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Beschluss

12 L 1212/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zuweisung ist wirksam, wenn die Behörde sie im Bescheid anordnet. • Bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG anzunehmen, weil sie die der Bundess Dienstherrnrechte gegenüber den Beamten wahrnimmt und die Alimentierung trägt. • Eine Zuweisung zu Tochter- oder Enkelunternehmen ist nur rechtmäßig, wenn sowohl ein abstrakt-funktioneller als auch ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen wird und dies in der Zuweisungsverfügung hinreichend beschrieben ist. • Ist die Zuweisungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig und erfüllt sie die formellen und materiellen Voraussetzungen, überwiegt in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Aufschubinteresse des Beamten.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung von Zuweisungen zu Tochterunternehmen nach § 4 Abs.4 Satz 2 PostPersRG • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zuweisung ist wirksam, wenn die Behörde sie im Bescheid anordnet. • Bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG anzunehmen, weil sie die der Bundess Dienstherrnrechte gegenüber den Beamten wahrnimmt und die Alimentierung trägt. • Eine Zuweisung zu Tochter- oder Enkelunternehmen ist nur rechtmäßig, wenn sowohl ein abstrakt-funktioneller als auch ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen wird und dies in der Zuweisungsverfügung hinreichend beschrieben ist. • Ist die Zuweisungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig und erfüllt sie die formellen und materiellen Voraussetzungen, überwiegt in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Aufschubinteresse des Beamten. Der Antragsteller, ein bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigter Beamter, erhielt mit Bescheid vom 15.09.2010 eine Zuweisung als Teamleiter Projektmanagement zu einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er rügte, die zugewiesene Tätigkeit sei amtsunangemessen und unterwertig bewertet (A11 statt A13), und suchte vor dem Verwaltungsgericht die Außervollzugsetzung der Zuweisung. Die Antragsgegnerin erläuterte in Bescheid und Erwiderung den abstrakt- und konkret-funktionellen Aufgabenbereich sowie einen Einführungsplan zur Einarbeitung. Die Kammer prüfte summarisch die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilantrags sowie die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem individuellen Aufschubinteresse des Antragstellers. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO statthaft; die aufschiebende Wirkung entfiel, weil die Behörde die sofortige Vollziehung anordnete. • Begründetheit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügte den Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO; die nachfolgende gerichtliche Interessenabwägung ist vorzunehmen. • Rechtmäßigkeit der Zuweisung: Die Zuweisung erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG. Ein dringendes betriebliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG liegt vor, weil sie als Nachfolgerin dienstherrliche Rechte wahrnimmt und die Alimentierung der Beamten trägt. • Amtsangemessenheit: Die Verfügung benennt einen abstrakt-funktionellen und einen konkret-funktionellen Aufgabenbereich (Teamleiter Projektmanagement, 15 Einzelbeschreibungen). Die Antragsgegnerin legte Funktionsvergleiche und Bewertungsgründe vor; die bloße Rüge des Antragstellers der Unterbewertung ist nicht substantiiert. • Zumutbarkeit und Einarbeitung: Anfangsschwierigkeiten bei der Einarbeitung begründen keine unzumutbare Belastung. Die Behörde stellte einen Einführungsplan in Aussicht und nimmt die erforderlichen Maßnahmen zur amtsangemessenen Verwendung vor. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Da die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Zuweisung vom 15.09.2010 für nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Zuweisung entspricht den Voraussetzungen des § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG, weil sowohl abstrakt-funktionelle als auch konkret-funktionelle Aufgaben beschrieben sind und ein betriebliches sowie personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG vorliegt. Die behauptete Unterbewertung und die anfänglichen Einarbeitungsschwierigkeiten reichen nicht aus, um die Zumutbarkeit zu verneinen; deshalb überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse des Beamten. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.