswegen eine Konzentration von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten in den Gewebegebieten im nordwestlichen und nördlichen Stadtgebiet im Bereich entlang der I1straße/Fstraße und südlicher Westring möglich sein solle, nicht hingegen in dem betroffenen Plangebiet. Das Gewerbegebiet I1straße/Fstraße und südlicher Westring grenze nicht weit entfernt nordöstlich an das Plangebiet der 2. Planänderung des Bebauungsplans Nr. 103 an. Es sei nicht ersichtlich, weswegen für dieses Gebiet die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig sein solle, nicht aber in dem hier in Frage stehenden Gebiet E Straße/Ystraße/O1straße. In der Planbegründung heiße es, dass die Empfehlungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts bisher in der Stadt I bereits in verschiedenen anderen Bereichen des Stadtgebietes umgesetzt seien. Es sei aber nicht ersichtlich, weswegen nunmehr für den Bereich I1straße/Fstraße und südlicher Westring andere Zielsetzungen gelten sollten als für den Bereich E Straße/Ystraße. Vielmehr spreche insbesondere der Ausschluss der Ansiedlung von u.a. großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten im fraglichen Plangebiet für die Annahme, dass der Beklagte mit der 2. Planänderung eine reine, diskriminierende Verhinderungsplanung betreibe. Würde der Schutz der Innenstadt tatsächlich ausschlaggebender und tragfähiger Zweck der Planung sein, müsse der Ausschluss auch für andere Plangebiete in unmittelbarer Umgebung gelten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit der Begründung, ihre Ansiedlung führe zu einer Gefährdung bzw. zu einem Wegfall der vorhandenen Versorgungsstrukturen in einem Wohngebiet bzw. der Innenstadt, setze konkrete nachvollziehbare Angaben und Untersuchungen zu den Strukturen in dem Gebiet voraus. Die Begründung der 2. Planänderung anhand des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes für die Stadt I durch die BBE-Unternehmensberatung genüge für eine fehlerfreie Abwägung der entgegenstehenden privaten Belange in diesem Sinne nicht. Die zahlreichen Abwägungsfehler seien auch nicht unbeachtlich, da die Mängel offensichtlich seien und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Es bestehe die konkrete Möglichkeit eines anderen Ergebnisses, wenn die Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden wären. Insgesamt könne daher der Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung aufgrund des Beschlusses vom 13. Dezember 2006 nicht herangezogen werden für die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung, denn der Plan sei unwirksam. Die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richte sich daher bauplanungsrechtlich allein nach dem Durchführungsplan Nr. 103. Der Zulässigkeit des Vorhabens stehe auch kein sonstiges Satzungsrecht, etwa in Form der am 14. Dezember 2005 beschlossenen Veränderungssperre Nr. 45 für das betroffene Plangebiet entgegen. Denn diese habe, sofern sie jemals formell wie materiell rechtmäßig gewesen sein sollte, keine Gültigkeit mehr. Nachdem die Klägerin im Wege ihrer Rechtsbehelfe gegen die Zurückstellung des Bauantrages vorgetragen habe, dass es sich bei dem ersten Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 vom 9. Juni 2004 um einen fehlerhaften Aufstellungsbeschluss gehandelt habe, habe sich der Rat der Stadt gezwungen gesehen, den Aufstellungsbeschluss in seiner Ratssitzung vom 14. Dezember 2005 aufzuheben. Er habe sodann die alte Veränderungssperre aufgehoben, durch den Stadtentwicklungsausschuss einen neuen Aufstellungsbeschluss erlassen und eine neue Veränderungssperre beschlossen. Wie der Beklagte in seinen Erläuterungen zur Beschlussvorlage der Ratssitzung am 14. Dezember 2005 ausgeführt habe, habe das Planungsziel des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 103 II weiterhin darin bestanden, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben neu zu ordnen, das heißt, auszuschließen. Durch die Aufhebung und Neuaufstellung sei das Planungsziel nur weiter konkretisiert worden. Wie der Beklagte weiter ausgeführt habe, müsse daher in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 BauGB auf die grundsätzlich zweijährige Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre der abgelaufene Zeitraum der alten Veränderungssperre angerechnet werden. Deshalb trete die neue Veränderungssperre mit Ablauf des 11. Mai 2007 außer Kraft. Aus den vom Beklagten selbst genannten Gründen sei die Veränderungssperre inzwischen ungültig. Eine Verlängerung sei wegen des vermeintlich