Leitsatz: Ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltet auch dann Fortgeltungsfiktion, wenn er erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels, jedoch in einem inneren Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde. Ein innerer Zusammhang wird verneint, weil sich ein mit mehr als drei Wochen Verspätung gestellter Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von der Situtation, dass zwischen Auslauf des Titels und Antrag auf Verlängerung nur "wenige Tage" liegen, deutlich unterscheidet und keine Gründe des Einzelfalls erkennbar sind, die den Antragsteller davon abgehalten haben könnten, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Im Übrigen ist auch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vorgelegt worden. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 9. Februar 2011 erhobenen Klage (9 K 516/11) gegen die Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2011 hinsichtlich Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2. und 3. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf die Ausweisung des Antragstellers (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2011) ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Formelle Mängel der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung, namentlich ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich. In der Sache hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2011 ist bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 ff., rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger gem. § 28 VwVfG NRW durch das Schreiben der Stadt Münster vom 10. August 2009 ordnungsgemäß angehört. Nach § 54 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch das seit dem 7. April 2009 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts V. (Az. 000 Js 000/04 0 Ls 00/05) wurde der Antragsteller - unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts V. vom 14. Juli 2005 (Az. 000 Js 000/05 V 0 Ls 00/05) - wegen vorsätzlicher Delikte - Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Kindern - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Antragsteller genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz. Er kann sich ins- besondere nicht auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Die Zeiten, die für die zweite Alternative des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berücksichtigungsfähig sind, summieren sich jedoch nur auf etwas mehr als drei Jahre. Dem Antragsteller wurde am 27. August 2002 erstmals ein - befristeter - Aufenthaltstitel erteilt, der bis zum 2. Oktober 2005 verlängert wurde. Weitere Zeiten können nicht hinzu addiert werden. Der gem. § 8 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. Oktober 2005 hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst und kann schon aus diesem Grund nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen. Er wurde erst zu einem Zeitpunkt gestellt, an dem das Aufenthaltsrecht des Antragstellers seit 22 Tagen ausgelaufen war. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - 18 B 120/06 -; vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 -; vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 sowie vom 19. April 2010 - 18 B 195/10, steht dem nicht entgegen. Danach entfaltet ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann die Fortgeltungsfiktion, wenn er erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels gestellt wurde, jedoch in einem inneren Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wurde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dabei das Erfordernis der zeitlichen Nähe nicht genauer konkretisiert. So wurde in den oben zitierten Entscheidungen entschieden, dass in den dortigen Konstellationen ein um 5 bzw. 11 Tage verspätet gestellter Antrag grundsätzlich noch in einem hinreichenden inneren Zusammenhang stehe, dieser Zusammenhang bei einem mit mehr als 2 - allerdings für die abweichende Konstellation, dass nach Auslaufen der Gültigkeit eines Schengenvisums eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde - bzw. 8 Monaten Verspätung gestellten Antrag jedoch abzulehnen sei. Die Kammer verneint in der vorliegenden Fallgestaltung den inneren Zusammenhang, weil er sich mit mehr als 3 Wochen von der Situation, dass zwischen Auslauf des Titels und Antrag auf Verlängerung nur "wenige Tage" liegen, deutlich unterscheidet und keine Gründe des Einzelfalles erkennbar sind, die den Antragsteller davon abgehalten haben könnten, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltsgestattung - von der Stellung des Asylan- trags am 4. August 1997 bis zu dessen Ablehnung mit Bescheid vom 20. August 1998 - ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 55 Abs. 3 AsylVfG. Danach wird, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Keine der Alternativen ist in der Person des Antragstellers erfüllt. Damit bleibt es bei der Regelausweisung gem. § 54 Nr. 1 AufenthG. Eine Ausnahme von der Regel ist nicht ersichtlich. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, zitiert nach Juris, aufgrund der erkennbar gewachsenen Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - dann gegeben, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers - insbesondere aus Art. 8 EMRK - eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung des Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei vor allem Ausländer der "zweiten Generation" sowie als Kleinkinder ins Bundesgebiet eingereiste und hier aufgewachsene Ausländer in den Blick genommen. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller, der erst mit 17 Jahren eingereist und damit einen erheblichen Teil seiner sozialen und kulturellen Prägung in seinem Heimatstaat Bangladesch erfahren hat, nicht. Zwar befindet sich der Antragsteller inzwischen seit über zwölf Jahren in Deutschland, so dass das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet nachvollziehbar ist. Andererseits war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nur zwischen 2002 und 2005 rechtlich gesichert. Von einer Integration in Deutschland, die den Antragsteller als einen "faktischen Inländer" erscheinen lassen könnte, kann nicht gesprochen werden kann. Der Antragsteller beherrscht zwar offenbar die deutsche Sprache. Aber auch vor seiner Inhaftierung war er zur Sicherung seines Lebensunterhalts - zeitweise - auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen. Einen Schulabschluss oder eine Ausbildung hat er - soweit ersichtlich - nicht. Er hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Darunter die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Kindern richteten. Von einer Integration des Antragstellers ist demnach offensichtlich nicht auszugehen. Dass der Antragsteller bei der Rückkehr nach Bangladesch mit besonderen, über die mit einer Rückkehr nach jahrelanger Abwesenheit stets verbundenen Probleme