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Urteil

7 K 3440/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0223.7K3440.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Bescheid vom 17. April 2008 untersagte die Beklagte der Klägerin, der unter dem 18. Oktober 2007 eine Spielhallenerlaubnis für die Betriebsstätte I. T. 648, Halle I, in C. , erteilt worden war, die Vermittlung von Sportwetten, sofern für diese eine Erlaubnis gemäß § 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüstV) nicht vorliege, ordnete die Einstellung dieser Tätigkeit in der Betriebsstätte der Klägerin bis zum 28. April 2008 an und gab ihr auf, die aufgestellten Sportwett-Terminals binnen dieser Frist aus dem Betrieb zu entfernen. Ferner drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Außerdem wurde eine Gebühr festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Untersagungsverfügung (Blatt 26 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 3 Gegen diese Ordnungsverfügung erhob die Klägerin Klage und suchte zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Während des Klageverfahrens hob die Beklagte die Verwaltungsgebühr auf. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte die Kammer durch Beschluss vom 10. Juni 2008 ab (Az.: 7 L 572/08). Das anschließende Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - blieb - soweit es nicht von beiden Beteiligten für erledigt erklärt worden ist - ohne Erfolg (Az.: 4 B 998/08). Auch im Klageverfahren erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Gebühr in der Hauptsache für erledigt. Im Übrigen wies die Kammer die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2009 ab (Az.: 7 K 2624/08). Über die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das OVG NRW bislang nicht entschieden (Az.: 4 B 248/10). 4 Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 14. Juli 2009 wurde bei einer örtlichen Überprüfung am 13. Juli 2009 festgestellt, dass in der Betriebsstätte der Klägerin acht Rechner standen, an denen Sportwetten abgeschlossen werden konnten. Während der Kontrolle habe eine Person eine Fußballwette abgeschlossen und zu diesem Zweck Bargeld in das Gerät eingezahlt. Eine Quittung sei ausgedruckt worden. 5 Daraufhin setzte die Beklagte mit der hier streitigen Verfügung vom 15. Juli 2009 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in den Räumlichkeiten I. Straße 648 würden weiter Sportwetten vermittelt, und bezog sich auf die Feststellungen anlässlich der örtlichen Überprüfung am 13. Juli 2009. 6 Am 13. August 2009 hat die Klägerin Klage gegen diese Verfügung erhoben und der Beklagten mitgeteilt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sie die Geräte zunächst durch Entfernen bestimmter technischer Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt. 7 Zur Begründung der Klage trägt sie zusammengefasst vor, es bestünden keine konkreten Feststellungen der Beklagten dazu, in welcher Form am 13. Juli 2009 eine Sportwette in der in Rede stehenden Betriebsstätte abgeschlossen worden sei. Ferner stelle der Abschluss von Sportwetten durch die Nutzung von reinen Internet-PC's - wie sie hier in Rede stünden - keinen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung dar. Diese Art der Sportwettenvermittlung könne über jeden privaten PC erfolgen. In der Betriebsstätte und auf den dort befindlichen Bildschirmen habe sich keine Werbung für Sportwettveranstalter befunden. Auf der Internetseite der Terminals sei auch kein direkter Link zu Wettveranstaltern angezeigt worden. Nach Aussage der Bezirksregierung Arnsberg seien Internetterminals nicht als "Wettgeräte" anzusehen, wenn die vorgenannten Kriterien erfüllt würden. Zudem könne eine wirksame Sperrung der Software, die die Benutzung von bestimmten Internetseiten unterbinde, nicht wirksam installiert werden. Aus alledem folge, dass zumindest die vollständige Untersagung der Nutzung der Internetgeräte, mit denen nicht ausschließlich Sportwetten vermittelt werden könnten, unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung führe auch zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelverfügung. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelverfügung müsse inzident über die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung entschieden werden. Die Grundverfügung verstoße gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten vom 15. Juli 2009 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Im Rahmen einer erneuten örtlichen Überprüfung am 29. August 2009 hat die Beklagte festgestellt, dass die Internetgeräte aus der Betriebsstätte der Klägerin entfernt worden sind. 13 Die Klägerin hat das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro am 29. September 2009 an die Beklagte gezahlt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1). 