aufgestellten Bebauungsplan Nr. 103 vom 21. Dezember 2006 nicht beschlossen worden. Aus diesem Grunde bleibe es bei dem ursprünglichen Satzungsrecht des Durchführungsplans Nr. 103, der das Vorhaben zulasse. Zur Begründung ihres Hilfsantrages trägt die Klägerin vor: Für den Fall, dass das Gericht entgegen den oben stehenden Ausführungen der Auffassung sein sollte, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 wirksam sei, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Erledigendes Ereignis sei in diesem Fall das Inkrafttreten der 2. Planänderung durch öffentliche Bekanntmachung am 21. Dezember 2006. Die Erledigung sei damit nach Klageerhebung am 26. Mai 2006 eingetreten. Sie, die Klägerin, habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der beantragten Genehmigung bis zum Zeitpunkt der Erledigung am 21. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei und sie in ihren Rechten verletzt habe. Der Beklagte wäre nämlich bis zu diesem Zeitpunkt zur Bearbeitung und positiven Bescheidung des Bauantrags vom 4. Juni 2004 rechtlich verpflichtet gewesen. Aus den dargelegten Gründen habe sie, jedenfalls bis zum Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt. Sie habe unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer Klage auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs und wegen Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die erste Veränderungssperre, welche am 11. Mai 2005 bekannt gemacht worden sei, sei formell wie materiell rechtswidrig und daher unwirksam. Der Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt I vom 9. Juni 2004, welcher Grundlage der Veränderungssperre vom 11. Mai 2005 gewesen sei, sei unwirksam. Insofern verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen in dem Verfahren gleichen Rubrums VG Düsseldorf 9 K 2185/05. Die materielle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre ergebe sich daraus, dass sie nicht der Sicherung einer bestimmten Planung diene. Die Planung der Stadt I sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Aufstellungsbeschlusses am 9. Juni 2005 nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Ein Einzelhandelskonzept für die Ansiedlung von Einzelhandelsformen hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Erst am 24. Januar 2005 sei ein solches Konzept in Auftrag gegeben worden. Insoweit hat die Klägerin ebenfalls auf den Vortrag im Verfahren 9 K 2185/05 verwiesen. Der Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, die Baugenehmigung auch bis zum Inkrafttreten der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 103 zu erteilen. Die Ablehnung des Bauantrages habe auch nicht auf die 2. Veränderungssperre Nr. 45, die dem Aufstellungsbeschluss vom 14. Dezember 2005 zugrunde liege, gestützt werden können. Soweit der Landrat des Landkreises N in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 vortrage, es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten zunächst ergangene Entscheidung vom 29. Juni 2005 (Ablehnung der Baugenehmigung) rechtswidrig gewesen sei, sei dies unzutreffend. Der entscheidende Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2005, nämlich die Ablehnung des Bauantrages, sei rechtswidrig gewesen, da er in der bis dahin nicht wirksam gewordenen 1. Veränderungssperre Nr. 45 keine Rechtsgrundlage gefunden habe. Die 1. Veränderungssperre sei mangels ordnungsgemäß aufgestelltem Planaufstellungsbeschlusses durch den Stadtentwicklungsausschuss bzw. den Rat der Stadt I nicht wirksam geworden. Der Erlass der 2. Veränderungssperre vom 14.12.2005 habe die Nichtigkeit, zumindest aber die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 29. Juni 2005 auch nicht rückwirkend heilen können. Von daher liege noch keine wirksame Ablehnung des Baugesuchs vom 4. Juni 2004 vor, und ihr stehe nach wie vor ein bislang nicht erfüllter Anspruch auf Bescheidung zu. Die 2. Veränderungssperre sei ebenfalls rechtswidrig gewesen, und zwar insbesondere in materieller Hinsicht, da es nach wie vor am Erfordernis einer hinreichend konkreten Planung fehle. Der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sei zum Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses am 14. Dezember 2005 weiterhin völlig offen gewesen. Die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses und die mögliche Erteilung von Ausnahmegenehmigungen lasse nicht erkennen, welche Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet vorgesehen sei. Das genannte Ziel beinhalte vielmehr nach wie vor eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben grundsätzlich auszuschließen. Es sei nicht erkennbar, von welcher Art der baulichen Nutzung Ausnahmen zugelassen werden sollten. Die Ausnahmeregelung sei daher auch nicht geeignet als hinreichende positive Planung behauptet zu werden. Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der BBE-Unternehmensberatung, das im Dezember 2006 der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 II zugrunde gelegt worden sei, sei für den Aufstellungsbeschluss am 14. Dezember 2005 nicht hinzugezogen worden. Es könne daher nicht als dieses hinreichend konkretisierende Planungsgrundlage betrachtet werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom 26. April 2006 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 4. Juni 2004 die Baugenehmigung für den Neubau eines SB-Einkaufsmarktes inklusive Parkpalette auf dem Grundstück Ystraße/E Straße (Flurstücke 241 bis 244, Flur 1, Gemarkung I) in I zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte bis zum 21. Dezember 2006 verpflichtet gewesen wäre, ihr auf ihren Bauantrag vom 4. Juni 2004 die Baugenehmigung für den Neubau eines SB-Einkaufsmarktes inklusive Parkpalette auf dem Grundstück Ystraße/E Straße (Flurstücke 241 bis 244, Flur 1, Gemarkung I) in I zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Der Hauptantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch im folgenden der Bauantrag wegen Unvollständigkeit nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Z.B. habe es an der Vorlage eines Brandschutzkonzeptes gefehlt. Aber auch in der Sache sei das Bauvorhaben bezüglich des Neubaus eines SB-Einkaufmarktes inklusive Parkpalette auf dem Grundstück E Straße/Ystraße wegen entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Bestimmungen nicht genehmigungsfähig. Die Baugenehmigung könne wegen der entgegenstehenden 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 nicht erteilt werden. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 sei auch nicht unwirksam. Insbesondere sei das Planaufstellungsverfahren entgegen der Auffassung der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch materiell-rechtlich, also in bezug auf den Planinhalt sei die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 rechtmäßig. Mit der Planaufstellung sei das städtebauliche Ziel verfolgt worden, die vorhandene Situation im beplanten Gebiet produzierendes Gewerbe und Wohnnutzung, jedoch keine Einzelhandelsnutzung – zu bewahren. Eine solche Planung sei insgesamt nicht zu beanstanden. Insoweit bezieht sich der Beklagte insbesondere auf die Begründung der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 103 und führt weiter aus, die erforderliche Abwägung der Belange im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, denn das Vorhaben der Klägerin sei schon mit dem INTEK bzw. dessen Zielen nicht vereinbar. Er habe zudem die Vorgaben des INTEK keineswegs unreflektiert in den Bebauungsplan übernommen, sondern sich bei dessen Aufstellung vielmehr auch hinreichend mit der Auswirkungsanalyse der GMA aus Mai 2005 auseinandergesetzt, wie aus der Planbegründung deutlich hervorgehe. Ein irgendwie gearteter Konkurrenzschutz habe bei der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 keine Rolle gespielt. Der Ausschluss von Einzelhandel in dem geplanten Gebiet, in dem die klägerischen Grundstücke gelegen seien, sei nicht unverhältnismäßig. Die städtebaulichen Aspekte, die für die Bauleitplanung im Vordergrund stünden, überwögen vorliegend. Insbesondere sei das klägerseits geplante Bauvorhaben in die Abwägung einbezogen worden, was ebenfalls aus der Bebauungsplanbegründung hervorgehe. Auch der Hilfsantrag sei als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 und auf seinen Vortrag im Verfahren gleichen Rubrums 9 K 2185/05 und führt ergänzend aus, die Veränderungssperre Nr. 45 sei formell und materiell rechtmäßig. Sie habe der Sicherung einer hinreichend bestimmten Planung gedient, nämlich der Verfolgung des Ziels, für den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 103 in der Fassung seiner 2. Änderung grundsätzlich Einzelhandel auszuschließen. Dies gehe im übrigen bereits aus dem Aufstellungsbeschluss vom 9. Juni 2004 eindeutig hervor. Auch die Veränderungssperre vom 14. Dezember 2005 sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Der erneute Aufstellungsbeschluss sei nach ausgiebiger Erörterung und aufgrund des Inhalts des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts getroffen worden. Es könne also keineswegs von einem