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Beschluss

18 B 195/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0419.18B195.10.00
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Leitsätze

1. Es kann offen bleiben, ob die Änderung des Aufenthaltszwecks, die stets mit dem Übergang von einem Schengen-Visum zu einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, generell den für den Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visum und einem im Anschluss hieran gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt.

2. An einem inneren Zusammenhang fehlt es angesichts der nur kurzen Geltungsdauer eines Schengen-Visums jedenfalls, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als zwei Monate nach Ablauf des Besuchsvisums gestellt wurde und nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Beurteilung erfordern.

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdever-fahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Ver-tretung bereite Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet.

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann offen bleiben, ob die Änderung des Aufenthaltszwecks, die stets mit dem Übergang von einem Schengen-Visum zu einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, generell den für den Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visum und einem im Anschluss hieran gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt. 2. An einem inneren Zusammenhang fehlt es angesichts der nur kurzen Geltungsdauer eines Schengen-Visums jedenfalls, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als zwei Monate nach Ablauf des Besuchsvisums gestellt wurde und nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Beurteilung erfordern. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdever-fahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Ver-tretung bereite Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet. Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragstellerin, die die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie erstinstanzlich obsiegt und der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellen den angegriffenen Beschluss durchgreifend infrage. Wie vom Antragsgegner geltend gemacht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, kommt mit Blick auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Betracht. Insoweit ist der Hinweis des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 5. Oktober 2009 zutreffend. Im Fall der Antragstellerin ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht statthaft, weil ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung hatte. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein Schengen-Visum geeignet ist, die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2008 18 B 943/08 , InfAuslR 2009, 74. Dem Eintritt der Fiktionswirkung stand aber entgegen, dass der Antrag erst am 25. August 2008 und damit mehr als zwei Monate nach Ablauf des bis zum 18. Juni 2008 verlängerten Visums gestellt wurde. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch eingreift, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; der Antrag muss jedoch in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2009 18 B 1661/08 , juris; vom 6. Juli 2007 18 B 2184/06 , juris, und vom 23. März 2006 18 B 120/06 , NWVBl. 2006, 368. Daran fehlt es hier. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag kann allein aufgrund des Ausmaßes der Verspätung entfallen. In der Rechtsprechung des Senats ist bislang nicht abschließend geklärt, bis zu welcher zeitlichen Verzögerung noch von einer geringfügigen, den inneren Zusammenhang wahrenden verspäteten Antragstellung auszugehen sein kann. Der Senat hat dies bei einer Antragstellung wenige Tage nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bejaht, OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2008 18 B 943/08 , InfAuslR 2009, 74 (allenfalls zwei Tage); vom 6. Juli 2007 18 B 2184/06 , juris (elf Tage), und vom 23. März 2006 18 B 120/06 , NWVBl. 2006, 368 (fünf Tage), und bei einer Versäumung der Antragsfrist um mehr als acht Monate bzw. mehr als ein Jahr verneint. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2009 18 B 1661/08 und vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 , jeweils juris. Als Anhaltspunkte für eine noch als geringfügig anzusehende und den inneren Zusammenhang wahrende Fristversäumnis hat der Senat bislang die Frist von sechs Monaten, innerhalb derer nach § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel für ein in Deutschland geborenes Kind zu beantragen ist, sowie die nach § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV für Staatsangehörige privilegierter Staaten geltende Frist von drei Monaten erwogen. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2009 18 B 1661/08 und vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 , jeweils juris. Einer weiteren Klärung bedarf es hier nicht, weil zu dem Zeitablauf von mehr als zwei Monaten zwischen dem Ende der Gültigkeit des Visums der Antragstellerin und ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weitere Umstände hinzukommen, aufgrund derer ein innerer Zusammenhang nicht mehr gewahrt ist. Zur Möglichkeit, dass andere als rein zeitliche Aspekte der Annahme eines inneren Zusammenhangs entgegenstehen können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2007 18 B 2184/06 . Das Schengen-Visum, über das die Antragstellerin bis 18. Juni 2008 verfügte, diente allein einem kurzfristigen Aufenthalt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), nämlich einem Besuch bei ihrer Tochter. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis ist demgegenüber auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet. Sie soll ermöglichen, dass die Antragstellerin bis auf weiteres bei ihrer Tochter lebt und von dieser die Betreuung und Unterstützung erhält, auf die sie aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung dauerhaft angewiesen ist. Ob diese Änderung des Aufenthaltszwecks, die stets mit dem Übergang von einem Schengen-Visum zu einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, generell einen inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visum und einem im Anschluss hieran gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, bedarf keiner Entscheidung. An einem inneren Zusammenhang fehlt es angesichts der nur kurzen Geltungsdauer eines Schengen-Visums jedenfalls, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie hier – mehr als zwei Monate nach Ablauf des Besuchsvisums gestellt wurde und nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Beurteilung erfordern. Eine Umdeutung des unzulässigen Antrags auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Abschiebungsschutz kommt schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.