Gerichtsbescheid
6z K 4132/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0309.6Z.K4132.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahr 1977 geborene Klägerin hat im Jahr 1996 die Ausbildung zur Zahnarzthelferin abgeschlossen. Im Jahr 2002 bestand sie die Prüfung zur zahnmedizinischen Fachassistentin. Sie bewarb sich am 17. Mai 2010 bei der Beklagten unter der AntOn-ID 000000000 um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2010/2011 an den Universitäten im Land Hessen. Eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote schloss sie aus. Sonderanträge stellte sie nicht. Die Klägerin legte eine am 26. Mai 2008 ausgestellte Bescheinigung der Universität N. vor, nach sie die Hochschulzugangsprüfung zu den Hochschulen im Land Hessen bestanden habe. Die Durchschnittsnote für die Teilnahme am Vergabeverfahren war auf 4,0 festgesetzt worden. Diese allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (BerQHSchulZV Hessen) i.V.m. § 54 Hessisches Hochschulgesetz (HSchulG Hessen) für alle Hochschulen im Land Hessen. Einen weiteren Zulassungsantrag betreffend die Zulassung im Freistaat Bayern stellte sie bei der Beklagten unter demselben Datum mit der AntOn-ID 000000001. Im Rahmen des Auswahlverfahrens für das Wintersemester 2010/2011 verzichtete die Beklagte auf die Bildung einer Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Der Anteil der in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerber an der Gesamtbewerberzahl im Fach Zahnmedizin betrug zum Wintersemester 2009/2010 rund 0,7 % (43 von 6.150 Bewerbern), zum Wintersemester 2010/2011 rund 0,92 % (60 von 6.533 Bewerbern). Mit Bescheid vom 13. August 2010 (Registriernummer 00 00 000 00) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da sie nicht die zu einer Zulassung über die Wartezeitquote zum Wintersemester 2010/2011 erforderliche Wartezeit von zehn Semestern aufweise. Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie erklärt, es sei davon auszugehen, dass fehlerhafterweise keine Vorabquote gebildet worden sei. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2010 (Registriernummer 01 74 045 36) zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2010/2011 gestellten Zulassungsantrag im Land Hessen zuzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass ein Anstieg des Anteils der in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerber an der Gesamtbewerberzahl für das Studienfach Zahnmedizin für das Wintersemester 2010/2011 aufgrund der für das Wintersemester 2009/2010 vorliegenden Zahlen auf über 1,0 % nicht zu erwarten gewesen sei. Deshalb habe der Unterausschuss "VergabeVO" zu Recht entschieden, auf die Bildung einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der Fassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag 2008 - StV 2008) zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung ihres Antrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im Land Hessen nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Dabei ist für das Auswahlverfahren zum Wintersemester 2010/2011 neben der Vergabeverordnung nicht der Staatsvertrag 2008, sondern der - insoweit inhaltsgleiche - Staatsvertrag in der Fassung vom 22. Juni 2006 (StV 2006) anzuwenden, da bei Inkrafttreten des Staatsvertrags 2008 das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011 schon begonnen hatte. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1482/10 -, juris. Die Klägerin war von der Beklagten nicht im Rahmen einer gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV 2006 zu bildenden Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, am Vergabeverfahren zu beteiligen, denn die zum Wintersemester 2010/2011 anwendbare Fassung der Vergabeverordnung sieht eine solche Vorabquote nicht vor. Insbesondere fallen diese Bewerber nicht unter § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO (Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung), wie sich aus der Definition dieses Begriffs in § 16 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO ergibt. Dass eine Vorabquote gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV 2006 für in der beruflichen Bildung Qualifizierte für das Wintersemester 2010/2011 nicht gebildet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StV 2006 soll eine solche Quote nämlich nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerber, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, mehr als 1,0 % der Gesamtbewerberzahl in dem jeweiligen Studiengang beträgt. Die Beklagte hat durch Vorlage der Bewerberzahlen zum Wintersemester 2009/2010 dargelegt, dass zum Wintersemester 2010/2011 nicht mit einem Überschreiten der 1%-Grenze zu rechnen war. Diese Prognose hat sich entsprechend der durch die Beklagte im Verfahren vorgelegten Bewerberzahlen zum Wintersemester 2010/2011 - ohne dass es darauf im Rahmen der Kontrolle der Prognose ankommen würde - im Übrigen auch als zutreffend erwiesen. Andere Hinweise darauf, dass trotz der Bewerberzahlen des zurückliegenden Wintersemesters 2009/2010 mit einem Anwachsen des Anteils der in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerber i.S.d. Nr. 6 auf über 1,0 % der Gesamtbewerber zu rechnen war, sind nicht ersichtlich. Zum Wintersemester 2010/2011 lag hinsichtlich der vorherzusehenden Bewerberquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte i.S.d. Nr. 6 auch keine atypische Situation vor, aufgrund derer von der regelmäßigen Rechtsfolge ("soll") bei prognostizierter Unterschreitung der 1-%-Grenze hätte abgewichen werden können. Eine solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin war somit nach den Vorgaben des Staatsvertrages und der VergabeVO in den übrigen Quoten an der Vergabe der Studienplätze zu beteiligen. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß Art. 5 ff StV 2006 und § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der § 6 ff. VergabeVO vergeben. Eine Beteiligung an der Abiturbestenquote hatte die Klägerin in ihrem Antrag selbst ausgeschlossen. Für eine Auswahl nach der Wartezeitquote gemäß § 14 Abs. 1 VergabeVO waren im Wintersemester 2010/2011 zehn Wartesemester erforderlich. Dieses Kriterium erfüllte die Klägerin nicht, denn ihr wurde die Hochschulzugangsberechtigung für das Fach Zahnmedizin im Land Hessen gemäß §§ 1, 9 Abs. 1 BerQHSchulZV Hessen am 26. Mai 2008 erteilt. Somit wies die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO hinsichtlich einer Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Land Hessen vier Wartesemester auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).