offenen Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans die Rede sein. Das Gericht hat das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 zum Ruhen gebracht und, nachdem eine Einigung nicht zustande kam, das Verfahren mit Beschluss vom 7. März 2008 wieder aufgenommen. Das Gericht hat am 16. Juni 2008 Beweis erhoben über die Eigenart der näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks mittels Durchführung eines Ortstermins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift sowie die während der Beweisaufnahme gefertigten Fotographien Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren gleichen Rubrums 9 K 2185/05 und 9 K 4689/07 sowie die in diesem und in jenen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrags. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 29. Juni 2005 ist – in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N vom 26. April 2006 erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – d.h. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt. Das Vorhaben ist in seiner zur Genehmigung gestellten Form (nach wie vor) nicht bescheidungsfähig. Dies hat die Kammer im Einzelnen in ihrem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums 9 K 2185/05 dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen mit der folgenden Maßgabe Bezug genommen: Derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, für das er bauordnungsrechtlich erforderliche Unterlagen wie z.B. ein Brandschutzkonzept noch nicht zur Verfügung hat oder hinsichtlich dessen die Eintragung von erforderlichen (Abstandflächen-)Baulasten in das Baulastenverzeichnis noch nicht erfolgt ist, kann – insbesondere, wenn er das Risiko eines diesbezüglichen Kostenaufwandes scheut die bauplanungsrechtliche Seite des Vorhabens vorab durch Beantragung eines auf die bauplanungsrechtlichen Aspekte beschränkten Bauvorbescheids (§ 71 BauO NRW) klären lassen. Wer aber – wie die Klägerin – eine Baugenehmigung beantragt, muss die vom Gesetz hierfür vorgesehenen Bauvorlagen (§ 69 BauO NRW) einreichen, anderenfalls kann eine Baugenehmigung von Gesetzes wegen nicht erteilt werden. Dem Vorhaben stehen darüber hinaus Bestimmungen des Bauplanungsrechts entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung für den Bereich E Straße/Ystraße/O1straße der Stadt I vom 21. Dezember 2006 oder die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 103 in seiner ursprünglichen Form zugrunde zu legen sind oder ob eine bauplanungsrechtliche Beurteilung anhand des § 34 BauGB zu erfolgen hat. Denn in allen Fällen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Legt man die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 der Stadt I vom 21. Dezember 2006 zugrunde, verstößt das Vorhaben gegen die textlichen Festsetzungen 1.1 i.V.m. 1.4. Gemäß Nr. 1.1 sind Einzelhandelsbetriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gemäß 1.4. der textlichen Festsetzungen in dem mit GE 7 gekennzeichneten Teil des Gewerbegebiets Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten, wenn durch ein Sachverständigengutachten die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens (im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) nachgewiesen wird. Das Vorhaben, bei dem es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, liegt innerhalb des gegliederten Gewerbegebiets und ist daher nach Nr. 1.1 nicht (allgemein) zulässig. Es ist auch nicht ausnahmsweise gemäß Nr. 1.4 zulässig, weil das beantragte Einzelhandelsvorhaben jedenfalls nahversorgungsrelevante Sortimente, nämlich Nahrungsmittel (Käse, Fleisch) enthält und sich im übrigen den am 4. Juni 2004 eingereichten Bauvorlagen eine Beschränkung des Sortiments nicht entnehmen lässt, so dass bei der Erteilung der beantragten Baugenehmigung alle Sortimente zulässig wären. Dass das Vorhaben bei Zugrundelegung der Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 bauplanungsrechtlich unzulässig ist, ist im übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Sollte die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 unwirksam sein – sei es bei einer isolierten Betrachtung der 2. Planänderung, sei es, weil die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 nur im Zusammenhang mit der Ursprungsfassung des Durchführungsplans Nr. 103 gesehen werden kann und deshalb ggf. deren planungsrechtliches Schicksal teilt - kann eine bauplanungsrechtliche Zulassung des Vorhabens auch bei Zugrundelegung des Durchführungsplans Nr. 103 nicht erfolgen, weil ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in