15 16 Entscheidungsgründe: 17 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 15. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Das Gericht nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 verstoßen hat, indem sie in der Betriebsstätte I. Straße 648 in C. Sportwetten vermittelt hat. So hat die am 13. Juli 2009 durchgeführte örtliche Überprüfung der Betriebsstätte durch die Beklagte ergeben, dass dort weiterhin acht Rechner standen, an denen Sportwetten abgeschlossen werden konnten. Ferner wurde festgestellt, dass während der Kontrolle eine Person Sportwetten abgeschlossen hat, zu diesem Zweck Bargeld in das Gerät eingezahlt hat und eine Quittung ausgedruckt worden ist. Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Entgegen ihrem Vorbringen ist unerheblich, ob die in Rede stehenden Geräte auch andere Anwendungen oder Internetverbindungen ermöglichen als den Zugang zu einem Sportwettunternehmen. Nach den Feststellungen der Beklagten wurden sie im Betrieb der Klägerin jedenfalls auch für Sportwetten genutzt und zu diesem Zweck dem Kunden zur Verfügung gestellt. Dies ist ausreichend, um einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung zu begründen. 20 Indem die Klägerin vorträgt, die Untersagungsverfügung verstoße gegen Verfassungs- und EU-Recht, macht sie materielle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung geltend. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist jedoch grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23. April 2009 - 11 ME 478/08 - und vom 7. Dezember 2010 - 11 LA 446/08, juris. 22 Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes sei zumindest dann erneut im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen, wenn der Grundverwaltungsakt - wie hier - noch nicht bestandskräftig geworden ist, da die Behörde einen unrechtmäßigen Zustand (Bestehen eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes) andernfalls dadurch vertiefen würde, dass sie auch noch Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen würde, 23 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 6 S 957/08 - (dieser hat mit Blick auf diese Frage die Berufung zugelassen), 24 folgt die Kammer dem nicht. Denn bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - ergibt sich, dass Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang neben der Wirksamkeit lediglich die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes ist. Somit kann ein bestandskräftiger oder vollziehbarer Grundverwaltungsakt lediglich dann nicht Grundlage von Vollstreckungshandlungen sein, wenn - wovon hier nicht auszugehen ist - der Grundverwaltungsakt nichtig ist. Zudem widerspricht es dem Interesse an der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung, diese mit der Prüfung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes zu belasten. Schließlich wird der Betroffene durch den Verzicht auf eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht schutzlos gestellt. Er kann gegenüber dem Grundverwaltungsakt, solange dieser nicht bestandskräftig geworden ist, die zulässigen Rechtsmittel - einschließlich des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - einlegen. Davon hat auch die Klägerin Gebrauch gemacht. 25 Die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldes war auch nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 VwVG NRW ausgeschlossen, weil die Beklagte am 29. August 2009 im Rahmen einer örtlichen Überprüfung festgestellt hat, dass die Internetgeräte zu diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb der Klägerin entfernt worden waren. Mit der in der Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 ausgesprochenen Untersagung des Betriebs der Wettannahmestelle ist eine Unterlassungspflicht begründet worden. Der in der Ordnungsverfügung enthaltene Zusatz, dass der Betrieb einzustellen sei und die Terminals aus ihm zu entfernen seien, dient lediglich der Konkretisierung dieser Pflicht. Liegt ein Verstoß gegen eine dauerhafte Wirkung entfaltende Unterlassungspflicht vor, darf ein Zwangsgeld auch dann noch beigetrieben werden, wenn der Untersagungsverfügung Folge geleistet wurde (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW). Entscheidend ist allein, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung - wie hier - nach der Androhung und während der Zeit, in der das Verbot noch galt, erfolgt ist. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1992 - 4 A 3840/91 -, NWVBl. 1993, 194 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 4 B 2150/06 -. 27 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten mittlerweile endgültig eingestellt hat. 28 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 30