hin- ausgehenden Integrationsschwierigkeiten rechnen müsste, ist nicht erkennbar. Auch weitere aus Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG abzuleitende geschützte Belange des Antragstellers veranlassen die Kammer nicht, einen Ausnahmefall von der Regelausweisung anzunehmen. Insbesondere das nach dem Auszug der Kindesmutter aus der gemeinsamen Wohnung am 24. November 2006 geborene deutsche Kind des Antragstellers führt nicht zu einer hinreichenden Beeinträchtigung der Belange aus Art. 6 GG. Selbst wenn - trotz der sporadischen Kontakte des Antragstellers zu seinem Sohn, zuletzt am 18. Februar 2009 - von einer einmal vorhandenen natürlichen Familieneinheit von Eltern und Kindern auszugehen sein sollte und damit in der Regel selbst bei späterer Trennung der Eltern, Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und Verlust des Sorgerechts für einen Elternteil von einem Fortbestand schutzwürdiger Beziehungen zwischen diesem Elternteil und seinen Kindern auszugehen ist, gilt dies nicht bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 1 B 252/02 -, Rn. 6, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - Ciliz ./. Niederlande - NVwZ 2001, 547 m.w.N. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier vor. Zunächst hat der Antragsteller die Kindesmutter während der Ehezeit und der Schwangerschaft ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - J. (Az. 00 F 000/09) vom 25. November 2009 nicht nur geschlagen, sondern auch gedrängt, das Kind abzutreiben. Seit dem Auszug der Kindesmutter aus der gemeinsamen Wohnung im September 2006 hat der Antragsteller nach Auskunft des Jugendamtes der Stadt I. vom 16. Oktober 2009, wo sich die Kindesmutter gegenwärtig aufhält, keine Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrgenommen. Zudem liegen gewichtige konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nach Verbüßung seiner Haftstrafe erneut gegenüber der Kindesmutter gewalttätig werden wird. Ein Mithäftling der JVA T. hat gegenüber einem Betreuer ausgesagt, er halte den Antragsteller für sehr gefährlich. Dieser erzähle dauernd, dass er seiner ehemaligen Ehefrau etwas antun werde, wenn er entlassen werde. Die Anstaltsleitung befürchtet, der Antragsteller könne sich des Kindes bemächtigen, und schließt Gewalttätigkeiten gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht aus (vgl. Schreiben der Leiterin der JVA T. vom 20. Januar 2011). An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ausweisungsverfügung besteht aus den in dem Bescheid aufgeführten zutreffenden Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. Dass der Antragsteller sich derzeit in Strafhaft befindet, ändert daran nichts. Denn die Frage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellt sich bereits vor Ablauf der zu erwartenden Haftdauer. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung anzuordnen, ist bereits unzulässig. Da der verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. Oktober 2005 wie dargelegt keine Fortgeltungsfiktion ausgelöst hat, kann das Gericht nunmehr keine aufschiebende Wirkung anordnen. Den vom Antragsgegner ausge- stellten Fiktionsbescheinigungen kommt nur deklaratorische Bedeutung zu, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 9 L 1438/06 -, zitiert nach Juris. Sie sind zu Unrecht ausgestellt worden und bewirkten wie dargelegt nicht, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ab Oktober 2005 als erlaubt galt. Der Hilfsantrag, dem Antragsgegner gem. § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung glaubhaft zu machen. An Ersterem fehlt es. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu, da die Voraussetzungen einer Abschiebung vorliegen und der Antragsteller insbesondere auch keinen einer Abschiebung entgegenstehenden Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Die Voraussetzungen einer Abschiebung nach den §§ 58, 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind erfüllt. Die gem. § 59 AufenthG erforderliche vorherige Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 7. Januar 2011 ist vollziehbar. Der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung steht die hiergegen erhobene Klage (Az. 9 K 516/11) nicht entgegen, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Bangladesch oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat angedroht (vgl. § 59 Abs. 1, 2 AufenthG). Eine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung war wegen § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entbehrlich, da sich der Antragsteller gegenwärtig in Haft in der JVA T. befindet. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung spätestens durch die inhaltlichen Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2011 gem. § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG angekündigt. Die Abschiebung ist materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aus dem - vollziehbaren - Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2011, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt wurde (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Überwachung der Ausreise ist gem. § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Gegenüber einem Mithäftling in der JVA T. hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, das Verhältnis zu seiner geschiedenen Ehefrau - erforderlichenfalls gewaltsam - wieder aufleben zu lassen. Dies impliziert, dass der Antragsteller nicht beabsichtigt, das Bundesgebiet nach Verbüßung seiner Haftstrafe freiwillig zu verlassen. In seinen schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Antragsgegner hat der Antragsteller ebenfalls zu erkennen gegeben, in Deutschland verbleiben zu wollen. Der Antragsteller hat keinen - einer Abschiebung entgegenstehenden - Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG scheitert an § 42 Satz 1 AsylVfG. Danach ist die Ausländerbehörde an die dahingehenden Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus dem Bescheid vom 20. August 1998 gebunden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt bereits wegen der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) - deren Wirksamkeit von der in der Hauptsache erhobenen Klage gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührt bleibt - nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, die der Antragsteller im Übrigen nicht beantragt hat, scheidet aus, weil der Antragsteller wie dargelegt nicht als faktischer Inländer qualifiziert werden kann und eine Beeinträchtigung seiner aus Art. 6 GG folgenden Belange keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise iSd § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt, soweit diese die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2011) betrifft, nicht in Betracht, da diese rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 8.1, 8.2, 8.3 sowie 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.