dem festgesetzten "Mittelgewerbegebiet" nicht zulässig ist. Dies hat die Kammer im Einzelnen in ihrem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 9 K 2185/05 dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Sollte der Durchführungsplan Nr. 103 wegen der von der Kammer in ihrem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 9 K 2185/05 dargelegten Erwägungen seinerseits unwirksam sein, wäre das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich (nach wie vor) nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dass das Vorhaben schon während des Zurückstellungszeitraums den Rahmen der Umgebungsbebauung überschritten hat, hat die Kammer ebenfalls in dem genannten Urteil im Einzelnen dargelegt. Dass die tatsächlichen Verhältnisse sich seitdem zugunsten der Klägerin verändert hätten, trägt diese nicht vor, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund wird auf die Ausführungen des genannten Urteils Bezug genommen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB heute die Unzulässigkeit zusätzlich auch aus § 34 Abs. 3 BauGB abzuleiten sein dürfte. § 34 Abs. 3 BauGB ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Bauantrag bereits am 4. Juni 2004 und damit vor Inkrafttreten der durch das EAG Bau eingeführten Vorschrift am 20. Juli 2004 gestellt hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; aus den Überleitungsvorschriften der §§ 233 Abs. 1, 238 Satz 2 und 244 BauGB folgt nichts gegenteiliges. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 – 10 A 2439/06 – und vom 17. Oktober 2007 10 A 3014/04 –, beide JURIS-Dokumentation. Gemäß § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 -, JURIS-Dokumentation. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Dabei kann die Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und die Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 -, a.a.O. Die Prognose schädlicher Auswirkungen kann im wesentlichen nur auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 . Da die Schutzfunktion für zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde in § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO nach dem Anliegen des Gesetzgebers vergleichbar ist, können die Wertungen des § 11 Abs. 3 BauNVO zumindest hinzugezogen werden, auch wenn insbesondere die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in § 34 Abs. 3 BauGB nicht übernommen wurde. Denn es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber, der mit der Schaffung des § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte, gerade (auch) die großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erfassen, dabei die übrigen Wertungen jener Norm ausklammern wollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 – 9 K 3101/06 -, JURIS-Dokumentation, sowie Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 34 Rz. 55, beide m.w.N. Nach diesen Grundsätzen sprechen hier die Gegebenheiten dafür, dass das Vorhaben schädliche Auswirkungen erwarten lässt. Es überschreitet mit einer Geschossfläche von 7.200 qm den in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Regelwert um ein vielfaches. Angesichts der unbestimmten Sortimentsbeschreibung ist es z.B. denkbar, dass in dem projektierten SB-Einkaufsmarkt mehr als 3.000 qm Verkaufsfläche z.B. an Nahrungs- und Genussmitteln (inkl. Bäckerei/Metzgerei) oder Schuhen oder Spielwaren angeboten werden. Damit würde die Verkaufsfläche des SB-Einkaufsmarktes die Verkaufsfläche dieser Segmente in der Ier Innenstadt fast erreichen bzw. deutlich übersteigen: Ausweislich des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts der Stadt I (dort S. 35) beträgt die gesamte Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel dort 3915 qm, hinsichtlich der Sortimente Schuhe, Lederwaren 2435 qm, im Bereich Spielwaren bzw. Hobbys 1060 qm. Schon vor diesem Hintergrund lässt auch angesichts des nicht weiter bestimmten Sortiments das Vorhaben schädliche Auswirkungen erwarten. Ob dies isoliert unter dem Aspekt des § 34 Abs. 3 BauGB – anders beurteilt werden könnte, wenn das Sortiment klarere Konturen erhielte, ist hier schon wegen des weit gefassten Bauantrages nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, weil er - ungeachtet der Fragen, die im Zusammenhang mit seiner Zulässigkeit zu diskutieren sein könnten – jedenfalls unbegründet ist. Der Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weil dem Vorhaben auch in dem Zeitraum zwischen Erledigung des Zurückstellungsbescheides (12. Mai 2005) und Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 (22. Dezember 2006) öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegenstanden. Das Vorhaben war in diesem Zeitraum bereits auf Grund der im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegten bauordnungsrechtlichen Aspekte nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus war es auch schon vor In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm die Bestimmungen der Veränderungssperre Nr. 45 vom 11. Mai bzw. 15. Dezember 2005 entgegenstanden. Nach deren § 3 Abs. 1 dürfen u.a. Vorhaben, die den Einzelhandel betreffen, nicht durchgeführt werden, und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 lagen nicht vor, wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist Die genannten Bestimmungen der Veränderungssperre Nr. 45 konnten dem Vorhaben (bis zum In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103) entgegengehalten werden. Diese Satzung ist nämlich entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Insbesondere liegt keine reine Negativplanung vor. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, dass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und – spätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre – öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 vom 9. Juni 2004 (bzw. vom 14. Dezember 2005) ist vorher bzw. spätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 45 vom 27. April 2005 (bzw. 14. Dezember 2005), nämlich am 11. Mai 2005 (bzw. 15. Dezember 2005) mit öffentlich bekannt gemacht worden. Dabei ist unschädlich, dass der Aufstellungsbeschluss am 9. Juni 2004 bzw. 14. Dezember 2005 durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt I gefasst wurde. Denn das Bundesrecht gibt nicht – auch nicht in § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeindevertretung gefasst werden muss; vielmehr regelt allein das Landesrecht, nämlich die Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensschritte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21; Söfker bzw. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2004, § 14 Rz. 32 i.V.m. § 2 Rz. 52 ff. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat – außer den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW genannten Angelegenheiten, zu denen auch die abschließenden Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches gehören, um die es hier aber nicht geht – die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Stadt I mit der Zuständigkeitsordnung Gebrauch gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt I sind dem Stadtentwicklungsausschuss verfahrensleitende und begleitende Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) zur abschließenden Entscheidung übertragen. Damit war er auch zuständig für den Aufstellungsbeschluss vom 9. Juni 2004 bzw. 14. Dezember 2005. Die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 45 liegen auch in materieller Hinsicht vor. Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist – neben dem Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan , dass diese Satzung zur Sicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise zu abzusehen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, vom 5. Februar 1990 – 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103 und vom 9. August 1981 – 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11 § 14 Nr. 17. Zweck der Veränderungssperre ist es nämlich, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Eine Satzung i.S.d. § 14 Abs.1 BauGB darf daher auch nicht eingesetzt werden, um lediglich allgemein oder vorsorglich die Planungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119. Deshalb ist insbesondere eine Veränderungssperre unzulässig, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Plankonzepts verschaffen soll bzw. nicht einmal ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 118 und Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95. Allerdings kann ein detailliertes Planungskonzept nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Anderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn einer Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2003 – 4 BN 61.03 -, JURIS-Dokumentation, vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115 und vom 15. August 2000 – 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109. Nach diesen Grundsätzen bestand hier bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 27. April 2005 ein Sicherungsbedürfnis für die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 103, wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 9 K 2185/05 dargelegt hat. Das Sicherungsbedürfnis ist auch in der Folgezeit nicht entfallen, auch wenn der Rat der Stadt I am 14. Dezember 2005 den ursprünglichen Planaufstellungsbeschluss aufgehoben hat. Denn nur dann, wenn eine zu sichernde Bauleitplanung später aufgegeben wird und damit die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nachträglich wegfallen, verliert die Veränderungssperre ihre Wirksamkeit, und zwar nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Wirkung ex tunc), sondern allenfalls für die Zukunft (Wirkung ex nunc). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 4 BN 25.05 -, ZfBR 2005, S. 576. Hier hat der Rat den Aufstellungsbeschluss vom 9. Juni 2004 in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2005 aufgehoben, und – nachdem der Stadtentwickungsausschuss noch am selben Tage den erneuten Aufstellungsbeschluss gefasst hatte - gleichzeitig mit der Aufhebung der Veränderungssperre vom 11. Mai 2005 den hinsichtlich des Plangebiets praktisch identischen und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls im wesentlichen vergleichbaren Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 durch die erneute Beschlussfassung über die Veränderungssperre sichern wollen. Damit bestand das Sicherungsziel für die sich abzeichnende Planung, die bereits Gegenstand des Planaufstellungsbeschlusses vom 9. Juni 2004 und der Veränderungssperre vom 11. Mai 2005 war, fort; es wurde lediglich – nachdem das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept am 7. September 2005 im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt worden war, dahingehend modifiziert, dass nunmehr auf dem streitbefangenen Grundstück der Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden sollte. Dass sich die am 14. Dezember 2005 beschlossene (Fassung der) Veränderungssperre Nr. 45 praktisch als Fortentwicklung der Veränderungssperre gleichen Namens vom 11. Mai 2005 darstellt, wird im übrigen auch daran deutlich, dass in der entsprechenden Beschlussvorlage (61/046) ausdrücklich davon die Rede ist, da das Planungsziel durch die Beschlussfassung über die Neuaufstellung nur weiter konkretisiert werde, müsse in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 BauGB auf die Geltungsdauer der "neuen" Veränderungssperre Nr. 45 der Zeitraum der "alten" Veränderungssperre Nr. 45 angerechnet werden. Darauf, ob es einer "Neufassung" der Veränderungssperre Nr. 45 im Dezember 2005 überhaupt bedurfte oder ob die "alte" Veränderungssperre Nr. 45 nicht auch als solche weiter hätte geführt werden können, kommt es dabei nicht entscheidend an. Die Veränderungssperre Nr. 45 diente zu keinem Zeitpunkt der Absicherung einer Negativ- oder Verhinderungsplanung. Eine Negativplanung ist städtebaulich nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine – unzulässige – Negativplanung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Planung sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben bzw. Nutzungen auszuschließen oder wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 und vom 5. Februar 1990 – 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anlässlich des Bauantrages der Klägerin hat die Gemeinde sich zwar daran gemacht, dass INTEK aus dem Jahr 2000 umzusetzen und dazu – wenn auch mit einiger Verzögerung – im Januar 2005 das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept in Auftrag gegeben. Bereits in den entsprechenden Beschlussvorlagen wird deutlich, dass es der Gemeinde um eine Fortentwicklung des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 103 nicht nur im Hinblick auf Einzelhandelsnutzungen, sondern um eine Bestandssicherung der ausgeübten gewerblichen Nutzungen sowie um eine Bewältigung des Konflikts zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung ging. Anhand der vorgenannten Grundsätze kann bei Erlass einer Veränderungssperre auch nicht bereits das – abwägende - Ergebnis der Planung vorweggenommen werden. Im übrigen wäre selbst bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre Nr. 45 das Vorhaben in dem im Hilfsantrag beschriebenen Zeitraum planungsrechtlich unzulässig, da Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung dann § 34 BauGB wäre und sich das Vorhaben aus den von der Kammer im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 9 K 2185/05 im Einzelnen aufgeführten Gründen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, §§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.